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Urteil

8 K 2892/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0815.8K2892.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den rückständige Rundfunkbeiträge im privaten Bereich sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt wurden. Für den Kläger wird ein Beitragskonto bei dem Beklagten geführt. Seit ungefähr dem Jahr 2012 gibt es zwischen den Beteiligten Auseinandersetzungen über die Frage der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. In diesem Zusammenhang wurde über die von Klägerseite begehrte Befreiung von der Beitragspflicht aus Gewissensgründen ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen – 8 K 1616/15 geführt. In diesem wurde ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verneint, das Urteil vom 15. Juni 2016 ist inzwischen rechtskräftig. Mit Bescheid vom 1. April 2017 setzte der Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 60,50 €, bestehend aus Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich März 2017 in Höhe von insgesamt 52,50 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- € fest. Der Kläger legte hiergegen unter dem 26. April 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sehe sich u.a. aus Gewissensgründen außerstande die geforderten Rundfunkbeiträge zu entrichten. Dazu gab er im Rahmen der umfangreichen Begründung unter Beifügung einer ausführlichen Liste von Filmen, die den Missbrauch von Kindern durch Tabakrauch belegen sollen, im Wesentlichen an, das Rauchen von Tabakwaren in Anwesenheit von anderen Menschen sei als vorsätzliche Körperverletzung anzusehen und damit eine Straftat. In Beiträgen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde geraucht, und dadurch würden Menschen vorsätzlich bei der Herstellung von Filmen geschädigt. Zudem werde in der Öffentlichkeit ein falsches Bild erzeugt, was letztlich zu einem sorglosen Umgang mit diesem Produkt führe. Besonders schwerwiegend sei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch Kindesmisshandlungen vorsätzlich begehe, wenn in Räumen oder Autos vor Kindern geraucht werde oder wenn Kinder oder Jugendliche für die Rolle selbst rauchen müssten. Er wolle mit dem kriminellen Treiben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen Kinder und alle anderen Menschen nichts zu tun haben. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Widerspruchs durch den Kläger wird auf die ausführliche und bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Begründung des Klägers verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 26. April 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung fehlende Qualität einzelner Rundfunksendungen abstelle, sei diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und keine Frage des Rundfunkbeitrags. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei nach § 4 Abs. 1 RBStV an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Eine Befreiung aus Gewissensgründen sehe der RBStV nicht vor. Solch ein nicht prüfbares Kriterium könne in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen. Zudem seien die Beitragsbescheide von der zuständigen Stelle erlassen worden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei eine im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten. Als solche führe er namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch die gemeinsame Stelle selbst wahrzunehmen, ergebe sich aus § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), welcher durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei. Dieser sei verfassungsgemäß wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden habe. Insbesondere handele sich es bei dem Rundfunkbeitrag weder um eine Steuer, noch liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Der Kläger sei als Wohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Der Beitrag werde nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und sei in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten seien nach § 9 Abs. 2 RBStV ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Da die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit gesetzlich geregelt sei, begründe nicht erst der Erlass eines Beitragsbescheids die Zahlungspflicht. Am 29. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und führt dabei insbesondere erneut aus, dass er aus Gewissensgründen keinen Rundfunkbeitrag entrichten könne. Durch die schwerwiegenden Verstöße des Beklagten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen habe der Beklagte den ihn schützenden Rahmen der Rundfunkstaatsverträge verlassen. Ergänzend führt er aus, es komme zu erheblichen Sachschäden, da die Gebäude und Automobile, in denen geraucht werde, anschließend kontaminiert und umfassend zu sanieren seien, was die Beklagte sicherlich nicht tue. Da der Kläger über solch schwerwiegende Tatvorgänge informiert sei und sich nicht dagegen wehre, werde er zum Mittäter und befinde sich in einer moralischen Notlage. Seine Gewissensbegründung sei überprüfbar, da sie auf Gesetzes- und