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Schlussurteil

2 K 1608/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0917.2K1608.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der 1979 geborene Kläger ist Altenpfleger, hat im Jahr 2014 eine Weiterbildung zum Pflegedienstleister absolviert und sich bis Januar 2015 zum geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen fortgebildet. Seit 2005 war der Kläger in verschiedenen Senioreneinrichtungen in der Pflege tätig. Zuvor arbeitete er nach einer Ausbildung zum Kommunikationselektroniker und Funktechniker bei der Bundeswehr in der Computerbranche. Von Juni 2017 bis Juni 2018 bot der Kläger als selbstständiger Dienstleister unter dem Namen "U." Betreuungsleistungen für Senioren an. Er beschäftigte zuletzt neun Mitarbeiter, die jeweils stundenweise für den Seniorenservice tätig waren. Unter dem 25. Juli 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Anerkennung seines Dienstleistungsangebots als „niederschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot“ gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW (Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVO). Er nahm die erforderliche online-Registrierung unter www.pfaduia.nrw.de vor und stellte unter dem 15.01.2018 einen entsprechenden förmlichen Anerkennungsantrag unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke. Das vom Kläger im Rahmen des Antragsverfahrens eingereichte Führungszeugnis vom 19.10.2017 weist drei Eintragungen aus: Entscheidungsdatum: 01.03.2004:Tattag: 29.06.2003Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr sowie fahrlässiger VollrauschVerhängte Strafe: 120 Tagessätze zu je 20 Euro, Fahrerlaubnissperre bis 28.02.2005 Entscheidungsdatum: 29.04.2014:Tattag: 04.03.2013Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und versuchter Körperverletzung, dabei in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie vorsätzlicher KörperverletzungVerhängte Strafe: 4 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 06.05.2017, Bewährung verlängert bis 06.05.2018 Entscheidungsdatum: 28.07.2015:Tattag: 29.01.2015Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in 2 Fällen, in 1 Fall in Tateinheit mit SachbeschädigungVerhängte Strafe: 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 04.08.2019 Zu den Eintragungen im Führungszeugnis führte der Kläger gegenüber der Beklagten aus, die Verurteilungen wegen Körperverletzung resultierten aus einem "Rosenkrieg" mit seiner ehemaligen Freundin und Mutter eines seiner Kinder. Er sei von der Familie der Freundin massiv angegriffen und bedroht worden, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn basierten auch auf Falschaussagen. Die Verurteilungen hätten keinerlei Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit, er habe seine pflegerischen Aufgaben immer beanstandungslos wahrgenommen. Er beabsichtige, im Februar 2018 die Mutter seines dritten Sohnes zu heiraten. Mit Bescheid vom 14.02.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers "vom 12.07.2017" auf Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag nach § 14 AnFöVO ab. Auf den Hinweis des Klägers, am 12.07.2017 keinen, sondern vielmehr erst unter dem 15.01.2018 einen Antrag auf Anerkennung nach § 14 AnFöVO gestellt zu haben, erklärte die Beklagte den Bescheid vom 14.02.2018 unter dem 15.03.2018 für nichtig. Ebenfalls mit Bescheid vom 15.03.2018 lehnte die Beklagten den Antrag des Klägers vom 15.01.2018 auf Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag nach § 14 AnFöVO ab, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 AnFöVO nicht erfüllt seien. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AnFöVO müsse die Zuverlässigkeit des Leistungsanbietenden gewährleistet sein, d.h. es dürften keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen. Dabei müsse die Frage der Zuverlässigkeit bezogen auf das konkrete Leistungsangebot beurteilt werden und der Anbietende müsse nach dem Gesamteindruck von seinem Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass die Leistungen ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten erbracht würden. Mit Blick auf die hohe Verantwortung der Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag und die Schutzbedürftigkeit der Leistungsempfänger könne die erforderliche Zuverlässigkeit beim Kläger angesichts der Eintragungen im Führungszeugnis nicht angenommen werden. Der Kläger hat am 16.