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Beschluss

10 L 1183/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:1227.10L1183.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. 3 Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, weil die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind. 4 Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 281) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 15. November 2019 (GV. NRW. 2019 S. 860) auf 61 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2019 (Stand: 14. Oktober 2019) sind 61 Studierende für das erste Fachsemester eingeschrieben. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 6 I. Die jährliche Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u. a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. 7 1. Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 Universitätsprofessoren (W3) und 2 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 1 Juniorprofessor (W1) in der ersten Anstellungsphase mit 4 DS, 1 Akademischen Rat ohne ständige Lehraufgaben mit 5 DS, 5 Akademische Oberräte auf Zeit mit jeweils 7 DS, 8 Akademische Räte auf Zeit mit jeweils 4 DS, 20 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS und 5 Wissenschaftliche Angestellte mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 251 DS ermittelt. Da Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (251 : 46 =) 5,46 DS. 8 2. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 berücksichtigt (Satz 2). Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt (Nr. 2b), der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug i. H. v. 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl (Nr. 2c). 9 Aus den seitens der Antragsgegnerin dem MKW mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 KapVO hat diese - wie in den Vorjahren - 0,18 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 10 a. Hinsichtlich des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2b) KapVO sind 474 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügen - sog. „Neuvertragler“ -) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,3 tagesbelegte Betten und bei weiterer Division durch 7,2 einen Personalbedarf von gerundet 0,18 ergeben. 11 b. Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO. Vorliegend sind von den 46 Stellen zunächst 0,18 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (45,82) entfallen pauschal 30 % (gerundet 13,75) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben für die Lehre im Ergebnis 32,07 Reststellen. 12 Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,46 DS beträgt das Lehrangebot zunächst 175,10 DS. 13 3. Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um weitere 1,25 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin von diesbezüglich (rechnerisch) 125 Studienanfängern (= halbjährliche Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin - Klinischer Teil gemäß der aktuellen Kapazitätsberechnung, ohne Schwund) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen. Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 347,70 DS [(175,10 - 1,25) x 2]. 14 4. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von gerundet 57 Studienplätzen (347,70 DS : 6,06 [Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO] = 57,376). 15 Dass die Ableitung des Curriculareigenanteils (CAp) fehlerhaft ist, ist nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten - wie hier - anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. 17 Dafür, dass die Antragsgegnerin den CAp nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat im Laufe des Verfahrens vielmehr eine Neuberechnung des CAp vorgelegt, die zu einem Wert von 6,54 geführt hat. Gleichwohl hat sie zugunsten der Studienbewerber der Kapazitätsberechnung weiterhin den für diese günstigeren CAp von 6,06 zugrunde gelegt. 18 5. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der errechneten Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, weil die Ermittlung nach dem „Hamburger Modell“ anhand der Studierendenstatistiken der S. B. einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,93 ergeben hat, der zu einer gerundeten Studienanfängerzahl von (57 : 0,93 =) 61 führt. 19 II. Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53 : 0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen. 20 Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 61 Studienplätzen. Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 61 Einschreibungen erreicht und die vorhandene Kapazität somit erschöpft. 21 III. Der auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn diese Studienplätze sind durch die derzeitigen Einschreibungen belegt. 22 Dass die innerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW -) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008 S. 386) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 186) erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die bundes- und landesrechtlichen Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell als mit Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden sind. 23 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, BVerfGE 147, 253 = NJW 2018, 361 = juris, Rn. 134 ff., 246 ff. 24 Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf die Folgen einer Nichtigerklärung für die Studienplatzvergabe in Numerus clausus-Fächern sowie auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers ausdrücklich tenoriert, dass die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung fortgelten, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2019 zu treffen habe. 25 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, BVerfGE 147, 253 = NJW 2018, 361 = juris, Rn. 253. 26 Anhaltspunkte dafür, dass die auf dieser Grundlage vorgenommene Vergabe der innerkapazitären Studienplätze den Regelungen der VergabeVO NRW und den - im Internet veröffentlichten - Auswahlkriterien der Antragsgegnerin nicht entsprochen hat und Studienplätze nicht ordnungsgemäß besetzt worden sind, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung - unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt ist - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.