Leitsatz: 1. Es liegt eine Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes vor, wenn eine Veranstaltung, die auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet ist, damit beworben wird, dass Interessenten gegen Zahlung von 60 Euro als Darsteller einer Filmproduktion aktiv an unterschiedlichen Spielarten des Gruppensexes teilnehmen können. 2. Fehlt es für eine derartige Veranstaltung an einer ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung, kann sie nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes untersagt werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Beteiligten streiten darüber, ob eine nach dem Prostituiertenschutzgesetz erlassene Veranstaltungsuntersagung rechtmäßig war. Der Kläger betreibt unter „V. I. Filmproduktion und Verlag“ ein Unternehmen, das auf die Produktion und den Vertrieb von pornographischen Filmen ausgerichtet ist. Bereits Ende 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger eine – hier nicht streitbefangene – Veranstaltung zur Produktion eines Pornofilms, weil darin eine Prostitutionsveranstaltung zu sehen sei. Am 20. März 2018 zeigte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2018 bei der Beklagten an, dass er erneut die Produktion eines Pornofilms im Stadtgebiet der Beklagten plane. Die Filmproduktion solle am Mittwoch, dem 11. April 2018, in den Räumlichkeiten eines Pornokinos stattfinden („T. “, I1. in 52062 Aachen). Für diesen Tag suche er Amateurdarsteller, die bereit seien, in einem pornographischen Film aufzutreten. Eine Bezahlung der Darsteller untereinander bzw. durch seine Firma finde nicht statt. Vielmehr entrichteten die Teilnehmer lediglich den üblichen Eintrittsbetrag für die Räumlichkeiten i.H.v. 10 Euro sowie einen Unkostenbeitrag von 50 Euro für die durchgeführten Filmaufnahmen. Alle Teilnehmer erhielten eine Downloadberechtigung für die bei der Veranstaltung produzierten und anschließend im Internet vertriebenen Produkte. Der Kläger warb auf verschiedenen Internetseiten (V. - I..com, L. .com, G. .net) für die Veranstaltung, und zwar wie folgt: Am Mittwoch, den 11.04.2018 in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr steht für eine Pornofilmproduktion die fantastische K. C. vor der Kamera. Wir drehen Hardcoreszenen aus dem Bereich Bukkake, OV und GV im gesamten Kino. Wir laden Darsteller zu diesem Dreh ein. Um eine möglichst authentische Atmosphäre zu schaffen ist das Tragen von Gesichtsmasken erlaubt bzw. erwünscht. Die Produktionskosten betragen 60.- Euro je Darsteller. Als Darsteller bekommst du die Lizenz zur Verwertung des erstellten Filmmaterials als Gage von übertragen. Der Kostenbeitrag beinhaltet alle anfallenden Kosten wie z.B. Getränke, Buffet, Kinoeintritt, Raumkosten, Hygieneartikel, usw. Es besteht die Möglichkeit einen Gesundheitstest (HIV und Syphilis) vorzuweisen und ohne Kondom an der Produktion teilzunehmen. Du findest sie im T. Sexkino, I1.--------, 52062 Aachen.“ Ferner befand sich auf der Internetseite ein durch Unterstreichung als Link gekennzeichneter Text mit dem Inhalt: „Du kannst Dich hier zum Dreh anmelden oder weitere Informationen anfordern.“ Mit Schreiben vom 22. März 2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die geplante Veranstaltung gegen das Prostituiertenschutzgesetz verstoße. Der Kläger habe es versäumt, die Veranstaltung rechtzeitig und unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen anzumelden. Zwar falle das Drehen von Pornofilmen im Regelfall nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz. Die geplante Veranstaltung sei aber kein Filmdreh. Sie zeichne sich durch einen offenen Teilnehmerkreis und die Tatsache aus, dass finanzielle Forderungen gegenüber den Personen bestünden, die der Kläger als Amateurdarsteller bezeichne. Dagegen wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 23. März 2018 und trug vor: Die für den 11. April 2018 geplante Filmproduktion sei keine Prostitutionsveranstaltung. Er habe dafür das bezeichnete Pornokino insgesamt angemietet und plane eine geschlossene Gesellschaft. Zuschauer erhielten keinen Zutritt. Im Übrigen