Beschluss
8 B 90/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0220.8B90.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 2 Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.01.2017, mit welchem der Asylantrag der Antragstellerin wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. 3 Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, "die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen", ist unbegründet. I. 4 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Danach überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Antragstellerin hat zudem keinen Anspruch darauf, dass das gesetzliche- Einreise- und Aufenthaltsverbot auf "0" Monate befristet wird. 5 1. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach hat die Antragsgegnerin in den Fällen, in denen der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig ist, die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen hier nach summarischer Prüfung vor. 6 1.1 Formelle Mängel bezüglich der Abschiebungsanordnung sind nicht ersichtlich. Soweit der Prozessvertreter der Antragstellerin vorträgt, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin vor Erlass keine sogenannte Zweitbefragung durchgeführt habe und der Antragstellerin somit die Möglichkeit vorenthalten worden sei, umfassend zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, vorzutragen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich der Verfahrensakte der Antragsgegnerin ergibt sich, dass eine Zweitbefragung am 22.11.2016 stattgefunden hat (vgl. Bl. 77 – 79 der Beiakte). Eine Niederschrift über die Zweitbefragung ist der Antragstellerin ausweislich eines Empfangsbekenntnisses vom 22.11.2016 auch ausgehändigt worden (vgl. Bl. 70 der Beiakte). 7 1.2 Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig stellt sich nach summarischer Prüfung auch materielle als rechtmäßig dar. Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes vom 31.7.2016, BGBl. I S. 1939 – Integrationsgesetz) unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig ist. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO folgte aus Art. 39 Abs. 2 Dublin III-VO, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 8 Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Ausübung des Selbsteintrittsrechts), noch hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. 9 1.2.1 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei, weil sie bereits von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe, in dem sie die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen angehört habe anstelle das Gespräch unter Hinweis auf ein zunächst durchzuführendes Dublin-Verfahren abzubrechen, greift sie hiermit nicht durch. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht bisher nicht ausgeübt. 10 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Prüfen in diesem Sinn meint gemäß Art. 2 lit. d) Dublin III-VO (vgl. auch Vorgängervorschrift in Art. 2 Buchst. e) Dublin II-VO) die Gesamtheit aller Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteil der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO baut auf einer Ermessensentscheidung des jeweiligen Mitgliedstaates auf. Die Entscheidung setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend von den Zuständigkeitsreglungen in Art. 7 ff. Dublin III-VO in eigener Verantwortung durchzuführen. 11 Ob eine Anhörung eines Asylbewerbers zu den Verfolgungsgründen hinreichend deutlich und zweifelsfrei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Ausdruck bringt, lässt sich nicht grundsätzlich klären, sondern hängt – wie auch die Antragstellerin unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt, Beschluss vom 10.02.2014 (3 V 52/14) vorgetragen hat - vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine solche Anhörung zu den Fluchtgründen unter Umständen bereits ausreichend deutlich macht, dass das Selbsteintrittsrecht wahrgenommen werden soll. Das Selbsteintrittsrecht ist nicht formgebunden, kann also auch konkludent erfolgen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK zum AsylVfG, § 27 a, Rn. 177; Bruns, in: Hofmann: Ausländerrecht, 2. Aufl., § 27a AsylVfG/AsylG, Rn. 60). 12 Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hinreichend deutlich auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts schließen lassen. Auch hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie gerade nicht die Zuständigkeit übernehmen wollte. Die Anhörung zum Asylantrag nur für den Fall erfolgt sei, dass im Rahmen eines Dublin Verfahrens eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat aus welchen Gründen auch immer nicht stattfinde. Vorsorglich für diesen Fall habe sie Anhörung durchgeführt, um das Asylverfahren vor dem Hintergrund der oft langen Verfahrensdauer eines Dublin Verfahrens nach etwaigem Übergang ins nationale Verfahren zeitnah fortzuführen. Dieser Vortrag ist auch glaubhaft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht nur zu den Gründen ihrer Verfolgung befragt wurde, sondern am gleichen Tag (22.11.2016) auch die Erst- und Zweitbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchgeführt hat. Auch wurden der Antragstellerin am gleichen Tag (22.11.2016) eine Durchschrift der Eurodac-Belehrung, sowie ein Merkblatt zum Dublinverfahren übergeben (vgl. Empfangsbekenntnis vom 22.11.2016 (Bl. 70 der Beiakte). Die