Beschluss
9 L 84/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0207.9L84.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. November 2018 von der Schweiz kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab an, nach Frankreich reisen zu wollen. Am 18. November 2018 äußerte der Antragsteller in X. am Rhein ein Asylgesuch und stellte am 20. Dezember 2018 einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag gab er an, sein Heimatland bereits 2013 verlassen zu haben. Im Mai 2017 sei er nach Italien eingereist, wo er sich ein Jahr und fünf Monate aufgehalten habe. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 4 Am 20. Dezember 2018 lagen der Antragsgegnerin Anhaltspunkte – EURODAC-Treffer – für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Nach dem EURODAC-Ergebnis hat der Antragsteller bereits am 22. Mai 2017 in N. (Italien) einen Asylantrag gestellt. 5 Am 2. Januar 2019 wurde der Antragsteller zur Unzulässigkeit seines Asylantrags angehört. Er gab zu Italien an, man bekomme nicht genug zu essen und wenn man krank sei, bekomme man im Krankenhaus keine medizinische Versorgung. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, erklärte der Antragsteller, er sei krank, habe starke Rückenschmerzen. Im Krankenhaus sei er immer wieder nach Hause geschickt worden. Es habe keine richtige medizinische Versorgung gegeben. Auf erneute Frage nach Erkrankungen, gab der Antragsteller Rückenschmerzen und Probleme beim Atmen an. Ärztliche Atteste oder Nachweise zu seinen Erkrankungen habe er nicht. Er nehme Medikamente, könne aber nicht sagen, wie sie heißen. Er habe die Packung auch nicht dabei. 6 Auf ein Übernahmeersuchen vom 3. Januar 2019 reagierten die italienischen Behörden nicht. 7 Mit Bescheid vom 18. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem an, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers im Falle einer Überstellung nach Italien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könne. Entsprechende Atteste lägen nicht vor. 8 Der Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthält keinen Zustellungsnachweis. Das Schreiben, mit dem der Bescheid an die zuständige Zentrale Unterbringungseinrichtung Düren übersandt worden ist, trägt das Datum 21. Januar 2019. Der Antragsteller gibt den 24. Januar 2019 als Zustelldatum an. 9 Am 28. Januar 2019 hat der Antragsteller Klage (9 K 274/19.A) gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er habe in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen und ohne medizinische Versorgung leben müssen. Außerdem bezweifle er die Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens, wonach Italiens Zuständigkeit nach Art. 22 Abs. 7 Verordnung 604/2013 (Dublin III-VO) angenommen werde, aber auch Italien verpflichtet sei, angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen, was tatsächlich nicht geschehe. Daher sei zwar nicht der erste, aber der zweite Abschnitt von Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO verletzt. 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 274/19.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2019 anzuordnen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens 9 K 274/19.A) und die - elektronisch - beigezogene Bundesamtsakte Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 AsylG statthaft. Der auch im Übrigen zulässige - insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte - Antrag ist allerdings unbegründet. 17 Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einen entscheidenden Stellenwert. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. 18 Ein abweichender Prüfungsmaßstab ist auch nicht mit Blick auf die Vorlagen geboten, die das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 - www.bverwg.de) und der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - http://www.justizportal-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Entscheidungen) an den Europäischen Gerichtshof gerichtet haben. Dies wäre allenfalls dann geboten, wenn die in einem anderen Verfahren gestellte Vorlagefrage auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wäre, 19 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/1 7 -, www.bverfg.de. 20 Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil dem Antragsteller aus den nachfolgenden Gründen in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 21 Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat. 22 Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 23 Die Antragsgegnerin hat frühestens am 20. Dezember 2018 Kenntnis von dem EURODAC-Treffer für Italien erlangt und am 3. Januar 2019 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an Italien gerichtet. Damit hat sie die einschlägige Zweimonatsfrist für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III VO gewahrt. Hierauf haben die italienischen Behörden nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO reagiert, weshalb nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO das Wiederaufnahmegesuch als angenommen gilt. Italien ist damit der allein zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO. 24 Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien kann auch durchgeführt werden. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag im Wege des Selbsteintritts prüft, noch besteht ansonsten ein Verbot der Überstellung nach Italien, das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Durchführbarkeit einer Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG entgegenstünde. Weder ist ein Zuständigkeitswechsel von Italien auf die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Dieser Maßstab ist der Sache nach derselbe, der unter Geltung der Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach der dazu ergangenen Rechtsprechung Geltung beanspruchte (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. - https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/). Im Falle des Vorhandenseins systemischer Mängel ist der Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst zu prüfen, er ist aber verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/). 25 An die Feststellung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen; bei der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 - 1 C 36/18 - und Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – jeweils: www.bverwg.de). 26 In Bezug auf Italien ist nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. aktuell OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 Lb 201/18 -http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 13 A 888/18.A - www.nrwe.de und Urteil vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A – www.nrwe.de; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10) und vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13)). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. 27 Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 – m. w. N., http://www.gesetze-bayern.de/?AspxAutoDetectCookieSupport=1). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden zudem ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, a.a.O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. einen Asylantrag stellen können, wenn sie das noch nicht getan haben. 28 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, https://hudoc.echr.coe.int/eng) geboten. Der EGMR führt hier aus, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine systemischen Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems vorliegen. Maßgebend ist die tatsächliche Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im konkreten Einzelfall, die der Gerichtshof für Familien mit minderjährigen Kindern annimmt, wenn diese ohne individuelle Garantien der italienischen Behörden zu einer familiengerechten Unterbringung rücküberstellt werden sollten. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien derartige individuelle Garantien (Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - www.bverfg.de). Die Situation (junger) allein reisender Männer kann aber nach der Rechtsprechung des EGMR nicht mit der Situation im Fall Tarakhel verglichen werden (Beschluss vom 13. Januar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E./Niederlande - Asylmagazin 2015, 74). Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des EGMR abzuweichen. 29 Die Bewertung, dass die Aufnahmebedingungen des italienischen Asylsystems im Hinblick auf die staatlichen Aufnahmekapazitäten keine systemischen Mängel aufweisen, gilt auch unter Berücksichtigung des am 4. Dezember 2018 als Gesetz (Gesetzestext abrufbar unter www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:2018-12-01;132) in Kraft getretenen sogenannten Salvini-Dekrets vom 4. Oktober 2018 (http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2018/10/04/18G00140/sg), mit dem das Asylrecht in Italien verschärft werden soll, fort. 30 Soweit hier von Bedeutung sollen nach dem Salvini-Dekret zukünftig die Aufnahmeeinrichtungen mit Integrationsmaßnahmen (SPRAR) ausschließlich der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und Personen mit internationalem Schutztitel vorbehalten bleiben. Die meisten Asylsuchenden sollen in großen Auffangzentren untergebracht werden, während gerade anerkannte Flüchtlinge (und ledige unbegleitete Minderjährige) auf kleinere Unterkünfte verteilt werden sollen, um ihre Integration zu erleichtern. Nur für letztgenannten Personenkreis sollen die SPRAR erhalten bleiben (https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-09/italien-migrationspolitik-aslyrecht-verschaerfung-matteo-salvini; https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsverschärfungen_JIAN_0.pdf). Infolgedessen würden 31.313 SPRAR Plätze für die Unterbringung volljähriger Asylbewerber/innen wegfallen. Hiervon wäre auch der Antragsteller betroffen. Unter Berücksichtigung des deutlichen Rückgangs der Flüchtlingszahlen für Italien kann der Wegfall der SPRAR-Unterbringungsplätze jedoch nicht die Annahme eines systemischen Mangels in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer begründen. Daher lässt auch die aktuelle politische Situation in Italien keine belastbaren Rückschlüsse dahingehend zu, dass sich die Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien entscheidungserheblich verschlechtert hat oder verschlechtern wird, 31 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 Lb 201/18 http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml 32 Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus sonstigen individuellen Gründen besonders schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wäre und eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch Italien zu befürchten hätte. 33 Individuelle Abschiebungshindernisse, die zur Annahme führen könnten, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht (mehr) i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, sind nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller pauschal von Rückenschmerzen und Atemproblemen spricht, hat er weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise hierzu vorgelegt. Ob insoweit § 60a Abs. 2d AufenthG Anwendung finden könnte, was angesichts des fehlenden Nachweises einer Belehrung nach § 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG zweifelhaft ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG ergibt und der Antragsteller im ablehnenden Bundesamtsbescheid bereits ausdrücklich auf das Fehlen ärztlicher Nachweise hingewiesen worden ist. 34 Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass diese gesundheitlichen Probleme - ihr Gegebensein unterstellt - im Falle einer Nichtbehandlung zu Beeinträchtigungen führen würden, die einen Aufenthalt in Italien als menschenunwürdig prägen würden. 35 Die Vorlage des VGH Baden-Württemberg an den EuGH (Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - a.a.O.) bietet ebenfalls keinen Grund für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der VGH Baden-Württemberg hat dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat unzulässig sei, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren. Es ist (auch) nach dem Vorstehenden bereits nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien wegen etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta droht. Unabhängig hiervon würde dies die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG im Dublin-Verfahren nicht berühren. 36 Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG i.V.m. Art. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO allein „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller“ in Bezug nimmt und damit - wie auch sonst durchgängig die Dublin III-VO (vgl. nur Art. 1 und Art. 2 c) und d) der Verordnung) - allein den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens des Antragstellers erfasst. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG weder eine belastbare Prognose möglich ist, ob dem Antragsteller nach einer Überstellung nach Italien in seinem dortigen Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wird, noch zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden kann, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden. 37 Dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Rechtmäßigkeit von Überstellungen im Dublin-Verfahren ableiten. Denn danach sind in materieller Hinsicht (nur) zum einen strukturelle Defizite während des laufenden Asylverfahrens im Überstellungsstaat zu berücksichtigen und zum anderen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Überstellungsakt als solcher gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta verstößt. 38 Eine Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle auf eventuelle spätere Folgeentwicklungen einer Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat würde in der Konsequenz darüber hinaus die den Mitgliedstaaten obliegende Verantwortung für das Niveau ihrer sozialen Sicherungssysteme und den hierdurch bestimmten Standard der Inländergleichbehandlung nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) aushebeln. Etwaige strukturelle Defizite im Sozialsystem eines Dublin-Überstellungsstaats sind vielmehr gegebenenfalls in einem späteren Verfahren vor den Gerichten des Überstellungsstaats geltend zu machen. 39 Auch die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich nicht auf das hiesige Verfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mit seiner Vorlage vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16 - juris) die Frage gestellt, ob ein Mitgliedstaat gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Italien) als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU nicht genügt. Eine solche Entscheidung erfolgt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedsstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Schutzanspruch des Antragstellers wurde hier jedoch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Ihm wurde in Italien auch kein internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Vielmehr erfolgte die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Italien gemäß der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig ist. 40 Im Übrigen kann der Antrag unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ihm in Italien auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich wäre, eine menschenrechtswidrige Unterbringung und/oder Versorgung zu verhindern. Das unter den EU-Mitgliedsstaaten geltende Prinzip gegenseitigen Vertrauens in die staatliche Achtung von Menschenrechten erstreckt sich auch darauf, dass ein Asylantragsteller bei menschenrechtswidriger Unterbringung / Versorgung effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann. Hinreichende Anhaltspunkte, die dieses Vertrauen vorliegend erschüttern könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).