Beschluss
9 B 5/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO ist unbegründet; die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen und rechtlichen Wertungen sind nicht revisionsrechtlich zu überprüfen.
• Eine unvollständige Ermittlung von Individuenzahlen führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme, wenn geeignete Schutz‑ und Umsiedlungsmaßnahmen die Beeinträchtigung fachlich tragfähig abfangen.
• Die deutsche Übersetzung einer Entscheidung des EuGH darf nicht inhaltliche Rechtsfolgen begründen, wenn die verbindliche Verfahrenssprache (hier finnisch) eine andere Aussage trifft; Übersetzungsfehler sind zu erkennen und zu korrigieren.
• Bei bundesweit ungünstigem Erhaltungszustand einer Art ist der Verlust lokaler Siedlungsräume nicht automatisch als Verschlechterung des Erhaltungszustands zu bewerten; die Bewertung ist art‑ und einzelfallbezogen.
• Potentielle FFH‑Gebiete, die noch nicht gemeldet sind und nur nicht‑prioritäre Arten oder Lebensräume aufweisen, unterliegen nicht einem generellen Veränderungsverbot, das einer Vorwegnahme der FFH‑Meldung gleichkäme.
Entscheidungsgründe
Keine Revision gegen Planfeststellungsbeschluss trotz artenschutzrechtlicher Bedenken • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO ist unbegründet; die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen und rechtlichen Wertungen sind nicht revisionsrechtlich zu überprüfen. • Eine unvollständige Ermittlung von Individuenzahlen führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme, wenn geeignete Schutz‑ und Umsiedlungsmaßnahmen die Beeinträchtigung fachlich tragfähig abfangen. • Die deutsche Übersetzung einer Entscheidung des EuGH darf nicht inhaltliche Rechtsfolgen begründen, wenn die verbindliche Verfahrenssprache (hier finnisch) eine andere Aussage trifft; Übersetzungsfehler sind zu erkennen und zu korrigieren. • Bei bundesweit ungünstigem Erhaltungszustand einer Art ist der Verlust lokaler Siedlungsräume nicht automatisch als Verschlechterung des Erhaltungszustands zu bewerten; die Bewertung ist art‑ und einzelfallbezogen. • Potentielle FFH‑Gebiete, die noch nicht gemeldet sind und nur nicht‑prioritäre Arten oder Lebensräume aufweisen, unterliegen nicht einem generellen Veränderungsverbot, das einer Vorwegnahme der FFH‑Meldung gleichkäme. Streitgegenstand ist die Beschwerde gegen die Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses zur Verlegung eines 460 m langen Mühlbachabschnitts. Kläger beanstandeten, die Bestandsaufnahme der streng geschützten Bachmuschel sei erheblich unterschätzt worden (Faktor etwa 20) und forderten, die Ausnahmeentscheidung sowie FFH‑Rechtlichkeit zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte den Planfeststellungsbeschluss und nahm an, Umsiedlungs- und Sicherungsmaßnahmen seien durchführbar und würden den Erhaltungszustand nicht verschlechtern. Weiteren Streit bildeten Fragen zur Auslegung von §43 BNatSchG i.V.m. Art.16 FFH‑RL, zum Gewicht verfassungsrechtlicher Belange (Art.20a GG) und zur Bedeutung potentieller FFH‑Gebiete. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu und wies auch Verfahrensrügen als unbegründet zurück. • Die grundsätzlichen Fragen sind revisionsrechtlich nicht klärungsbedürftig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fallbezogen begründet und nicht revisionsrechtlich angreifbar ist. • Zur Frage unvollständiger Bestandsaufnahme: Der VGH hielt die Bestandsaufnahme und die getroffenen Umsiedlungsmaßnahmen für fachlich vertretbar; eine genaue Erfassung der Exemplare war vor dem Hintergrund der durchführbaren Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. • Zur Auslegung des EuGH‑Urteils (C‑342/05): Die in der deutschen Fassung enthaltene Formulierung, die das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" verlangt, beruht auf einem Übersetzungsfehler. Verbindlich ist die Fassung in der jeweiligen Verfahrenssprache; nach dieser dürfen Ausnahmen ausnahmsweise gewährt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung nicht behindern. • Zur Bewertung des Erhaltungszustands: Der Verlust eines lokalen Reviers ist nicht automatisch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands; entscheidend sind das natürliche Verbreitungsgebiet, mögliche Ausweichhabitate und Maßnahmen zur kurzfristigen bzw. langfristigen Sicherung der Population; die Beurteilung ist artspezifisch und einzelfallbezogen. • Zu potentiellen FFH‑Gebieten: Die Frage, ob ein Gebiet noch als potentielles FFH‑Gebiet anzunehmen ist, war für den Ausgang nicht entscheidend; der VGH hat alternativ unterstellt, dass selbst bei Vorliegen eines potentiellen FFH‑Gebiets die Verlegung des kurzen Bachabschnitts die Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht so beeinträchtigt, dass eine Meldung vereitelt würde. • Zur Verfassungsrechtsfrage (Art.20a GG): Die Beschwerde liefert keine vertiefte Darlegung, aus der sich eine Verfassungsverpflichtung des Normgebers in der beanstandeten Weise ergäbe; die angeführten Ausnahmetatbestände wurden ausreichend darlegt und gewürdigt. • Zu Verfahrensrügen: Die beanstandeten Gewährungen von Schriftsatzfristen, Ablehnungen von Beweisanträgen und die Nicht‑Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründen keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel, weil die Entscheidung des VGH auf rechtlich selbständigen Erwägungen beruht, die durch das nachgelassene Vorbringen nicht beeinflusst werden konnten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen als revisionsrechtlich nicht beanstandungsfähig. Insbesondere rechtfertigt die behauptete Unterschätzung des Bachmuschelbestandes nicht die Aufhebung der artenschutzrechtlichen Ausnahme, weil die geplanten Umsiedlungs- und Sicherungsmaßnahmen als durchführbar und geeignet angesehen wurden, eine Verschlechterung des Erhaltungszustands zu verhindern. Auch ansonsten bestehen keine ausreichenden verfahrensrechtlichen oder materiellen Gründe, die eine Revision oder eine weitergehende rechtliche Klärung erfordern würden. Damit bleibt der Planfeststellungsbeschluss in Kraft, weil die Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme nach §43 BNatSchG in Verbindung mit den einschlägigen FFH‑Rechtsgrundsätzen rechtfertigen.