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Urteil

9 K 3263/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0429.9K3263.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger begehren von der Beklagten die Übernahme der Schülerfahrkosten für ihren Sohn K. vom Wohnort der Familie in F. , J. I. , zum D. -Gymnasium in F. ab dem Schuljahr 2016/2017. Der am G. geborene Sohn der Kläger befindet sich seit dem Schuljahr 2016/2017 in der Qualifikationsphase des Gymnasiums. J. der Vergangenheit hatte die Beklagte auf Antrag der Kläger vom 5. Oktober 2011 seit dem Schuljahr 2011/2012 jeweils die Kosten für eine Schülerjahreskarte zur Beförderung des Sohnes der Kläger zur Schule übernommen. Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Fahrkosten zur Schule ab dem Schuljahr 2016/2017 nicht mehr übernommen werden könnten, da sich mit dem Eintritt ihres Sohnes in die Sekundarstufe II die zugrunde zu legende Entfernungsgrenze ändere und nunmehr mehr als 5 km betrage. Die Entfernung vom Wohnort der Kläger zum D. -Gymnasium betrage ca. 4,6 km und liege damit unter der geforderten Grenze. Ein Anspruch auf eine Schülerjahreskarte entfalle. Die Kläger hätten die Möglichkeit, auf eigene Kosten für ihren Sohn Wochen- oder -Monatskarten für die Fahrt zur Schule zu erwerben. Nachdem die Kläger zu diesem Schreiben am 5. September 2016 telefonisch Stellung genommen hatten, hörte die Beklagte sie mit Schreiben vom 6. September 2016 dazu an, dass sie beabsichtige, die Schülerfahrkosten für ihren Sohn K. ab dem Schuljahr 2016/2017 nicht mehr zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Telefongesprächs bestehe ein Anspruch auf eine weitere Übernahme der Schülerfahrkosten für den Sohn der Kläger nicht. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung ‑ SchfkVO ‑) entstünden Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe II in der einfachen Entfernung mehr als 5 km betrage. Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sei der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Die Länge des Schulwegs vom Wohnhaus der Kläger zum D. -Gymnasium betrage 4,741 km und liege somit unterhalb der maßgeblichen Entfernungsgrenze von mehr als 5 km. Es handele sich bei dem zugrunde gelegten Fußweg um den nächstgelegenen Fußweg. Der Weg über den Wirtschaftsweg zwischen I1. und N. betrage auch ca. 4,7 km, werde jedoch hier nicht zugrunde gelegt. Unabhängig von der Länge des Schulwegs entstünden Fahrkosten gemäß § 6 Abs. 1 SchfkVO notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet sei. Maßgeblich für die Beurteilung des Schulweges sei das individuelle Alter des Schülers zu Beginn des Bewilligungszeitraums. Der Sohn der Kläger sei 15 Jahre alt und von ihm könne grundsätzlich erwartet werden, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten. Der Schulweg, den er von der Wohnung bis zum D. -Gymnasium gehen könne, führe entlang der viel befahrenen M. . Der Weg sei überwiegend mit einem Fuß- und Radweg ausgestattet und deshalb nicht als besonders gefährlich anzusehen. Auch eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten zu werden, bestehe im Fall des Sohnes der Kläger nicht. Zwar könne ein 15-Jähriger noch zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören, jedoch befinde sich der Sohn der Kläger auf dem Schulweg zu keiner Zeit in einer schutzlosen Situation, die eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte verhindere. Der Schulweg führe entlang der viel befahrenen M. , sodass eine Hilfeleistung durch Dritte, anders als auf dem Wirtschaftsweg zwischen I1. und N. , möglich sei. Selbstverständlich sei es nicht möglich, jegliches Risiko für Schulkinder auf ihrem Schulweg auszuschließen. Dies begründe jedoch keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten. Wenn Erziehungsberechtigte dieses verbleibende Risiko verständlicherweise nicht hinnehmen wollten, bleibe ihnen die Möglichkeit, auf eigene Kosten für die Beförderung zur Schule zu sorgen. Die Kläger baten die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2016 erneut um Übernahme der Schülerfahrkosten für ihren Sohn und bestritten, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg kürzer sei als die maßgebliche Entfernung von mehr als 5 km. Darüber hinaus vertraten sie die Auffassung, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg besonders gefährlich sei. Die Straße J. I1. verfüge ab der Hausnummer 45 bzw. 48 in östlicher Richtung nicht mehr über einen Gehsteig. Auch ende in diesem Bereich die für Autofahrer geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Die Straße sei nicht so breit, dass zwei sich begegnende Fahrzeuge mühelos aneinander vorbeifahren könnten. Das Schadensrisiko sei hier überdurchschnittlich hoch, weil Autofahrer Geschwindigkeiten von über 100 km/h erreichten. Selbst Schulbusse hielten sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Straße sei auch nicht ausreichend beleuchtet, die unzureichende Beleuchtung werde zudem erst morgens um 6.00 Uhr eingeschaltet. Um die Schule rechtzeitig zu erreichen, müsse K. sich vor 6.00 Uhr auf den Weg machen. Die M. sei über mehrere Kilometer nicht beleuchtet. Ab dem 24. Oktober 2016 werde die Straße voll gesperrt, sodass sie ab diesem Zeitpunkt als Fußweg nicht mehr zur Verfügung stehe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Übernahme der Schülerfahrkosten für ihren Sohn K. ab dem Schuljahr 2016/2017 aus den im Anhörungsschreiben vom 6. September 2016 mitgeteilten Gründen ab. Zusätzlich führte sie aus, dass der Schulweg auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Gründe nicht als besonders gefährlich angesehen werde. Er führe im Wesentlichen entlang der dicht befahrenen M. . Der Weg sei mit einem Fuß- und Radweg ausgestattet und es seien Sicherungen für Fußgänger wie z. B. Verkehrsinseln eingerichtet. Das Wegstück vom Wohnhaus der Kläger bis zum Erreichen der M. über die Straße in I1. sei 350 m lang und auf der Hälfte des Weges befinde sich noch ein Wohnhaus. Die Straße sei von der M. aus gut einsehbar. Dass das kurze Stück ab Hausnummer bzw. keinen Gehweg mehr aufweise, begründe keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs, da es sich bei der Straße in I1. nicht um eine verkehrsreiche Straße handele. Auch sei nicht von Bedeutung, ob die Straße breit genug sei, dass zwei Fahrzeuge mühelos aneinander vorbeikämen. Es könne von einem Fußgänger auf diesem Stück erwartet werden, dass er den entgegenkommenden Verkehr im Blick habe, um ggf. reagieren zu können und beispielsweise ein Stück auf der an der Straße entlangführenden Grasfläche zu gehen. Auch das Fehlen einer Straßenbeleuchtung begründe keine besondere Gefährlichkeit, da es sich um eine im ländlichen Raum nicht ungewöhnliche Situation handele. Von einem Schüler könne verlangt werden, sich im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß zu verhalten und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidung zu tragen oder reflektierende Gegenstände am Rucksack mit sich zu führen, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, zu minimieren. Die Kläger haben am 28. November 2016 Klage erhoben. Sie führen zur Klagebegründung aus, es werde bestritten, dass der Fußweg zwischen ihrem Wohnort und dem D. -Gymnasium 4,714 km betrage. Außerdem sei der Weg, den ihr Sohn zur Schule zurücklegen müsse, besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO. Dies gelte sowohl für Gefahren, die aus dem Straßenverkehr herrührten, als auch für die Gefahr, Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden. So werde die fehlende Beleuchtung auf dem Schulweg, anders als die Beklagte meine, nicht durch die Beleuchtung durch vorbeifahrende Autos kompensiert. Bei richtiger Betrachtung sei der Sohn der Kläger deshalb einem weit über das Normalmaß hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt mit der Folge, dass die besondere Gefährlichkeit der Strecke angenommen werden müsse. Dies gelte besonders, weil das unbeleuchtete Teilstück der Straße J. I1. in Richtung M. gerade in den Morgenstunden sehr stark befahren sei und dort auch außerordentlich schnell gefahren werde. Die besondere Gefährlichkeit ergebe sich hier auch aus der Beschaffenheit des Weges, der nicht durchgängig einen Bürgersteig oder zum Ausweichen tauglichen Randstreifen besitze. Eine rechtserhebliche Gefährdung ergebe sich insbesondere auch bei winterlichen Verhältnissen, da der morgendliche Schulweg nicht überall gestreut und geräumt sei. Wenn er geräumt sei, verengten die seitlichen Schneeanhäufungen die Straßenbreite und erhöhten damit die Gefahrenlage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu der Einschätzung gelangt sei, der Sohn der Kläger befinde sich auf dem Schulweg nicht in einer schutzlosen Situation, weil der Weg entlang der viel befahrenen M. führe und eine Hilfeleistung durch Dritte möglich sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Auskunft der Kreispolizeibehörde Heinsberg vom 21.Februar 2017, deren Aussagekraft für den hier zu beurteilenden Fall anzuzweifeln sei. Aus der monatlichen Kriminalstatistik der Kreispolizeibehörde I2. ergebe sich anderes, womit sich die Kreispolizeibehörde bei ihrer Stellungnahme nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt habe. Auch soweit die Beklagte im Zeitraum vom 25. November bis zum 2. Dezember 2016 die auf dem in Rede stehenden Teilstück der Straße J. I1. gefahrenen Geschwindigkeiten mit einer Messanlage gemessen habe, seien die Ergebnisse vorliegend nicht zu verwerten. Denn zum einen sei die Anlage falsch eingestellt gewesen und habe den Verkehrsteilnehmern suggeriert, dass sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden würden, obwohl die dort zulässige Geschwindigkeit 50 km/h betrage, zum anderen sei die Messung während der Vollsperrung der M. erfolgt, infolge der auf der Straße J. I1. ein viel geringeres Verkehrsaufkommen als üblich zu verzeichnen gewesen sei, weil Verkehrsteilnehmer, die diese Straße sonst benutzen würden, gezwungen gewesen seien, die Autobahn bis F. als Umgehung zu benutzen. Schließlich sei die Ablehnung der Übernahme von Schülerfahrkosten für den Sohn der Kläger durch die Beklagte auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte einer Mitschülerin in einem vergleichbaren Fall die Übernahme der Fahrkosten bewilligt habe. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2016 zu verpflichten, die Kosten für die Beförderung ihres Sohnes K. von ihrem Wohnort zum D. -Gymnasium in F. und zurück ab dem Schuljahr 2016/2017 in Höhe einer Schülerjahresfahrkarte zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und beruft sich im Wesentlichen auf dessen Begründung. Darüber hinaus führt sie aus, dass sie die Länge des zugrunde gelegten Schulwegs mit Hilfe des Programms TIM-online ermittelt habe. Danach schwankten die Messungen geringfügig, die letzte Messung habe 4,728 km ergeben. Anders als die Kläger meinten, sei die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde des Kreises I2. vom 21.Februar 2017 bezüglich der besonderen Gefährlichkeit des in Betracht genommenen Schulweges hinreichend aussagekräftig und gebe an, dass in den ausführlichen polizeilichen Aktendokumentationen der Kreispolizeibehörde I2. der Schulweg des Sohnes der Kläger bisher weder in Bezug auf Unfälle noch auf Kriminalität auffällig geworden sei. Eine Belegung mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik sei gar nicht möglich, wenn diese Wegstrecke überhaupt nicht durch entsprechende Vorfälle aufgefallen sei. Das etwa 350 m lange Stück der Straße J. I1. bis zur M. sei wenig durch Kraftfahrzeugverkehr befahren. Auf der Hälfte der Strecke stehe noch ein Wohnhaus. Dort befinde sich auch eine Straßenlaterne. Das weitere Wegstück bis hin zur M. sei von dieser aus gut einsehbar. Überwiegend werde dieses Teilstück der Straße von Wiesenland gesäumt, auf das Fußgänger ausweichen könnten. Büsche oder höheren Randbewuchs gebe es dort nicht, sodass eine gute Einsehbarkeit vorliege. Die Straße werde von der Beklagten bei winterlichen Verkehrsverhältnissen gestreut und geräumt, wie auch der Rest des Schulwegs. Die M. sei eine insbesondere in den Morgenstunden viel befahrene Landstraße, die I3. und F. verbinde und überwiegend mit einem Geh- und Radweg ausgestattet sei. Dieser sei an keiner Stelle von Büschen oder dichtem Pflanzenbewuchs verdeckt und daher stets von allen Seiten gut einsehbar. Auch nach Verlassen der M. gebe es bis zum Erreichen der Schule ausreichend viele sichere Querungshilfen für Fußgänger im Bereich des P1. N2. , einem Neubaugebiet, und des sich anschließenden Innenstadtbereichs. Während der Sperrung der M. zwischen dem 24. Oktober 2016 und dem 22. Dezember 2016 seien Auseichfußwege durch N. und das P. N1. gegeben gewesen, was nicht zu einer Verlängerung des Schulwegs geführt habe. J. der Zeit vom 25. November 2016 bis zum 2. Dezember 2016 sei auf Höhe des Hauses J. I. 60 eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden, die ergeben habe, dass 85 % aller Fahrzeuge nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h 52 km/h oder langsamer gefahren seien. Die Durchschnittsgeschwindigkeit habe bei 40,1 km/h nach Abzug der Messtoleranz gelegen. Die Straße sei mit einer Durchschnittszahl von 49 Autos pro Stunde befahren worden. Zwar sei die