sei auf Ziffer 1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zu verweisen, wonach Filmproduktionen vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes auszunehmen seien. Mit Schreiben vom 26. März 2018 hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest und forderte den Kläger auf, im Hinblick auf die geplante Prostitutionsveranstaltung die genaue Anzahl und die Namen der Darsteller sowie die Höhe des Honorars, welches an die Darsteller gezahlt werde, mitzuteilen. Auch bat sie um die Übersendung von Kopien etwaiger Verträge mit den Darstellern. Mit Schreiben vom 4. April 2018 ließ der Kläger anwaltlich vortragen: Er werde dem Informationsverlangen nicht nachkommen. Die Beklagte überschreite insoweit ihre Kompetenzen. Das Prostitutionsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Dem Auskunftsverlangen stehe außerdem der Schutz von personenbezogenen Daten bzw. von Betriebsgeheimnissen entgegen. In der – hier streitbefangenen – Ordnungsverfügung vom 10. April 2018, am selben Tag per Fax übersandt und am frühen Vormittag des Folgetags förmlich zugestellt, untersagte die Beklagte dem Kläger die Durchführung der für den 11. April 2018 (ab 14:00 Uhr) geplanten Veranstaltung (Ziffer 1) und drohte ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro an, falls er Veranstaltung trotzdem ausrichte (Ziffer 2). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus: Bei der geplanten Veranstaltung handele es sich um eine anzeige- bzw. erlaubnispflichtige Prostitutionsveranstaltung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Der Kläger besitze weder die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes noch habe er die Anzeige zur Durchführung der Veranstaltung ordnungsgemäß erstattet. Der Aufforderung, die notwendigen Angaben zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Damit seien aber die Voraussetzungen zur Untersagung der Veranstaltung nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes gegeben. Das ihr nach der Ermächtigungsgrundlage zustehende Ermessen übe sie dahin aus, die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Die Untersagung sei ein geeignetes Mittel, den mit dem Prostitutionsschutzgesetz verfolgten Zweck, nämlich den Schutz von in der Prostitution tätigen Personen zu fördern. Mildere Mittel, die den Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielten, seien nicht ersichtlich. Die Untersagung sei auch angemessen. Ziel des Prostituiertenschutzgesetzes sei es, Prostituierte in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken, ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern und ausbeuterische Formen der Prostitution zurückzudrängen. Der Schutz von Leben und Gesundheit habe nach Art. 2 des Grundgesetzes höchste Bedeutung. Die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 des Grundgesetzes müssten insoweit zurückstehen. Der Kläger führte die Veranstaltung nicht durch. Am 30. April 2018 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Die Beklagte habe mit der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 10. April 2018 zum wiederholten Male die Produktion eines Pornofilms rechtswidrig untersagt und dabei zu Unrecht das Prostituiertenschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Da sich die Ordnungsverfügung mit Ablauf des 11. April 2018 erledigt habe, sei gerichtlicher Rechtsschutz über die Fortsetzungsfeststellungsklage zu gewähren. Die Zulässigkeit dieser Klage ergebe sich unter den Gesichtspunkten einer konkreten Wiederholungsgefahr, der Präjudizialität für einen - noch anzustrengenden - Amtshaftungsprozess und eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, weil sich diverse Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen abgesprochen hätten, seine Filmproduktionen zu unterbinden. Die Klage sei auch für einen nachfolgenden Amtshaftungsprozess zu erheben, weil ihm durch die Ordnungsverfügung Gewinn entgangen sei und er nutzlose Aufwendungen gehabt habe. Die Beklagte, welche sich bereits am 28. März 2018 eine abschließende Meinung zu seiner Veranstaltung gebildet habe, habe sich, indem sie die Ordnungsverfügung erst am Veranstaltungstag an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt habe, in rechtswegverkürzender Weise verhalten. Zudem sei sein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb beeinträchtigt, weil die sich in letzter Zeit mehrenden Razzien zu Verunsicherung unter den Darstellern seiner Filmproduktionen geführt hätten. Die Fortsetzungsfestellungsklage sei auch begründet. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, weil es sich bei der Veranstaltung am 11. April 2018 nicht um eine Prostitutionsveranstaltung, sondern um einen Pornofilmdreh gehandelt habe. Unter seiner Firma bediene er im Pornofilmmarkt ein spezielles Nachfragesegment, in dem den Konsumenten die Phantasie eines anonymen Geschlechtsverkehrs an außergewöhnlichen Orten - hier einem angemieteten Pornokino - ermöglicht werde. Im Gegensatz zu üblichen Studioproduktionen würden seine Filme ohne professionelles Ausleuchten, Schminken, etc. mit einer Auswahl von nichtprofessionellen Darstellern gedreht, um die er im Internet werbe. Diese hätten bei der Filmproduktion freiwilligen und nicht unter Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Geschlechtsverkehr. Die Darsteller und Darstellerinnen würden an den Produktionskosten jeweils i.H.v. 60 Euro beteiligt. Dieser Betrag decke die Kosten des Drehtermins und sichere ihn für den Fall ab, dass am Drehtag keine verwertbaren Aufnahmen erstellt werden könnten. Es sei eine szenetypische Begebenheit der Pornoindustrie, dass Teilnehmer keine Gage erhielten, sondern einen Produktionskostenbeitrag entrichteten. Er handele ohne Gewinnerzielungsabsicht. Diese sei aber Voraussetzung für eine Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil zur Zweckerreichung mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Zudem spreche für die Unverhältnismäßigkeit, dass die Ordnungsverfügung ihm erst am Veranstaltungstag zugegangen sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. April 2018 über die Untersagung der Veranstaltung vom 11. April 2018 rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe ihrer Ordnungsverfügung. Diese sei rechtmäßig ergangen. Die Untersagung sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes gedeckt. Das Prostituiertenschutzgesetz sei anwendbar, weil die vom Kläger geplante Veranstaltung als Prostitutionsveranstaltung zu werten sei. Die Durchführung dieser Veranstaltung sei nicht hinreichend angezeigt worden. Seine Klage müsse daher erfolglos bleiben. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. So sei das Feststellungsinteresse des Klägers zweifelhaft. Es bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr, weil die vom Kläger behauptete Absprache diverser Ordnungsbehörden, die Veranstaltungen des Klägers zu unterbinden, nicht existiere. Ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses bestehe nicht, weil die Erledigung hier vor Klageerhebung eingetreten sei. Soweit sich der Kläger auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff wegen mehrerer „Razzien“ berufe, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte solche nicht durchgeführt habe. Sie habe lediglich einmalig am 11. April 2018 die Räumlichkeiten des Pornokinos aufgesucht, um festzustellen, ob die untersagte Veranstaltung stattfinde. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Der Versuch des Klägers seine Rechtsauffassung auf die Verwaltungsvorschriften des Landes zum Prostituiertenschutzgesetz zu stützen, gehe fehl. Vielmehr habe das zuständige Ministerium mit Rundschreiben vom 22. Januar 2018 auf die Umgehungsversuche der Prostitutionsveranstalter reagiert. Es habe ausgeführt, dass in der Praxis teilweise Bukkake-Events und Gang-Bang-Veranstaltungen auf Seiten wie z.B. L. .com, H. .com und G. .net als Pornofilmdrehs deklariert würden, obwohl es sich in Wahrheit um Prostitutionsveranstaltungen handele. Auf genau diesen Seiten habe der Kläger für die Veranstaltung geworben. Zudem habe das Ministerium für die Abgrenzung von Pornofilmproduktion und Prostitutionsveranstaltung auf die Kriterien des Personenkreises und der Entgeltlichkeit abgestellt, wie dies auch in der Ordnungsverfügung geschehen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist die Klage zulässig. Insbesondere ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein streitiger Verwaltungsakt – wie hier die Veranstaltungsuntersagung – sich schon vor Klageerhebung erledigt hat. Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 - 7 A 4/07 -, juris, Rn. 14, m.w.N. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn damit zu rechnen ist, dass künftig unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31/93 -, juris, Rn. 26. So liegt der Fall hier. Es ist damit zu rechnen, dass gegen den Kläger im Zusammenhang mit der von ihm fortgeführten Produktion von Pornofilmen in Zukunft gleichartige Veranstaltungsuntersagungen ergehen werden. Die Beklagte hat ähnliche Veranstaltungen des Klägers sowohl vor der streitbefangenen Veranstaltung als auch danach unter Hinweis auf die Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) untersagt. Die Klage ist aber unbegründet. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung vom 10. April 2018 war rechtmäßig. Die beklagte Stadt durfte die streitbefangene Veranstaltung vom 11. April 2018 untersagen. § 20 Abs. 5 ProstSchG ermächtigte sie dazu. Die Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung kann nach dieser Vorschrift untersagt werden, wenn eine (Veranstaltungs-) Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde. Die Anforderungen an eine derartige Anzeige regelt § 20 Abs. 1 ProstSchG wie folgt: Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen: „1. der vollständige Name des Betreibers und eine Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen, 2 falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis, 3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept, 4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept, 5. Ort und Zeit der Veranstaltung, 6. der vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis, 7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage, 8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und 9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.“ Die erst am 20. März 2018 und damit weniger als vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Beklagten eingegangene Anzeige beinhaltete lediglich einige Grundinformationen. Sie war erkennbar nicht in Lage, die vorgenannten Anforderungen an eine rechtzeitige und vollständige Anzeigenerstattung zu erfüllen. Im Übrigen war der Kläger dazu auch nach entsprechender Aufforderung nicht bereit. Die zwischen den Beteiligten insoweit streitige Frage, ob der Kläger dem Grunde nach zu einer Anzeigeerstattung nach § 20 Abs. 1 ProstSchG verpflichtet war, hat die Beklagte zutreffend bejaht. Bei der untersagten Veranstaltung handelte es sich um eine Prostitutionsveranstaltung i.S.d. ProstSchG. Nach der Definition in § 2 Abs. 6 ProstSchG sind Prostitutionsveranstaltungen solche Veranstaltungen, die für einen „offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet“ (dazu 1.) sind und bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen „sexuelle Dienstleistungen angeboten“ (dazu 2.) werden. 1. Die Veranstaltung war auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet. Der Kläger bewarb seine Veranstaltung auf diversen Internetseiten (V. – I. .com, L. .com, G. .net). Damit richtete er sich an die Öffentlichkeit, also an einen unbestimmten Kreis von Personen, um Veranstaltungsteilnehmer zu gewinnen. Jeder, der der sich dafür interessierte, an Hardcoreszenen mitzuwirken, konnte sich über einen Hyperlink auf der Internetseite des Klägers dafür anmelden. Der Einwand des Klägers, die untersagte Veranstaltung habe sich gerade nicht durch einen offenen Teilnehmerkreis, sondern vielmehr durch eine geschlossene Gesellschaft ausgezeichnet, greift nicht durch. Sein Hinweis, er habe für die untersagte Veranstaltung das gesamte Pornokino angemietet und hätte nur den zahlende Darstellern bzw. Teilnehmern Zutritt zu der Veranstaltung gewährt, verschafft der Veranstaltung keineswegs eine rein private Natur. Der Kreis der potentiellen Teilnehmer bleibt damit offen. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte weitere Einwand, dass er ungeeigneten Personen vor Ort den Einlass verwehre, ergibt kein anderes Bild. Vielmehr dürfte es durchaus typisch sein, dass Einrichtungen, die sexuelle Dienstleistungen öffentlich anbieten, wie es beispielsweise bei Bordellen der Fall ist, eine Einlasskontrolle der Interessenten vorsehen, damit alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen keinen Zutritt erhalten. Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 1 B 28/19 - n.v., Beschlussabdruck Seite 9, zu einem vergleichbaren Fall. 2. Bei der Veranstaltung sollten sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Als sexuelle Dienstleistung gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG u.a. eine „sexuelle Handlung“ (dazu 2.1) mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person „gegen Entgelt“ (dazu 2.2). Keine sexuellen Dienstleistungen sind „Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter“ (dazu 2.3), bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG. 2.1 Gemessen daran kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es im Rahmen der Veranstaltung zu diversen sexuellen Handlungen kommen sollte. So hat der Kläger im Internet die Veranstaltung mit Schlagworten wie GV (=Geschlechtsverkehr), OV (=Oralverkehr) und Bukkake (=Sexualpraktik, bei der mehrere Männer auf eine Frau ejakulieren) beworben; als Frau sollte dabei eine „K. C. “ agieren. 2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese sexuellen Handlungen auch gegen Entgelt erfolgt. Dabei stützt sich das Gericht auf die Art und Weise, wie der Kläger seine Veranstaltung im Internet beworben hat. Danach haben die Personen, die sich dafür interessieren, an den angebotenen sexuellen Handlungen mitzuwirken, einen Geldbetrag zu zahlen, und zwar in Höhe von 60 Euro pro Person. Ohne Bedeutung für das Merkmal der Entgeltlichkeit ist es, dass der Betrag nicht von der am Filmdreh mitwirkenden weiblichen Person, sondern vom Kläger als Organisator der Veranstaltung vereinnahmt wird. So auch VG Osnabrück, a.a.O., n.v., Beschlussabdruck Seite 10 zu einem vergleichbaren Fall. Die Auffassung des Gerichts wird im Übrigen bestärkt durch die Entstehungsvorgänge zum Prostituiertenschutzgesetz, welche in dieselbe Richtung weisen. Danach sollte es für das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommen, zwischen wem eine Entgeltvereinbarung getroffen wird; diese könne unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen oder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommen, vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8556, Seite 59. Der Einwand des Klägers, bei dem Geldbetrag handele es sich lediglich um einen „Unkostenbeitrag von 50 Euro plus 10 Euro Kinoeintritt“, ist unerheblich. Für die interessierten Teilnehmer ändert sich nichts daran, dass ihnen die Teilnahme an einer „Sexparty“ allein gegen Bezahlung von 60 Euro gewährt wird. Abgesehen davon hat der Kläger nicht ansatzweise einen realistisch erscheinenden betriebswirtschaftlichen Hintergrund für die von ihm vorgenommene Deklarierung aufgezeigt. Daher ist davon auszugehen, dass er für die Ausrichtung der Veranstaltung von den Teilnehmern bezahlt wird, wodurch er zusammen mit den aus den Veranstaltungen produzierten Pornofilmen letztlich seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ferner geht die Kammer davon aus, dass eine Bezahlung an die bei der untersagten Veranstaltung beteiligte Frau fließen sollte. Als starkes Indiz dafür ist anzusehen, dass der Kläger in einer bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Anzeige vom 25. November 2016 eine solche Gage ausgelobt hat. In der Anzeige, mit der um „Hardcore-Darstellerinnen“ geworben wird, offeriert der Kläger „Newcomerinnen“ eine Tagesgage i.H.v. bis zu 1000 Euro; er garantiere diesen einen außergewöhnlich hohen Verdienst. Der auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Klägers, dass er mittlerweile keine Gage mehr zahle, ist durch nichts belegt und wird von der Kammer als bloße