Beschluss
5 L 1374/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0917.5L1374.18.00
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Leitsätze
1. eine Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung eines (vermeintlichen) potentiellen FFH-Gebietes kann im Fall von vereinzelten Fällungen von Bäumen nicht angenommen werden
2. eine Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ist nicht zu besorgen, wenn vereinzelte Baumfällungen nur unter fachkundiger Begleitung durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. eine Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung eines (vermeintlichen) potentiellen FFH-Gebietes kann im Fall von vereinzelten Fällungen von Bäumen nicht angenommen werden 2. eine Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ist nicht zu besorgen, wenn vereinzelte Baumfällungen nur unter fachkundiger Begleitung durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Hambacher Forst Baumfällungen zu betreiben, durchführen zu lassen oder hieran mitzuwirken bis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 11 B 1129/18 über den dort verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, letzteres soweit die dortigen Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden. hat keinen Erfolg. Ob der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der nach § 8 UmwRG maßgeblichen Fassung vom 29. Mai 2017 antragsbefugt und der Antrag somit zulässig ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das zu sichernde Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende Gefahr (sog. Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht werden, ist im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller anführt, die Durchführung der Rodung von Teilen des Hambacher Waldes verstoße gegen das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete, dringt er hiermit nicht durch. Ob es sich bei dem Hambacher Forst um ein potentielles FFH-Gebiet handelt oder nicht, ist im Rahmen der nur summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen nicht zu klären. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, denn selbst wenn man - zugunsten des Antragstellers - unterstellt, dass der Hambacher Forst ein solches ist, verstoßen die durch die Antragsgegnerin am 13. September 2018 begonnenen - bauordnungsrechtlichen - Maßnah-men nicht gegen das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorwirkung des potentiellen FFH-Gebietsstatus darauf gerichtet, zu verhindern, dass diese Gebiete zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt würden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kämen. Sie beinhaltet jedoch keine darüber hinaus gehende "absolute" Veränderungssperre. Potentielle FFH-Gebiete unterliegen damit keinem absoluten Verschlechterungsverbot, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 101 m.w.N.; Beschluss vom 17. April 2010 - 9 B 5/10 -, juris Rn. 13 f. m.w.N. Ausgehend hiervon ist aufgrund der von dem Antragsgegner beabsichtigten und am 13. September 2018 begonnenen - bauordnungsrechtlichen - Maßnahmen eine Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden noch aus den Gesamtumständen erkennbar. Ausweislich der an den Rhein-Erft-Kreis gerichteten Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lands Nordrhein-Westfalens vom 12. September 2018 sollen nicht, wie vom Antragsteller vorgetragen, Teile des Hambacher Waldes gerodet, sondern lediglich einzelne Bäume gefällt werden. Und dies auch nur, wenn es zur Umsetzung der Räumungsanordnung notwendig sei, um mit dem erforderlichen schweren Gerät an die Bäume heran zu gelangen, auf denen sich die Baumhäuser befinden. Derartige vereinzelte Baumfällungen sind aber nicht mit Rodungsmaßnahmen gleichzusetzen. Denn das Hauptziel von Rodungsmaßnahmen ist die Entfernung von Wald- oder Buschvegetation, um den Boden einer anderen Nutzung zuführen zu können. Eine derartige Zielsetzung ist den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht zu entnehmen. Vielmehr zielen diese - wie auch noch einmal von dem Antragsgegner ausdrücklich im Schriftsatz vom 14. September 2018 konstatiert - auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Baumhäuser im Hambacher Forst ab, die mit den Rodungsmaßnahmen, wie sie etwa durch den Zulassungsbescheid des Hauptbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020, der Gegenstand des beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängigen und durch den vorliegenden Antrag in Bezug genommenen Verfahrens (11 B 1129/18) ist, genehmigt wurden, nicht zu vergleichen sind. Der Antragsgegner hat glaubhaft und plausibel ausgeführt, dass einzelne Bäume nur gefällt würden, soweit dies im Zuge der Räumung und Beseitigung der Baumhäuser notwendig werde. Bislang seien lediglich vier jüngere/mittelalte Bäume entnommen worden. Dass dem nicht so ist, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Soweit er auf den Inhalt der "Tickermeldungen" des Blogs zum Hambacher Forst sowie auf das im vorliegenden Verfahren vorgelegte Bildmaterial verweist, widerlegt er damit nicht die Aussagen des Antragsgegners, da die dort angeführten Baumfällungen in "Gallien" und "Oaktown" nicht in die Zuständigkeit des Antragsgegners fallen und daher nicht durch sein Verhalten veranlasst sind. Des Weiteren ist auch ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Danach ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Auch hier wird vom ihm lediglich pauschal behauptet, im Zuge der Durchführung der Rodungsmaßnahmen würden Individuen der besonders und streng geschützten Tierarten getötet und deren essentielle Habitate zerstört, beseitigt und beschädigt. Dass dem tatsächlich so ist, hat er weder substantiiert dargelegt noch ist dies vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner erläuterten Vorgehens der Fällarbeiten ersichtlich. Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass - sofern Baumfällungen durchgeführt würden - dies nur unter einer permanenten ökologischen Begleitung dergestalt erfolge, dass stehendes dickstämmiges Alt- oder Totholz nur gefällt werde, wenn eine vorherige fachkundige Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde ergeben habe, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu besorgen sei. Für den Fall, dass dies nicht sicher ausgeschlossen werden könne, würde von einer Fällung solange abgesehen, bis eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG der Unteren Naturschutzbehörde vorliege. Die Kammer hat weder Anlass, an diesen Angaben zur Vorgehensweise zu zweifeln, noch werden sie aufgrund der Ausführungen vom Antragsteller substantiiert in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Streitwerthöhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Dieses Interesse bewertet die Kammer für ein Hauptsacheverfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkt mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Angesicht des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist hiervon die Hälfte – also ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ‑ als Streitwert anzusetzen.