Beschluss
1 L 223/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0415.1L223.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass ihre Klage - 1 K 607/20 - gleichen Rubrums vom 11. März 2020 gegen die Entbindung von Vorgesetztenfunktionen durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. März 2020 aufschiebende Wirkung hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der einstweilige Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 analog VwGO ist statthaft. Streiten sich die Beteiligten - wie vorliegend - darüber, ob durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs der Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingetreten ist, kann diese Feststellung auf Antrag durch das Gericht getroffen werden. Der Antragstellerin steht ein Feststellungsinteresse zur Seite, da sich die Antragsgegnerin eines Rechts zur Vollziehung berühmt. Sie ist der Ansicht, dass im Hauptsacheverfahren nicht die Anfechtungsklage die statthafte Klageart sei, da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid nicht um einen Verwaltungsakt handele, daher habe sich die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung an ihre darin getroffene Anordnung zu halten. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage der Antragstellerin hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 1 S.1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Streitgegenstand beider Rechtsbehelfe ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung der Betroffene begehrt. Die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 4. März 2020 jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen, die Maßnahme greift nicht in die Rechtsstellung der Antragstellerin als Trägerin subjektiver Rechte ein. Ein Verwaltungsakt im Sinn des § 80 Abs. 1 VwGO ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG NRW). Die unmittelbare rechtliche Außenwirkung einer Regelung als unverzichtbare Voraussetzung ihrer Eigenschaft als Verwaltungsakt schließt es aus, Maßnahmen mit nur mittelbaren Außenwirkungen eine derartige Qualität beizumessen. Ob einer Regelung unmittelbare Außenwirkung in dem dargelegten Sinn zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt. Durch diese Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen, von denen er abzugrenzen und damit gleichzeitig seinem Inhalt nach näher zu konkretisieren ist. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtungen bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist. Nach diesen Grundsätzen ist insbesondere die Umsetzung eines Beamten, d.h. die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 B 787/09 -, juris, Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 S 2527/15, juris, Rn. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Schreiben vom 4. März 2020 nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, es handelt sich um eine innerbetriebliche Maßnahme ohne Außenwirkung, die rechtlich wie eine Umsetzung zu behandeln ist. Der Antragstellerin wurde die Vorgesetztenfunktion für die Abteilung und für das Sachgebiet entzogen, ihre übrigen Aufgaben, die nach eigenen Angaben noch ca. 1/3 ihrer Tätigkeit ausmachen, blieben unberührt. Ihrem objektiven Sinngehalt nach handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, die die dienstliche Verrichtung der Antragstellerin betrifft. Die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme, z.B. der vollständige Entzug von Leitungsfunktionen oder eine Diskrepanz der verbleibenden Aufgaben mit der Geschäftsordnung, sind für die Rechtsnatur der Maßnahme unerheblich. Dementsprechend hat sich lediglich das Tätigkeitsgebiet der Antragstellerin, also das Amt im konkret-funktionellen Sinne, durch die verringerte Aufgabenverteilung verändert. Eine solche Aufgabenänderung kann rechtlich unter den Begriff der Umsetzung zu gefasst werden. Zumindest ein Teilentzug von Aufgaben ist in seinen Auswirkungen wie eine Umsetzung zu behandeln, stellt aber insofern ein "Minus" dar, als mit letzterer durch die Zuweisung eines anderen Amtes (im konkret-funktionellen Sinn) die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit denen eines neuen Dienstpostens ausgetauscht werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. November.2010, - 3 CE 10.1806 -, juris, Rn. 31; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - W 1 E 10.545 -, juris, Rn. 18. Dass es sich bei dem Entzug der Vorgesetztenaufgaben im beschriebenen Umfang um einen nicht unerheblichen Teil der Zuständigkeiten der Antragstellerin handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn ihr verbleibt nach eigenen Angaben noch ein Drittel der Aufgaben. Der Beamte ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des innegehabten Dienstpostens schlechthin, des Amts im konkret-funktionellen Sinne, in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 B 1750/03 -, juris, Rn. 19. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Dienstpostens. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen - wie etwa den Entzug bestimmter Aufgaben - nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, a.a.O., Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 , juris, Rn. 48. Selbst wenn - so der Vortrag der Antragstellerin - es sich bei dem streitgegenständlichen Entzug der Vorgesetztenfunktion um eine Maßnahme mit einem dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vergleichbarem Ergebnis handelt, liegt hierin dennoch kein Amtsführungsverbot i.S.d. § 39 BeamtStG, sondern eine innerorganisatorische Maßnahme im Wege einer Änderung der Aufgabenverteilung, deren Zulässigkeit im Klageverfahren zu klären wäre. Vgl. Kohde in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 18. Update Februar 2020, § 39 Rn. 26. Auch die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Antragstellerin ist Prüfungsgegenstand des Hauptsacheverfahrens, dem die weitere Sachaufklärung vorbehalten bleibt. Welche Umstände und Gründe letztendlich für den veränderten Aufgabenzuschnitt maßgeblich waren und ob diese als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der halbe Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.