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Beschluss

3 B 61/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Gefahrenabwehrmaßnahme. • Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ist durch Auslegung des Unzuverlässigkeitsbegriffs und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu wahren. • Für die Prognose der zukünftigen Zuverlässigkeit sind Art, Schwere und Zahl der Verstöße sowie die Situation des Arztes zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. • Die Rechtsprechung legt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Widerrufs den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugrunde.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation bei Abrechnungsbetrug: Unzuverlässigkeit und Verhältnismäßigkeit • Der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Gefahrenabwehrmaßnahme. • Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ist durch Auslegung des Unzuverlässigkeitsbegriffs und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu wahren. • Für die Prognose der zukünftigen Zuverlässigkeit sind Art, Schwere und Zahl der Verstöße sowie die Situation des Arztes zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. • Die Rechtsprechung legt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Widerrufs den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugrunde. Der Kläger ist Arzt und wurde per Strafbefehl wegen Abrechnungsbetrugs in 272 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem Vorwurf zufolge berechnete er gegenüber Privatpatienten Leistungen mit zu hohen Gebührensätzen. Die zuständige Behörde widerrief daraufhin seine Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Das Berufungsgericht bestätigte den Widerruf und wies die Klage des Arztes ab. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte unter anderem eine unzulässige Doppelbestrafung, Verstöße gegen die Verhältnismäßigkeit, unzureichende Prognoseerwägungen und Unbestimmtheitsmängel der Begriffe Unzuverlässigkeit/Unwürdigkeit. Er gab an, die Aufgabe seiner selbständigen privatärztlichen Tätigkeit sei zu berücksichtigen. • Der Widerruf der Approbation dient der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl und stellt keine zusätzliche Strafe dar; eine Maßregel nach § 70 StGB wurde nicht angeordnet, sodass keine "Doppeltbestrafung" vorliegt. • Zur Verhältnismäßigkeit: Bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist auf eine gewichtende Abwägung abzustellen; der Widerruf ist nur gerechtfertigt, wenn die Gefahrenabwehrinteressen das Grundrechtseingriffsgewicht rechtfertigen. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, stützt sich die Verhältnismäßigkeit auch auf die gesetzliche Wertung. • Zur Prognose der künftigen Zuverlässigkeit gilt: Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die rechtfertigen, dass der Arzt künftig seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird; maßgeblich sind Art, Schwere und Zahl der Verstöße sowie die Situation des Arztes zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. • Das Berufungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls – insbesondere das Ausmaß des Schadens, den Zeitraum der Verfehlungen und Gründe für deren Einstellung – geprüft und entlastende Gesichtspunkte berücksichtigt, ohne ihnen maßgebliches Gewicht beizumessen. • Generalpräventive Erwägungen spielten im Entscheidungssatz des Berufungsgerichts keine tragende Rolle; insoweit besteht kein Klärungsbedarf. • Begriffe wie Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung hinreichend bestimmt; konkrete Zweifel des Klägers betreffen die tatrichterliche Bewertung, nicht grundsätzliche Rechtsfragen. • Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Widerrufs ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens entscheidend; spätere Umstände sind im Verfahren zur Wiedererteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sah keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen und keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts; dieses hat den Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit mit hinreichender Auseinandersetzung der Verhältnismäßigkeit und der Gefahrenprognose begründet. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt nicht vor, da der Widerruf eine präventiv-gefährdungsbezogene Maßnahme und keine weitere Sanktion ist. Persönliche Umstände des Klägers wurden geprüft, konnten jedoch die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht widerlegen. Damit bleibt der Widerruf der Approbation in Kraft, und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zu Recht bestätigt worden.