Leitsatz: 1. In den vom IS befreiten Gebieten in Niniveh hat eine signifikante Änderung der Sachlage stattgefunden, aus der sich stichhaltige Gründe dafür ergeben, dass den Jesiden in diesen Gebieten keine Gruppenverfolgung (mehr) droht. 2. Wegen der unzureichenden humanitären Lebensbedingungen in den ehemals IS-besetzten Teilen Ninivehs liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AsylG vor. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2018 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger- und Beklagtenseite jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind irakische Staatsangehörige jesidischen Glaubens. Nach den Übersetzungen der vorgelegten Identitätskarten wurde der Kläger zu 1.) am 00. K. 1991 in Senjar-Naynewa geboren und registriert in Senone-Al Shimal, die Klägerin zu 2.) wurde danach am 00. G. 1993 in Shimal-Senjar (Naynewa) geboren und registriert in Senone-Al Shimal. Die Klägerin zu 3.) wurde am 00. B. 2017 in Griechenland geboren. Nach ihrer Ausreise aus dem Irak lebten sie zunächst in Griechenland und sind über das Relocation-Programm nach Deutschland gekommen. Der Kläger zu 1.) gab in der zugehörigen Anhörung an, dass seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern noch im Irak lebten, ein Cousin von ihm lebe in Deutschland. Die Klägerin zu 2.) gab an, sie habe Probleme mit ihren Nieren sowie Depressionen und sei im fünften Monat schwanger. Auch ihre Eltern lebten noch im Irak, genauso wie ein Bruder und zwei Schwestern. Ein weiterer Bruder und fünf Schwestern lebten in Deutschland. Die im B. 2017 geborene Klägerin zu 3.) habe außerdem ein kleines Loch im Herzen. Den förmlichen Asylantrag stellten die Kläger kurz nach der Einreise in der Bundesrepublik am 12. Dezember 2017. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag gab der Kläger zu 1.) im Wesentlichen an: Er sei Jeside. Er stamme aus dem Kreis Shingal (im Folgenden: Sindschar), Senone/Snuny. Dort hätten alle zusammengelebt, d. h. seine Eltern, Geschwister und die Ehefrau. Alle vier Brüder und zwei Schwestern von ihm lebten noch im Irak, er wisse aber nicht, wo sie sich genau aufhielten. Vor einer Woche habe er mit ihnen gesprochen. Sie hätten nach Kurdistan gehen wollen, der Weg scheine jedoch sehr schwierig zu sein. Die Familie wolle nach Kurdistan reisen, da sie an einem Ort hätten leben wollen, wo sie schlafen und leben könne, und das funktioniere in Kurdistan am besten, auch wenn es in Flüchtlingsunterkünften sei. Er selbst habe den Irak am 3. August 2014 verlassen. In Griechenland sei er am 27. Februar 2016 angekommen. Auch seine Großfamilie lebe noch im Irak, bis auf einen Onkel und zwei Cousins, die in Deutschland lebten. Der Kläger zu 1.) sei bis zur neunten Klasse in die Mittelschule in Senone gegangen. Er sei als Bauhelfer tätig gewesen und habe z. B. Steine getragen oder Zement angerührt. Es sei eine Firma aus Dohuk gewesen, er habe dort aber nicht lange gearbeitet. Er habe mitgeholfen, wenn jemand im Dorf ein Haus gebaut habe, dies sei aber immer nur für zwei oder drei Tage gewesen. Die Stadt Sindschar sei von seinem Heimatdorf eine halbe Stunde entfernt gewesen, sodass er oft dort gewesen sei. Dort hätten Freunde von ihm gelebt, und außerdem habe er dort auch kurzfristig arbeiten können. Sie hätten gehört, dass Bomben gefallen seien und seien deshalb weggerannt. Danach habe er sieben bis neun Tage nichts gegessen, sondern ganz wenig getrunken. Sie seien wegen des IS geflüchtet. Sie seien Jesiden, und bevor der IS gekommen sei, hätten sie keine Probleme gehabt, dann jedoch hätten sie Angst gehabt, da der IS Frauen und Kinder weggenommen und Männer umgebracht habe. Er habe es nicht mit eigenen Augen gesehen, aber viele Erzählungen mitbekommen und sei deswegen rechtzeitig geflohen. Sie hätten sich ca. eine Woche in den Feldern in Sindschar versteckt. Von dort seien sie Richtung Syrien gelaufen und dann Richtung Kurdistan nach Nordirak. Dort seien sie in eine Flüchtlingsunterkunft gekommen, wo es ihnen sehr schlecht gegangen sei. Im Flüchtlingscamp im Nordirak hätten sie ungefähr sechs Monate gelebt. Es sei sehr schwierig gewesen, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie hätten Essen bekommen, es sei sehr viel eingepackt gewesen, kalt und teilweise nicht essbar. Arbeiten habe er dort nicht können. Sie hätten kein Geld bekommen, aber auch nichts bezahlen müssen. Das Essen habe man nur essen können, da man gewusst habe, dass man sonst sterben würde. Die Klägerin zu 2.) gab bei ihrer Anhörung am selben Tag im Wesentlichen an: Sie sei Jesidin. Sie bestätigte die von ihrem Mann angegebenen Daten. Ihre Eltern lebten in einer Flüchtlingsunterkunft in Kurdistan, ebenso wie zwei Schwestern und ein Bruder und die Großfamilie. Fünf Schwestern und ein Bruder seien in Deutschland. Sie sei bis zur neunten Schule auf die Mittelschule gegangen. Sie habe nie gearbeitet, sondern nur zu Hause auf die Geschwister aufgepasst. Kriegsverbrechen habe sie nicht selbst gesehen, nur vieles gehört und Leichen gesehen. Ihr Problem kenne jeder; sie seien verjagt worden. Der IS sei einmarschiert und habe Frauen genommenen und Kinder getötet. Ihr Dorf sei zerstört und sie hätten nichts mehr. Deswegen hätten alle Jesiden flüchten müssen. Einen Tag, bevor sie geflohen sei, sei sie bei ihren Eltern auf einem Fest gewesen und habe dann bei den Eltern übernachtet. Sie habe ihren Ehemann dann erst wieder in den Feldern wiedergesehen. Zu dem Zeitpunkt sei sie auch schwanger gewesen, habe das Kind aber verloren. Es habe dann nichts zu essen und kaum Wasser gegeben. Sie sei häufig bewusstlos geworden und habe wahrscheinlich deswegen das Kind verloren. Der IS sei an der Dorfgrenze gewesen und sie seien rechtzeitig geflohen. Viele aus ihrem Dorf seien aber getötet und festgenommen worden. Persönlich seien sie nicht bedroht worden. In Kurdistan seien sie in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen, dort sei es aber nicht gut gewesen. Es sei sehr kalt gewesen und habe in die Zelte geregnet. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Januar 2018, zugestellt am 29. Januar 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Es stellte hingegen fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorläge (Ziffer 4.). Die Antragsteller seien zwar vorverfolgt ausgereist, ihnen drohe jedoch bei Rückkehr in die Region Sindschar keine Verfolgung durch den IS mehr. Die Region sei Mitte November 2015 zurückerobert worden. Daher lägen stichhaltige Gründe gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) dafür vor, dass Jesiden nunmehr keiner Gruppenverfolgung durch den IS mehr ausgesetzt seien. Die Kläger hätten auch keine individuellen Gründe für eine Verfolgung vorgetragen. Die Voraussetzungen von § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei in der Provinz Niniveh für Zivilpersonen kein Gefährdungsgrad im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen. Sie hätten auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen. Das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege vor, da die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Herkunftsregion Art. 3 EMRK widersprächen. Die Häuser seien oft zerstört, beschädigt oder von Dritten besetzt. Die grundlegende Infrastruktur sei häufig beschädigt oder nicht vorhanden und die Grundversorgung werde nur langsam wieder aufgebaut. Es gebe schließlich kaum Möglichkeiten, die Existenzgrundlage zu sichern. Die Kläger verfügten auch über kein familiäres Netzwerk am Ort der Rückkehr. Die Kläger haben am 5. Februar 2018 Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohe ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden die Gefahr von Verfolgung. Ihre Provinz sei nicht vollständig vom IS befreit. Zwar sei die Heimatregion befreit, allerdings verlaufe die Front weiterhin unmittelbar südlich davon. Der IS sei zudem vermehrt auf sogenannte asymmetrische Kriegsführung übergegangen. Die religiöse Minderheit der Jesiden sei weiterhin einem brutalen Völkermord ausgesetzt. Auch gegenwärtig befänden sich noch mehr als 3.000 Jesiden in der Gefangenschaft des IS. Regelmäßig würden neue Massengräber gefunden. Zudem würden die Jesiden laut Medienberichten seit März 2017 auch von den Peschmerga angegriffen. Nach ihrer Flucht aus der Heimatregion hätten sie zunächst in der Region Kurdistan unter prekären Verhältnissen in einem Flüchtlingslager gelebt. Stichhaltige Gründe für die Widerlegung der Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU lägen nicht vor. Die Verhältnisse hätten sich derzeit noch nicht so stabilisiert, dass eine Wiederholung der Verfolgungshandlungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Der IS sei in der Vergangenheit bereits zweimal zurückgedrängt und jedes Mal wiedergekommen. Er gehe derzeit ähnlich wie eine Mafiabande vor, um sich Gelder zu beschaffen. Da der Irak faktisch ein gescheiterter Staat (failed state) sei, könne der IS diese Aktivitäten auch durchführen. Terroranschläge durch den IS stünden an der Tagesordnung. Der subsidiäre Schutzstatus sei ihnen gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren. Ihre Heimat sei zerstört worden, und die Verwandten lebten selbst unter prekären Verhältnissen in Flüchtlingslagern bzw. Rohbauten. Die humanitäre Lage widerspreche Art. 3 EMRK. Die Siedlungsgebiete der Jesiden glichen einer Trümmerlandschaft und seien nicht mehr bewohnbar. Die gesamte Infrastruktur sei zerstört, und es fehle an Dienstleistungen. Der Wiederaufbau sei noch nicht erfolgt. Dieser würde auch Unsummen kosten und lange dauern. Die humanitäre Lage sei auch auf den nichtstaatlichen Akteur IS zurückzuführen. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Im Nordirak drohe ein Bürgerkrieg. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 13. April 2018 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu ihren Schutzgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagen in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unbegründet (I.). Der Hilfsantrag ist jedoch begründet, weil die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen (II.) I. Die Kläger haben in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG; insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2018 rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i. S. d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m.w.N. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rn. 2 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und der allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Kläger ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht festzustellen, dass ihnen in ihrer Herkunftsregion im Irak (Senone/Sindschar in der Provinz Niniveh) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der normierten Verfolgungsgründe droht. Die Kammer stellt insoweit zunächst auf die Herkunftsregion der Kläger ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Die Region bei Senone/Sindschar in der Provinz Niniveh war die letzte Region, in der die Kläger zu 1.) und zu 2.) im Irak offiziell als Einwohner lebten, und in der sie ausweislich der Identitätskarten registriert sind, sodass sie als ihre Heimatregion anzusehen ist. Dass die Kläger kurz vor ihrer Ausreise etwa sechs Monate in einem Flüchtlingscamp in der Region Kurdistan-Irak lebten, ändert hieran nichts. Denn dass sie dort legal langfristig leben konnten, ist weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Die Kläger erklärten selbst, dass sie in der Region Kurdistan-Irak lediglich unter unzureichenden Bedingungen in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Fluchtgründe darzulegen, haben eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in ihrer Herkunftsregion um Senone bei Sindschar in Niniveh nicht substantiiert dargelegt. Eine individuelle Verfolgung machen die Kläger nicht geltend. Aber auch ihr Vorbringen, sie seien als Jesiden vor dem Einmarsch des IS in Sindschar im Sommer 2014 geflohen, begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine vor diesem Hintergrund allein geltend gemachte Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der Religions- und Volksgemeinschaft der Jesiden droht den Klägern nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in ihrer Herkunftsregion nicht (mehr). Die Kammer unterstellt zu Gunsten der Kläger, dass im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Senone in der Region Sindschar im August 2014 alle dort lebenden Jesiden und damit auch die Kläger von einer Gruppenverfolgung im vorgenannten Sinne durch den IS als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG jedenfalls ernsthaft bedroht waren. Daher greift zugunsten der Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU in Gestalt der widerlegbaren tatsächlichen Vermutung ein, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber widerlegt. In diesem Zeitpunkt liegen stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vor, die dagegen sprechen, dass die Kläger in ihrer Heimatregion weiterhin bzw. erneut von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht sind. Zwar geht die Kammer davon aus, dass Jesiden, wie auch Angehörige anderer Minderheiten, die sich derzeit noch in dem Herrschaftsgebiet des IS befinden, einer Gruppenverfolgung durch diesen ausgesetzt sind. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der Republik Österreich für das Herkunftsland Irak (im Folgenden: BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak) vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 112 f., m. w. N. Etwas anderes gilt jedoch für die vom IS befreiten Gebiete, zu denen auch Sindschar zählt. In diesen Gebieten hat eine signifikante Änderung der Sachlage stattgefunden, aus der sich ausreichende stichhaltige Gründe dafür ergeben, dass den Jesiden in diesen Gebieten keine Gruppenverfolgung mehr droht. Vgl. in diesem Sinne für Sindschar auch: VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris, Rn. 17. Schon 2016 wurden weite Teile der Region Sindschar von dem IS befreit, und mittlerweile ist die vollständige Region nicht mehr unter der Herrschaft des IS. Im Dezember 2017 erklärte zudem der irakische Staat den IS als besiegt. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 50, m. w. N.; Refugee Documentation Centre (Ireland), Auskunft vom 31. Januar 2018: “Treatment of atheists including by ISIS” and “Information on current ISIS activity”. Hierin ist eine wesentliche Änderung der Sachlage zu sehen, die in der Gesamtschau gegen die Annahme spricht, dass die Jesiden in der Region erneut von der in der Vergangenheit erlebten Verfolgung bedroht werden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass auch nach der Befreiung der ehemals IS-besetzten Gebiete dort nicht alle IS-Kämpfer verschwunden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass der IS in der Heimatregion der Kläger - wie im Rest des Irak - auch derzeit noch Anschläge durchführt. Bei diesen Anschlägen handelt es sich nach der Auskunftslage jedoch um Terroranschläge durch Selbstmordattentäter oder Bombenlegungen und damit nicht um zielgerichtete Angriffe gegen Personen aufgrund eines der Anknüpfungsmerkmale des § 3b AsylG. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 58 ff.; Refugee Documentation Centre (Ireland), Auskunft vom 31. Januar 2018: “Treatment of atheists including by ISIS” and “Information on current ISIS activity”; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (im Folgenden: Lagebericht) vom 12. Februar 2018, S. 4 u. 15, und Auskunft an das Bundesamt vom 21. Juli 2017. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger der jesidischen Gemeinschaft angehören. Denn nach der Erkenntnislage sind seit der Befreiung von Sindschar bereits mehrere tausend jesidische Familie dorthin zurückgekehrt, d. h. geschätzte 20.000 bis 25.000 Jesiden. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. Nach der Erkenntnislage haben diese Personen mit schlechten humanitären Bedingungen zu kämpfen, sind jedoch nicht weiter konkret von zielgerichteten IS-Angriffen bedroht. Berichte über aktuelle gezielte Übergriffe des IS auf Jesiden in den befreiten Gebieten liegen der Kammer nicht vor. Die dargelegte Sicherheitslage für Jesiden stellt sich aus Sicht der Kammer zudem als hinreichend gefestigt dar. Die nach der Rechtsprechung erforderliche sog. "Verfolgungsdichte" ist entfallen. Dafür, dass alle nach Sindschar zurückgekehrten Jesiden auch bei dieser veränderten Sachlage dort weiter durch untergetauchte IS‑Kämpfer oder ‑Sympathisanten bedroht und verfolgt werden, gibt es nach der Erkenntnislage keine greifbaren Anhaltspunkte. An dieser Einschätzung ändert sich schließlich nichts dadurch, dass die Region Sindschar lediglich gut 40 km Luftlinie von dem (Wüsten-) Gebiet entfernt liegt, das der IS derzeit noch beherrscht. Vgl. die im Internet abrufbare Karte über die Frontverläufe im Irak: https://isis.liveuamap.com . Dieser Frontverlauf besteht unverändert seit etwa einem halben Jahr, ohne dass von Übergriffen des IS auf zurückgekehrte Jesiden im Sindschar-Gebiet berichtet wird. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS derzeit eine Rückeroberung der Heimatregion der Kläger durchführt. Den Klägern droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch andere Akteure. Es ist nach der Auskunftslage nicht erkennbar, dass von anderen Akteuren Verfolgungshandlungen ausgehen, die im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden jesidischen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Jesiden nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Da insoweit die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU mangels Vorverfolgung im Zeitpunkt der Flucht nicht eingreift, muss eine solche neu entstandene Gruppenverfolgung aller Jesiden in Sindschar diesen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine aktuelle Gruppenverfolgung der Jesiden durch den irakischen Staat oder andere Dritte ist nicht konkret erkennbar. Durch staatliche irakische Behörden findet eine systematische Diskriminierung und Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten nicht statt. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 11. Soweit vereinzelt über eine faktische Diskriminierung religiöser Minderheiten sowie von Übergriffen und Entführungen berichtet wird, vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 16; AA, Auskunft an Bundesamt vom 21. Juli 2017; AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017, sind diese Erkenntnisse zu unspezifisch, um sie einem bestimmten Akteur in einem bestimmten Gebiet zuzuordnen. Ihnen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass für jeden Jesiden die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Gleiches gilt für den vage gehaltenen Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie fürchteten nach wie vor Verfolgungshandlungen von Arabern und anderen Sympathisanten des IS, die unter anderem Namen weiterhin im Sinne der Denkweise des IS handeln würden. Wie oben dargestellt, berichten auch die in das Sindschar-Gebiet zurückgekehrten Jesiden derzeit nicht über massive Übergriffe seitens konkret zu benennender Akteure, sondern vor allem über die schlechte humanitäre Lage. II. Die Kläger haben wegen der unzureichenden humanitären Lebensbedingungen in ihrem Heimatort Senone bei Sindschar im ehemals IS-besetzten Teil Ninivehs einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AsylG; der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, das heißt der ernsthafte Schaden muss von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgehen, und es muss an einem effektiven Schutz vor dem Eintritt des ernsthaften Schadens im Herkunftsland (§§ 3d, 3e AsylG) fehlen. Die Formulierung des dem § 4 Abs. 1 AsylG zugrundeliegenden Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU ist an Art. 3 EMRK orientiert. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist - auch über Art. 19 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta - bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen. Nach dieser kasuistisch geprägten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Schlechtere medizinische oder soziale Verhältnisse oder auch eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Aufnahmestaat begründen dabei nicht schon für sich eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Sofern die schlechten humanitären Verhältnisse nicht dem Aufnahmestaat zuzurechnen sind, kann eine Abschiebung nur in Ausnahmefällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Abschiebung sprechen. Soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. / Belgien und Griechenland - 30696/09 - entwickelte Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, ebenso berücksichtigt werden muss wie seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn. 43 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris, Rn. 49 ff., VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 5 K 3637/17.A -, juris, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 3. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rn. 34. Die Kammer stellt auch für die Beurteilung der humanitären Bedingungen im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG hier auf die Herkunftsregion der Kläger und somit auf die Region um Senone bei Sindschar in Niniveh ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Leitsatz zu 2. und Rn. 26, zwar bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG 2008 grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abgestellt und zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Ungeachtet aller mit der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Fallkonstellation verbundenen Zweifelsfragen, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rn. 34, ist von diesem Grundsatz vorliegend jedoch abzuweichen. Denn ein Ort, an dem die Abschiebung der Kläger enden könnte und auf den nach diesen Maßstäben abzustellen wäre, ist derzeit nicht konkret in Sicht. Dies liegt zum einen darin begründet, dass das Bundesamt zu Gunsten der Kläger festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, sodass ihnen gegenüber keine Abschiebungsandrohung erlassen wurde und sie eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können. Zum anderen werden derzeit kaum Abschiebungen in den Irak durchgeführt. Nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen können zudem nur Straftäter und Gefährder unter bestimmten Voraussetzungen abgeschoben werden. Vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlasse vom 14. Februar 2007 - 15-39.03.02-3-Irak - und vom 13. Juli 2007 - 15-39.03.02-5-Irak -. Ausgehend von den o. g. Maßstäben droht den Klägern bei Abschiebung in den Irak eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung. Sie können in ihrer Heimatregion Sindschar im ehemals IS-besetzten Teil Ninivehs wegen der dortigen schlechten humanitären Lage nicht ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen, und es besteht auch keine Aussicht auf eine Verbesserung dieser Lage in angemessener Zeit (1.). Der dem entsprechende - abgesenkte - Prüfungsmaßstab ist hier im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzuwenden, weil die schlechten humanitären Bedingungen auf direkte oder indirekte Aktionen des IS als Konfliktpartei und Akteur gemäß § 3c Nr. 3 AsylG zurückgehen (2.). Die Kläger erhalten keinen Schutz vor diesem ernsthaften Schaden (3.), und eine inländische Fluchtalternative ist ebenfalls nicht gegeben (4.). 1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen geht die Kammer davon aus, dass in weiten Teilen des ehemals IS-besetzten Gebiets (insb. in Niniveh), nämlich in denen, in denen große Teile der Infrastruktur und der Wohnbebauung zerstört worden sind, die humanitäre Lage derzeit noch derart schlecht ist, dass Rückkehrer ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht befriedigen können. Durch die Vertreibung eines großen Teils der Bevölkerung und die zielgerichtete Zerstörung von zivilen Einrichtungen und deren Zerstörung durch Kampfhandlungen brach die Infrastruktur in diesen Landesteilen zusammen. In der Folge der Eroberungen weiter Gebiete des Irak durch den IS wurden 3,2 Millionen Iraker zu Binnenflüchtlingen; zwei Millionen werden seither als Rückkehrer gezählt. Verschiedene Quellen gehen davon aus, dass zwischen acht und elf Millionen Iraker von humanitärer Hilfe verschiedener Art abhängig sind. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 5; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 4; Congressional Research Service (CRS): "Iraq - In brief", 5. März 2018, S. 10. Unzählige Städte und Dörfer in den ehemals vom IS besetzten Gebieten sind weitgehend zerstört und kaum noch vorhanden. Vgl. Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 9; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017; AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 22; NRC/DRC/IRC: "The long road home", Februar 2018, S. 4, 7. Vor der Zerstörung von Häusern, Schulen, Einrichtungen und religiösen Heiligtümern in Sindschar und der Niniveh-Ebene (Distrikte Tel Kaif, Al-Scheichan und Al-Hamdaniya) hat der IS die Besitztümer der dort zuvor lebenden Jesiden geplündert, sodass sie ihren gesamten Besitz verloren haben. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017. Die tägliche Grundversorgung der Rückkehrer ist in den zerstörten Regionen schwer zu gewährleisten. Einige zuvor vom IS besetzte Gebiete sind stark beschädigt und zerstört, sodass es praktisch unmöglich ist, dort ein Unterkommen zu finden. Auch der Zugang zu sauberem Trinkwasser stellt sich in diesen Gegenden als Herausforderung dar. An vielen Stellen stehen zudem weder Elektrizität noch eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung. Für Rückkehrer ist es kaum möglich, genug Geld zu verdienen, um das Nötigste zu erwerben. Hinzu kommt, dass ehemals IS-besetzte Gebiete noch stark belastet sind mit Minen und anderen explosiven Hinterlassenschaften, auch wenn einzelne Bereiche schon geräumt wurden. Vgl. Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 2, 7; Global Protection Cluster, "Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile - February 2018"; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 159. Rückkehrer treffen damit in den ehemals vom IS besetzten Gebieten auf unzumutbare Bedingungen. In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung der Bevölkerung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 5, 11 u. 22. In der Gesamtschau müssen ebenfalls weitere tatsächliche Hindernisse berücksichtigt werden, denen sich Rückkehrer zu stellen haben: Dadurch dass der IS Unterlagen betreffend Grundstückseigentum zerstört und teilweise eigene Dokumente ausgegeben hat, fällt es Rückkehrern z. B. teilweise schwer zu beweisen, dass sie die Eigentümer ihres ehemaligen Wohnhauses sind. Vgl. Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 8 f. Nach dieser Erkenntnislage unterscheiden sich die Lebensbedingungen in ehemals vom IS besetzten und mittlerweile befreiten Regionen des Landes erheblich von denjenigen in übrigen Landesteilen. Dies gilt erst recht für die Lage in der Region Sindschar, in der die Kläger bis zu ihrer Flucht im Dorf Senone lebten. Die Region wurde im Sommer 2014 durch den IS eingenommen und bis zum Jahr 2017 wieder zurückerobert. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 50 u. 112. Die Stadt Sindschar und die Umgebung sind zu weiten Teilen zerstört und benötigen umfangreiche Wiederaufbaumaßnahmen. Berichten zu Folge sind 80-85% des Distrikts Sindschar vom IS zerstört worden, neben Häusern auch die Infrastruktur. Viele Häuser sind zudem immer noch vermint oder mit Sprengstofffallen versehen. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017; IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", 16. März 2018. Von dieser Zerstörung berichteten auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind zwar einige ehemalige Bewohner zurückgekehrt, jedoch mangelt es ihnen an Wohnraum, Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Elektrizität, Treibstoff und Kleidung. Die meisten Rückkehrer leben in informellen Camps, zerstörten Häusern oder ländlichen Gegenden. Insbesondere Städte in den Teilen des Nordirak, in denen - wie in Sindschar - noch nicht geklärt ist, ob sie unter der Kontrolle von Bagdad stehen oder unter derjenigen der Regierung der Region Kurdistan-Irak, gehören nicht zu den Gebieten, die derzeit primär von nationalen und internationalen Geldgebern für den Wiederaufbau in den Blick genommen werden. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", 16. März 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 9; Global Protection Cluster, "Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile - February 2018". Nach der Erkenntnislage resultieren aus der dauerhaften Nahrungsmittelknappheit, dem Fehlen von ausreichenden Mengen an sauberem Trinkwasser sowie den Einschränkungen bei der Stromversorgung bereits erste Erkrankungen der dortigen Bevölkerung. In den vergangenen Monaten starben bereits einige Personen in der Region Sindschar wegen mangelnder Krankenversorgung. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. Sindschar verfügt nur noch über ein - in weiten Teilen sogar - zerstörtes Krankenhaus, in dem lediglich sechs Betten zur Verfügung stehen und in dem bis vor Kurzem nur ein Arzt praktizierte. In diesem Krankhaus kann nur eine Basisversorgung gewährleistet werden. Schwerkranke werden mit Hilfe der Milizen in die Krankenhäuser von Mosul oder Dohuk gebracht, da Krankenwagen nicht zur Verfügung stehen. Internationale Hilfsorganisationen können diesen Mangel nicht auffangen. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. Ganz besonders betroffen von der dargestellten schlechten humanitären Lage sind Kinder, wie die erst einjährige Klägerin zu 3.). Nach der Erkenntnislage sind - landesweit - 22,6% der Kinder unterernährt. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 22. Es steht zu vermuten, dass die Prozentzahl der von Unter-/Mangelernährung betroffenen Kinder in den ehemals vom IS besetzten Gebieten angesichts der dortigen Lebensbedingungen, die sich noch einmal signifikant von denjenigen im übrigen Landesgebiet unterscheiden, weit überdurchschnittlich ist. Eine Aussicht auf Verbesserung der Lage der Bewohner in den zerstörten Gebieten in angemessener Zeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der notwendige Wiederaufbau der großflächig zerstörten Gebiete bereits in einem ausreichenden Umfang begonnen hat, um die dortigen Bewohner in die Lage zu versetzen, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Zwar hat die irakische Regierung Anfang des Jahres 2018 zudem angekündigt, jedem Jesiden, der aus IS-Gefangenschaft befreit wurde, umgerechnet 1.700,- US-Dollar zu zahlen. Vgl. Human Rights Watch, "Money welcome but no Panacea for Iraq's Yezidi victims", 8. März 2018. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die jesidischen Kläger bei ihrer Rückkehr in angemessener Zeit ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen können werden. Denn zum einen betrifft diese Regelung nicht Rückkehrer aus dem Ausland, die nicht in IS-Gefangenschaft waren. Zum anderen ist sehr zweifelhaft, dass eine einmalige Geldzahlung - sofern sie überhaupt zeitnah nach der Rückkehr erfolgen wird - genügt, um angesichts der dargestellten Lage in den zerstörten Gebieten die dortigen Bewohnern in die Lage zu versetzen, ihre elementaren Bedürfnisse hinreichend zu befriedigen. Da Rückkehrer - und potentielle Rückkehrer - mit all den oben dargestellten Umständen zu kämpfen haben, ist überdies noch nicht einmal davon auszugehen, dass eine ausreichend große Zahl an zurückgekehrten Personen bereits wieder in ehemals IS-besetzten Gebieten und damit in der Heimatregion der Kläger lebt bzw. in absehbarer Zeit leben wird, um den hinreichend schnellen Wiederaufbau der zerstörten Häuser und Infrastruktur zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Zahl der weiterhin aus ihren Herkunftsorten Vertriebenen und vor allem dem Umstand, dass zu wenig unbeschädigte Unterkünfte zur Verfügung stehen, stellt sich die Lage derzeit aus Sicht der Kammer noch so dar, dass eine auch personale Infrastruktur - Ärzte, Apotheker, Handwerker, Ingenieure etc. - nicht hinreichend gewährleistet erscheint. Dass Rückkehrer unter diesen Voraussetzungen - mangelnde bauliche Infrastruktur und ein Mangel an zu Verfügung stehendem (qualifizierten) Fachwissen - ihre oben beschriebenen elementaren Bedürfnisse befriedigen können, steht im derzeitigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Auch die individuellen Umstände der Kläger lassen nicht erwarten, dass sie trotz der beschriebenen schlechten humanitären Lage im Falle ihrer Rückkehr ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen können werden. Zwar lebt noch ein großer Teil ihrer Großfamilie im Irak. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass diese ihnen mit einer Unterkunft und Nahrungsmitteln nicht aushelfen kann. Denn nach den glaubhaften Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung leben ihre Familien derzeit lediglich unter prekären Verhältnissen in Flüchtlingsunterkünften in der Region Kurdistan-Irak. Auch ihre Freunde sind aus den zerstörten Gebieten weggezogen, sodass sie auch insoweit keine Unterstützung erlangen könnten. Da zudem die Klägerin zu 3.) erst ein Jahr alt ist, steht zu erwarten, dass nur ein Elternteil eine Vollzeittätigkeit aufnehmen kann und für die gesamte dreiköpfige Familie den Unterhalt verdienen müsste, was eine zusätzliche Herausforderung darstellen würde. 2. Die schlechten Lebensbedingungen in der Region Sindschar und den übrigen ehemals vom IS besetzten Gebieten gehen überwiegend auf Aktionen des IS zurück und wurden von diesem zielgerichtet herbeigeführt. Dies führt nicht nur zur Anwendung des dargestellten abgesenkten Prüfungsmaßstabs des EGMR, sondern zudem dazu, dass der IS als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) anzusehen ist. Dieser wollte den dort lebenden Irakern und somit einer individualisierbaren Gruppe von Personen bewusst und zielgerichtet Schaden zufügen, indem er die in Rede stehenden Gebiete überfiel und besetzte, die dortige Infrastruktur weitgehend zerstörte und einen Massenmord an der Bevölkerung beging. So richteten sich die Angriffe des IS auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur; neben der Zerstörung oder Schändung religiöser oder kultureller Stätten kam es auch zu mutwilliger Zerstörung und Plünderung fremden Eigentums. Ziel des IS war es, in dem von ihm besetzten Gebiet die Bevölkerungsgruppe der Jesiden absichtlich und systematisch zum Ziel schwerer Menschenrechtsverletzungen zu machen, um diese Bevölkerungsgruppe zu zerstören und dieses Gebiet von ihr zu „säubern“. Vgl. UNHCR: Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014. Der IS hat gezielt auch Häuser von Zivilpersonen zerstört. Auch nach der Übernahme der Stadt Sindschar haben IS-Mitglieder - wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestätigt - gezielt die Stadt zerstört. Vgl. Amnesty International (AI), Jahresbericht 2017/2018 (Stand Dezember 2017), vom 22. Februar 2018; IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. 3. Die die Heimatregion der Kläger derzeit beherrschende irakische Zentralregierung ist nicht in der Lage, den Rückkehrern und somit auch den Klägern ausreichenden Schutz - z. B. durch hinreichend schnelle Hilfen beim Wiederaufbau oder ausreichende humanitäre Hilfe - zu gewährleisten (vgl. § 3d i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG). Dies gilt zum einen schon deshalb, weil die Zerstörung durch den IS großflächig betrieben wurde und damit einen langfristigen teuren Wiederaufbau notwendig macht, zu dem ausreichende Mittel fehlen, zum anderen aber auch, weil der Fokus der irakischen Regierung (noch) nicht hier liegt. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 9 u. 158; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 2, 5 u. 9. Letztlich sind auch Hilfsorganisationen tatsächlich nicht in der Lage, den Rückkehrern nach Sindschar ausreichend Hilfe zu leisten, da die Region teilweise schwer zugänglich ist bzw. der Zugang durch Blockaden von Konfliktparteien jüngst weiter erschwert wurde. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", 16. März 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017. 4. Den Klägern steht im Irak schließlich auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG ), und zwar weder in der Region Kurdistan- Irak (a.) noch in anderen Landesteilen des Irak (b.). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ( § 3a Abs. 2 S. 1 AsylG ). a. Die Region Kurdistan- Irak kommt als interner Schutz für die Kläger nicht in Betracht. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht zu erwarten, dass sie dort (langfristig) Aufnahme finden werden und sich dort niederlassen werden können. Wollen irakische Staatsangehörige in der Autonomen Region Kurdistan- Irak langfristig verbleiben und arbeiten, müssen sie sich bei den örtlichen Behörden registrieren und bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Ferner dürfen seitens der lokalen Sicherheitsbehörde (Asayish) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Nach mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. AA, Lagebricht vom 12. Februar 2018, S. 18; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak : Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 7. Die dem Volke der Kurden zugehörigen Kläger dürften demnach keinen Bürgen benennen müssen, um in die Region Kurdistan-Irak zu gelangen. Hieraus allein lässt sich aber noch nicht entnehmen, dass sie wie Einheimische der Region Kurdistan-Irak betrachtet würden und sich wie Einheimische dort bewegen und niederlassen und ihr Auskommen erwirtschaften könnten. Hiergegen spricht schon, dass ihre sämtlichen Familienmitglieder - ebenfalls Kurden - lediglich unter prekären Verhältnissen in Flüchtlingsunterkünften in der Provinz Dohuk leben, und dass auch die Kläger selbst auf ihrer Flucht sechs Monate in einem solchen Camp gelebt haben. Es steht also zu erwarten, dass sie sich bei einer erneuten Einreise in die Region Kurdistan-Irak wieder in einem Flüchtlingscamp wiederfinden würden. Es kann von ihnen aber nicht i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort langfristig niederlassen können. Eine Rückkehr in das Flüchtlingscamp ist ihnen vielmehr unzumutbar. Vgl. ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 ‑, juris, Rn. 53 ff.; zur Zumutbarkeit der Rückkehr allgemein: Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 11. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum dort nicht gegeben. Zwar beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum fehlt aber, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Vgl. Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 14, m.w.N. Letzteres wäre im Falle einer Rückkehr der Kläger in ein Flüchtlingscamp in der Region Kurdistan-Irak anzunehmen. Die Angaben der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, sie bzw. ihre Familienmitglieder lebten im Flüchtlingscamp in undichten Zelten, mit wenig Nahrungsmitteln und Wasser und ohne Arbeitsmöglichkeiten, decken sich mit den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen. Die Unterbringung, Gesundheits-, Nahrungsmittel- und Wasserversorgung für Binnenflüchtlinge sind notdürftig und oft unzureichend. Außerdem werden Binnenflüchtlinge in der Region Kurdistan-Irak Berichten zufolge oft daran gehindert, die Camps zu verlassen und sich außerhalb frei zu bewegen, und sind auch dadurch an der Verbesserung ihrer Lage gehindert. Viele dorthin Geflohene verlassen aus diesen Gründen bereits die Camps in der Hoffnung, in der zerstörten Heimatregion bessere Lebensbedingungen zu finden. Vg. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 159 u. 154 f.; NRC/DRC/IRC: "The long road home", Februar 2018; AI, Jahresbericht 2017/2018 vom 22. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017). Unabhängig davon, dass bereits vieles dafür spricht, dass schon die Bedingungen der Unterbringung der Flüchtlinge menschenunwürdig sind, werden in dem Flüchtlingscamp aber jedenfalls nicht die infrastrukturellen Voraussetzungen dafür geboten, dass den Menschen langfristig ein über das bloße "Dahinvegetieren" hinausgehendes sinnhaftes Leben möglich ist. Es bestehen insbesondere für erwachsene Flüchtlinge nicht die infrastrukturellen Voraussetzungen, um beispielsweise langfristig in Arbeit zu kommen. Schlussendlich läuft ein Leben in dem Flüchtlingscamp nach der Erkenntnislage insbesondere für erwachsene Flüchtlinge auf lange Sicht auf ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums hinaus. Hinzu kommt, dass sich jüngst die wirtschaftliche und humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak verschlechtert hat und die Region nach der Aufnahme von mehr als 900.000 Binnenflüchtlingen an der Grenze der Aufnahmefähigkeit angekommen ist. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 18; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 118 f. Binnenflüchtlinge stellen in dieser angespannten wirtschaftlichen Situation die vulnerabelste Personengruppe in der Region Kurdistan-Irak dar. b. Auch sonst kommt für die Kläger kein interner Schutz im Irak in Betracht. Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel aus Angst vor der Infiltration von Terroristen für weitere Vertriebene nunmehr fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden. Es verbleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, Unterkunft bei Familienangehörigen zu finden. Vgl. AA, Lageberichte vom 12. Februar 2018, S. 18, und vom 18. Februar 2017, S. 19, und Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017. Personen, die aus den vom IS kontrollierten Gebieten im Nord- und Zentralirak fliehen, haben nur eingeschränkten Zugang zu vergleichsweise sicheren Gebieten in anderen Landesteilen, da die örtlichen Behörden inzwischen strenge Einreise- und Niederlassungsbeschränkungen aufgestellt haben, die u. a. an den Nachweis eines Bürgen geknüpft sind. Den Beschränkungen liegen zudem oft diskriminierende Kriterien zugrunde. Die Zugangs- und Niederlassungsvoraussetzungen sind in den Provinzen unterschiedlich ausgestaltet, und mitunter gibt es sogar innerhalb einer Provinz je nach (Unter-)Distrikt unterschiedliche Regelungen. Die örtlichen Behörden der Provinzen Bagdad, Babel und Karbala haben inzwischen nahezu vollständige Einreisestopps für Flüchtlinge aus Konfliktgebieten verhängt. Die meisten anderen Provinzen knüpfen die Einreise bzw. den Aufenthalt von Binnenvertriebenen an zunehmend strenge Voraussetzungen, die je nach Gegend variieren, jedoch häufig die Vorlage einer Bürgschaft, die Meldung bei den örtlichen Behörden und eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung durch verschiedene Sicherheitsbehörden beinhalten. Die Voraussetzungen für eine Bürgschaft haben im Irak grundsätzlich keine Rechtsgrundlage und wurden nicht offiziell bekannt gegeben. Sie werden häufig und oftmals willkürlich geändert, was die Freizügigkeit der Flüchtlinge und ihre Möglichkeit, Zugang zu relativ sicheren Gebieten zu erhalten, beeinträchtigt. Die Umsetzung der Bürgschaftsvoraussetzungen wird an den einzelnen Kontrollpunkten und je nach diensthabendem Personal unterschiedlich gehandhabt. Auch wenn Personen alle angegebenen Voraussetzungen an die Bürgschaft erfüllen, ist der Zugang zu einem relativ sicheren Gebiet nicht garantiert, und selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt. Insbesondere ethnische und religiöse Erwägungen können darüber entscheiden, ob der Zugang gewährt wird oder nicht. Vgl. UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak " vom 14. November 2016, S. 2, 10 f.; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 151 ff. Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass die Kläger in anderen Landesteilen im Irak langfristig Aufnahme finden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.