vorgenannten Befragungen bzw. Aushändigungen von Dokumenten hätte die Antragsgegnerin wohl kaum ausgeführt, wenn sie entschieden hätte, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 13 Eine daher sich an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reiseweges sich nahtlos anschließende, routinemäßige und vorsorgliche Anhörung des Asylbewerbers zu seinen Verfolgungsgründen wird für sich genommen daher regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, den Asylantrag – abweichend von der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit gemäß der Art. 7 ff. Dublin III-VO - in eigener Verantwortung zu prüfen (in diesem Sinn auch VG Saarland vom 24.9.2008 Az. 2 K 94/08 unter Bezugnahme auf VG Trier, VG Karlsruhe und VG B-Stadt; VG München vom 25.5.2009 Az. M 4 S 09.60039; VG Ansbach vom 13.1.2009 Az. 3 K 08.30017; VG Münster vom 4.3.2009 Az. 9 L 77/09.A). 14 So ist es zumal dann, wenn – wie hier - das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung sachlich nicht weiter bearbeitet, sondern unmittelbar im Anschluss an die Anhörung zu den Verfolgungsgründen intern verfügt hat, dass die Zuständigkeit aufgrund eines EURODAC-Treffers in Italien geprüft werden solle (vgl. Bl. 18 der Beiakte) und am 29.11.2016 ein Übernahmeersuchen an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat Italien richtete. 15 Darüber hinaus können die Verfolgungsgründe je nach Lage der Dinge eine Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht. 16 1.2.2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland wegen etwaigen Vorliegens systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Asylbewerber systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1, Europäische Grundrechtecharta - GRCh) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - N.S. u.a. -, juris Rdnr. 86; Urt. v. 10.12.2013, - C-394/12 - Abdullahi -, juris Rdnr. 60, 62). Nur wenn systemische Schwachstellen im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen des wiederaufnahmebereiten Mitgliedstaates bestehen und auch keine vorrangige Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaates festgestellt werden kann, besteht eine Pflicht zum Selbsteintritt der Bundesrepublik in das Asylverfahren (Vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2, 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO). 17 Systemische Schwachstellen im Asylverfahren Italiens liegen nach der derzeitigen Rechtsprechung der hiesigen Kammer (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.03.2016 – 8 A 85/16 MD, zitiert in juris) sowie der Rechtsprechung anderer Gerichte (VG München, Beschl. v. 29.12.2016 – M 1 S 16.50997; VG München, Beschl. v. 23.12.2016 – M 9 S 16.50788; VG Oldenburg, Urt. v. 17.11.2016 – 1 A 142/15; OVG NRW, Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A; VG München, Urteil vom 28.07.2016 – M 6 S 16.50275; VG Greifswald - 4 B 1472/16 As HGW, 4 B 1472/16, alle zitiert in juris) nicht vor. Auch aktuellere Erkenntnisse führen zur Überzeugung des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. 18 Zu den allgemeinen Bedingungen der Unterbringung in einen Staat, in den eine Überstellung geplant ist, hat der EGMR ausgeführt, dass allein das Risiko, dass die Ankommenden keine Unterkunft erhalten oder in überfüllten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, keinen Anlass bietet, um Rückführungen in diesen Staat generell auszusetzen (EGMR, A.S. vs. Schweiz, Urteil vom 30.06.2015, Nr. 39350/13, juris Rn. 36). 19 Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der der Antragstellerin abzustellen, d. h. einer allein stehenden jungen Frau, die in Italien vor ihrer Weiterreise nach Deutschland ein Asylverfahren begonnen hat, das entweder noch nicht abgeschlossen ist oder das schon abgeschlossen, aber erfolglos geblieben ist. 20 Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, wegen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.7.2016, 13 A 1476/15.A, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2015, 11 LB 248/14, juris, jeweils m. w. N.). 21 Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt (vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2016; Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015, S. 4). 22 Ob Art. 4 GRCh die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all'accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noch‚ della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“) (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016; aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12). 23 Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %; vgl. AA, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016; zur Schutzquote: Eurostat, Recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar unter http://ec.europa.eu/eurostat). 24 Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Schwachstellen anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei bis maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet (vgl. SFH, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016; AA, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). 25 Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ist für Asylbewerber in Italien nicht gegeben. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Antragstellerin während der Dauer des Asylerstverfahrens oder des Asylfolgeverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer bzw. Asylbewerber die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GRCh zu bejahen wäre. 26 Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh angesehen werden, hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden. 27 Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) der Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Wer noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen (vgl. SFH, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016; AA, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). 28 Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati")-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze). Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr (vgl. Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants - annual aggregated data“ abrufbar unter http://ec.europa.eu/eurostat) 29 Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die sog. Dublin-Rückkehrer. Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22.03.2016). Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht (vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden (vgl. AA, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet (vgl. aida: Country Report: Italy, Dezember 2015). 30 Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen (vgl. aida: Country Report: Italy, Dezember 2015). 31 Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung (vgl. SFH, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016; AA, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). 32 Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht (vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen: aida: Country Report: Italy, Dezember 2015) im Sinne systemischer Schwachstellen defizitär ist. 33 Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Gerichts noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014, 1 A 21/12.A, juris). 34 Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten (vgl. SFH, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016). 35 Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig wieder mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Schwachstellen anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn - was hier nicht der Fall ist - absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.2015, 14 A 2356/12.A, juris). 36 Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen (vgl. SFH, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016; AA, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016; Auskunft an das VG Schwerin vom 25.03.2015; aida Country Report: Italy, Dezember 2015; EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). 37 Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten (vgl. aida: Country Report: Italy, Dezember 2015). 38 Auch der EGMR hat für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes (Urteile vom 13.01.2015, 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) und vom 30.06.2015, 39350/13 (A.S. ./.Schweiz)) keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, beruhte auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. 39 Darüber hinaus ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln auch eine eventuell notwendig werdende weitere medizinische Versorgung in Italien überdies sowohl möglich als auch für die Antragstellerin erreichbar (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom vom 03.08.2016 auf das Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten des Verwaltungsgerichts Leipzig - Geschäftszeichen: RK 516 00). Als Asylbewerber im Erst- oder im Folgeverfahren erhält sie - wie alle Asylbewerber - die Gesundheitskarte („tessa sanitaria“), die sie zunächst ohne Selbstbeteiligung zu kostenlosen Arztbesuchen, Hausbesuchen, Rezepten etc. berechtigt. Später kann sie, sofern sie arbeitslos oder arbeitsunfähig sein sollte - wenn sie sich offiziell als arbeitslos registrieren lässt - weiterhin von dem ansonsten anfallenden Selbstbehalt befreit werden (vgl. aida: Country Report Italy, Dezember 2015). 40 Im Übrigen verweist das Gericht auf die Gründe im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.01.2017 (§ 117 Abs. 3 Satz 3 VwGO). 41 2. Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4; VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 – 3 B 2079/16 As HGW -), sind nicht ersichtlich. 42 Soweit die Antragstellerin in ihrer Anhörung vorgetragen hat, dass sie krank sei, genügt dies nicht den Anforderungen einer Glaubhaftmachung, die an eine etwaig bestehende Reise- und Transportunfähigkeit bzw. an ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gestellt werden. Ausweislich der Verfahrensakte hat die Antragstellerin zwar ein ärztliches Attest des AMEOS Klinikum Halberstadt vom 16.11.2016 (Bl. 89 f. d. Beiakte) vorgelegt. Hieraus ergibt sich jedoch weder, dass sie reise- oder transportunfähig sei, noch dass sie eine besondere medizinische Behandlung/Versorgung bedürfe, die ihr in Italien nicht gewährt werden könne. Eine allgemeine medizinische Versorgung in Italien ist für die Antragstellerin – wie oben bereits ausgeführt – sowohl möglich als auch erreichbar (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom vom 03.08.2016 auf das Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten des Verwaltungsgerichts Leipzig - Geschäftszeichen: RK 516 00).