Urteil
6 A 243/17
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die bloße Mitgliedschaft in der prokurdischen HDP begründet nicht für jedes Mitglied die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung.(Rn.23)
2. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet in der Türkei für sich genommen nicht die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Mitgliedschaft in der prokurdischen HDP begründet nicht für jedes Mitglied die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung.(Rn.23) 2. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet in der Türkei für sich genommen nicht die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.(Rn.28) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr das Verfahren mit Beschluss vom 12.06.2018 zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.) oder die Feststellung, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (3.) vorliegen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, denn er befindet sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor - hier: politischer - Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, juris). Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -; beide juris). Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urteile v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 - und v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, beide juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris). Aus den in Art. 4 QRL und § 25 Abs.1 und 2 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 106.84 -; VG Würzburg, Urt. vom 30.10.2017 - W 8 K 17.31240 -; beide juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.02.2018 - 6 K 2376/17.A -; zu Art. 16a GG BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - und v. 03.08.1990 - 9 B 45.90 -; alle juris). In Anwendung des Vorstehenden ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) unbegründet. Dahin stehen kann dabei, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers, also am 23.01.2017, von einer Vorverfolgung auszugehen war. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU im vorliegenden Fall jedenfalls widerlegt, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich vom türkischen Staat verfolgt wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung allein wegen einer behaupteten politischen Betätigung für die HDP (a)) oder allein in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit erwartet (b)). Relevante Nachfluchtgründe i. S. d. § 28 Abs. 1a AsylG liegen nicht vor (c)). a) Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den türkischen Staat wegen seiner Mitgliedschaft in der pro-kurdischen türkischen Partei HDP. Das Gericht nimmt gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 26.07.2017, denen es für die Entscheidung folgt. Ergänzend hierzu ist mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen Folgendes auszuführen: Dem Kläger ist zuzugeben, dass der links-kurdischen Partei HDP die politische Marginalisierung im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten droht. Neben der Einstufung der Gülen-Bewegung als Terrororganisation wurden im Zuge einer temporären Verfassungsänderung am 8. Juni 2016 138 Abgeordneten (darunter 57 der 59 Abgeordneten der pro-kurdischen HDP) die parlamentarische Immunität entzogen. Seitdem leiteten Strafverfolgungsbehörden gegen Dutzende Abgeordnete Strafverfahren ein und verhängten in einigen Fällen auch Untersuchungshaft. Nach rechtskräftiger Verurteilung entzog das Parlament 9 Abgeordneten der HDP, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Figen Yüksekdag, ihr Mandat (Stand 05.03.2018). Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus wegen Unterstützung der verbotenen und als terroristisch eingestuften PKK vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Fall ihrer Verurteilung lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit ein Mandatsverlust. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, der im Südosten vorherrschenden politischen Kraft, zu verringern. Den Abgeordneten der BDP wird ebenfalls eine Unterstützung der PKK unterstellt und bis Ende 2017 sind im Zuge der Notstandsdekrete insgesamt 93 gewählte Kommunalvertretungen mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Vereinigungen (Gülen; PKK) abgesetzt und durch sog. Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindung zur PKK sowie deren Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan: Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern auch teilweise Mitglieder der HDP/BDP. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Lösungsprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt war. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als „Dachpartei“ weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartner im Lösungsprozess. Seit 2009 wurden gleichwohl insbesondere im kurdisch geprägten Südosten des Landes, aber auch in anderen Landesteilen nach Schätzungen unabhängiger Beobachter ca. 2.000 Personen verhaftet bzw. zum Teil verurteilt, darunter zahlreiche Bürgermeister u. a. Mandatsträger der BDP unter dem Vorwurf, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2017, S. 9 f.; UK Home Office: Country Policy and Information Note Turkey: Kurdish political parties, Aug. 2017, S. 5 ff., 17 ff.; Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13.01.2017, S.15; Human Rights Watch: World Report 2018, Turkey, S. 4 f.). Während des Wahlkampfes zur Präsidentschaftswahl 2018 befand sich der Kandidat der HDP, Selahattin Demirtas, im Gefängnis. Zahlreiche HDP-Abgeordnete aus der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Haft, so der ehemalige Co-Vorsitzende Selahattin Demirtas. Nach den amtlichen Ergebnissen erzielte die Regierungspartei AKP 42,5 %, die mit ihr verbündete MHP kam auf 11,2 %. Gemeinsam verfügen beide Parteien damit über eine deutliche Mehrheit im Parlament. Die kemalistische CHP erreichte 22,67 %, die säkularnationalistische IYI PARTI kam auf 10,01 % und die prokurdische HDP schaffte mit 11,62 % wiederholt den Einzug ins Parlament. Das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind, z. B. während Demonstrationen und Kundgebungen. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder (vgl. UK Home Office, a. a. O., S. 7). Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vorm, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Insbesondere im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2015 und dem Referendum 2017 wurden auf nationaler wie auf regionaler Ebene Parteioffizielle verhaftet bzw. in U-Haft genommen mit dem Ziel der Schwächung der Parteien. Der Entfernung kurdischer (Partei-)Repräsentanten folgte in den kurdischen Gebieten die Einsetzung AKP-naher bzw. -getreuer Angestellter, Bürgermeister und Dorfschützer (vgl. Asylum Research Consultancy: Turkey Country Report - Update Nov. 2017 [3rd edition], S. 293 ff. m. w. Beispielen und Nachweisen). Das Gericht geht nach Auswertung der vorstehen aufgezeigten Erkenntnislage und der Rechtsprechung davon aus, dass eine Rückkehrgefährdung betreffend die Türkei bei Personen bestehen kann, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie (nachweislich) Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise (exil)politisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Die meisten politisch Oppositionellen können sich nach den vorgenannten Erkenntnisquellen sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen und ihnen - insb. pro-kurdischen Parteien wie der HDP - droht die politische Marginalisierung; ihren Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung, namentlich der PKK, vorgeworfen mit der Folge, dass ihnen im Fall ihrer Verurteilung langjährige Haftstrafen drohen (vgl. die obigen Ausführungen). Das umfangreichste Verfahren gegen 187 Angeklagte in Diyarbakir hat 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Alle Angeklagten wurden zwischenzeitlich aufgrund der Justizreformpakete aus der Untersuchungshaft entlassen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Aktuellen Erkenntnissen zufolge befinden sich in diesem Zusammenhang derzeit noch 20 bis 25 Journalisten in Haft. Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch am 15.07.2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ und der PKK gebeten. Auslieferungsersuchen sind angekündigt, einzelne sollen bereits gestellt worden sein; so zuletzt im Zusammenhang mit dem Staatsbesuch des türkischen Präsidenten in der Bundesrepublik Deutschland betreffend PKK-Mitglieder und Anhänger der Gülen-Bewegung (vgl. hierzu https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-auslieferung-103.html). Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. (auch) im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 23, 31 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile Update, 19.05.2017, S. 11 f. m. w. N.). Gegen regierungskritische Medien und Einzelpersonen wird in massiver Weise, teilweise mit Klagen, teilweise gewalttätig vorgegangen. Oppositionspolitisches Engagement kann nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu einer Gefährdung führen. Auch Mitglieder oder Personen, die der HDP nahestehen laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Die Staatsanwaltschaften wenden den Begriff des Terrorismus breit auf Parteioffizielle und pro-kurdische Politiker an ebenso wie auf kurdische Aktivisten (vgl. SFH: Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 07.07.2017, S. 2 ff. m. w. N.). Als besonders gefährdete Personen sieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe dabei Mitarbeiter und Aktivisten von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen, kurdische Aktivisten, Anwälte und Menschenrechtsverteidiger an, die Rechtsverstöße im Südosten der Türkei anprangern oder sich für kurdische Anliegen einsetzen (vgl. SFH: Türkei – Gefährdungsprofile Update v. 19.05.2017, S. 7 m. w. N.). Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer etwa der PKK vorgeht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -; Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; alle juris). Zu diesem als gefährdet anzusehenden Personenkreis zählt der Kläger aber nicht. Nach dessen eigenen Angaben laufen keine Ermittlungs- oder gar Strafverfahren gegen ihn. Die Nachfrage der Polizei bei seiner Mutter nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Dezember 2016 rechtfertigt noch keine Annahme der Verfolgung. Nachfragen der Polizei werden in nahezu jedem Asylverfahren mit dem Herkunftsland Türkei behauptet, so dass diesem Umstand allein keine asylrelevante Bedeutung zukommen kann, weil es - diese Tatsache als wahr unterstellt - nach Überzeugung des Gerichts die umfassende Überwachung der Bevölkerung durch staatliche Organe belegen mag, nicht aber eine individuelle Verfolgungsgefahr. Der Kläger hat zudem selbst angegeben, bloßes Mitglied in der HDP gewesen zu sein und sich regional beschränkt für die Partei betätigt zu haben. Diese Betätigungen beschränkten sich auf das Sammeln von Spendengeldern und das Anbringen von Wahlplakaten sowie das Fahren des Wahlteamleiters zu Wahlveranstaltungen. Dies alles erfolgte bereits 2015. Dass er danach und so insbesondere 2016 weiterhin solche Tätigkeiten für bzw. im Auftrag der Partei ausgeführt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat danach nicht vermocht, konkrete Tatsachen oder Nachweise für die Annahme seiner aktuellen Furcht vor staatlicher Verfolgung darzulegen, denn er rechnet nur damit, dass er im Fokus staatlicher Ermittlungen steht. Der Umfang der Tätigkeiten, die der Kläger für die Partei ausgeübt haben will, ist nach Einschätzung des Gerichts nicht derart prominent gewesen, dass er vergleichbar der in den Gefährdungsprofilen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dargestellten Personengruppen, nämlich Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten und damit in den Blick der Sicherheitsbehörden geraten ist, dass auch heute noch ein staatliches Interesse an seiner Person besteht. Hierfür spricht zur Überzeugung des Gerichts ferner, dass gegen ihn weder Anklage unter dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung o. ä. noch ein Haft- bzw. Suchbefehl vorliegt. Nachfragen nach seiner Person sind aktuell ebenfalls nicht mehr erfolgt. b) Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers begründet allein ebenfalls keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund. Auch unter Berücksichtigung aktueller Ereignisse nimmt das Gericht weiterhin an, dass Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Türkei nicht in asylerheblicher Weise verfolgt werden (vgl. Kamin Taylan, a. a. O.). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei diskriminiert werden (so Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zur SFH-Länderanalyse vom 07.07.2017, S. 2 f.), jedoch lässt sich daraus nicht zwingend eine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. In der Türkei ist es seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen im Osten der Türkei sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Gerade die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Regierungstruppen betroffen; der Staat hat für die Gebiete Ausgangssperren verhängt, die zu Einschränkungen in der Strom- und Wasserversorgung geführt haben. Seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ mit dem bis zum 19.07.2018 stetig verlängerten Notstand nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung kam es u. a. durch die Notverordnung vom 22.11.2016 zur Schließung diverser Vereine und Krankenhäuser auch zu Schließungen entsprechender Einrichtungen im mehrheitlich kurdischen Südosten des Landes sowie im Verlauf des Jahres 2016 und vereinzelt im Jahr 2017 zur Verhaftung kurdischer Kommunalpolitiker – alles unter dem Anti-Terror-Gesetz. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner ist zum Teil zweifelhaft (vgl. SFH, a. a. O.; Kamin Taylan, a. a. O.; Auswärtiges Amt, a. a. O.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Türkei, 07.02.2017 mit Aktualisierung v. 08.01.2018, S. 76 f.). Die Volksgruppe der Kurden wird aber nicht in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise allein wegen ihrer Ethnie diskriminiert oder verfolgt. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Der Gebrauch der kurdischen Sprachen im öffentlichen Bereich (staatliche Verwaltung, Schulen, Medien) ist zwar eingeschränkt, aber nicht unmöglich (vgl. AA, a. a. O., S. 13). Soweit die Erkenntnisquellen ein staatliches Vorgehen gegen Angehörige dieser Volksgruppe darlegen, richtet sich das staatliche Handeln gegen prominente Personen – sei es u. a. als Partei- oder Menschenrechtsaktivisten -, wobei das Vorgehen nicht an die Ethnie, sondern an deren konkretes Handeln und eine hieraus angenommene strafwürdige Gesinnung/Tat anknüpft. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Staatsanwälte, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der sog. Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -, juris). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht. Der Kläger hat insoweit zwar angegeben, Propaganda für die HDP betrieben zu haben, indem er 2015 Wahlplakate aufgehängt und Parteimitglieder zu Veranstaltungen gefahren hat; auch hat er seinen Angaben nach im gleichen Jahr Spenden für die syrische Stadt Kobane gesammelt. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten stellen sich hingegen nicht als separatistische Bestrebungen dar. Denn nicht jeder, der die HDP unterstützt, wird als Unterstützer der verbotenen PKK gewertet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der türkische Staat im Rahmen der Strafverfolgung den Begriff "Terrorismus" großzügig auslegt (vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 10 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 07.02.2017, letzte Kurzinformation v. 08.01.2018, S: 17, 56 f.). Aus den eigenen Angaben des Klägers folgt aber, dass er sich nicht in besonderer Weise hervorgetan hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass in den türkischen Medien über den Hilfseinsatz nach dem Anschlag von Suruç berichtet worden ist, ändert dies an der vorstehenden Einschätzung nichts. Denn es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger als einer von - seinen Angaben nach - 1000den Helfern von der Fernsehberichterstattung erfasst wurde; im Übrigen hat der türkische Staat diesen, dem IS zugeschriebenen Anschlag selbst auf das Heftigste verurteilt (vgl. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-07/tuerkei-explosion-suruc-grenze-syrien). c) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) wegen der vorgeblichen Teilnahme an Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland oder regierungskritischer Äußerungen ist nicht gegeben. Danach kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers genügt hingegen weder den oben genannten Anforderungen der Darlegung noch ist dieses für das Gericht bei der Gesamtbetrachtung glaubhaft. Soweit der Kläger erstmalig durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 07.02.2018 vorgetragen hat, dass er bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft am 26.01.2017 teilgenommen habe und er in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2018 ausgeführt hat, er habe insgesamt an drei Demonstrationen teilgenommen, hat das Gericht nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Geschehens gewonnen. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Würdigung des Vorbringens des Asylantragstellers an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der eine Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 -, juris). Von dieser Prämisse ausgehend muss die Aussage bzw. der Aussagende hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, um das Gericht vom Vorliegen eines subjektiv wahren Erlebnisses zu überzeugen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -; VG München, Urt. vom 22.11.2016 - M 4 K 16.32989 -, beide juris). Der Kläger gab erstmalig mit dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.02.2018 und damit mehr als ein Jahr nach seiner angeblichen Teilnahme an einer Kundgebung an, überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dann an, insgesamt an drei Kundgebungen teilgenommen zu haben. Alle, also auch die vor der Botschaft, sollen nun aber erst im Jahr 2018 stattgefunden haben. Nicht angeben konnte der Kläger hingegen auf mehrfache Nachfrage des Gerichts, wann genau die Demonstrationen stattgefunden haben. Hier sagte er, diese hätten im Winter stattgefunden, es könne sein, dass es im März dieses Jahres gewesen sei. Lediglich zu der Demonstration vor der Botschaft konnte er das Motto angeben; Grund seien die Übergriffe gegen die YPG gewesen; auf Afrin nahm der Kläger - anders als seine Bevollmächtigte in deren schriftlicher Stellungnahme - keinen Bezug mehr. Insoweit ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ca. ein halbes Jahr nach seiner vorgeblichen Teilnahme an mehreren Demonstrationen gegen den türkischen Staat das Stattfinden dieser Demonstrationen zeitlich nicht mehr einordnen und keine genauen Angaben zu deren Motto machen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beginn des Militäreinsatzes der Türkei in Afrin eine große Aufmerksamkeit auch in den allgemeinen Medien und nicht lediglich unter den Kurden erhalten hat. Gleiches gilt für sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe Präsident Erdogan, die AKP und die MHP kritisiert. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies angegebenen. Hierzu hat er sich aber lediglich in pauschaler Weise geäußert. Denn er hat nur gesagt, dies Freunden über das Telefon mitgeteilt zu haben. Zum konkreten Inhalt seiner Kritik am Staatsoberhaupt und den Regierungsparteien machte er keinerlei Angaben. Die nunmehr im Verfahren getätigte Aussage stellt sich daher für das Gericht als Steigerung des bisherigen Vortrages zur Rückkehrgefährdung dar. Denn der Kläger hat über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren - seit seiner Einreise - keinerlei politisches Engagement (Teilnahme an Demonstrationen, öffentliche Äußerungen gegen die türkische Regierung u. ä.) betrieben. Seine Angaben zu vorgeblichen Betätigungen in diesem Jahr sind derart substanzarm, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sie auf eigenem Erleben beruhen. Denn der Kläger konnte spezifische Nachfragen der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten. Selbst bei Wahrunterstellung der vorstehenden Angaben des Klägers folgt hieraus aber nicht die erforderliche besondere herausgehobene Stellung des Klägers, die - wie oben dargestellt - für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsinteresses erforderlich ist. Denn die bloße Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger Freunden, also Gleichgesinnten und gerade nicht einer breiten Öffentlichkeit, regierungskritische Nachrichten geschickt haben will. d) Darüber hinaus steht Kurden - wie dem Kläger - eine inländische Fluchtalternative in die West-Türkei offen, trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -; Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -; alle juris). Hier können zugewanderte Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen eingesetzt haben, grundsätzlich unbehelligt leben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen in einer Weise aktiv geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 02.11.2006 - 11 4 Bf 4/95.A; OVG Münster, Urteil vom 19.4.2005, Az.: 8 A 273/04), die sie in den staatlichen Fokus hat rücken lassen. Danach muss der Kläger - wie oben dargelegt - in der Westtürkei keine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht sicher und legal in diesen Teil der Türkei reisen kann. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit - auch nach dem Putschversuch am 15.07.2016 - verschärften Kontrollen oder Repressionen bei der Einreise in die Türkei unterworfen sind (vgl. Kamil Taylan, a. a. O., S.3). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger dort nicht aufgenommen wird. Die Westtürkei ist mittlerweile das Hauptsiedlungsgebiet der türkischen Kurden geworden - so lebt etwa die Hälfte bis zwei Drittel aller Kurden im Westen der Türkei. Schließlich kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger dort niederlässt. So ist bekannt, dass die nach Millionen zählenden Kurden in der Westtürkei einen festen Platz in der Geschäftswelt haben. Viele im Westen erfolgreiche Kurden bevorzugen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen Angehörige ihrer Volksgruppe. Der Kläger hat seine wirtschaftliche und finanzielle Lage in der Türkei als sehr gut beschrieben. Auch kann er auf die Unterstützung und Hilfe seiner noch in der Türkei lebenden Großfamilie (Mutter, Tanten, Onkel) zurückgreifen. Somit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum ihm einerseits der Arbeitsmarkt verschlossen und andererseits sein Existenzminimum (siehe hierzu: BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris) nicht gesichert sein sollte. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG, denn dessen Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Subsidiär schutzberechtigt ist danach, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Kläger droht insbesondere nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Wann eine solche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris). Die Einzelrichterin geht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung seitens der türkischen Behörden - wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt - nicht ausgesetzt ist. Dies konnte der Kläger jedenfalls zur Überzeugung des Gerichtes nicht darlegen. Somit droht ihm auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben dargelegten Sinne. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, sind aus den unter 1. bereits dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Darüber hinaus herrscht in der Türkei kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. 3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Allein wegen der härteren Lebensbedingungen in der Türkei vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK noch auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei ist anerkannt, dass schlechte wirtschaftliche und humanitäre Verhältnisse in Ausnahmefällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu bewerten sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - zitiert nach juris). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt indes ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem humanitäre Gründe zwingen gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vorliegend weisen die zu erwartenden Lebensbedingungen in der Türkei für den Kläger eine solche Intensität nicht auf. Im Wege einer Gesamtgefahrenschau ist nicht anzunehmen, dass jede Person bei einer Rückführung in die Türkei alsbald der sichere Tod droht oder dieser alsbald schwerste Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten hätte. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger das zu seinem Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Nach eigenen Angaben hat der Kläger einen mittlerweile erwachsenen Sohn, seine Frau ist vorverstorben, so dass er primär ausschließlich für sich selber sorgen muss. Darüber hinaus hat er seine wirtschaftliche und finanzielle Situation in der Türkei insbesondere wegen des Besitzes eigener Ländereien und Pistazienbäumen als sehr gut beschrieben. Auch hat der Kläger mit seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, sich an unbekannten Orten zurechtzufinden und durchzusetzen. Auch diese Eigenschaften werden ihm bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes weiterhelfen. Zudem leben neben seiner Mutter auch noch seine Großfamilie im Heimatort bzw. in der Türkei, die ihn beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage unterstützen können. Das Verhältnis zur Familie des Klägers ist auch nicht zerrüttet, sodass aufgrund des starken türkischen Familienverbandes davon auszugehen ist, dass die Familie den Kläger auch unterstützen wird. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke kommt diese Feststellung jedoch nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - zitiert nach juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass für den Kläger eine solche extreme konkrete Gefahrenlage nicht besteht. Soweit der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt eine TBC-Erkrankung vorgetragen hat, gab er auf diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, keine Medikamente mehr einnehmen zu müssen; lediglich alle sechs Monate müsse er zu einer Kontrolluntersuchung. Eine solche wird der Kläger - nach Maßgabe seiner selbstgeschilderten wirtschaftlichen Situation - aber auch in der Türkei erlangen können. Denn landesweit sind Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet (vgl. AA, a. a. O., S. 27). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 01.01.1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste im Januar 2017 auf dem Landweg aus Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo seinen Asylantrag stellte. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten gab er an, in der Provinz Gaziantep wohnhaft gewesen zu sein. Dort habe er mit seinem Sohn, seiner Schwester sowie seiner Mutter in einem eigenen Haus gelebt und eigenes Land bewirtschaftet, seine finanzielle Lage sei gut gewesen. Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger im Wesentlichen an, seit 2015 Mitglied der HDP zu sein und 2014 auf deren Anweisung Spenden für Kobane gesammelt zu haben. Hierzu übergab der Kläger der Beklagten ein Formular als Nachweis, dass er bei der HDP registriert sei. Dieses wies das Eintrittsdatum 03.05.2015 und seine Personalien, Beruf, Name der Eltern und seine Handynummer auf. Im Wahlkampf 2015 habe er für die Partei Wahlpropaganda betrieben. Im November 2016 sei er in seinem Haus verhaftet, inhaftiert und tagelang misshandelt und geschlagen worden. Ihm seien die Wahlpropaganda für die HDP und die Spendensammlungen vorgehalten worden. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts sei er nach ca. einem Monat aus dem Gefängnis frei gekommen. Danach sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zur Erholung aufs Dorf in sein leer stehendes Haus gefahren. Dort hätten ihn die Dorfbewohner der Polizei gemeldet, welche sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt habe. Sein Rechtsanwalt habe gesagt, dass er ihm bei einer erneuten Verhaftung nicht mehr helfen könne. Daraufhin sei er mittels eines Schleusers über Istanbul nach Österreich geflogen und dann mit dem LKW nach Deutschland eingereist. Auf die Nachfrage, ob Anklagen, Haftbefehle oder Urteile gegen ihn vorlägen, verneinte der Kläger dies. Die Polizei habe sich allerdings bei seiner Mutter ca. 3 - 4 Monate nach seiner Flucht nach seinem Verbleib erkundigt. Sein Sohn sei mittlerweile auch geflüchtet, er wisse aber nicht, wo dieser sich zurzeit aufhalte. Zu seinen schutzwürdigen Belangen führte der Kläger aus, dass ein Bruder in Deutschland lebe. Außerdem sei er wegen seiner Erkrankung in medizinischer Behandlung und müsse alle zwei Monate zur Kontrolle, die Medikamente müsse er bis Juli 2017 nehmen. Mit Bescheid vom 26.07.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls werde er in die Türkei abgeschoben. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 07.08.2017 Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Angaben in der Anhörung bezogen. Ergänzend trug er vor, die Polizisten hätten ihm Unterstützung der PKK vorgeworfen. Zudem habe er in Deutschland an mehreren Demonstrationen, u. a. vor der türkischen Botschaft teilgenommen, bei welcher Unbekannte Fotos von den Teilnehmern gemacht hätten. Er fürchte eine politisch motivierte staatliche Verfolgung im Fall seiner Rückkehr. Ferner legte er ein Mitgliedsformular der HDP vor (vgl. Bl. 19 ff. d. Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 26.07.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG für ihn bezogen auf die Türkei bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 12.06.2018 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 36 d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zur Türkei geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.