Vertragsverstößen beruhe. Neben dem Verweis auf stattfindenden Kindesmissbrauch durch Tabakkonsum im Beisein von Kindern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk weist der Kläger darauf hin, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei maßlos überfinanziert. Die Beitragsschuldner müssten mehrfach zahlen, da die Grundversorgung durch die Deutsche Welle bereits hinreichend sichergestellt sei. Auch sei die Änderung der gerätegebundenen Gebühr in einer an die Wohnung gebundene Gebühr unverständlich, da die Industrie für Mitarbeiter und Fahrzeuge zusätzlich zahlen müsse. Das bloße Wohnen als Grundbedürfnis des menschlichen Daseins dürfe nicht mit einer Abgabe belegt werden. Eine solche Belastung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ sei grundrechtswidrig. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - sei nicht überzeugend, da der Rundfunkbeitrag nicht der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern vielmehr der Zahlung von Luxusgehältern und Zusatzrenten diene. Den Beitragsschuldnern werde kein Vorteil gewährt, da vor allem illegale Inhalte ausgestrahlt würden. Zudem stelle der Rundfunkbeitrag nicht die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar, da eine unabhängige Berichterstattung aufgrund der Eingriffe von Seiten der Politik nicht erfolge. Auch machten Werbeinnnahmen und Filmzuschüsse einen beachtlichen Anteil an den Einnahmen der Beklagten aus, woraus sich ebenfalls eine Abhängigkeit ergebe. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Beklagte auf seine konkreten Vorhaltungen nur mit wenigen Sätzen und nur sehr allgemein, ohne auf das eigentliche Thema einzugehen, geantwortet habe. Dies sei ermessensfehlerhaft und führe nicht dazu, seine Argumente zu entkräften. Zudem sei auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – nicht überzeugend. Aus Sicht des Klägers werden wesentliche Punkte in diesem Urteil nicht behandelt. Auch sei es unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts so, dass er doppelt zu Kosten herangezogen würde. Er müsse zum einen den Rundfunkbeitrag entrichten, zum anderen jedoch auch wenn er bspw. einen Mietwagen anmiete über die dafür auf ihn umgelegten Kosten sich erneut an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Hinzu käme, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht eingehalten werde. Aufseiten des Beklagten würden immer neue Spartensender geschaffen, die zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung nicht notwendig seien. Die hierfür entstandenen Kosten wolle er nicht mittragen, zumal in anderen europäischen Ländern eine deutlich kostengünstigere Alternativ zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestünde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen erfolgt seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2010, verkündet als Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675 - im folgenden RBStV). Der streitgegenständliche Bescheid konnte auf die danach maßgeblichen Regelungen gestützt werden, da der RBStV mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die formellen und materiellen Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften des RBStV erfüllt sind. Der RBStV bildet eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge im privaten Bereich, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Gericht verweist insofern auf die ausführliche Begründung der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 K 985/14 - angeschlossen hat und der nichts hinzuzufügen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14-, juris. Auch bedurfte die Einführung einer Rundfunkbeitragspflicht nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 31/15 - juris, Rn. 11 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 2 A 2583/14 -, vom 16. Oktober 2015 - 2 A 812/15 -, vom 3. September 2015 - 2 A 1667/15 -, vom 27. August 2015 - 2 A 808/15 -, vom 12. August 2015 - 2 A 499/15 -, jeweils juris, jeweils m. w. N. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Bewertung. Dies gilt zunächst für den Einwand, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei überfinanziert und überdimensioniert. Zwar ist der Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag im Rechtssinne (in Abgrenzung zu einer Steuer) als Rechtmäßigkeits-voraussetzung immanent, dass der erhobene Beitrag der Höhe nach nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken stehen darf. Dazu ist zu bemerken, dass die Regelungen des RBStV über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht nur deshalb von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 GG handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos, d. h. ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens erhoben, sondern dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht als Vorzugslast setzt voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Dabei dürfen durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 26. Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d. h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 39. Anhaltspunkte dafür, dass der erhobene Beitrag der Höhe nach in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken insoweit steht, dass der Normgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, sieht die Kammer nicht, vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris, Rn. 83 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 - juris, Rn. 80 ff. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgendes ausgeführt: „Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach - darauf sei noch einmal hingewiesen - darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Des Weiteren belief sich der Rundfunkbeitrag im hier maßgeblichen Überprüfungszeitraum auf lediglich 17,98 Euro im Monat (vgl. § 8 RFinStV), was als vergleichsweise geringfügige Belastung anzusehen ist, die nicht in einem groben Missverhältnis zur Möglichkeit steht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Gegen eine nachhaltige und strukturelle "Übersicherung" bzw. "Überfinanzierung" der Rundfunkanstalten, welche die Beitragserhebung in eine "verdeckte Steuer" - oder in eine gleichheits- oder sonstwie verfassungswidrige Beitragsbelastung (dazu im Einzelnen noch weiter unten) - umschlagen lassen würde, hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen. (...) Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. Dazu tritt als zusätzliches Kontrollinstrument die regelmäßige zweijährige Berichtspflicht der KEF aus § 3 Abs. 8 RFinStV. (...) Die dargestellten Kontrollinstrumente greifen: Im Anschluss an den o. g. 19. Bericht der KEF und die darin dargestellte Ertragslage sowie die Empfehlung, den Rundfunkbeitrag ab dem Jahr 2015 zu senken, haben die Länder nun im 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge beschlossen, den Rundfunkbeitrag zum 1. April 2015 auf 17,50 Euro zu senken; dies ist in Nordrhein-Westfalen durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Dezember 2014 (GV NRW 2015, S. 72) geschehen. Dass die Senkung des Rundfunkbeitrages auf 17,50 Euro nicht so hoch ausgefallen ist wie dies die KEF empfohlen hatte [17,25 Euro], ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Denn darüber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail etwa bei der Gestaltung des Programmangebots eingesetzt werden, liegt in Anbetracht des weiten Gestaltungsermessens bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag z. B. der §§ 3 ff. WDR-Gesetz gewährleistet. Von daher ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen.“ vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 - juris, Rn. 88 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, Rn. 9. ff. und Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 6 K 43/15 - juris, Rn. 39. Diesen Ausführungen ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, er verstehe nicht wie strafrechtliches Verhalten geduldet werden könne, ist dem zu entgegnen, dass dies – solange es sich nicht um grundsätzlich bereits strafbares Verhalten handelt, wofür absolut nichts ersichtlich ist – eine Verantwortlichkeit im Einzelfall festgestellt werden muss und die grundsätzliche Erhebung eines Beitrags in keiner Weise infrage stellt. Auch soweit der Kläger sich gegen die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen mit dem Argument wendet, im Rahmen der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Inhalte und bei deren Produktion komme es neben Sachbeschädigungen vor allem zu - auch strafrechtlich relevanten - Misshandlungen von Kindern, soweit diese selbst Zigaretten konsumieren oder zum passiven Konsum von Zigarettenqualm gezwungen würden, hat er damit keinen Erfolg. Insbesondere vermögen diese Belange die Rechtmäßigkeit des RBStV - auch vor dem Hintergrund der durch den Kläger angeführten §§ 3 und 11 RStV - nicht in Frage zu stellen. Nach § 3 Abs. 1 RStV haben die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit veranstalteter Rundfunkprogramme in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen und die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Nach § 11 Abs. 1 RStV ist Auftrag der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Nach § 11 Abs. 2 RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigten. Die Formulierung dieser Vorgaben an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten spiegelt mit der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und der Fülle der von den Rundfunkanstalten zu beachtenden Anforderungen, die wohl nie zur Gänze durch jeden Programminhalt zu erfüllen sein werden, den weiten Spielraum, der den Rundfunkanstalten - verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zwingend geboten - bei der Gestaltung ihrer Programme belassen werden muss. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Rundfunkanstalten durch ihren Umgang mit dem gesellschaftlichen Phänomen des Tabakkonsums ihrem Auftrag nicht gerecht würden. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Konsum von Tabak - ungeachtet seiner gesundheitlichen Risiken - eine gesellschaftliche Realität darstellt, der sich auch der Rundfunk nicht verschließen muss. Er ist nicht gehindert, diese gesellschaftliche Realität im Rahmen informatorischer Berichterstattung zu thematisieren und auch in Unterhaltungssendungen und Spielfilmen im Rahmen der künstlerischen Freiheit der Filmschaffenden aufzugreifen. Unabhängig davon berühren selbst einzelne Verstöße gegen den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 6 K 43/15 - juris, Rn. 43. Das gilt auch, soweit strafrechtliche Handlungen durch die Filmschaffenden im Rahmen der Produktion der durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlten Inhalte im Raume stehen. Denn diese berühren bereits nicht den durch die oben genannten Vorschriften des RStV umschriebenen Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, da dieser sich nur auf die ausgestrahlten Inhalte und nicht auf den Prozess der Produktion dieser Inhalte bezieht. Unabhängig von der (straf-)rechtlichen Bewertung entsprechender Handlungen würde es sich zuallererst um persönliche Verfehlungen der mit der Herstellung konkreter individueller Programminhalte betrauten Personen handeln, die als solche von den zuständigen Behörden zu ahnden wären. Diese berühren jedoch nicht die von eventuellen Verfehlungen Einzelner unabhängige Verpflichtung, durch einen finanziellen Beitrag das Gesamtkonstrukt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterhalten. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Herstellung verantwortlich sei, ist dem zu entgegnen, dass eine solche Verantwortlichkeit auch nur für vom Beklagten selbst hergestellte Produktionen bestehen kann. Ansonsten besteht eine Verantwortlichkeit des Beklagten nur für Ausstrahlung des Produktes, nicht aber für die Herstellung. Für die Herstellung bleibt der Produzent selbst verantwortlich. Soweit der Kläger noch eine doppelte Heranziehung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rügt, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR1675/16 -, Juris. ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall festgestellt, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG vorliegt, wenn der Wohnungsinhaber für den gleichen Vorteil doppelt herangezogen wird. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht Inhaber einer Zweitwohnung ist, ist der hiesige Fall auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar. Der Kläger macht eine mittelbare Ungleichbehandlung geltend, da er zum einen dadurch, dass z.B. ein Mietwagenunternehmer oder ein Ladenbesitzer ebenfalls den Rundfunkbeitrag entrichtet und diese Kosten auf den Endverbraucher umlegt und dadurch dass er selbst Rundfunkbeiträge entrichtet, für denselben Vorteil doppelt bezahle. Dieses Argument verfängt jedoch nicht. Die Beitragspflicht für Gewerbetreibende besteht völlig unabhängig von einer Beitragspflicht des Klägers. Letzterer vermischt in unzulässiger Weise die einzelnen Adressaten der Beitragspflicht. Es handelt sich schon nicht um „den gleichen“ Vorteil, da der Vorteil der Gewerbetreibenden nicht der Vorteil des Klägers ist. Auch wird der Kläger nur mittelbar herangezogen – eine Pflicht trifft ihn nicht, nur der allgemeine Grundsatz, dass Gewerbetreibende ihnen entstehende Kosten bei der Preiskalkulation berücksichtigen. Die Voraussetzungen zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls erfüllt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebühren-/Beitragsbescheids als Festsetzungsbescheid ist § 10 Abs. 5 RBStV. Nach dieser Vorschrift werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte zum Erlass des Festsetzungsbescheides zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt wurde. Denn bei diesem handelt es sich um einen Teil der zuständigen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2015 - 27 K 9590/13 -, juris, Rn. Rn. 18 f., sowie zur damaligen GEZ: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 - juris, Rn. 21, und in § 10 Abs. 7 RBStV für diese Zwecke vorgesehen ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. April 2017 mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand. Er war als Inhaber der Wohnung Am Krausberg 28 in Düren nach § 2 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 RBStV im streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung eines monatlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der nach § 7 Abs. 3 S. 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten war. Die Höhe des Rundfunkbeitrags von insgesamt 52,50 € für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich März 2017 ergab sich für den vom streitgegenständlichen Bescheid erfassten Zeitraum aus § 8 des Rundfunkfinanzierungstaatsvertrages - RFinStV - in der Fassung des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015. Die Pflicht zur Zahlung des Säumniszuschlages in Höhe von 8,- € folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV, da der Kläger die schließlich festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet hatte. Ergänzend wird noch auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.