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Urteil

6 K 1145/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:1111.6K1145.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2019 einen förmlichen Asylantrag. Laut VISA-Auskunft wurde ihr am 19.09.2018 durch die Deutsche Botschaft Ankara ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 10.10.2018 bis zum 05.01.2019 erteilt. Mit Schreiben vom 05.03.2019 und 06.03.2019 trug ihre Prozessbevollmächtigte vor, die Klägerin sei 1998 von ihrem Ex-Mann verlassen worden, der nach Deutschland gegangen sei. Er habe sich von ihr scheiden lassen und lebe in einer Beziehung mit einer anderen Frau in Deutschland. 2006 habe er die beiden Söhne nach Deutschland geholt. Diese seien mittlerweile deutsche Staatsbürger und würden die Klägerin finanziell im Krankheitsfall sowie sonst gelegentlich unterstützen. Sie sei nach der Ausreise der Söhne auf sich allein gestellt gewesen. Bis auf eine Schwester habe sie keine weiteren Verwandten in der Türkei. Die Einwohner ihres Dorfes seien überwiegend so genannte Dorfschützer, die sie unter Druck setzen, diskriminieren und aus der Dorfgemeinschaft ausgrenzen würden, weil sie bei den Wahlen immer die HDP gewählt und daraus auch kein Geheimnis gemacht habe. Sie sympathisiere mit der HDP, weil sie sich für die kurdische Sprache und die Kurden einsetze. Sie spende auch einen Teil des Geldes, das sie von ihren Söhnen erhalte, an die HDP. Von der Dorfgemeinschaft werde sie isoliert. Sie sei sehr oft krank und pflegebedürftig und leide an Hyperlipidämie, essentiellem Bluthockdruck, Herzinsuffizienz, atherosklerotischer Herzkrankheit und Diabetes mellitus. Nach einem Herzinfarkt sei sie vergesslich und zum Teil orientierungslos. Sie könne auf die Unterstützung von wenigen Nachbarn in ihrem Dorf zählen. Sie legte zwei Bescheinigungen des Krankenhauses Besni von 2015 und 2018 vor. Nach ihrer Ausreise habe sie mit einer Nachbarin telefoniert, die ihr berichtet habe, dass türkische Soldaten ihr Haus durchsucht hätten. Sie, die Klägerin, vermute, dass die Dorfschützer den Soldaten gemeldet hätten, dass sie sich nicht im Dorf aufhalte. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20.03.2019 gab die Klägerin an, sie habe bis zur Ausreise in der Türkei in ihrem eigenen Haus gelebt. Sie habe die Türkei per Flugzeug verlassen und sei am 15.10.2018 in Deutschland angekommen. In der Türkei habe sie nur eine Schwester. Für ihren dortigen Lebensunterhalt hätten ihre Söhne ihr Geld geschickt. Andere Einnahmen habe es nicht gegeben. Die Söhne hätten ihr 500,- € pro Monat in einem Briefumschlag geschickt. Zu ihrem Verfolgungsschicksal erklärte sie, sie habe die HDP gewählt. Nachbarn hätten gesagt, dass Soldaten deswegen ihr Haus durchsucht hätten. Die Nachbarn hätten sie ausgegrenzt. Sie sei außerdem krank und vergesslich. Sie legte eine Vielzahl von Medikamenten vor. Sie erklärte weiter, sie sei nach Deutschland gekommen, um bei ihren Söhnen zu sein, auf die sie angewiesen sei. Auf die Frage, wann das Haus durchsucht worden sei, erklärte sie, das wisse sie nicht mehr. Es sei zwei- oder dreimal passiert. Die Soldaten hätten wissen wollen, warum sie der kurdischen Partei ihre Stimme gegeben habe. Sie habe ihnen gesagt, sie habe das getan, weil das Kurden seien. Die Soldaten seien ärgerlich gewesen. Sie sei aber auch vergesslich. Auf die Frage, wie lange sie schon Probleme in der Türkei habe und ob es neben den geschilderten noch andere Probleme gegeben habe, antwortete sie, daran könne sie sich nicht erinnern. Zu ihren Krankheiten gab sie an, in der Türkei alle notwendigen Medikamente erhalten zu haben. Auf Nachfrage zum konkreten Anlass für die Ausreise erklärte sie, dass sei der Vorfall 2018 gewesen, von dem sie erzählt habe. Damals sei sie schon in Deutschland gewesen und sei telefonisch informiert worden. Das sei ungefähr vor einem Monat gewesen. Auf Nachfrage zum Grund für die Beantragung des Visums gab sie an, ihre Söhne hätten sie eingeladen. Zurückgekehrt sei sie nicht, weil sie krank sei. In Deutschland sei sie beim Arzt gewesen und habe die Medikamente verschrieben bekommen, die sie auch in der Türkei erhalten habe. Ein Attest habe sie nicht. Auf Nachfrage, warum sie gerade jetzt ausgereist sei, erklärte sie, die letzten 20 Jahre habe sie keine Probleme gehabt, die seien erst gekommen, als sie die HDP gewählt habe. Der Sohn der Klägerin ergänzte, der Arzt habe seine Praxis weit entfernt vom Dorf und seine Mutter habe in der Apotheke nicht die Medikamente erhalten, die verschrieben worden seien. Seine Mutter sei Analphabetin und ihre Situation sie im Laufe der Jahre schwieriger geworden. Sie sei nicht mehr in der Lage, so für sich selbst zu sorgen, wie früher. Mit Bescheid vom 29.03.2019, als Einschreiben zur Post gegeben am 01.04.2019, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die Abschiebung in die Türkei an. Die Klägerin hat am 10.04.2019 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29.03.2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019 ist die Klägerin ergänzend zu ihren Asylgründen gehört worden. Es wurde außerdem Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung eines Sohnes der Klägerin. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihr bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Der Vortrag der Klägerin zu angeblicher Individualverfolgung ist unglaubhaft. Er ist oberflächlich und widersprüchlich. Ihre Schilderung zu den angeblichen Durchsuchungen der Sicherheitskräfte blieben völlig vage und pauschal. Beim Bundesamt erklärte sie hierzu nur, die Soldaten hätten wissen wollen, warum sie der kurdischen Partei ihre Stimme gegeben habe. Sie habe ihnen gesagt, sie habe das getan, weil das Kurden seien. Die Soldaten seien ärgerlich gewesen. Sie konnte nicht einmal die genaue Zahl oder die Daten der Durchsuchungen benennen und berichtete einzig, es sei zwei- oder dreimal passiert. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergab sich derselbe Eindruck. Dort konnte sie zwar die Zahl der Besuche auf drei festmachen, gab aber ansonsten lediglich an, die Soldaten seien da gewesen und hätten das Haus durchsucht. Sie seien dann wieder gegangen. Sie hätten das Haus auch durcheinander gebracht. Sie seien morgens früh gekommen. Dieser Darstellung fehlen die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die für die Schilderung eigener Erlebnisse kennzeichnend sind. Es hilft auch nicht weiter, wenn die Klägerin vorträgt, sie habe nicht verstanden, wonach die Soldaten gesucht hätten, weil sie kein Türkisch könne und Analphabetin sei. Denn das würde sie nicht an der Schilderung ihrer eigenen Wahrnehmungen und Empfindungen während der Durchsuchungen hindern. Weiter fällt auf, dass im schriftlichen Antrag vom 05.03.2019 nur von dem Besuch der Sicherheitskräfte nach der Ausreise die Rede war. Auch auf die allgemeine Bitte beim Bundesamt, die Geschehnisse in der Türkei zu schildern, trug sie vor, sie sei nach Deutschland gekommen, um bei ihren Söhnen zu sein. Nachbarn hätten ihr berichtet, dass Soldaten das Haus durchsucht hätten. Erst auf spätere Nachfrage des Anhörers kam sie auf Besuche der Soldaten in ihrer Gegenwart zu sprechen. Es hätte jedoch mehr als nah gelegen, diese von sich aus zu schildern, zumal ein persönliches Zusammentreffen mit den Sicherheitskräften viel einschneidender ist, als Berichte über Dritte. Weiterhin berichtete sie beim Bundesamt, sie habe 20 Jahre lang keine Probleme gehabt, diese hätten erst begonnen, als sie die HDP gewählt habe. In der mündlichen Verhandlung gab sie im Widerspruch dazu an, sie habe schon vorher die HDP gewählt, warum die Probleme vor einem Jahr begonnen hätten, wisse sie nicht. Zuletzt ist auch ihr Aussageverhalten insgesamt in den Blick zu nehmen. Ihr Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland ist grob widersprüchlich und asyltaktisch geprägt. Beim Bundesamt erklärte sie, ihre Söhne hätten sie mit ca. 500 € pro Monat unterstützt. Außerdem gab sie schriftlich an, die HDP durch Spenden unterstützt zu haben. In der mündlichen Verhandlung trug ihre Prozessbevollmächtigte im Widerspruch dazu vor, die Angaben beim Bundesamt seien unrichtig und die Klägerin habe von ihren Söhnen nur 50 bis 100 € alle zwei bis drei Monate erhalten. Diesen Widerspruch vermochte die Klägerin nicht