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Urteil

4 K 3092/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0503.4K3092.17A.00
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Leitsätze

Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft, alleinstehende verwitwete, an westlichen Werten orientierte Frau aus Bagdad

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1., 3. Bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft, alleinstehende verwitwete, an westlichen Werten orientierte Frau aus Bagdad Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1., 3. Bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die ihren Angaben zufolge am 24. Oktober 1974 in Arbil, Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie ist verwitwet. Sie verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2015 über die Türkei. Zuletzt wohnhaft war sie im Irak in Bagdad, Stadtteil Al Ameriya. Am 23. Oktober 2015 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Münster ein formloses Asylgesuch. Am 29. August 2016 stellte sie bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Mönchengladbach einen förmlichen Asylantrag. Am selben Tag wurde mit ihr ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags geführt. Dabei gab sie u.a. an: Ihr Sohn X. B. , geb. am 12. August 1985 sei ebenfalls in Deutschland und halte sich in Ibbenbüren auf. Am 9. November 2016 wurde sie bei der Außenstelle des Bundesamtes in Düsseldorf zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Eltern lebten noch in Bagdad. Auch ihr Bruder und die Großfamilie lebten noch im Irak. Sie habe das Abitur gemacht und Elektrotechnik studiert; das Studium habe sie mit Diplom abgeschlossen. Im Irak habe sie als Kunstlehrerin in der Oberstufe einer reinen Mädchenschule in Bagdad gearbeitet. Sie habe dort bis November/Dezember 2014 gearbeitet. Im Irak sei es normal, dass man nicht in dem Bereich arbeite, den man erlernt habe. Eigentlich habe sie überhaupt nicht nach Europa kommen wollen. Ihre beiden Söhne hätten sich aber nach hier aufgemacht, und irgendwann habe sie die Botschaft erreicht, dass einer ihrer Söhne ab der Türkei als verschollen gegolten habe. Dann habe sie sich auf die Suche nach ihrem Sohn gemacht. Sie habe mit ihrer Familie in dem sunnitischen Stadtteil Al Almeriya in Bagdad gewohnt. Ihren Stadtteil hätten sie sehr selten verlassen, da das Militär und der Staatsapparat schiitisch seien und sie als Sunniten oft Probleme bekommen hätten. Im April 2015 sei ihr Ehemann von schwarzgekleideten maskierten Männern überfallen worden. Die Männer hätten sein Auto gestohlen. Ihr Mann habe den Diebstahl angezeigt, aber die Polizei habe nichts unternommen. Anfang September 2015 habe ihr Ehemann die Drohung erhalten, dass ihre gemeinsamen Söhne entführt würden. Sie vermute, dass man sie habe erpressen wollen. Aus Angst um ihre Söhne hätten sie und ihr Ehemann ihre Söhne daraufhin in die Türkei geschickt. Der Plan sei gewesen, dass sie ihnen nachfolgen, sobald ihre Unterlagen vollständig gewesen seien. Ihre Söhne seien etwa vier bis fünf Tage gemeinsam in Aksarei, Türkei gewesen; dort hätten sie auf sie warten sollen. Es sei nie der Plan gewesen, nach Europa weiterzureisen. Ihr älterer Sohn sei aber dann absprachewidrig weiter nach Griechenland gereist und habe seinen jüngeren Bruder in der Türkei zurückgelassen. Ihr jüngerer Sohn sei psychisch krank, könne nicht alleine sein und habe schreckliche Trennungsängste. Als sie davon erfahren habe, dass ihr jüngerer Sohn alleine in der Türkei zurückgelassen worden sei, sei sie sofort nach dort aufgebrochen, um ihn zu suchen. Das habe sie zehn Tage lange erfolglos versucht und sei von dort weiter nach Deutschland gereist in der Hoffnung, ihn in einem anderen europäischen Land zu finden. In Deutschland angekommen habe sie sich zunächst für zehn Tage bei Bekannten in Köln aufgehalten. Als sie immer noch kein Lebenszeichen von ihrem jüngeren Sohn erhalten habe, habe sie für sich einen Asylantrag gestellt. Sie habe dann einen Vermisstenantrag bei der UN für ihren Sohn gestellt; daraufhin sei er in der Türkei gefunden worden. Man habe ihn dann zu ihrer in Ankara, Türkei lebenden Schwester gebracht. Während dessen habe sie erfahren, dass ihr Ehemann vor ihrem Haus in Bagdad aus einem fahrenden Pick-up heraus angeschossen worden und noch auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Es habe nicht einmal eine Beerdigung erfolgen können, weil ihre Bekannten befürchtet hätten, ebenfalls erschossen zu werden. Ihr jüngerer Sohn sei inzwischen wieder bei ihren Eltern in Bagdad. Sie könne nicht mehr zurück in den Irak aus Angst, ebenfalls – wie ihr Ehemann – umgebracht zu werden. Sie vermute, dass ihr Mann erschossen worden sei, weil er im Irak sehr erfolgreich gewesen sei; er habe eine Bauunternehmung in Al Mansoor gehabt und viel Geld damit verdient. Im Weiteren gab sie gegenüber dem Bundesamt folgende schriftliche Erklärung ab: Die Anhörung beim Bundesamt sei sehr unglücklich verlaufen. Sowohl die Dolmetscherin als auch der Anhörer hätten es ihr nicht leicht gemacht. Sie habe stundenlang auf ihre Anhörung warten müssen und habe bis 20 Uhr dort ausgeharrt, ohne essen zu dürfen. Inzwischen sei sie psychisch sehr erkrankt. Von ihren Eltern habe sie telefonisch am 9. April 2017 erfahren, dass die Mörder ihres Mannes (schiitische Politiker und Geschäftsleute) auch nach ihr und ihren beiden Söhnen suchten. Die Mörder gingen davon aus, dass sie US$ 1.200.000.