OffeneUrteileSuche
Urteil

19 A 1453/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0516.19A1453.16.00
7mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am XX. Februar 2008 geborene Tochter der Kläger B. besuchte im Schuljahr 2015/2016 die zweite Klasse der F. -L. -Grundschule in X. . Der Schulweg zwischen dem im Ortsteil V. der Stadt X. gelegenen Wohnhaus der Kläger und der Grundschule führt im Wesentlichen über die F1. Straße und die N. Straße und hat eine Streckenlänge von rd. 1.750 m. Am 17. August 2015 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Schülerjahreskarte zur Beförderung ihrer Tochter. Mit Bescheid vom 2. September 2015, den Klägern zufolge am 23. November 2015 zugegangen, lehnte der Bürgermeister der Beklagten die Übernahme der beantragten Schülerfahrkosten ab und führte aus, der Schulweg betrage weniger als 2,0 Kilometer und sei nicht besonders gefährlich. Die Kläger haben am 26. November 2015 Klage erhoben. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, der Schulweg sei besonders gefährlich. Auf dem gesamten Schulweg herrsche ein hohes Verkehrsaufkommen. Der zu benutzende Gehweg sei nicht gesichert und teilweise unbeleuchtet. Daher bestehe die Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden. Weil der Schulweg ca. 600 m am freien Feld entlang führe und kein Sichtkontakt zur nächstgelegenen Wohnbebauung bestehe, seien die Kinder weitgehend schutzlos. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Personal der nahegelegenen Rettungswache den Schulweg beobachte. In letzter Zeit seien in X. gehäuft Sexualstrafdelikte an Kindern begangen worden. In 2015 sei ihre zweite, damals zehn Jahre alte Tochter von einem Sexualstraftäter belästigt worden. Dieser Vorfall sei der Beklagten bekannt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Bürgermeisters vom 2. September 2015 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für die Beförderung ihrer Tochter B. zur F. -L. -Grundschule in X. für das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen, bei der F1. Straße handele es sich um die Ortsdurchfahrt der L3 durch die Ortslage V. . Die Straße sei gut ausgebaut; der Gehweg sei ausreichend breit und durch einen Bordstein von der Straße baulich getrennt. Ein hohes Verkehrsaufkommen sei zu Spitzenzeiten zu verzeichnen, für eine Straße dieser Einstufung aber nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Darstellung des Beklagtenvorbringens im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Schülerfahrkosten, weil der Schulweg ihrer Tochter besonders gefährlich sei. Die zu Beginn des Bewilligungszeitraumes sieben Jahre alte Tochter habe zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört, weil 6 bis 14 Jahre alte Schülerinnen und Schüler einem gesteigerten Risiko krimineller Übergriffe ausgesetzt seien. Sie hätte sich im Falle eines solchen Übergriffs auf dem Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden. Denn der Schulweg führe über eine Strecke von ca. 600 m größtenteils entlang freier Felder beiderseits der F1. und N. Straße. Dieses Teilstück des Schulwegs sei von den nächstgelegenen Gebäuden aus nicht hinreichend einsehbar. Rechtzeitige Hilfe könne eine Schülerin im Falle eines Übergriffs nicht erwarten, auch nicht von anderen Verkehrsteilnehmern. Die Strecke werde zudem zu einem großen Teil nicht durch Straßenlaternen beleuchtet. Es sei auch nicht von einem lediglich geringen Kriminalitätsrisiko auszugehen. Die Kläger hätten vorgetragen, dass in X. in der letzten Zeit gehäuft Sexualdelikte an Kindern begangen worden seien. Die Beklagte habe dem nur entgegnet, davon keine Kenntnis zu haben. Gegen das ihr am 25. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Juni 2016 die Berufungszulassung beantragt. Durch Beschluss vom 16. November 2016 hat der Senat hat die Berufung zugelassen. Im zweitinstanzlichen Verfahren macht die Beklagte ergänzend geltend: Die Tochter der Kläger hätte sich im Fall eines kriminellen Übergriffs auf ihrem Schulweg nicht in einer schutzlosen Situation befunden. Der Schulweg sei von den nächstgelegenen Gebäuden aus einsehbar. Eine kontinuierliche Beobachtung sei niemals gewährleistet. Der Schulweg weise ein hohes Verkehrsaufkommen zu Spitzenzeiten auf, was das Risiko eines Übergriffs herabsetze. Eine Ausleuchtung des Schulwegs sei durch Straßenlaternen und vorbeifahrende Kraftfahrzeuge gewährleistet. Auf dem streitgegenständlichen Schulweg seien in den letzten Jahren keine sexuellen Übergriffe auf Kinder begangen worden. Die von den Klägern vorgetragenen Vorfälle hätten sich nicht zu den üblichen Schulwegzeiten ereignet. Eine besondere Häufigkeit solcher Vorfälle sei im Gebiet der Beklagten nicht festzustellen. Die Überquerung des Grenzlandringes sei durch eine Fußgängerampel ausreichend gesichert. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen ergänzend vor: Ihre andere Tochter sei am 5. November 2015 ‑ im Alter von damals 10 Jahren ‑ nur ca. 30 m von dem Schulweg auf der F1. Straße entfernt von einem Sexualstraftäter attackiert und festgehalten worden. In der jüngeren Vergangenheit sei es nicht nur vereinzelt zu sexuellen Übergriffen an mehreren Mädchen im X. er Stadtgebiet gekommen. Die Kriminalpolizei in I. habe sogar eigens eine Sonderkommission eingerichtet. Die Argumentation der Beklagten, der Schulweg sei aus den nächstgelegenen Gebäuden heraus einsehbar, sei realitätsfremd. Das Verkehrsaufkommen sei auf dem sehr schlecht beleuchteten Schulweg gerade vor Schulbeginn hoch. Nur sehr wenige Kinder bewältigten den Schulweg zu Fuß; zumeist bestünden Fahrgemeinschaften oder die Eltern hätten die Busfahrkarte selbst gekauft. Die Kinder seien zudem gezwungen, den vielbefahrenen Grenzlandring ohne vorhandene Fußgängerampel oder Zebrastreifen zu überqueren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Schülerfahrkosten für die Beförderung ihrer Tochter B. zur F. -L. -Grundschule in X. für das Schuljahr 2015/2016. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 SchfkVO NRW, die seit dem 1. August 2005 bis heute unverändert in Kraft sind und damit auch den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 erfassen. Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen einen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Da der Schulweg vom Wohnhaus der Kläger bis zur F. -L. -Grundschule die Entfernungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW (2 km) nicht überschreitet, können notwendige Fahrkosten nur entstehen, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet war (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. I. Der Schulweg entlang der F1. Straße und der N. Straße war im streitigen Zeitraum ‑ entgegen der Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts ‑ nicht besonders gefährlich. 1. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW). Beide Beispiele für eine vom Verordnungsgeber anerkannte besondere Gefährlichkeit greifen hier nicht. Wie den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist, ist in dem hier interessierenden Bereich beidseitig der genannten Straßen ein Gehweg oder Geh- und Radweg angelegt, auf dem die Schulkinder räumlich getrennt vom Kraftfahrzeugverkehr den Schulweg zurücklegen konnten. Die Kreuzung mit dem Grenzlandring ist durch Fußgängerampeln gesichert. Soweit im Bereich dieser Kreuzung Abbiegespuren ohne besondere Sicherung zu überqueren sind, sind diese nach dem überzeugenden erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht stark frequentiert und erlauben aufgrund des nur aus einer Richtung kommenden Verkehrs eine hinreichend gefahrlose Querung. 2. Anderweitige erhebliche Verkehrsgefahren, die zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs führen konnten, sind ebenfalls nicht festzustellen. Die „besondere“ Gefährlichkeit umschreibt eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2016 ‑ 19 A 847/16 -, juris, Rn. 24, und vom 19. Mai 2016 ‑ 19 A 1512/14 ‑, juris, Rn. 6; Urteil vom 28. Dezember 2010 ‑ 19 A 762/08 ‑, juris, Rn. 24; Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 ‑ 19 A 2625/07 ‑, juris, Rn. 10, vom 6. Dezember 2007 ‑ 19 E 458/07 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 8. März 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 16. November 1999 ‑ 19 A 4220/96 ‑, NWVBl. 2000, 230, juris, Rn. 14; Urteil vom 14. November 1989 ‑ 16 A 2639/88 ‑, OVGE 41, 296, juris, Rn. 18. Eine unzureichende Straßenbeleuchtung führt nach diesem Maßstab regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW, weil möglichen Gefahren, die aus der morgendlichen Dunkelheit in den Wintermonaten erwachsen können, durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden kann. Unbeschadet der Frage, inwieweit der Gehweg bei Dunkelheit von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge erhellt wird, kann von einer Schülerin auch bereits im Grundschulalter erwartet werden, dass sie bei je nach den Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Zudem kann einer Grundschülerin, sofern sie den Schulweg nicht ohnehin auf einem Fahrrad mit funktionierender Beleuchtungsanlage bewältigt, auch zugemutet werden, dass sie nötigenfalls eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder „totaler“ Dunkelheit ausleuchtet. Fortführung von OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑ und vom 7. Oktober 2012 ‑ 19 A 2625/07 ‑, juris, Rn. 13. 