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Beschluss

6 L 694/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0731.6L694.19A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 1753/19.A - gegen die unter Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.06.2019 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil nach derzeitigem Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung in die Türkei nicht bestehen. 1. Ernstliche Zweifel bestehen zunächst nicht, soweit das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß §§ 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein Asylantrag u.a. als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Ausschlussregelung umfasst nicht nur die Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 AsylG), sondern auch das Asylrecht nach Art. 16a GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 A 2297/16.A -, juris Rn. 7 ff. Der Antragsteller ist mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.08.2011 - 64 KLs 901 Js 197/10 64 KLs 14/11 -, rechtskräftig seit dem 22.12.2011, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 07.05.2010 - 3 Ds 101 Js 559/09 3 Ds 562/09 - wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, wobei Gegenstand der Verurteilung zwei Banküberfälle waren und sich schon die Einzelstrafen auf fünf bzw. sechs Jahre beliefen. Zutreffend geht das Bundesamt dabei davon aus, dass bei der Prüfung von § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, juris Rn. 12 ff. Diese Wiederholungsgefahr liegt aber hier vor, wie das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend begründet hat. Dabei fällt insbesondere die hohe Anzahl der Vorstrafen des Antragstellers ins Gewicht (11 Einträge im Bundeszentralregister mit Stand 07.05.2019), die erkennen lässt, dass er eine hohe kriminelle Energie besitzt und sich selbst durch die wiederholte Verhängung von Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt, wobei sich insbesondere im Hinblick auf die zeitlich letzte Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 24.08.2011 eine Tendenz zu immer schwerwiegenderen Straftaten abzeichnet. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er zukünftig bereit wäre, sich rechtstreu zu verhalten. Vielmehr ist das Gegenteil indiziert, wie sich auch aus seiner Ankündigung ergibt, im Falle der Abschiebung nicht zu zögern, in der Türkei deutsche Bürger zu töten. Damit sind die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG und auch die des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 AsylG ausgeschlossen. 2. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt wird. a) Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm werde in der Türkei die Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung vorgeworfen, vermag dies keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung für den Antragsteller zu begründen, der sich seit dem Alter von zwei Jahren im Wesentlichen in Deutschland aufhält. Sein Vortrag, er habe im Zeitraum Anfang 2000 die Zeitung „Zaman“ abonniert, um sich zu erkundigen, dann habe er erfahren, dass die zu Gülen gehöre, später habe er die Zeitung noch gelesen, weil sie in Gefängnissen zur Verfügung gestellt worden sei, ist völlig vage und pauschal geblieben. Es fehlt an jeglichen substantiierten Angaben z.B. zum konkreten Zeitraum und zum Zweck des angeblichen Abonnements. Die Kammer stuft den Vortrag deshalb als Schutzbehauptung ein. Dasselbe gilt für die Darstellung, das letzte Mal zu Besuch in der Türkei im Jahr 2009 habe er am Flughafen gemerkt, dass etwas komisch gewesen sei, und man habe ihn gefragt, was er in Deutschland mache und warum er ausreise. Was an diesen Fragen „komisch“ gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Unabhängig davon bestehen, selbst wenn man seine Darstellung als wahr unterstellt, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass, nachdem er 2009 - und somit deutlich nach dem behaupteten Zeitungsabonnement - unbehelligt aus der Türkei ausreisen konnte, aktuell irgendein Interesse des türkischen Staates an ihm bestünde. Die pauschale Aussage, er sei gegen Erdogan und habe einfach Sympathien für die Gülen-Bewegung, ohne zu wissen wieso, Erdogan sei ein Diktator und unterschlage Gelder, Gülen sei sympathisch und habe Schulen und Büchereien eröffnet, reicht insofern jedenfalls nicht aus. Der in der Antragsbegründung vorgebrachten Behauptung, er sei mittlerweile dem türkischen Staat als Gülen-Anhänger bekannt geworden und habe die Gülen-Stiftung schon 2010 monetär unterstützt und offen mit deren Ansichten sympathisiert, misst die Kammer als asyltaktisch motivierter Steigerung des Vorbringens, die der Darstellung in der Anhörung durch das Bundesamt eklatant widerspricht, keine Bedeutung bei. Zuletzt ist auch das Verhalten des Antragstellers mit in den Blick zu nehmen. Immerhin hat er durch die wiederholte Begehung von Straftaten die Ausweisung durch die Ausländerbehörde unter dem 25.02.2014 herbeigeführt und so durch sein eigenes Verhalten erst den Anlass für eine Abschiebung in die Türkei gesetzt. Dass wäre aber wohl kaum von jemandem zu erwarten, der dort ernsthaft eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung befürchtet. b) Sein Vortrag dazu, dass es Ende der 90er-Jahre zu einem Erbstreit mit seinem Onkel gekommen sei und dieser damals angekündigt habe, ihn zu töten, vermag dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass nach Ablauf von nunmehr ca. 20 Jahren für den Antragsteller, der den Onkel seitdem nicht mehr gesehen hat, eine Gefahr bestehen sollte, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Onkel, nachdem sich der Antragsteller seither um das Erbe nicht mehr bemüht hat, keinerlei Motiv, den Antragsteller anzugreifen. Bei den Befürchtungen des Antragstellers handelt es sich vielmehr um bloße Mutmaßungen. c) Ein Abschiebungshindernis ergibt sich weiterhin nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zur drohenden Wehrdiensteinziehung. Der Wehrpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Militärdienstalter beginnt am 01.01. des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet, und endet am 01.01. im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den zwölfmonatigen Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht, wohl aber unter bestimmten Voraussetzung eine Freikaufmöglichkeit. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden - unterschiedslos und ohne Anknüpfung an asylrelevante Merkmale - strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, Stand: Mai 2019, S. 17 f. und BVerwG, Urteil vom 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86. Eine Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK wegen des Nichtantritts des Dienstes besteht nach den obigen Ausführungen und der begründeten Erwartung, dass die bisherige Nichtableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert werden wird, nicht. Soweit in der Antragsbegründung nunmehr behauptet wird, der Antragsteller werde wegen Fahnenflucht mit Haftbefehlt gesucht, widerspricht dies dem Vortrag in der Anhörung durch das Bundesamt und ist als Schutzbehauptung zu werten. Weiterhin droht kein Verstoß gegen Art. 9 EMRK, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller den Wehrdienst gestützt auf sein Gewissen oder eine tiefe und echte Glaubensüberzeugung oder wegen einer entsprechend intensiven pazifistischen und antimilitaristischen Weltanschauung verweigern wird. Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 05.02.2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 24.09.2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30 und 43. Allein die pauschal gehaltene Darstellung des Antragstellers in der Anhörung durch das Bundesamt, er wolle nicht kämpfen gegen Terroristen oder so, gegen die PKK oder so, er habe auch nichts mit Waffen zu tun, sondern andere Hobbys, ist insofern ersichtlich nicht ausreichend. Das Vorbringen in der Antragsbegründung dahingehend, er verweigere den Wehrdienst aus Gewissensgründen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich zum einen um eine völlig pauschal gebliebene Behauptung und zum anderen - zum wiederholten Male - um eine Steigerung gegenüber dem Vorbringen in der Anhörung durch das Bundesamt handelt. d) Im Übrigen ergibt sich auch kein Abschiebungshindernis mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers im Falle der Abschiebung und es liegt auch keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes, § 77 Abs. 2 AsylG, an denen sie auch in Anbetracht der Ausführungen in der Antragsbegründung festhält. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.