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Beschluss

13 C 43/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0110.13C43.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist ungeachtet bestehender Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Antragserfordernisses aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedenfalls unbegründet. Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im zweiten, hilfsweise auch im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 erstrebt hat, auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang aufrecht erhält, rechtfertigen die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, es nicht, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin vermag die seitens der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, die Antragsgegnerin habe mit den ihr aus dem sog. Hochschulpakt III zustehenden Haushaltsmitteln mehr Studienplätze schaffen müssen als ausgewiesen. Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es sich bei einer hochschulpolitischen Vereinbarung wie dem Hochschulpakt III, der im Kern die Verabredung beinhaltet, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann, um eine verwaltungsinterne Finanzierungsvereinbarung ohne unmittelbar kapazitäre Wirkung handelt, die im Übrigen auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern begründet. Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung ist vielmehr allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 – Juris Rn. 16 m.w.N. b) Unbegründet sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch die Einwände gegen die Bemessung des Lehrdeputats für die aus Mitteln der Hochschulpakte mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit lediglich vier Semesterwochenstunden. Der Ansatz der Lehrveranstaltungsstunden beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen – LVV – vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV NRW S. 526), wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese Regelung geht in typisierender Form von einer jedenfalls für den Regelfall erfolgten Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung aus. Diese Widmung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese regelhaft unterstellte Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es jedoch nicht auf eine ins Einzelne gehende Feststellung an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben. Weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten daher die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Hiervon ausgehend rechtfertigt auch der Umstand, dass die Befristung der Arbeitsverträge der aus Mitteln der Hochschulpakte beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt, nicht, diese Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV auszunehmen. Unabhängig hiervon kann bei den auf befristeten Stellen geführten, befristet beschäftigten Angestellten nicht kapazitätsrechtlich eine höhere Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden, wenn diese der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechend arbeitsvertraglich tatsächlich nur im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden besteht. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 – Juris Rn. 9 f. m.w.N. c) Für den Senat besteht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch kein Anlass zu einer vertieften Prüfung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundberechnung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Hierzu hat der Senat in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem hier herangezogenen sog. „Hamburger Modell“ ist dabei grundsätzlich akzeptabel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 – 13 B 78/13 u. a. – Juris Rn. 17 ff. m.w.N. Von diesen – mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten Grundsätzen ausgehend – obliegt es nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen konkret darzulegen, warum dessen Annahme, der auf der Grundlage des sog. „Hamburger Modells“ ermittelte Schwundfaktor von 1 sei nicht zu beanstanden, aus ihrer Sicht unzutreffend ist bzw. warum das Verwaltungsgericht diesbezüglich weitere Ermittlungen hätte anstrengen müssen; vgl. zum Darlegungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 – Juris Rn. 3 ff. Dem wird das Beschwerdevorbringen hier nicht gerecht. Jedenfalls nachdem mit der Mitteilung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, die Zahl der der Schwundberechnung zugrunde gelegten Zulassungszahlen im ersten Fachsemester der Wintersemester 2013/2014 und 2014/2015 entspreche auch der Zahl der tatsächlichen Einschreibungen, diesbezüglichen Einwänden der Antragstellerin die tatsächliche Grundlage entzogen worden ist, gibt das weitere Beschwerdevorbringen keinen (weiteren) Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. d) Sinngemäß gilt dies auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, auf der Lehrnachfrageseite sei ausgehend von einem Curricularnormwert von 2,42 für das Studienjahr 2016/2017 rechtlich unbedenklich ein gegenüber dem Vorjahr unveränderter Curriculareigenanteil (CAp) von 1,63 zugrunde gelegt worden. Soweit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang die Gruppengröße für Vorlesungen von 180 bemängelt wird, setzt sich das diesbezügliche Vorbringen nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, in der dieser die Gruppengröße für Vorlesungen von 180 als eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation unter näherer Begründung im Einzelnen für angemessen erachtet hat; vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 – Juris Rn. 32 ff. m.w.N. Dass die Ableitung des CAp fehlerhaft ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht aufgezeigt. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten – wie hier – anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. – Juris Rn. 7 ff. m.w.N. Dass die Antragsgegnerin den CAp nach diesem Maßstab fehlerhaft gebildet hat, zeigt die Beschwerde nicht auf, allzumal der Senat den CAp der Antragsgegnerin für die Vorklinische Medizin gerade auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin hier hinterfragten integrierten grundlagenwissenschaftlich-klinischen Seminars grundsätzlich gebilligt hat; vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 – 13 C 139/10 – Juris Rn. 25. Ebenfalls ohne Erfolg wird gerügt, dass der von der Antragsgegnerin errechnete Curricularwert den Curricularnormwert übersteige und damit auch eine anteilige Kürzung des CAp erfolgen müsse. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der Studienordnung berechnet hat, den nach Maßgabe der KapVO zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, ist es nach der Rechtsprechung des Senats nämlich grundsätzlich Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Insoweit ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt ("Stauchung") und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung, im Fall der Überschreitung des Curricularnormwerts Eigen- und Fremdanteil anteilig proportional zu kürzen, besteht hingegen nicht, weil die Hochschule im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise gewährleisten kann. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. – Juris Rn. 14 ff. m.w.N. Auch mit dieser Senatsrechtsprechung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. e) Schließlich wird auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Berechnung des Dienstleistungsexports sei weder inhaltlich, noch rechnerisch zu beanstanden, mit dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der durch die Antragstellerin als erläuterungsbedürftig herausgestellte Anstieg für die Zahnmedizin und den Masterstudiengang Neuroscience ist durch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar begründet worden. Auch ist mit dem Beschwerdevorbringen – von der pauschalen Bekundung einer anderen Rechtsauffassung abgesehen – nichts vorgetragen, was die durch das Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung (auch) des Senats zur Nichtberücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten erschüttert; vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 – Juris Rn. 20 und Beschluss vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 – Juris Rn. 26 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.