3. Es lagen im streitigen Zeitraum auch sonst keine Umstände vor, die eine besondere Gefährlichkeit begründeten. Die überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts setzt § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht nur bei den reinen Verkehrsgefahren voraus, auf die sich die Vorschrift ausweislich der Regelbeispiele des Satzes 2 primär bezieht, sondern auch hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe. Für diese Gefahrenquelle hat der Senat eine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in der Vergangenheit grundsätzlich bejaht, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und soweit er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rn. 26; Beschlüsse vom 6. Dezember 2007, a. a. O., S. 7 des Beschlussabdrucks m. w. N., vom 21. November 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, juris, Rn. 5, vom 28. Januar 2005 ‑ 19 A 5177/04 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 14. November 1989, a. a. O., Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 ‑ 1 K 3655/14 ‑, juris, Rn. 43; für Niedersachsen: Nds. OVG, Urteil vom 2. August 2015 ‑ 2 LB 317/14 ‑, juris, Rn. 29. Dem lag zugrunde, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Schüler auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen sei. Während der Grad von Verkehrsgefahren anhand der bekannten Faktoren ‑ wie etwa Verkehrsdichte, Zustand der Fahrbahn oder des Gehweges und zulässige Höchstgeschwindigkeit ‑ einigermaßen sicher beurteilt werden könne, gebe es keine vergleichbaren Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe verlässlich prognostizieren lasse. Der Umstand, dass in der näheren Vergangenheit im Einzugsbereich des betreffenden Schulweges bereits einschlägige Delikte begangen worden seien, sei insoweit wenig aussagekräftig, denn es sei nicht ausgeschlossen, dass der Täter das Terrain wechsele. Umgekehrt könne die besondere Gefahr nicht schon deswegen verneint werden, weil es bislang in der Nähe des Schulweges nicht zu Übergriffen gegen Schüler gekommen sei. Von derartigen Zufälligkeiten könne die Einschätzung nicht abhängig sein, zumal hier besonders hochrangige Rechtsgüter ‑ Leben, Gesundheit und ungestörte psychische Entwicklung der Schulkinder ‑ auf dem Spiel stünden. Insoweit gelte der polizei- und ordnungsrechtliche Grundsatz, dass die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können, umso geringer seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. So OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 ‑ 16 A 2246/86 ‑, http://datenbank.flsp.de. Diese Grundsätze modifiziert bzw. präzisiert der Senat nunmehr in der folgenden Weise: An dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einem „risikobelasteten Personenkreis“ hält der Senat nicht länger fest. Diese Betrachtungsweise wird der von § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW vorausgesetzten „besonderen“ Gefährlichkeit des Schulwegs nicht gerecht. Denn sie leitet allein aus personenbezogenen Merkmalen (insbesondere Alter und Geschlecht) eine herausgehobene schulwegbezogene Gefährlichkeit ab, obwohl mit diesen Merkmalen insoweit keine erkennbare signifikante Risikoerhöhung verbunden ist. Mit der Beschränkung der wegstreckenunabhängigen Übernahme von Schülerfahrkosten auf Schulwege, die „besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet“ sind, will der Verordnungsgeber erkennbar nur Ausnahmesituationen erfassen, in denen eine regelmäßige fußläufige Benutzung des Schulwegs mit Risiken oder Beschwernissen behaftet ist, die eindeutig über das hinausgehen, was noch im Spektrum des Gewöhnlichen liegt. Die Abgrenzung der „besonderen“ von der „allgemeinen“ Gefährlichkeit des Schulwegs hat auf diese Intention Rücksicht zu nehmen. Ein Schulweg kann daher nur dann als besonders gefährlich angesehen werden, wenn die Gefährlichkeit erheblich über dem Durchschnitt liegt. So früher schon OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 ‑ VIII A 1074/75 ‑, in: Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, 1980, Anh. III, 7. Ähnlich auch Lieberich/ Rombey, a. a. O., § 6 SchfkVO, Rn. 3 („es müssen die normalen Gefahren des großstädtischen Straßenverkehrs weit überschritten sein“). Für diese ‑ hohe ‑ Schwelle sprechen auch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW ausdrücklich aufgeführten Beispielsfälle deutlich erhöhter Verkehrsgefahren. Mit dieser Konzeption verträgt sich eine z. B. an das Alter und/oder das Geschlecht der Schüler anknüpfende Bildung von „risikobelasteten Personenkreisen“ nicht. Denn dass das Risiko, Opfer eines kriminellen Übergriffs auf dem Schulweg zu werden, allein durch das Alter des Schülers oder durch das Geschlecht typischerweise