OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1393/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0704.6K1393.18.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einrichtung und Durchführung von polizeilichen Kontrollstellen nahe den Eingängen des Klimacamps 2017 beim M. -Q. in F. . Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des Klimacamps vom 18. - 29. August 2017 meldete der Kläger als Vertreter des Bündnisses "F1. H. " sechs Mahnwachen im Bereich H1. an, unter anderem von Freitag, 25. August 2017, 7.00 Uhr, bis Sonntag, 27. August 2017,18.00 Uhr, in H2. -O. . Als Versammlungsleiterin für die Mahnwache in O. wurde Frau D. H3. benannt. Mit Bescheiden vom 20. August 2017 und vom 24. August 2017 bestätigte das Polizeipräsidium B. (im Folgenden: Beklagter) unter Auflagen die Mahnwachen als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW erteilte mit Verfügung vom 18. August 2017 die Zustimmung zu der - zuvor durch den Beklagten für den Aktionszeitraum beantragten - Einrichtung von insgesamt 41 Kontrollstellen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW, unter anderem am M. -Q. in F. . Diese Kontrollstelle wurde am frühen Morgen des 25. August 2017 durch den Beklagten eingerichtet. Sodann wurde um 8.34 Uhr ein aus dem Klimacamp kommendes Fahrzeug, in welchem sich Material und Teilnehmer verschiedener Mahnwachen befanden, unter anderem die Versammlungsleiterin der Mahnwache in O. , angehalten. Der Kläger befand sich nicht im Fahrzeug. Die insgesamt sieben Insassen sollten einer Personenkontrolle unterzogen werden, weigerten sich jedoch - bis auf den Fahrzeugführer - den Pkw zu verlassen. Beim Fahrzeugführer wurden zwei Taschenmesser und ein Messer, welches als Scheckkarte getarnt war, aufgefunden und sichergestellt. Erst um 11.00 Uhr verließen die übrigen Insassen das Fahrzeug und konnte die Personenkontrolle durchgeführt werden. Anschließend wurden alle Fahrzeuginsassen wieder entlassen. Einen Antrag des Klägers vom 25. August 2017 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die polizeilichen Maßnahmen hat die Kammer im Verfahren 6 L 1416/17 mit Beschluss vom 26. August 2017 abgelehnt. Am 29. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einrichtung und Durchführung der Kontrollstellen am M. -Q. begehrt. Durch die polizeilichen Maßnahmen sei die Durchführung der Mahnwachen erheblich behindert worden. Nicht nur die Mahnwache in O. , sondern auch weitere Mahnwachen hätten erst verspätet aufgebaut werden können. Die Versammlungsleiterin der Mahnwache in O. habe bei der fraglichen Kontrolle ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass sich das Fahrzeug mit den Insassen auf dem Weg zu einer Mahnwache befunden habe. Die Tatsache, dass beim Fahrzeugführer Taschenmesser aufgefunden worden seien, sei nicht ungewöhnlich. Taschenmesser würden beim Aufbau der Mahnwachen häufig gebraucht, sie gehörten zur Grundausstattung der hiermit betrauten Menschen. Bestritten werde, dass sich die Fahrzeuginsassen im Fahrzeug eingeschlossen hätten. Richtig sei vielmehr, dass sie sich geweigert hätten auszusteigen. Aus Sicht der Fahrzeuginsassen sei die polizeiliche Kontrolle nicht rechtens gewesen. Sie hätten sich deshalb entschieden, die in ihren Augen rechtswidrige Maßnahme nicht über sich ergehen zu lassen. Die Zeitverzögerung sei angesichts dessen nicht auf das Verhalten der Fahrzeuginsassen, sondern auf die rechtswidrige Polizeimaßnahme zurückzuführen. Diese bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Auch wenn er nicht als Versammlungsleiter der Mahnwachen aufgetreten sei, könne er sich als Anmelder aller Mahnwachen mit Blick auf die erhebliche Verzögerung ihres Aufbaus auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 GG berufen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung der Kontrollstellen hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Einrichtung und die konkrete Durchführung der Kontrollstellen an den Ein- und Ausgängen des Klimacamps beim M. -Q. im Zeitraum 24. bis 26. August 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass der Kläger bereits nicht klagebefugt sei, da er weder als Versammlungsleiter der jeweiligen Mahnwachen angemeldet gewesen noch selbst kontrolliert worden sei und somit von den polizeilichen Maßnahmen nicht betroffen gewesen sei. Dadurch, dass sich die Insassen im Pkw eingeschlossen hätten, sei die Verzögerung an der Kontrollstelle von ihnen selbst verursacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 1416/17 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einrichtung der Kontrollstellen, die als solche einen Realakt darstellt, als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ob sich ihre Statthaftigkeit im Übrigen, also hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der konkreten Durchführung der Kontrollen (Identitätsfeststellung und Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen), ebenfalls aus § 43 Abs. 1 VwGO oder aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt (Fortsetzungsfeststellungsklage), kann die Kammer offen lassen. Denn auch hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich - wie hier - vor Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt hat, sind die Voraussetzungen einer solchen Klage letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris Rn. 22 Die Kammer braucht ebenso nicht zu entscheiden, ob für die Zulässigkeit der Klage darüber hinaus in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis erforderlich ist. Denn jedenfalls wird (auch) bei einer allgemeinen Feststellungsklage zum Ausschluss von Popularklagen eine subjektivrechtliche Anknüpfung zu fordern sein, etwa durch eine Eingrenzung des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, das Rechte und Pflichten zwischen Kläger und Beklagtem und damit definitionsgemäß die Rechtssphäre des Klägers betreffen muss. Vgl. u.a. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. August 2016 - 3 A 64/14 -, juris Rn. 29; vgl. zum Meinungsstand: Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juni 2017), § 43 Rn. 28 ff., 31; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 23 ff., 28 f. (Eingrenzung durch eine restriktive Handhabung des eigenen ideellen Interesses); W.-R.Schenke/R.P.Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 63; W.-R.Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 22, jeweils m.w.N. Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend an der erforderlichen Klagebefugnis bzw. an der subjektivrechtlichen Anknüpfung hinsichtlich der begehrten Feststellung. Denn die Rechtssphäre des Klägers ist durch Einrichtung und Durchführung der Kontrollstellen ersichtlich nicht betroffen. Der Kläger selbst ist nicht kontrolliert worden. Er wurde weder an dem Verlassen des Klimacamps gehindert, vgl. zu dessen Versammlungseigenschaft das Urteil der Kammer vom 4. Juli 2018 - 6 K 1117/18 -, noch wurde sein Zugang zu anderen Versammlungen im Rahmen der Aktionstage, insbesondere zu den angemeldeten Mahnwachen, in irgendeiner Form behindert. Auch war der Kläger selbst nicht Versammlungsleiter der von ihm angemeldeten Mahnwachen. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er in seinen Rechten als Anmelder bzw. Veranstalter der Mahnwachen dadurch beeinträchtigt worden sei, dass diese durch die Einrichtung der Kontrollstellen nur verspätet hätten aufgebaut und durchgeführt werden können. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG ist insoweit aber ausgeschlossen. Das Recht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf durch Kontrollstellen, wie sie hier in Rede stehen, nicht unzulässig eingeschränkt werden. Vorbereitende Maßnahmen für eine konkret geplante Versammlung einschließlich der Anreise bzw. des Zugangs zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung werden vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Versammlungsfreiheit durch Vorfeldmaßnahmen ausgehöhlt wird. Das Einrichten einer polizeilichen Kontrollstelle ist mit der Versammlungsfreiheit daher dann unvereinbar, wenn der Zugang zur Versammlung unzumutbar erschwert wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - und - 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 70, und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 10 C 12.2061 -, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 11. Juli 2013 - W 5 K 11.372 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 20 K 5272/04 -, juris Rn. 21 Hierauf kann sich zwar auch der Anmelder bzw. Veranstalter einer Versammlung, der - wie hier der Kläger - nicht zugleich Versammlungsleiter ist, grundsätzlich berufen. Denn seine Verantwortlichkeit als Veranstalter der Versammlung endete erst mit dem Beginn der Versammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Veranstalter im Rahmen des sogenannten Vorfeldschutzes aus Art. 8 Abs. 1 GG beanspruchen, dass die handelnde Behörde die grundsätzliche Zugänglichkeit seiner Veranstaltung sichert und damit eine Teilnahme ermöglicht. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. August 2016 - 3 A 64/14 -, juris Rn. 34 f.; VG Gera, Urteil vom 29. März 2017 - 1 K 183/16 Ge -, juris Rn. 21 Vorliegend wurde durch die Einrichtung der polizeilichen Kontrollstellen die grundsätzliche Zugänglichkeit der Mahnwachen aber nicht beeinträchtigt. Dass die Einrichtung der Kontrollstellen final auf eine Behinderung der Durchführung der vom Kläger angemeldeten Mahnwachen gerichtet gewesen ist, trägt der Kläger nicht vor. Hierfür ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte. Solange die Identitätskontrolle - wie hier - einen Zugang zur Versammlung nicht versperrt, ist die Maßnahme auch bei einer Verzögerung des Zugangs grundsätzlich zulässig. Es ist den Teilnehmern einer Versammlung regelmäßig zumutbar, etwaige Verzögerungen einzuplanen, die üblicherweise durch die Einrichtung von Kontrollstellen zu erwarten sind. Dies muss erst recht gelten, wenn die Kontrollen zuvor angekündigt wurden und sie den Teilnehmern daher - wie hier - bekannt waren oder jedenfalls bekannt sein mussten. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. März 2004 - 24 ZB 04.30 -, juris Rn. 13 (75 Minuten Verzögerung bei einer Großdemonstration zumutbar); ebenso VG Würzburg, Urteil vom 11. Juli 2013 - W 5 K 11.372 -, juris Rn. 41; Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- u. Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, 2009, § 21 Rn. 50 Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind an den Kontrollstellen lediglich Fahrzeuge mit ihren Insassen kontrolliert worden. Fußgänger haben die Kontrollstellen daher offenbar problemlos und ohne Kontrollen passieren können. Dass es hierbei gleichwohl zu irgendwelchen Behinderungen oder nennenswerten Zeitverzögerungen gekommen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der durchgeführten Fahrzeugkontrollen hat der Kläger lediglich einen Vorfall benannt, bei dem es zu einer erheblichen Zeitverzögerung von mindestens etwa zweieinhalb Stunden gekommen ist. Diese Zeitverzögerung hat angesichts dessen, dass in dem kontrollierten Fahrzeug Teilnehmer der vom Kläger angemeldeten Mahnwachen saßen, unter anderem die Versammlungsleiterin H3. , sicher zu einer Verzögerung des Aufbaus der Mahnwachen und der Teilnahme an ihnen geführt. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass dies auf eine schleppende und auf eine Zeitverzögerung gerichtete Durchführung der Kontrollen zurückzuführen war. Denn selbst nach dem Vortrag des Klägers weigerten sich die Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrzeugführers, das Fahrzeug zu verlassen und sich einer Personenkontrolle zu unterziehen. Ausweislich des vorgelegten Polizeiberichts erreichte das Fahrzeug die Kontrollstelle um 8.34 Uhr. Freiwillig verlassen haben die Fahrzeuginsassen das Fahrzeug diesem Bericht zufolge erst um 11.00 Uhr. Diesen Feststellungen ist der Kläger mit seinem unter Beweis gestellten Vortrag, die Insassen hätten sich nicht im Fahrzeug eingeschlossen, sondern sich lediglich geweigert auszusteigen, gerade nicht entgegengetreten. Zu dieser Weigerung waren sie aber angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der polizeilichen Maßnahmen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht berechtigt. Soweit der Kläger offenbar meint, die Fahrzeuginsassen hätten nicht kontrolliert werden dürfen, weil sie sich auf dem Weg zu einer angemeldeten Mahnwache befunden hätten, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Für diese Annahme fehlt es im Gesetz an einer Grundlage. Die Forderung nach einem Verzicht auf die Vorfeldkontrolle der Teilnehmer an einer Versammlung oder jedenfalls der mit ihrer Organisation betrauten Personen einschließlich des Versammlungsleiters lässt sich aus den eingangs dargelegten Erwägungen zum erforderlichen Vorfeldschutz auch nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG stützen. Die erhebliche Verzögerung der Anfahrt der Fahrzeuginsassen zu den Mahnwachen ist daher maßgeblich auf deren Verhalten zurückzuführen und nicht der Durchführung der Kontrollen geschuldet. Dass die eigentliche Personen- und Fahrzeugkontrolle unverhältnismäßig lange gedauert hat, ergibt sich schließlich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus dem Akteninhalt. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der Rechte des Klägers offensichtlich ausgeschlossen. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.