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Beklagte sei zu Unrecht von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen. Hierfür sei eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er berufsspezifische Vorschriften und Pflichten künftig nicht beachten werde. Würden insoweit Straftaten in den Blick genommen, seien Art und Umstände der Straftat, die Persönlichkeitsentwicklung des Täters sowie die Zeitspanne zu berücksichtigen, die seit der Straftat verstrichen sei. Anhaltspunkte für die abnehmende Relevanz von Straftaten für die Frage der Zuverlässigkeit gäben die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften, nach denen regelmäßig drei Jahre nach der Verurteilung die Unzuverlässigkeit nicht mehr allein mit Hinweis auf die Straftat begründet werden könne. Hier lägen die Straftaten (2012, 2014, 2015) sämtlich mindestens drei Jahre zurück, während der Bewährungszeit habe er sich beanstandungslos geführt.Zudem weise keine der Verurteilungen einen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit auf. Vielmehr seien seine fachliche Qualifizierung sowie seine bisher beanstandungsfreie Tätigkeit im pflegerischen Bereich unzweifelhaft, was zahlreiche Arbeitszeugnisse belegten. Zudem gehe es in dem Anerkennungsverfahren nicht um Pflegetätigkeiten im engeren Sinne, sondern um ein sog. niederschwelliges Angebot einfacher Hilfstätigkeiten im sozialen oder tatsächlichen Bereich (Putzen, Gartenarbeit, Gesellschaftsspiele), weshalb hier nicht derselbe Maßstab anzulegen sei wie bei professionellen Pflegediensten. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die genannten einfachen Tätigkeiten tatsächlich häufig von Personen wahrgenommen würden, deren Zuverlässigkeit keinerlei Prüfung unterzogen werde. Er habe jedoch während seiner professionellen Tätigkeit als Altenpfleger bewiesen, dass er in herausfordernden Situationen im Umgang mit alten und häufig demenziell veränderten Menschen angemessen reagieren könne.Die Straftaten seien sämtlich dem privaten Bereich zuzurechnen. Eine Beziehungskrise habe zu erhöhtem Alkoholkonsum geführt, was eine Störung der Impulskontrolle und im Weiteren die Körperverletzungs- und Beleidigungstaten nach sich gezogen hätte. Mittlerweile habe er die Beziehung zu der ehemaligen Lebensgefährtin gelöst und pflege nach einer mehrmonatigen stationären Suchttherapie einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol. 2018 habe er ein Alkoholabstinenzprogramm durchlaufen und ohne Unregelmäßigkeiten abgeschlossen. Zudem habe er andere Verhaltensweisen im Umgang mit emotionalen Stressfaktoren erlernt, weshalb er davon ausgehen könne, dass es zukünftig nicht mehr zu Kontrollverlusten und Ausfällen kommen werde. Die Beklagte stelle bei ihrer Zuverlässigkeitsbewertung zu Unrecht nur auf den Umstand der Verurteilungen als solche ab, ohne die näheren Umstände der Straftaten einerseits und die vorhandenen Informationen über seine berufliche Tätigkeit andererseits zu würdigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2018 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung seines Angebots zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das Führungszeugnis des Klägers weise Verurteilungen wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte aus. Bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 14 AnFöVO sei in Rechnung zu stellen, dass die Betreuungs- und Entlastungsleistungen für besonders schutzwürdige Personen erbracht würden, nämlich alte Menschen, die vielfach körperlich oder kognitiv nicht mehr in der Lage seien sich selbst zu helfen oder nur zu artikulieren. Zudem kämen die Hilfspersonen durch das krankheitsbedingt veränderte Verhalten der älteren Menschen häufig in schwierige und besonders belastende Situationen, die erhebliche Anforderungen an die Ausgeglichenheit, Toleranz und Belastbarkeit der Unterstützungspersonen stellten. Kontrollverluste und emotionale Entgleisungen müssten ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse der Leistungsanbieter auch die Zuverlässigkeit der von ihm für die Leistungserbringung herangezogenen Personen garantieren. Die Straftaten des Klägers zeigten, dass er dafür die Gewähr nicht biete. Der Kläger arbeitet augenblicklich erneut in einer Einrichtung für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen.Die mit den Verurteilungen des Klägers vom 29.04.2014 und 28.07.2015 verhängten Freiheitsstrafen auf Bewährung wurden ihm nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung zum 21.06.2018 und 04.09.2019 erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakte sowie der beigezogenen Strafakten einschließlich des Bewährungsheftes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger trotz des Umstands, dass der von ihm betriebene „U.“ seinen Betrieb im Juli 2018 eingestellt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage zu. Denn der Kläger begehrt weiterhin die Anerkennung seines Leistungsangebots als ein „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW und beabsichtigt, den Betrieb des "U." wieder aufzunehmen, wenn die Anerkennung erfolgt. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Anerkennungsantrages vom 15.01.2018. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu Recht hat die Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers verneint. Auch bis zu dem für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben sich die die Ablehnung der Beklagten tragenden Umstände nicht derart verändert, dass die Anerkennung des Unterstützungsangebots jedenfalls nicht mehr wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers abgelehnt werden könnte. Anspruchsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers sind §§ 7, 12 AnFöVO i.V.m. § 45a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI). Danach benötigen sog. „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (bis 31.12.2016 „niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“, vgl. § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB IX in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung) einer Anerkennung nach den jeweiligen Landesverordnungen, damit die Leistungsempfänger diese Leistungen als Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI oder über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei den Pflegeversicherungen abrechnen können. Voraussetzung für die Anerkennung des Unterstützungsangebots nach der entsprechenden Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AnFöVO u.a., dass die Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein behördliches Führungszeugnis der Personen beizubringen, die die Funktion des Geschäftsführers übernehmen oder für die Angebotskoordination verantwortlich sind (vgl. § 7 Abs. 4 AnFöVO i.d.F vom 23.01.2019 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 AnFöVO i.d. zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers maßgeblichen Fassung vom 12.12.2017). Nach den vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Antragsunterlagen sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er – neben der konkreten Erbringung von Unterstützungsleistungen unmittelbar bei einzelnen Leistungsempfängern - sowohl in der Zeit von Juni 2017 bis Juni 2018 als auch bei der beabsichtigten Wiederaufnahme des U. sowohl die Rolle des Geschäftsführers wahrgenommen hat und wahrnehmen wird als auch das Leistungsangebot koordiniert hat und koordinieren wird. Insofern kann eine Anerkennung des Leistungsangebots nach der AnFöVO nur erfolgen, wenn der Kläger als zuverlässig anzusehen ist. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit einer Person für die Ausübung eines bestimmten Berufes oder eines Gewerbes ist danach zu fragen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person werde in der Zukunft Vorschriften und Pflichten, die der beabsichtigte Beruf oder das in Aussicht genommene Gewerbe mit sich bringen, nicht beachten. Für diese Prognoseentscheidung sind das bisherige Verhalten des Betreffenden und sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss darauf nehmen können, ob die Person willens und in der Lage sein wird, die beruflichen Pflichten zu erfüllen. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16.02.1998 – 1 B 26/98 – und vom 27.10.2010 – 3 B 61/10 -,juris. Wie vergleichbare gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften verweist § 7 Abs. 4 AnFöVO für die Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere auf mögliche Eintragungen im behördlichen Führungszeugnis und damit auf die Bedeutung strafrechtlicher Verurteilungen in der Vergangenheit. Zu Recht ist die Beklagte bei Zugrundelegung dieses Maßstabes davon ausgegangen, dass die drei im Führungszeugnis des Klägers ausgewiesenen Straftaten durchgreifende Zweifel an der Annahme rechtfertigen, der Kläger werde in der Lage sein, die spezifischen Pflichten, die bei der Organisation und Erbringung von Unterstützungsleistungen für im Alltag hilfebedürftige Menschen zu beachten sind, sicher einhalten. Dabei teilt das Gericht den Ansatz der Beklagten, die beiden Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten zusammen mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung ließen den Schluss zu, dass der Kläger sich nur unzureichend in der Gewalt habe und in Konfliktsituationen Gewaltanwendung nicht vermeiden könne. Dies begründet Zweifel daran, dass der Kläger in beruflichen Konfliktsituationen mit Mitarbeitern oder Leistungsempfängern und insbesondere bei emotionalem, möglicherweise agressivem Verhalten von Personen, die Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, immer zu adäquaten Reaktionen unter Vermeidung von physischer und psychischer Gewalt in der Lage sein wird. Die damit einhergehende Gefährdung insbesondere der hilfebedürftigen Menschen wird dadurch verstärkt, dass diese alters- oder krankheitsbedingt möglicherweise nicht ausreichend in der Lage sind, unangemessenes Verhalten abzuwehren oder zumindest dessen Wiederholung durch Beschwerde und sofortige Auflösung der Vertragsbeziehungen zu vermeiden. Zu Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die beiden Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten keinen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Altenpfleger hatten, sondern aus Geschehensabläufe in seinem privaten Umfeld entstanden sind. Allerdings vermag dieser Hinweis nach Auffassung des Gerichts die Zweifel an der Fähigkeit des Klägers zu angemessenem, insbesondere kontrolliertem und überlegtem Verhalten im Zusammenhang mit den beabsichtigten Unterstützungs-leistungen für hilfedürftige Menschen im Alltag nicht ausreichend zerstreuen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Erbringung von Unterstützungsleistungen an hilfebedürftige Personen nur auf der Grundlage zwischenmenschlicher Interaktion, im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses und nicht selten bei Entstehung von emotionaler und körperlicher Nähe stattfindet. Dabei entstehende Konflikt- und Stresssituationen weisen deshalb ohne weiteres Ähnlichkeiten auch mit solchen in privaten zwischenmenschlichen Beziehungen auf. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand erhebliche Bedeutung beizumessen, dass die im Führungszeugnis ausgewiesenen Straftaten sämtlich mit Alkoholmissbrauch einhergingen. Dies macht zum einen deutlich, dass der Kontrollverlust des Klägers in den konkreten Situationen auch auf seine Alkoholisierung zurückzuführen war. Dies lässt aber zugleich den Schluss zu, dass kaum ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei Alkoholeinfluss auch außerhalb des privaten Umfelds unkontrollierte und inakzeptable Verhaltensweisen zeigt. Diese Einschätzung hat nach Auffassung der Kammer auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand. Zugunsten des Klägers ist insoweit zu berücksichtigen, dass seit der letzten Straftat mittlerweile mehr als viereinhalb Jahre verstrichen sind, während derer der Kläger nicht erneut verurteilt worden ist. Die – in einem Fall verlängerte – Bewährungszeiten sind im Sommer 2018 und 2019 abgelaufen, die verhängten Freiheitsstrafen sind endgültig erlassen. Außerdem hat der Kläger, wie sich auch aus dem beigezogenen Bewährungsheft ergibt, von Dezember 2015 bis März 2016 eine stationäre dreimonatige Alkoholtherapie absolviert und hat im hiesigen Verfahren einen Abstinenznachweis aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Außerdem hat er vorgetragen, dass sich seine persönlichen Verhältnisse durch Beendigung der konfliktbelasteten ehemaligen Beziehung und Heirat seiner jetzigen Ehefrau und Mutter seines dritten Kindes stabilisiert hätten. Allerdings ist diese erkennbar positive Entwicklung nach Einschätzung der Kammer noch nicht von einer Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit, dass die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ausgeräumt wären. Dabei ist für die Kammer maßgeblich, dass die im Führungszeugnis ausgewiesenen drei Verurteilungen deutlich machen, dass es dem Kläger trotz strafrechtlichen Einwirkens und Verhängung von Strafen von schon erheblichem Gewicht schwer fällt, negative Verhaltensweisen dauerhaft abzustellen. Insofern ist von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen, die erst mit längerer Andauer straffreien Verhaltens abnimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit der Bewährungszeit verbundene Verhaltenskontrolle, die auch mit Hilfe einer Bewährungshelferin sichergestellt wurde, beim Kläger erst im August 2019 beendet war. Ebenso kann dem Bewährungsheft entnommen werden, dass es dem Kläger nachvollziehbarerweise – zumindest bis 2017 - schwergefallen ist, langfristig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. So ist er nach der stationären Alkoholtherapie mehrfach in extremem Umfang rückfällig geworden. Zwar gibt der vom Kläger vorgelegte Abstinenznachweis aus dem Jahr 2018 einen erheblichen Hinweis dafür, dass der Kläger in seinem Bemühen um eine abstinente Lebensweise mittlerweile deutlich vorangekommen ist. Allerdings erscheinen der Kammer die seitdem verstrichenen elf Monate nicht ausreichend, um anzunehmen, der Kläger sei dauerhaft in der Lage, seine Alkoholsucht zu kontrollieren. Denn auch diese Problematik realisiert sich in besonderen Stress- und Drucksituationen, in denen der Kläger zumindest zu impulsiven und emotionalen Verhalten neigt, wie die Kammer auch in der mündlichen Verhandlung erkennen konnte. Die Kammer sieht sich in ihrer Sichtweise, die insbesondere auf die beachtliche Dauer unauffälligen und damit geänderten Verhaltens abstellt, auch durch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bestärkt. Nach den entsprechenden Fristvorschriften der §§ 33 ff BZRG sind die im Führungszeugnis des Klägers vom 19.10.2017 ausgewiesenen Verurteilungen (erst) nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Verurteilung (28.07.2015) zuzüglich 6 Monaten nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 36 Satz 1, 38 Abs. 1 BZRG). Damit kann die Zuverlässigkeit des Klägers ab März 2021 jedenfalls nicht mehr mit Verweis auf die hier angesprochenen Straftaten verneint werden. Ein Zeitablauf von etwa dieser Dauer erscheint der Kammer allerdings auch erforderlich, um die ausgelösten Zweifel an der Zuverlässigkeit zu beseitigen. Die Kammer hat bei ihrer Einschätzung auch in den Blick genommen, dass die Verneinung der Zuverlässigkeit des Klägers Auswirkungen auf seine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Versorgung von Senioren hat. Dieser Umstand ist allerdings nach Überzeugung der Kammer letztlich nicht von durchschlagendem Gewicht. Denn die Anerkennung des Leistungsangebots des Klägers nach der AnFöVO ist – anders als etwa eine Gewerbeerlaubnis – nicht Voraussetzung dafür, dass der Kläger seine Leistungen anbietet und erbringt, sondern nur für die Abrechnung des finanziellen Aufwands bei den Leistungsempfängern gegenüber der Pflegeversicherung. Dies mag zu Nachteilen bei der Konkurrenz mit anderen Leistungsanbietern führen, verschließt dem Kläger aber den Zugang zu diesem Dienstleistungsbereich als selbstständiger Anbieter nicht. Darüber hinaus bleibt es dem Kläger möglich, unter Ausnutzung seiner fachbezogenen Ausbildung in demselben Dienstleistungsbereich als angestellter Mitarbeiter zu arbeiten. Ist der Kläger demnach zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin als unzuverlässig anzusehen, erweist sich der streitbefangene, eine Anerkennung der der AnFöVO ablehnende Bescheid weiterhin als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die Beklagte seinen Anerkennungsantrag unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse erneut bescheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).