erheblich beeinflusst wird, lässt sich nicht feststellen. Dem steht nicht entgegen, dass das Geschlecht von Kindern und Jugendlichen im Allgemeinen durchaus einen viktimologisch bedeutsamen Risikofaktor darstellen kann. So sind nach den Erkenntnissen der polizeilichen Kriminalstatistik männliche Kinder und Jugendliche (mit Ausnahme der Sexualdelikte) ungefähr doppelt so häufig gefährdet, Opfer einer Gewaltstraftat zu werden wie weibliche Kinder und Jugendliche. Vgl. Deutsches Jugendinstitut, Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention: Zahlen, Daten, Fakten zu Jugendgewalt, Mai 2018, S. 8; https://www.dji.de/ fileadmin/user_upload/jugendkriminalitaet/Zahlen-Daten-Fakten-Jugendgewalt_Mai_2018.pdf. Daraus abzuleiten, dass allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht einen schülerfahrkostenrechtlich relevanten Risikofaktor darstellt, würde indes der konzeptionellen Beschränkung der Kostenerstattung auf Ausnahmefälle ersichtlich zuwiderlaufen. Auch die (zusätzliche) Betrachtung von Altersgruppen führt zwar zu der naheliegenden Erkenntnis, dass die Kriminalitätsgefahren nicht alle Gruppen gleichermaßen betreffen, lässt aber keine Prävalenz einer bestimmten Altersgruppe von Kindern und Jugendlichen hervortreten, die so signifikant ist, dass die spezifische Annahme einer besonderen Gefahr gerechtfertigt wäre. Kriminalitätsgefahren sind daher bei der Prüfung der Gefährlichkeit eines Schulwegs in gleicher Weise einzelfallbezogen zu würdigen wie Verkehrsgefahren. Dabei gilt weiterhin, dass die objektiven Gefahrenumstände („nach den objektiven Gegebenheiten“) für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne maßgebend sind, nicht die subjektiven Befürchtungen, Sorgen und Ängste von Eltern und Schülern, so verständlich und nachvollziehbar sie im Einzelfall auch sein mögen. Rechtfertigen die objektiven Gefahrenumstände nicht die Annahme der erwähnten gesteigerten Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Übergriffs, bleibt den Eltern unbenommen, dem verbleibenden allgemeinen Risiko dadurch zu begegnen, dass sie mit eigenen Mitteln für eine als weniger gefährlich empfundene Art der Beförderung zur Schule sorgen. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016, a. a. O., Rn. 28; Urteile vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rn. 24, und vom 14. November 1989, a. a. O., Rn. 18. Gemessen an diesen Grundsätzen war der Schulweg, den die Tochter der Kläger im Schuljahr 2015/2016 zurücklegen musste, nicht besonders gefährlich. Sie war keinem deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, auf dem Weg zu ihrer Grundschule Opfer einer Straftat zu werden. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Kreispolizeibehörde I. für den hier in Rede stehenden Schulweg im Juni 2016 festgestellt hat, dass in den zurückliegenden fünf Jahren dort keine Delikte gegen Grundschulkinder angezeigt worden sind. Der Einwand der Kläger, es sei in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelt zu sexuellen Übergriffen an mehreren Mädchen im X. er Stadtgebiet gekommen, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Auch eine Mehrzahl solcher Vorfälle, die sich in einer Stadt mit rd. 30.000 Einwohnern ereignen, hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass sich das individuelle Risiko eines Kindes oder Jugendlichen, auf dem Schulweg selbst Opfer eines Übergriffs zu werden, dadurch so beträchtlich erhöht, dass die Schwelle zur besonderen Gefährlichkeit überschritten wird. Anderes kann bei einer signifikanten Häufung von Vorfällen insbesondere im Bereich eines bestimmten Schulweges gelten, für die hier aber nichts ersichtlich ist. Dass die ältere Tochter der Kläger im Jahr 2015 in der Nähe des hier in Rede stehenden Schulwegs angegriffen worden ist, lässt eine Besorgnis der Kläger, ein solcher Vorfall könne sich möglicherweise auch zum Nachteil ihres jüngeren Kindes wiederholen, subjektiv verständlich erscheinen, gibt aber nach objektiven Maßstäben nichts Wesentliches für eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges her. II. Der Schulweg war auch nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet. Eine solche fehlende Eignung liegt nur dann vor, wenn die Benutzung des Schulwegs zu erheblichen physischen oder psychischen Belastungen der Schüler führt ‑ etwa aufgrund von lang anhaltenden deutlichen Steigungen ‑ und diese Belastungen einen ähnlichen Grad erreichen wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW zuvorderst angesprochenen besonderen Gefahren. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -, juris Rn. 19 f., m. w. N. Derartige Belastungen sind hier weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.