Beschluss
9 L 927/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0717.9L927.18A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2204/18.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juni 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Erweist sich zwar als statthaft, weil der Klage insoweit gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten wird. Dies ist mit Blick auf den Bescheid vom 6. Juni 2018 weder hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung sowie des subsidiären Schutzes noch bezüglich der Verneinung von Abschiebungsverboten der Fall. Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nämlich den Antragsteller nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Kosovo ist sicherer Herkunftsstaat gemäß Anlage II zu § 29a AsylG. Aus seinem Vortrag ergeben sich keine Tatsachen, welche die Annahme begründen könnten, dass ihm als albanischen Volkszugehörigen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung - durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure - droht. Mangels eigenen Vorbringens des Antragstellers kommt es auf das Vorbringen der Eltern in deren Asylverfahren an. Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. November 2017, auf dessen Begründung verwiesen wird, deren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 9 K 5121/17.A erhobenen Klage abgelehnt. Ernstliche Zweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sowie § 3c Nr. 3 AsylG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, fehlt. Im Übrigen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist. Zur näheren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Mit Blick auf die Minderjährigkeit des Antragstellers ist anzumerken, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf die Regelung des § 43 Abs. 3 AsylG hingewiesen hat und darauf, dass minderjährige Kinder nicht getrennt von Ihren Eltern abgeschoben werden. Demnach ist die auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des in Ziff. 6 des Bescheides behördlicherseits verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 83c AsylG. Indes fehlt es hierfür an einem Rechtsschutzinteresse, weil das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AsylG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird. Diese ist aber Gegenstand des anhängigen Hauptsacheverfahrens, mit dem (auch) die Aufhebung des Bescheides begehrt wird. Die Statthaftigkeit des Anordnungsantrages folgt hinsichtlich der Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziff. 7 des Bescheides aus §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, 83c AsylG. Es besteht insoweit ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse, weil es sich bei der Befristung des kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde dazu führen, dass das Verbot unbefristet gälte. Unabhängig davon würde eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer dieses Einreiseverbotes nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen, weil es vor Vollzug der Abschiebung keiner Einzelfallentscheidung über dessen Dauer bedarf. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 -, juris Rn. 43 sowie vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 u.a.-, juris Rn. 72. Der Antrag ist insoweit auch nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine (vorläufige) Festsetzung einer kürzeren Frist auszulegen. Abgesehen davon, dass eine Verkürzung im Verfahren zur Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, würde es für einen so verstandenen Antrag jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlen. Denn das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht erst mit der Abschiebung. Außerdem können die Eltern mit dem Antragsteller durch freiwillige Ausreise die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG verhindern. Vgl. in diesem Zusammenhang: VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 L 572/16. A -, juris Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2017 - A 10 K 5999/16 -, juris Rn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.