Farbanzeige des Messgeräts aufgrund eines Versehens zunächst auf 30er-Zone eingestellt gewesen, nach wenigen Tagen dann jedoch im Hinblick auf die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h umgestellt worden, sodass nunmehr Messwerte von 50 km/h oder geringer grün und erst bei darüber liegenden Werten diese rot angezeigt worden seien. Dies habe jedoch die gemessenen Geschwindigkeiten nicht betroffen. Im Hinblick auf die von den Klägern angeführte Mitschülerin ihres Sohnes sei eine Ungleichbehandlung nicht erfolgt. Vielmehr sei bei dieser Schülerin ebenfalls der vorliegend in Betracht genommene Schulweg zugrunde gelegt worden, was für diese Schülerin allerdings bedeutet habe, dass der kürzeste Weg zur Schule für sie knapp über 5 km lang sei, da sie am anderen Ende der Ortschaft I1. wohne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. März 2017 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann über die Klage trotz Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Einer förmlichen Aufhebung des Beschlusses über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 12. Juli 2017 bedurfte es nicht, weil das Ruhen des Verfahrens entsprechend den Ruhensanträgen der Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Klageverfahren 19 A 1453/16 angeordnet worden war. Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt. Vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. August 2007 - III B 187/06 -, juris. So liegt der Fall hier. Die im Ruhensbeschluss in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist mit Urteil vom 16. Mai 2018 ergangen und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch des D. -Gymnasiums in F. durch ihren Sohn K. ab dem Schuljahr 2016/2017. Rechtsgrundlagen für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW ‑ SchulG ‑) und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG. Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der gymnasialen Oberstufe gemäß § 18 SchulG, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe II, die nach § 10 Abs. 4 SchulG NRW unter anderem die gymnasiale Oberstufe umfasst, mehr als 5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Schulweg in diesem Sinn ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW). Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 SchfkVO NRW). Nach diesen Vorschriften steht den Klägern der geltend gemachte Übernahmeanspruch nicht zu, da der kürzeste Weg zwischen ihrem Wohnhaus J. I. 45 und dem D. -Gymnasium in F. , T.----, in der einfachen Entfernung weniger als 5 km beträgt. Davon geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus. Die Beklagte hat dargelegt und durch Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks (Blatt 58 der Gerichtsakte) belegt, dass der zugrunde gelegte Weg über die M. ausweislich der Messung mittels des Programms TIM-online ca. 4,7 km beträgt, wobei der ermittelte Messwert von der Genauigkeit der Nachzeichnung des Weges auf der Karte abhängt. Nach dem vorgelegten Ausdruck beträgt die genaue Entfernung 4728 m. Dies entspricht dem ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Ausdruck aus Google Maps (Blatt 57 der Gerichtsakte), nach dem die gemessene Strecke, je nachdem ob der Weg über die Q. -H. -Straße oder über die I4. Straße geführt wird, zwischen 4,6 und 4,7 km differiert. J. der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dargelegt, dass eine kürzlich erfolgte Messung des entsprechenden Schulwegs eines Schülers, der geschätzt etwa 200 m weiter westlich von F. in I1. wohne, mit dem Messrad 4,66 km ergeben habe. Im Hinblick auf diese tendenziell übereinstimmenden Messergebnisse ist eine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, dass der hier in Betracht zu ziehende Schulweg des Sohnes der Kläger länger als 5 km betragen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Alleine aufgrund des pauschalen Bestreitens der von der Beklagten gemessenen Entfernung durch die Kläger ist eine weitere Aufklärung daher nicht geboten. Anderes gilt auch nicht für die von den Klägern angeführte Zeit der Sperrung der M. , da in dieser Zeit eine Ausweichmöglichkeit durch N. über die Q. -H. -Straße bestand, ohne dass dies nach den obigen Ausführungen maßgebliche Auswirkungen auf die Länge des Schulwegs gehabt hätte. Unabhängig von der Länge des Schulwegs entstehen gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW). Die besondere Gefährlichkeit