Schutzbehauptung gewertet. Kein für den Kläger günstigeres Bild ergibt sich aus den vom Kläger angeführten vertraglichen Beziehungen zu den Veranstaltungsteilnehmern, aus denen man zwanglos entnehmen könne, dass die Teilnehmer echte Filmdarsteller seien, weil sie an der Verwertung der mit ihnen produzierten Pornofilme beteiligt seien und daher Gagen erhielten. Zum Beleg dieses behaupteten Geschäftsmodells hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich ein nicht ausgefülltes Vertragsformular vorgelegt, welchem der Beweiswert erkennbar fehlt. Hätte das behauptete Geschäftsmodell des Klägers einen realen Hintergrund, hätte es ihm, der nach eigenen Angaben seit mehreren Jahrzehnten Pornofilme produziert, unschwer möglich sein müssen, derartige Verträge von früheren Veranstaltungen vorzulegen. Schließlich ist die Behauptung des Klägers, dass auch die an der Veranstaltung beteiligte Frau - ebenso wie die männlichen Teilnehmer - den Beitrag von 60 Euro entrichten müsse, durch nichts belegt und erscheint daher auch ohne realen Hintergrund. Nach alledem kann dem Kläger nicht abgenommen werden, dass er ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zumal er im vorliegenden Verfahren auch darauf hingewiesen hat, dass ihm durch die Untersagung der Beklagten ein Gewinn entgangen sei, der in einem späteren Amtshaftungsprozesses eingeklagt werden solle. 2.3 Die untersagte Veranstaltung war keine Vorführung mit ausschließlich darstellerischem Charakter. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG fallen Veranstaltungen nicht unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung, wenn es sich um Vorführungen mit darstellerischem Charakter handelt, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Zum besseren Verständnis der Regelung hat die Kammer die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/8556, Seite 59) herangezogen. Daraus ergibt sich die Regelungsabsicht, dass solche Handlungen von der Definition der sexuellen Dienstleistungen ausgenommen werden sollten, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend sei, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten bzw. unbekannten Personenkreis richte. Beispiele dafür seien sexuelle Handlungen einer einzelnen Person vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows. Vorführungen sexueller konnotierter oder pornografischer Art mit rein darstellerischem Charakter, die von einer oder mehreren Personen vor anderen anwesenden Personen ausgeführt werden, sollten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, wenn mit Ausnahme der Darstellerinnen oder Darsteller keine anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen seien (Table-Dance-Aufführungen). Die vorgenannten gesetzgeberischen Erwägungen haben Eingang in § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG gefunden. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter müssen sich zusätzlich dadurch auszeichnen, dass „keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist“. Gemessen daran erfüllt die untersagte Veranstaltung – anders als der Kläger meint – erkennbar nicht die gesetzlich vorausgesetzten Merkmale einer Vorführung mit ausschließlich darstellerischem Charakter. Dazu genügt der Hinweis, dass der Zweck der untersagten Veranstaltung gerade darauf gerichtet war, dass sich alle Teilnehmer an den beworbenen (Gruppen-) Sexpraktiken beteiligen. Abgesehen davon lassen sich die vom Kläger umworbenen männlichen Teilnehmer auch nicht als „Darsteller“ oder „Schauspieler“ qualifizieren mit der Folge, dass der Schwerpunkt der untersagten Veranstaltung nicht auf der Vorführung oder der Darstellung lag. Insbesondere ist es für eine Filmproduktion charakteristisch, dass sie mit einem vorab definierten und nicht – wie bei der untersagten Veranstaltung – mit einem vorher unbekannten Personenkreis stattfindet. So auch VG Osnabrück, a.a.O., n.v., Beschlussabdruck Seite 11 zu einem vergleichbaren Fall. Die auch im vorliegenden Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, dass den männlichen Teilnehmern mit der Übertragung der Verwertungsrechte eine