- von ihrem Ehemann vor ihnen verstecke. Es solle sich dabei um eine größere Summe eines gemeinsamen Projektes handeln. Ihre Eltern würden deshalb ebenfalls bedroht. Sie könne daher als Frau und Mutter von zwei Kindern, versteckt lebend und ohne Arbeit alleine im Irak nicht leben. Sie habe auch Angst vor sexualisierter Gewalt, die inzwischen auch von Schiiten und der Polizei systematisch als Waffe eingesetzt werde. Dies sei auch eine der wichtigsten frauenspezifischen Fluchtursachen. Diese Ängste machten sie krank. Sehr früh sei sie gegen ihren Willen mit ihrem arabischen schiitischen Ehemann verheiratet worden. Ihren Ehemann habe sie nie geliebt. Er habe sie dauerhaft zum Sex gezwungen und mit Schlägen vergewaltigt. Die Sippe ihres kurdischen Vaters, die in der Region Kurdistan-Irak lebe, hasse sie und ihre Familie bis heute dafür, dass sie mit einem Araber verheiratet gewesen sei. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017, zugestellt am 3. Juni 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) sowie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass in Bezug auf die Klägerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auf und drohte für die nicht fristgerechte Ausreise die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten/-verpflichteten Staat an (Ziffer 5.). Zugleich befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Klägerin hat am 6. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5/7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin umfassend zu ihren Schutzgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der streitgegenständlichen Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte der Städteregion Aachen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (westlich-orientierte alleinstehende Frau). Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid (Ziffern 1., 3. bis 6.) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i. S. d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m.w.N. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rn. 2 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und der allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Klägerin ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrer Herkunftsregion im Irak (Bagdad) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der dort normierten Verfolgungsgründe, namentlich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (westlich-orientierte alleinstehende Frau). 1. Die Kammer stellt insoweit auf die Herkunftsregion der Klägerin, mithin auf Bagdad ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion des Asylklägers abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Bagdad war die letzte Region, in der die Klägerin im Irak offiziell als Einwohnerin lebte, sodass sie als ihre Heimatregion anzusehen ist. 2. Die Klägerin hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung, in der sie ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe darzulegen, davon überzeugt, in ihrer Heimatregion Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (westlich-orientierte alleinstehende Frau) im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in den Irak dort mit Blick auf die Tatsache, dass sie eine verwitwete und damit alleinstehende, an westlichen Werten orientierte Frau ist, die diese Werte auch erkennbar nach außen trägt, eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG, namentlich insbesondere durch schiitische Milizen ernstlich droht. Vgl. so schon: VG Aachen, Urteil vom 6. März 2019 – 4 K 2386/17.A -; ebenso: VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 6a K 5132/16.A -, juris; VG Hannover, Urteil vom 26. Februar 2018 – 6 A 5751/16 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2011 – A 6 K 615/10 -, juris; ähnlich: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 2017 – 8a K 1971/16.A -, juris. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, im Irak in Anknüpfung an die Tatsache, dass sie eine an westlichen Werten orientierte, tradierte irakische Rollenbilder ablehnende alleinstehende Frau ist, die diese Werte auch für Dritte erkennbar nach außen trägt, geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 letzte Variante i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgesetzt zu sein. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind unverheiratete oder verwitwete Frauen einem besonders großen Risiko ausgesetzt sind, Opfer von sexuellen Schikanen und Gewalttaten zu werden. Das Irakische Gesetz sowie auch die irakischen Sitten respektieren das Recht auf Bewegungsfreiheit für Frauen grundsätzlich nicht. Auch in der Region Kurdistan, wo z.B. Gesetze gegen häusliche Gewalt existieren, werden gewalttätige Übergriffe - auch solche außerhalb des häuslichen Bereiches - vielfach nicht ausreichend angezeigt und verfolgt. Manche für das Gesundheitsministerium tätige Personen sind aufgrund kultureller Normen nicht bereit, Opfer von Sexualübergriffen zu behandeln. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 136ff. BFA Österreich, Lage der Frauen, 31. Januar 2017, S. 2ff. Insgesamt werden unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Frauen im Irak gesellschaftlich stigmatisiert; die vorherrschenden sozialen Normen hindern Frauen -wie die Klägerin - daran, ohne einen Mann zu leben. Insbesondere weiblich geführte Haushalte riskieren, Gewalt ausgesetzt zu sein. Zu den schutzbedürftigsten Gruppen im Irak zählen u.a. insbesondere schwangere und/oder stillende, ledige und verwitwete Frauen. Solche Frauen sehen sich großen sozialen Herausforderungen und diskriminierenden Traditionen ausgesetzt. Insbesondere geschiedene Frauen ohne Bildung und Arbeitserfahrung sind – vor allem in ländlichen Regionen – mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Vgl. BFA Österreich, "Irak – Scheidung, Situation geschiedenen Frauen", 1. Oktober 2018, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Frauenhäuser in Kirkuk & Situation für unverheiratete oder geschiedene Frauen, Witwen und alleinerziehende Mütter, 05.02.2018, S. 3. Insbesondere konservative Regionen sind dafür bekannt, (alleinstehende) Frauen streng zu kontrollieren. Vgl. Danish Immigration Service, Country of Origin Information, "Kurdistan Region of Iraq (KRI) – Women and men in honour-related conflicts", November 2018, S. 13. Außerhalb des Familienverbandes und insbesondere ohne einen schutzgebenden männlichen Familienangehörigen ist das Leben für eine alleinstehende Frau im Irak nach alledem nahezu unmöglich. Vgl. Finnish Immigration Service, "Overview of the status of women living without a safety net in Iraq", 22. Mai 2018, S. 41. Daran gemessen ist der Klägerin als einer alleinstehenden, verwitweten, an westlichen Werten orientierten und diese Werte für andere erkennbar nach außen tragenden Frau die Flüchtlingseigenschaft in Anknüpfung an eine ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende geschlechtsspezifische Verfolgung zuzuerkennen. Sie machte während der gesamten Verhandlung auf die Einzelrichterin den Eindruck einer überzeugt am westlichen Lebensstil orientierten, selbstbewussten Frau, die gerne auf eigenen Füßen steht, nur auf dem Papier Sunnitin ist und die die im Irak vorherrschenden tradierten Rollenbilder verachtet. Ihre Einstellung, ihr Verhalten, aber auch ihr modernes Erscheinungsbild unterscheiden sich – aus Sicht der Einzelrichterin – nicht von demjenigen einer Deutschen gleichen Alters. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die für sie sehr unerwarteten Fragen der Einzelrichterin glaubhaft, insbesondere spontan, überzeugt und hochemotional geschildert, sich bereits im Irak gänzlich von den dort vorherrschenden tradierten Rollenbildern und vorhandenen Wertvorstellungen gelöst zu haben und einen westlich-orientierten, modernen Lebensstil zu pflegen und diesen auch für andere erkennbar nach außen zu tragen. Sie hat zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, von den im Irak vorherrschenden tradierten Rollenbildern und Wertvorstellungen bereits zu einer Zeit, als sie dort noch lebte, nie überzeugt gewesen zu sein. So schilderte sie glaubhaft, ein Kopftuch allenfalls bei Verlassen ihres Hauses und einzig auf den gesellschaftlichen Druck hin und aus Angst vor Angriffen durch Dritte angelegt zu haben. Sie führte aus, dass ihr einige Frauen bekannt seien, denen ätzende Säure über den Kopf geschüttet worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen hätten. Zugleich gab sie an, sich von derartigen religiösen Zwängen nicht unter Druck setzen lassen zu wollen. Sunnitin sei sie nur auf dem Papier, tatsächlich religiös sei sie nicht. Dafür, dass die Klägerin die im Irak vorherrschenden tradierten Rollenbilder und vorhandenen Wertvorstellungen abgelegt hat und westlich-orientiert ist, spricht auch die Tatsache, dass sie erfolgreich zwei Studiengänge absolviert hat, und zwar zum einen das Studium der Elektrotechnik sowie des Weiteren ein Studium der Literatur. Um Letzteres antreten zu können, hat sie sogar – ihren glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge – ein weiteres Mal das Abitur mit einer anderen Fachrichtung abgelegt. Zudem hat sie – obgleich dies für die Familie finanziell nicht von Nöten gewesen wäre – bis kurz vor ihrer Ausreise als Kunstlehrerin an einer reinen Mädchenschule in Bagdad gearbeitet, sich also finanziell von ihrem Mann unabhängig gemacht hat. So hat sie in diesem Zusammenhang vollkommen überzeugt angegeben, „sie sei schließlich Akademikerin, weshalb solle sie nicht arbeiten und sich der Gesellschaft als nützlich erweisen?