umschreibt eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und andere Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit an Schädigung des Schülers an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2018 ‑ 19 A 1453/16 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der vom Sohn der Kläger zurückzulegende Schulweg über die M. führt, handelt es sich dabei zwar auch nach dem Vortrag der Beklagten um eine insbesondere in den Morgenstunden viel befahrene Landstraße, die I3. und F. verbindet. Diese besitzt ausweislich der aus dem Internet beispielweise über TIM-online aufrufbaren Luftbilder jedoch einen räumlich von der Fahrbahn getrennten Geh- und Radweg sowie Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer, die im vorliegenden Fall die Überquerung der Einmündung der Kreisstraße 29 in den Kreisverkehr bei N. erleichtern. Nach dem Verlassen der M. führt der Schulweg durch das Neubaugebiet P. N1. und anschließend den Innenstadtbereich von F. jeweils mit ausreichend Querungshilfen, die eine hinreichend gefahrlose Bewältigung des Weges erlauben. Die Straße „J. I1. “, über die der Schulweg des Sohnes der Kläger von deren Wohnhaus bis zur M. führt, und die ab den Häusern 45 bzw. 48 keinen Gehweg besitzt, ist hingegen nur wenig befahren. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der von der Beklagten zwischen dem 25. November und 2. Dezember 2016 vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen, das auch die Anzahl der Fahrzeuge ausweist, die in dem betreffenden Zeitraum die Straße befahren haben. Danach waren im Messzeitraum an Werktagen außerhalb des Wochenendes auf dem Straßenabschnitt durchschnittlich ca. 55 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu verzeichnen. Soweit die Kläger die Repräsentativität der Messungen im Hinblick auf die Sperrung der M. im Messzeitraum anzweifeln, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern nichts anderes entnehmen lässt, als dass es sich bei dem in Rede stehenden Straßenstück um eine untergeordnete Straße mit wenig Autoverkehr handelt. Denn sämtliche dieser - zu unterschiedlichen Jahres- und Tageszeiten aufgenommenen - Lichtbilder zeigen kaum Autoverkehr. Gegen 6.00 Uhr morgens, also zu der Zeit, zu der der Sohn der Kläger nach deren Vorbringen das Haus verlassen musste, um die Schule pünktlich zu erreichen, waren nach dem Ergebnis der Messungen etwa 15 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu verzeichnen, sodass auf dem zu Fuß in etwa viereinhalb Minuten zu bewältigenden 350 m langen Straßenstück statistisch mit ein bis zwei Kraftfahrzeugen zu rechnen war. Dabei war dem zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums fünfzehneinhalb Jahre alten Sohn der Kläger zuzumuten, den Kraftfahrzeugverkehr im Auge zu behalten und ggf. auf dem entlang der Straße an beiden Seiten vorhandenen Grasstreifen zur Seite zu treten, um ein Kraftfahrzeug passieren zu lassen. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder ließ dies die Beschaffenheit des seitlichen Grasstreifens auch ohne weiteres zu. Dafür, dass dem Sohn der Kläger ein entsprechendes Verhalten bei winterlichen Verhältnissen nicht zumutbar gewesen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Nach dem Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten Messungen lässt sich auch aus den auf dem betreffenden Straßenabschnitt gefahrenen Geschwindigkeiten für ein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko nichts herleiten. Die gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 40,1 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h, 85 % aller Fahrzeuge fuhren nach Abzug der Messtoleranz 52 km/h oder langsamer. Anderweitige erhebliche Verkehrsgefahren, die zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs führen konnten, sind ebenfalls nicht festzustellen. Eine unzureichende Straßenbeleuchtung führt nach dem obengenannten Maßstab regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW, weil möglichen Gefahren, die aus der morgendlichen Dunkelheit in den Wintermonaten erwachsen können, durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden kann. Ungeachtet der Frage, inwieweit der Schulweg bei Dunkelheit von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeug erhellt wird, kann von einem Schüler im Alter des Sohnes der Kläger erwartet werden, dass er je nach den Witterungsverhältnissen bei Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr helle oder reflektierende Kleidung trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Zudem kann dem Schüler, sofern er den Schulweg nicht ohnehin mit einem Fahrrad mit funktionierender Beleuchtungsanlage bewältigt, auch zugemutet werden, dass er nötigenfalls eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder völliger Dunkelheit ausleuchtet. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Es lagen im streitigen Zeitraum auch sonst keine Umstände vor, die eine besondere Gefährlichkeit begründeten. Die überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wird in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht nur bei den reinen Verkehrsgefahren vorausgesetzt, auf die sich die Vorschrift ausweislich der Regelbeispiele des Satzes 2 zunächst bezieht, sondern auch hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe. Dabei sind Kriminalitätsgefahren bei der Prüfung der Gefährlichkeit eines Schulwegs in gleicher Weise einzelfallbezogen zu würdigen wie Verkehrsgefahren. Maßgebend für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne sind die objektiven Gefahrenumstände, nicht subjektive Befürchtungen, Sorgen und Ängste von Eltern und Schülern, so verständlich und nachvollziehbar sie im Einzelfall auch sein mögen. Rechtfertigen die objektiven Gefahrenumstände nicht die Annahme der gesteigerten Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Übergriffs, bleibt den Eltern unbenommen, dem verbleibenden allgemeinen Risiko dadurch zu begegnen, dass sie mit eigenen Mitteln für eine als weniger gefährlich empfundene Art der Beförderung zur Schule sorgen. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Auch danach war der Schulweg des Sohnes der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht besonders gefährlich. Der Sohn der Kläger war keinem deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule Opfer einer Straftat zu werden. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Kreispolizeibehörde I2. vom 21.Februar 2017, nach der ausweislich der dortigen Aktenlage für eine besondere Gefährlichkeit der betreffenden Strecke sowohl in Bezug auf Unfallhäufungsstellen als auch hinsichtlich möglicher Kriminalitätsbrennpunkte keine Anhaltspunkte vorlagen. Anderes lässt sich auch nicht aus der von den Klägern vorgelegten monatlichen Übersicht des Landrats des Kreises I2. für Februar 2017 über bekannt gewordene Kriminalitätsfälle im Kreis I2. ableiten. Denn dieser Übersicht lässt sich entnehmen, welche Straftaten insbesondere im Kreis I2. bekannt geworden sind, sie stellt jedoch nicht die polizeiliche Stellungnahme vom 21.Februar 2017 in Frage, wonach auf der in Bezug genommenen Schulwegstrecke Straftaten nicht bekannt geworden sind. Derartige, im Bereich des hier in Rede stehenden Schulwegs stattgefundene Straftaten werden auch von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen, sodass es schon an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für eine weitere Aufklärung fehlt. Dafür, dass der Schulweg im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet wäre, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche fehlende Eignung liegt nur dann vor, wenn die Benutzung des Schulwegs zu erheblichen psychischen und physischen Belastungen der Schüler führt, etwa aufgrund von lang anhaltenden deutlichen Steigungen, und diese Belastungen einen ähnlichen Grad erreichen, wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW zuvorderst angesprochenen besonderen Gefahren. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Bewältigung des Schulwegs durch ihren Sohn zu Fuß, insbesondere im Winter bei Schnee, anführen, begründen winterliche Verhältnisse keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Sie gehören vielmehr zu den typischen und üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für ihren Sohn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes zustehen könnte. Soweit die Kläger geltend machen, dass einer Mitschülerin ihres Sohnes in einem vergleichbaren Fall die Schülerfahrkosten übernommen worden seien, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass in diesem Fall keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliege, vielmehr im Fall der angeführten Schülerin die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW gegeben seien, weil der entsprechende Schulweg für sie (knapp) über 5 km betrage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.