überzeugend aufzulösen. Insbesondere ist er nicht erklärlich durch den Vortrag des als Zeuge vernommenen Sohnes, er sei in der Anhörung anwesend gewesen und habe die Angaben der Klägerin korrigieren wollen. Man habe das aber zunächst nicht zugelassen. Er habe erst am Ende etwas sagen dürfen und es da vergessen. Es ist schon schon schwerlich nachvollziehbar, warum der Sohn, der tatsächlich am Ende der Anhörung vor dem Bundesamt Stellung nahm - aber zu anderen Themen -, die Korrektur einer solch wesentlichen Abweichung vergessen sollte. Jedenfalls aber vermag sein Vortrag von vornherein nicht zu erklären, warum die Klägerin überhaupt von 500 € monatlich sprechen sollte, obwohl es in Wirklichkeit wesentlich weniger gewesen sein soll. Schon damit sind die Angaben unglaubhaft. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich von mehreren Versionen diejenige auszusuchen, die "am stimmigsten" erscheint. Vielmehr hat es dann mit dem divergierenden Vortrag sein Bewenden. Abgesehen von dem aufgezeigten Widerspruch ist der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber auch insofern unglaubhaft, als dass sie nicht ansatzweise erklären konnte, wie sie bei einer Unterstützung durch die Söhne mit nur 50 bis 100 € alle zwei bis drei Monate ihren Lebensunterhalt finanziert haben will, zumal sie beim Bundesamt angegeben hat, über keine weiteren Einnahmen verfügt zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie zunächst, sie habe mal gehabt und mal nicht gehabt. Dies stellt aber keine Antwort auf die Frage nach der Finanzierung ihres Lebensunterhalts dar und passt erst recht nicht dazu, dass sie schriftsätzlich beim Bundesamt sogar angegeben hatte, an die HDP zu spenden. Letzteres lässt erkennen, dass sie über die zur Sicherung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel hinaus über Geld verfügt haben muss. Dass sich der gesamte Lebensunterhalt zuzüglich Spenden nicht durch Gaben von Unbekannten und Essen von Nachbarn erwirtschaften ließ, erschließt sich von selbst. Im Übrigen ist auch ihr Vortrag zum Verhalten ihrer Nachbarn insgesamt uneinheitlich. So gab sie beim Bundesamt an, die meisten Nachbarn würden sie meiden und sie könne nur auf die Unterstützung einiger weniger zählen. Insgesamt vermittelte sie das Bild, so gut wie keine Unterstützung erhalten zu haben, zumal sie auch mehrfach betonte, auf sich allein gestellt gewesen zu sein und niemanden zu haben. Weiter erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, sie habe die Gaben in der Fastenzeit gerade von den Nachbarn nicht erhalten, sondern nur von Unbekannten. Andererseits will sie aber von den Nachbarn Essen bekommen haben und diese hätten für sie eingekauft. Auch ihr weiterer Vortrag, sie habe drei Hühner und zwei Stück Vieh besessen sowie Eier und das Vieh verkauft, kann die Finanzierung des Lebensunterhalts insgesamt mit nur 50 bis 100 € alle paar Monate von den Söhnen nicht erklären. Die Zeugenaussage des Sohnes hält die Kammer ebenfalls nicht für glaubhaft. Abgesehen von den oben aufgezeigten Zweifeln bezüglich der Geschehnisse bei der Anhörung vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn er letztendlich nichts Maßgebliches dazu sagen kann, wie die Mutter denn den Lebensunterhalt finanziert haben soll. Seine Aussage zu Spenden und vielleicht auch Schulden beim Kiosk bleibt völlig vage und es ist klar, dass beides letztendlich nicht ausreichen kann. Er will aber alle zwei bis drei Wochen mit der Mutter telefoniert und auch über die finanziellen Probleme gesprochen haben. Dann wäre eine konkrete Erläuterung der Situation zu erwarten gewesen. Insofern hat die Kammer keinen Anlass, seinen Ausführungen Glauben zu schenken. Die Oberflächlichkeit und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags wird nicht durch den Einwand der Klägerin ausgeräumt, sie sei vergesslich. Sie hinterließ zwar in der Tat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt war. Einen derart oberflächlichen Vortrag zu solch einschneidenden Erlebnisse vermag dies aber nicht zu erklären. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nicht einmal ein ärztlicher Beleg über aktuelle mnestische Probleme vorliegt. Unabhängig davon ist der Vortrag aber auch nicht nur oberflächlich, sondern in sich widersprüchlich. Divergierende Angaben lassen sich jedoch gerade nicht mit Erinnerungslücken rechtfertigen. 2. Eine Verfolgungsgefahr resultiert weiterhin nicht aus der Zugehörigkeit der Klägeirn zur Volksgruppe der Kurden und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, 23.05.2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23.05.2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27.08.2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32 und Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19. Es ist aber nicht feststellbar, dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehört. II. Aus den unter I. genannten Gründen droht der Klägerin bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG. III. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Sie kann sich insbesondere nicht auf ihre wirtschaftliche Lage in der Türkei berufen. Zwar mag sie als alleinstehende ältere Frau nicht in der Lage sein, über eigenes Einkommen ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts - zuzüglich Parteispenden nach Angaben gegenüber dem Bundesamt - war ihr aber in der Vergangenheit offensichtlich durchgehend möglich, ob nun über die finanzielle Unterstützung durch ihre Söhne und/oder andere Mittel. Auf welchem Wege kann die Kammer zwar nicht mehr im Einzelnen feststellen, da der Vortrag der Klägerin hierzu - wie aufgezeigt - grob widersprüchlich ist. Dies geht jedoch zu Lasten der Klägerin. Die Kammer kann jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ihr abweichend von der Vergangenheit zukünftig keine hinreichenden Mittel zur Verfügung stünden. Eine Änderung gegenüber der bisherigen Lage ist nicht feststellbar. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe nur ein Haus aus Holz und Matsch besessen, das nunmehr eingestürzt sei, hat die Kammer in Anbetracht des widersprüchlichen Vortrags im Übrigen keinerlei Anlass, dies zu glauben. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand der Klägerin. Es ist keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG feststellbar. Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 und 4 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Vgl. VG München, Beschluss vom 09.09.2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - 17 L 2574/16.A -, juris Rn. 48 ff. und VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 31 und 64 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Erkrankung vor. Zum einen fehlt es an jeglichem aktuellen ärztlichen Beleg. Die Klägerin hat lediglich Dokumente aus der Türkei vorgelegt, die schon unter zeitlichen Gesichtspunkten keinen Aufschluss über ihren aktuellen Zustand geben und erst recht keine aktuelle Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinne belegen können. Daneben hat sie in der Anhörung nur Medikamente vorgezeigt. Zum anderen hat die Klägerin selbst vor dem Bundesamt angegeben, schon in der Türkei krank gewesen zu sein und alle notwendigen Medikamente erhalten zu haben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, teilweise falsch behandelt worden zu sein und sich mit dem Arzt nicht verständigen zu können, steht dies im Widerspruch zur Darstellung vor dem Bundesamt und die Kammer hat - auch in Anbetracht des widersprüchlichen Vortrags im Übrigen - keinen Anlass ihr zu glauben. Dasselbe gilt hinsichtlich der diesbezüglichen Behauptungen des Sohnes vor dem Bundesamt. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass sich das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert hat, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017 1.518), davon ca. 60 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische und psychiatrische Erkrankungen. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen; für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019), S. 27 f. b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in der Türkei berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 A 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. Solche Gefahren sind hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.