Urteil
A 6 K 615/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine alleinstehende, westlich orientierte Frau aus dem Irak kann wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG anzusehen sein.
• Liegen glaubhafte Anhaltspunkte für derartige Verfolgung und zugleich fehlender staatlicher Schutz vor, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geboten und eine Abschiebungsandrohung in den betreffenden Staat unzulässig.
• Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt der Anlass für Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2–7 AufenthG; entsprechende Teile eines Bescheids sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung • Eine alleinstehende, westlich orientierte Frau aus dem Irak kann wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG anzusehen sein. • Liegen glaubhafte Anhaltspunkte für derartige Verfolgung und zugleich fehlender staatlicher Schutz vor, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geboten und eine Abschiebungsandrohung in den betreffenden Staat unzulässig. • Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt der Anlass für Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2–7 AufenthG; entsprechende Teile eines Bescheids sind aufzuheben. Die Klägerin, eine junge irakische Sunnitin aus Kirkuk, stellte im November 2009 in Deutschland einen Asylantrag. Im Irak waren ihre Eltern und ihr Bruder im Oktober 2009 von Unbekannten ermordet worden; sie entging dem Anschlag zufällig. Ihr Vater war früher in der Baath-Partei tätig und dadurch in der Region verhasst; Verwandte haben den Kontakt abgebrochen. Die Klägerin gab an, westlich orientiert zu sein, kein Kopftuch zu tragen und aus diesem Grund sowie wegen fehlender familiärer Schutzmöglichkeiten geschlechtsspezifischer Verfolgung zu fürchten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab, stellte die fehlende Flüchtlingseigenschaft fest und drohte Abschiebung in den Irak. Die Klägerin nahm die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurück, beantragte aber die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und hilfsweise von Abschiebungsverboten. • Klage und Verfahrensrüge: Das Gericht verhandelte trotz Ausbleibens der Beklagten; die Rücknahme der Klageteile führte zur Einstellung des Verfahrens insoweit (§ 92 Abs.3 VwGO). • Glaubhaftigkeit der Angaben: Das Gericht hielt die Schilderungen der Klägerin über Ermordung der Familie und ihre eigene Flucht für glaubhaft; sie hat nachvollziehbar die Umstände und ihre Angst dargestellt und prozessual mitgewirkt. • Rechtsgrundlage der Entscheidung: Entscheidend ist § 60 Abs.1 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Verfolgung), insbesondere in Verbindung mit den dort genannten Voraussetzungen für staatliche Schutzlosigkeit (§ 60 Abs.1 S.1,3,4c AufenthG). • Geschlechtsspezifische Verfolgung: Die von der Klägerin geschilderte Lage entspricht typischen Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung (Ehrenmord, Gewalt, Diskriminierung, Repressalien bei westlichem Lebensstil). Internationale und amtliche Lageberichte bestätigen, dass solche Gefahren im Irak weiterhin verbreitet sind. • Fehlender staatlicher Schutz: Lageberichte und Gutachten zeigen, dass der irakische Staat keinen verlässlichen Schutz gegen derartige nichtstaatliche Verfolgung bietet, sodass die Schutzfunktion des Staates nicht gewährleistet ist. • Rechtliche Konsequenz: Mangels Schutz und bei hoher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 60 Abs.1 AufenthG). Daher sind Nummern 2 und 3 des BAMF-Bescheids vom 03.02.2010 aufzuheben. • Abschiebungsandrohung: Die Androhung der Abschiebung in den Irak war unzutreffend; der Bescheid ist insoweit aufzuheben (§§ 34 Abs.1 AsylVfG, 59 AufenthG). • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung beruht auf §§ 155 Abs.1,2 VwGO; Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). Die Klage war insoweit teilweise zurückgenommen und dieses Verfahrensteil wurde eingestellt. In der übrigen Sache verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Feststellung, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen; die Ziffern 2 und 3 des BAMF-Bescheids vom 03.02.2010 wurden aufgehoben. Die Abschiebungsandrohung in den Irak wurde aufgehoben, soweit sie die Klägerin betraf, weil bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu erwarten ist und kein staatlicher Schutz besteht. Die Klägerin hat somit in der Hauptsache gewonnen: Die Anerkennung als Flüchtling schützt sie vor Rückführung in den Irak. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt.