Urteil
15 A 883/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
32mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt individuelle Verfolgung oder eine anhaltende Gruppenverfolgung mit ausreichender Verfolgungsdichte voraus; bloße Diskriminierung reicht nicht aus.
• Die Vermutung nach Art.4 Abs.4 der Richtlinie 2011/95/EU kann entkräftet werden, wenn aktuelle Umstände (z. B. Zurückdrängung der Täter oder Rückkehr von Vertriebenen) die Fortgeltung einer früheren Gruppenverfolgung erheblich in Zweifel ziehen.
• Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht und zumutbare Inlandsfluchtalternativen nicht verfügbar oder nicht zumutbar sind.
• Bei Widerruf der Ablehnung ist zugleich eine ausgesprochene Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot insoweit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen ernsthafter Bedrohung infolge bewaffneter Auseinandersetzungen • Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt individuelle Verfolgung oder eine anhaltende Gruppenverfolgung mit ausreichender Verfolgungsdichte voraus; bloße Diskriminierung reicht nicht aus. • Die Vermutung nach Art.4 Abs.4 der Richtlinie 2011/95/EU kann entkräftet werden, wenn aktuelle Umstände (z. B. Zurückdrängung der Täter oder Rückkehr von Vertriebenen) die Fortgeltung einer früheren Gruppenverfolgung erheblich in Zweifel ziehen. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht und zumutbare Inlandsfluchtalternativen nicht verfügbar oder nicht zumutbar sind. • Bei Widerruf der Ablehnung ist zugleich eine ausgesprochene Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot insoweit aufzuheben. Der 1994 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, yezidischer Religionszugehörigkeit und gibt Herkunft aus dem bei Sindschar gelegenen Dorf Borek an. Er kam 2015 nach Deutschland und beantragte 2016 Asyl mit Beschränkung auf Feststellung von Flüchtlingsschutz; das BAMF lehnte im Januar 2017 sowohl Flüchtlingsschutz als auch subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung an. Das BAMF stellte Zweifel an der Herkunft aus Sindschar wegen Ausweisdokumenten, der Kläger behauptete hingegen, dass Geburts- und Ausstellungsumstände erklärbar seien und Zeugen seine Herkunft bestätigen könnten. Er macht Gruppenverfolgung durch den IS und Gefahr durch Sippenverfolgung sowie eine besondere Gefährdung als Sheikh geltend; hilfsweise begehrt er subsidiären Schutz und abschiebungsrechtlichen Schutz. Das Gericht prüfte Herkunft, Verfolgungslage 2014 und die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowie Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternative. • Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) verneint: Zwar bestand im Sommer 2014 in Sindschar eine gruppenbezogene Verfolgung der Yeziden durch den IS, doch ist für die aktuelle Entscheidung maßgeblich die Lage zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung; die frühere Vorverfolgung des Klägers wird durch erhebliche Änderungen der Lage (militärische Zurückdrängung des IS, Teilrückkehr von Vertriebenen) entkräftet, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Gruppenverfolgung besteht. • Zur Prüfung der Gruppenverfolgung sind Verfolgungsdichte, Anzahl und Intensität der Maßnahmen sowie Beziehung zur Gruppengröße zu berücksichtigen; bloße Spannungen, Benachteiligungen oder einzelne Übergriffe genügen nicht (§ 3a AsylG). • Kein Gleichbehandlungsanspruch wegen anderer Entscheidungen: Die Verwaltung entscheidet nicht im Ermessen, sodass individuelle Abweichungen keinen Anspruch auf gleiche Entscheidung begründen. • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) bejaht: Für den Kläger besteht bei Rückkehr in sein Herkunftsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art.15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU). • Fehlende zumutbare Inlandsfluchtalternative (§ 3e AsylG): Eine Niederlassung in den kurdischen Autonomiegebieten erscheint zwar grundsätzlich möglich, ist im konkreten Einzelfall jedoch unzumutbar wegen schlechter humanitärer Lage, wirtschaftlicher Überlastung, fehlender familiärer bzw. finanzieller Unterstützung und der zu erwartenden Unterbringung in Flüchtlingslagern. • Wegen der Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes sind die negative Entscheidung des BAMF sowie die angedrohte Abschiebung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren; der Bescheid des BAMF vom 23.01.2017 ist insoweit aufzuheben. Die Hauptanträge auf Flüchtlingsanerkennung sind abgewiesen, weil eine aktuelle Gruppenverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann; dennoch besteht wegen der anhaltenden gewaltsamen Lage in Sindschar und fehlender zumutbarer Inlandsfluchtalternative ein Anspruch auf subsidiären Schutz. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind insoweit rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben. Kostenentscheidung: Kläger trägt 2/3 und Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten.