Beschluss
9 L 349/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0325.9L349.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 964/19.A wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 964/19.A wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag gab er an, sein Heimatland am verlassen zu haben. Vor seiner Einreise nach Deutschland habe er circa 21 Monate in Italien gelebt. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 22. November 2018 lagen der Antragsgegnerin Anhaltspunkte – EURODAC-Treffer – für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Nach dem EURODAC-Ergebnis hat der Antragsteller bereits am in G. (Italien) einen Asylantrag gestellt. Am 8. Januar 2019 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Italien, vom 26. Februar 2019 hin reagierten die italienischen Behörden dahingehend, dass der Überstellung des Antragstellers zugestimmt wurde. Am wurde der Antragsteller zur Unzulässigkeit seines Asylantrags angehört. Er gab zu Italien an, sein Asylantrag sei negativ beschieden worden. Er habe in einem Flüchtlingslager gelebt. Nach der Entscheidung habe er nicht mehr im Lager leben können. Er habe dann auf der Straße gelebt. Krankheiten habe er keine. Mit Bescheid vom 14. Februar 2019, zugestellt am 07. März 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war die Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu erheben. Am 14. März 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Verfahren wurden wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 964/19.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens 9 K 964/19.A) und die - elektronisch - beigezogene Bundesamtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 AsylG statthaft. Der auch im Übrigen zulässige - insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte - Antrag ist allerdings unbegründet. Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einen entscheidenden Stellenwert. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin hat frühestens am 22. November 2019 Kenntnis von dem EURODAC-Treffer für Italien erlangt und am 08. Januar 2019 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an Italien gerichtet. Damit hat sie die einschlägige Zweimonatsfrist für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III VO gewahrt. Die italienischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch stillschweigend angenommen. Italien ist damit der allein zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien kann auch durchgeführt werden. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag im Wege des Selbsteintritts prüft, noch besteht ansonsten ein Verbot der Überstellung nach Italien, das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Durchführbarkeit einer Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG entgegenstünde. Weder ist ein Zuständigkeitswechsel von Italien auf die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Dieser Maßstab ist der Sache nach derselbe, der unter Geltung der Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach der dazu ergangenen Rechtsprechung Geltung beanspruchte (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. - https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/). Im Falle des Vorhandenseins systemischer Mängel ist der Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst zu prüfen, er ist aber verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/). An die Feststellung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen; bei der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 - 1 C 36/18 - und Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – jeweils: www.bverwg.de). Art. 4 EUGrCh steht damit nur dann einer Überstellung entgegen, wenn auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass ein Risiko, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren, für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -. In Bezug auf Italien lässt sich nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon feststellen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. aktuell OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 Lb 201/18 -http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 13 A 888/18.A - www.nrwe.de und Urteil vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A – www.nrwe.de; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10) und vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13)). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 – m. w. N., http://www.gesetze-bayern.de/?AspxAutoDetectCookieSupport=1). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden zudem ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, a.a.O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. einen Asylantrag stellen können, wenn sie das noch nicht getan haben. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, https://hudoc.echr.coe.int/eng) geboten. Der EGMR führt hier aus, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine systemischen Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems vorliegen. Maßgebend ist die tatsächliche Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im konkreten Einzelfall, die der Gerichtshof für Familien mit minderjährigen Kindern annimmt, wenn diese ohne individuelle Garantien der italienischen Behörden zu einer familiengerechten Unterbringung rücküberstellt werden sollten. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien derartige individuelle Garantien (Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - www.bverfg.de). Die Situation (junger) allein reisender Männer kann aber nach der Rechtsprechung des EGMR nicht mit der Situation im Fall Tarakhel verglichen werden (Beschluss vom 13. Januar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E./Niederlande - Asylmagazin 2015, 74). Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des EGMR abzuweichen. Die Bewertung, dass die Aufnahmebedingungen des italienischen Asylsystems im Hinblick auf die staatlichen Aufnahmekapazitäten keine systemischen Mängel aufweisen, gilt auch unter Berücksichtigung des am 4. Dezember 2018 als Gesetz (Gesetzestext abrufbar unter www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:2018-12-01;132) in Kraft getretenen sogenannten Salvini-Dekrets vom 4. Oktober 2018 (http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2018/10/04/18G00140/sg), mit dem das Asylrecht in Italien verschärft werden soll, fort. Soweit hier von Bedeutung sollen nach dem Salvini-Dekret zukünftig die Aufnahmeeinrichtungen mit Integrationsmaßnahmen (SPRAR) ausschließlich der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und Personen mit internationalem Schutztitel vorbehalten bleiben. Die meisten Asylsuchenden sollen in großen Auffangzentren untergebracht werden, während gerade anerkannte Flüchtlinge (und ledige unbegleitete Minderjährige) auf kleinere Unterkünfte verteilt werden sollen, um ihre Integration zu erleichtern. Nur für letztgenannten Personenkreis sollen die SPRAR erhalten bleiben (https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-09/italien-migrationspolitik-aslyrecht-verschaerfung-matteo-salvini; https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsverschärfungen_JIAN_0.pdf). Infolgedessen würden 31.313 SPRAR Plätze für die Unterbringung volljähriger Asylbewerber/innen wegfallen. Hiervon wäre auch der Antragsteller betroffen. Unter Berücksichtigung des deutlichen Rückgangs der Flüchtlingszahlen für Italien kann der Wegfall der SPRAR-Unterbringungsplätze jedoch nicht die Annahme eines systemischen Mangels in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer begründen. Daher lässt auch die aktuelle politische Situation in Italien keine belastbaren Rückschlüsse dahingehend zu, dass sich die Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien entscheidungserheblich verschlechtert hat oder verschlechtern wird, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 Lb 201/18 http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus sonstigen individuellen Gründen besonders schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wäre und eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch Italien zu befürchten hätte. Individuelle Abschiebungshindernisse, die zur Annahme führen könnten, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht (mehr) i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, sind nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller pauschal von Rückenschmerzen und Atemproblemen spricht, hat er weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise hierzu vorgelegt. Ob insoweit § 60a Abs. 2d AufenthG Anwendung finden könnte, was angesichts des fehlenden Nachweises einer Belehrung nach § 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG zweifelhaft ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG ergibt und der Antragsteller im ablehnenden Bundesamtsbescheid bereits ausdrücklich auf das Fehlen ärztlicher Nachweise hingewiesen worden ist. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass diese gesundheitlichen Probleme - ihr Gegebensein unterstellt - im Falle einer Nichtbehandlung zu Beeinträchtigungen führen würden, die einen Aufenthalt in Italien als menschenunwürdig prägen würden. Im Übrigen kann der Antrag unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass es ihm in Italien auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich wäre, eine menschenrechtswidrige Unterbringung und/oder Versorgung zu verhindern. Das unter den EU-Mitgliedsstaaten geltende Prinzip gegenseitigen Vertrauens in die staatliche Achtung von Menschenrechten erstreckt sich auch darauf, dass ein Asylantragsteller bei menschenrechtswidriger Unterbringung / Versorgung effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann. Hinreichende Anhaltspunkte, die dieses Vertrauen vorliegend erschüttern könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).