Darstellergage zufließe, ist, wie oben schon erwähnt, durch nichts belegt. Nachweise über die Auskehrung von etwaigen Lizenzgebühren liegen dem Gericht nicht vor. Dass der Kläger die Veranstaltungsteilnehmer gleichwohl als „Darsteller“ bezeichnet wissen will, erweckt nach dem Gesamtbild der Akten den Eindruck, dass die wahren Zusammenhänge verdeckt werden sollen. Des Weiteren hat die Beklagte das ihr nach § 20 Abs. 5 ProstSchG eingeräumte Ermessen („kann“) erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW und § 114 VwGO. Die Beklagte hat ihre Erwägung am Zweck des Gesetzes ausgerichtet. Dieser besteht im Schutz von Leben und Gesundheit der in der Prostitution tätigen Personen und soll damit, worauf die Ermessenserwägungen der Beklagten zu Recht hinweisen, der Verwirklichung eines „höchsten Wertes“ innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung dienen, vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Zutreffend hat die Beklagte die verfassungsrechtliche Bedeutung ihrer Untersagungsverfügung für den Kläger als einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das mit dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen. Der Schutzbereich dieser Grundrechte ist eröffnet, weil die – hier untersagte – Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nach der Einordnung des Gesetzgebers als Ausübung eines (Prostitutions-) Gewerbes und damit als eine Berufstätigkeit gilt, die zwar Erlaubnis- (§ 12 ProstSchG) und Anzeigepflichten (§ 20 ProstSchG) unterliegt, aber nicht von vornherein illegal bzw. strafbar ist. Die Grenzen ihres Ermessensspielraums hat die Beklagte nicht überschritten, indem sie die Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger als verhältnismäßig angesehen hat. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich, die Gefahr zu beseitigen, welche von einer nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig angezeigten Prostitutionsveranstaltung ausgeht. Diese Gefahr besteht darin, dass die Beklagte die Aufsicht über das Prostitutionsgewerbe nicht effektiv ausüben kann, weil ihr die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise des Gewerbetreibenden nicht oder zu spät für eine angemessene Prüfung vorgelegt werden. Die Untersagungsverfügung belastet den Kläger schließlich auch nicht unangemessen. Insofern konnte die Beklagte dem Schutz der Rechtsgüter von in der Prostitution tätigen Personen vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und der Durchsetzung von Mindeststandards zur Abwendung von Gesundheits- und Sicherheitsgefahren ein höheres Gewicht beimessen als dem geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer Durchführung der Prostitutionsveranstaltung und dem Filmen dieser Veranstaltung zur weiteren Verwertung im Rahmen einer Pornofilmproduktion. Der Einwand des Klägers, die Untersagung sei erst am Tag der Veranstaltung erfolgt, ist unerheblich. Ein Einschreiten wäre auch dann nicht per se rechtswidrig gewesen, wenn es erst während der Veranstaltung erfolgt wäre. Im Übrigen ist dem Kläger die Untersagungsverfügung bereits am 10. April 2018 vorab per Fax übersandt worden. Schließlich musste er aufgrund des Inhalts des in den Wochen zuvor geführten Schriftwechsels mit der Beklagten damit rechnen, dass sie die Veranstaltung unterbinden werde. Verwaltungsgerichtlicher (Eil-) Rechtsschutz, wie er nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ist, wäre im Übrigen schon nach Bekanntgabe der Verfügung durch Telefax vom 10. April 2018 zulässig gewesen. Schließlich bleibt der Fortsetzungsfeststellungsantrag jedenfalls in der Sache erfolglos, soweit er sich gegen den in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 10. April 2018 erlassenen Vollstreckungsverwaltungsakt richtet. Die ergangene Zwangsgeldandrohung war rechtmäßig. Ihr Erlass beruhte auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000 Euro stand in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Kläger zur Befolgung der unter Ziffer 1 getroffenen Untersagungsverfügung zu bewegen, vgl. § 58 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.