“. Für die so gewonnene Überzeugung spricht ferner, dass sich die Klägerin ihrem Ehemann, der – ihren glaubhaften Ausführungen zufolge – stets anderer Meinung gewesen sei als sie und der sie regelmäßig zur Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gezwungen habe, massiv widersetzt hat. So hat sie überzeugend geschildert, dass sie ihm „selbstredend ihre Meinung gesagt habe, sie sei schließlich Akademikerin, weshalb solle sie alles hinnehmen?“. An dem Umstand, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes verwitwet und damit alleinstehend ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass in Bagdad noch ein Bruder der Klägerin lebt. Denn auch dieser kommt nicht als schutzbereite männliche Beistandsperson der Klägerin in Betracht. Zum einen steht nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin langfristig Unterkunft bei ihrem Bruder und Unterstützung durch diesen erhalten könnte; ihr Bruder hat selbst eine eigene Familie gegründet. Zudem könnte ihr Bruder sie zwar vielleicht bei alltäglichen Situationen unterstützen, nicht aber im allgemeinen Rechtsverkehr als schutzbereiter Beistand für sie auftreten, wie es im Irak etwa bei Ehemännern oder Vätern unverheirateter Frauen üblicherweise der Fall ist. Aufgrund dieser Erkenntnislage sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG hier erfüllt. Die Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige ist eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG, weil die Verfolgung allein an das weibliche Geschlecht anknüpft. Diese Handlungen sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Diese Frauen werden in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, sie werden gegenüber den Männern diskriminiert, sie werden in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschnitten und ihnen wird es sehr erschwert, alleine zu überleben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, am öffentlichen Gesellschaftsleben teilzunehmen, sich zu bilden und entsprechend zu arbeiten. Für den Eintritt dieser Verletzungen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit. Die erforderliche "Verfolgungsdichte" ist anzunehmen, da die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern die Handlungen auf alle sich im Irak aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Wie oben zitiert drohen den alleinstehenden Frauen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen. Die Verfolgung erfolgt auch im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG "wegen" der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die geschilderten Verfolgungshandlungen knüpfen gezielt an das weibliche Geschlecht an. Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, ohne dass der Staat, Parteien, Organisationen oder internationale Organisationen bereit und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, §§ 3c und 3d AsylG. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte sind nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 8 f., und vom 12. Februar 2018, S. 8, 9; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 9 u. 158; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. Juni 2017 zu dem dortigen Verfahren AN 10 K 16.31410, S. 3. Zudem lässt der irakische Staat dadurch, dass er die in der Verfassung garantierte Gleichstellung von Frauen und Männern nicht auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt hat, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 13, erkennen, dass er den Schutz der Frauen auch nicht beabsichtigt. 3. Der Klägerin steht im Irak auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 3e AsylG), und zwar weder in der Autonomen Region Kurdistan-Irak noch in anderen Landesteilen des Irak. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ( § 3a Abs. 2 S. 1 AsylG ). Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kommt ein interner Schutz für die Klägerin in keinem anderen Landesteil des Irak in Betracht. Denn die geschilderte Problematik für alleinstehende Frauen mit westlicher Werteorientierung besteht den oben zitierten Erkenntnissen zufolge im gesamten Irak. So auch: VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 6a K 5132/16.A -, juris, Rn. 79. Ihren glaubhaften Schilderungen zufolge verfügt die Klägerin auch im gesamten Irak – d.h. sowohl im Zentralirak als auch in der Region Kurdistan-Irak – über keine schutzbereiten männlichen Familienangehörigen mehr. Zu den wenigen in der Region Kurdistan-Irak noch lebenden entfernten Verwandten hat sie – ihren glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge – keinen Kontakt mehr. Auch im Zentralirak verfügt die Klägerin über keine schutzbereiten männlichen Familienangehörigen. Ihr älterer Sohn lebt in Deutschland, ihr jüngerer, psychisch kranker Sohn lebt wieder bei ihrer Schwester in der Türkei. Der noch in Bagdad – ihrem Herkunftsort – lebende Bruder kann ihr, wie bereits dargelegt, ebenfalls keinen Schutz gewähren; davon unabhängig wäre dieser Schutz nicht in anderen Landesteilen des Irak. Ist der Klägerin nach alledem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so unterliegen auch die Ziffern 3. bis 6. des angefochtenen Bescheides der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.