Beschluss
3 L 1797/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0204.3L1797.18A.00
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Leitsätze
Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens in Schweden sind nicht ersichtlich.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens in Schweden sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 4214/18.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. November 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Schweden anzuordnen, hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Die vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Anordnung der Abschiebung nach Schweden ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig anzusehen. Sie findet ihre Rechtgrundlage in § 34a AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es handelt sich um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags aus internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin-III-VO ist anwendbar, weil der Asylantrag des Antragstellers nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO). Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist Schweden für die Prüfung des Antrags des Antragstellers zuständig. Anhand der dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Beweise und Indizien (vgl. Art. 22 Abs. 2, 3 Dublin-III-VO i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014) lässt sich eine Zuständigkeit anhand der Kriterien der Art. 7 bis 15 nicht hinreichend feststellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Schweden der erste Mitgliedstaat ist, in dem der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 15. November 2018 gab der Antragsteller an, am 17. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden gestellt zu haben. Zudem seien ihm ebenfalls am 17. November 2015 in Schweden Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 19. November 2018 gab er an, in Schweden ein Asylverfahren betrieben und nach Asylantragstellung in Deutschland am 26. Juni 2017 nach Schweden zurückgeschoben worden zu sein. Weiter liegt ein Eurodac-Ergebnis vom 15. November 2018 (Eurodacnummer: xx) vor, demzufolge die Fingerabdrücke des Antragstellers am 17. November 2015 in Schweden abgenommen wurden und er zu diesem Zeitpunkt dort seinen ersten Asylantrag gestellt hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) bzw. d) Dublin-III-VO ist Schweden damit verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Zudem hat Schweden mit Schreiben vom 26. November 2018 gegenüber dem Bundesamt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ausdrücklich anerkannt. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch zwischenzeitlich nicht erloschen und auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Erlöschensgrund ergibt sich vorliegend nicht aus Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Hiernach erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Der Antragsteller hat sich nach seinen schriftlichen Angaben in der Niederschrift zur Folgeantragstellung/Stellung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vom 15. November 2018 lediglich für circa einen Monat (im Oktober 2018) im Irak aufgehalten. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Antragstellers ersucht. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich der Zeitpunkt regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2017 – 11 A 1810/15.A –, juris, Rn. 18 ff. Das Ersuchen der Antragsgegnerin ist ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 22. November 2018 und damit innerhalb der nach EURODAC-Treffer vom 15. November 2018 laufenden Frist bei den schwedischen Behörden eingegangen. Auch die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Antrags des Antragstellers zuständig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, den Antrag des Antragstellers unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 25 AsylG - nur wenige Tage nach der Antragstellung - informatorisch zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hat. Vgl. dazu ausführlich: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A –, juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 8 B 90/17 –, juris, Rn. 9 ff. jeweils m. w. N. Schließlich steht auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der Überstellung des Antragstellers nicht entgegen. Nach UAbs. 2 dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern ist allerdings widerlegbar. Den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung auf Grund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus. Vgl. statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris, Rn. 34 ff. m. w. N. Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende, wie sie hinsichtlich verschiedener anderer EU-Länder (Griechenland, Ungarn, Italien, Bulgarien) in jüngerer Vergangenheit geäußert worden sind, sind bezüglich Schweden nicht ersichtlich. Gerichtliche Entscheidungen, in denen systemische Mängel für Schweden angenommen werden, sind nicht bekannt, wohl aber im Gegenteil solche, die das Vorliegen derartiger Mängel verneinen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 L 521/18 –; VG München, Beschluss vom 11. Januar 2018 – M 9 S 17.52808 –; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 9 L 676/17.A –; VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051/16 As HGW – sowie Beschlüsse vom 23. August 2017 – 3 B 1650/17 As HGW – und vom 9. Januar 2017 – 3 B 2023/16 As HGW –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 6a L 1582/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2015 – 8 K 364/15.A –, alle juris. Das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren Schwedens ist vom Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Informationen zur Lage von Asylbewerbern in Schweden kann insbesondere auch davon ausgegangen werden, dass Asylbewerbern in Schweden generell ein Zugang und Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung zusteht. Vgl. VG München, Beschluss vom 2. Mai 2017 – M 1 S 17.50978 –, juris, Rn. 17; VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051/16 As HGW –, juris, Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 23. August 2017 – 3 B 1650/17 As HGW –, juris, Rn. 11 und vom 9. Januar 2017 – 3 B 2023/16 As HGW –, juris, Rn. 14; aida, Country Report: Sweden, Stand: 31. Dezember 2017, S. 59 f. So ist in Schweden auch gesetzlich vorgeschrieben, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltsstatus, eine medizinische Versorgung für unaufschiebbare Notfall-Behandlungen zur Verfügung zu stellen hat. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 16. Februar 2018, Seite 8. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, im Jahr 2013 im Irak einen Herzinfarkt erlitten zu haben. Der Antragsteller ist in Schweden deswegen in medizinischer Behandlung gewesen und hat die notwendigen Medikamente – nach seinen Angaben ein Medikament zur Verbesserung seines Kreislaufs und ein Medikament gegen Magenschmerzen – dort erhalten. Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass sein Asylantrag in Schweden abgelehnt worden sei und er befürchte aus Schweden in sein Heimatland abgeschoben zu werden, ergeben sich keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 78, 140. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus der Zielsetzung der Dublin-Verordnung, eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, vgl. Art. 1 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – verb. Rs. C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 84 f. zur Dublin II-VO, ergibt, dass Einwendungen in der Sache von dem Asylbewerber (allein) in dem nach den Vorschriften der Dublin-Verordnung für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen sind. Auf eine „Zweitprüfung" des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es – wie vorliegend für Schweden – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. nur VG Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 L 521/18 –; VG München, Beschluss vom 11. Januar 2018 – M 9 S 17.52808 –, beide juris m.w.N. Dabei kann es nicht von Belang sein, ob der Asylantrag nach einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits bestandskräftig geworden ist. Insoweit ist der Antragsteller darauf zu verweisen, in Schweden einen Asylfolgeantrag zu stellen. Auch nach dem schwedischen System der Asylgewährung ist es Asylbewerbern grundsätzlich möglich, bei Vorliegen neuer Umstände einen Folgeantrag zu stellen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 3 A 245/10 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2017 – W 1 S 17.50167 –, juris, Rn. 19. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Schweden oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4; nunmehr auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.