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Beschluss

1 B 829/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen, fallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; pauschale Wiederholungen genügen nicht. • Eine dauerhafte Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist zulässig, wenn die Zuweisung hinreichend bestimmt ist, eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird und ein dringendes betriebs- oder personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft vorliegt. • Bei summarischer Prüfung kann eine Zuweisungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig gelten, wenn die Tätigkeit in hinreichend bestimmter Weise beschrieben, angemessen bewertet und die Dienstherrnbefugnis nicht faktisch dem Tochterunternehmen überlassen ist. • Das besondere Vollzugsinteresse kann bejaht werden, wenn ohne Vollziehung eine langandauernde Beschäftigungslosigkeit des Beamten fortbesteht oder dem Unternehmen wirtschaftlich unzumutbare Folgen drohen.
Entscheidungsgründe
Vollziehbarkeit und materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen, fallbezogenen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; pauschale Wiederholungen genügen nicht. • Eine dauerhafte Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist zulässig, wenn die Zuweisung hinreichend bestimmt ist, eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird und ein dringendes betriebs- oder personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft vorliegt. • Bei summarischer Prüfung kann eine Zuweisungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig gelten, wenn die Tätigkeit in hinreichend bestimmter Weise beschrieben, angemessen bewertet und die Dienstherrnbefugnis nicht faktisch dem Tochterunternehmen überlassen ist. • Das besondere Vollzugsinteresse kann bejaht werden, wenn ohne Vollziehung eine langandauernde Beschäftigungslosigkeit des Beamten fortbesteht oder dem Unternehmen wirtschaftlich unzumutbare Folgen drohen. Der Kläger ist Beamter der Deutschen Telekom AG. Die Beklagte wies ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2011 (Widerspruchsbescheid 21. Juli 2011) dauerhaft dem Tochterunternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP) am Standort I. als "Sachbearbeiter Verwaltung Technische Infrastruktur" zu. Der Kläger begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Zuweisung; das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Die Antragsgegnerin rief das Oberverwaltungsgericht an, das die erstinstanzliche Entscheidung abänderte. Streitpunkte waren insbesondere die Bestimmtheit der Verfügung (§ 37 VwVfG), die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit (§ 4 Abs. 4 PostPersRG, § 18 BBesG), die Frage, ob dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse an das Tochterunternehmen abgegeben würden, sowie das Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Deutschen Telekom AG. Zudem war strittig, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben sei. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin war begründet; die erstinstanzlichen tragenden Gründe hielten der rechtlichen Prüfung nicht stand, sodass der erstinstanzliche Beschluss zu ändern war. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Die Antragsgegnerin hat die Eilbedürftigkeit fallbezogen dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Konzernstruktur und Marktveränderungen Beschäftigungsmöglichkeiten reduziert haben und dass durch Zuweisung eine vorhandene Stelle bei der DTNP besetzt und eine kostenintensive Neubeschaffung vermieden werde; diese belegten einen besonderen, inhaltsbezogenen Vollziehungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Materiell-rechtliche Prüfung der Zuweisung: Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG. Die Zuweisung ist als dauerhaft bezeichnet und erfüllt die Anforderungen der Bestimmtheit nach § 37 VwVfG, weil sieben konkrete Einzelaufgaben das Tätigkeitsfeld hinreichend umreißen und die funktionelle Einordnung (Sachbearbeiter Technik, Entgeltgruppe T5/vergleichsweise Besoldungsgruppe A9) die Wertigkeit bestimmt. • Die Übertragung faktischer Dienstherrenbefugnisse an die DTNP ist nicht gegeben: Die Deutsche Telekom AG bleibt als Dienstherr gebunden; das Direktionsrecht des Tochterunternehmens steht nur im betrieblichen Rahmen und ist durch die Zuweisung in Art und Wertigkeit begrenzt. • Amtsangemessenheit und Bewertung: Die konkret zugewiesene Stelle entspricht nach derzeitiger Beurteilung dem Statusamt des Antragstellers bzw. ist sogar höherwertig, weil die Angabe T5/A9 nachvollziehbar begründet und das Bewertungsverfahren nach § 18 BBesG hinreichend dargelegt wurde; etwaige Zweifel an der Bewertung bedürfen vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren. • Dringendes Interesse der Aktiengesellschaft: Es liegen erhebliche personal- und betriebswirtschaftliche Gründe vor (Reorganisation, Vermeidung externer Neubesetzung), die das dringende Interesse i.S.d. § 4 Abs. 4 PostPersRG tragen. • Zumutbarkeit und Fürsorge: Persönliche und familiäre Belastungen des Klägers (längere Fahrzeiten, Pflege der Mutter) rechtfertigen nach summarischer Prüfung keine Unzumutbarkeit; Beamte müssen bundesweite Versetzungen und verlängerte Fahrzeiten grundsätzlich in Betracht ziehen. • Besonderes Vollzugsinteresse: Es ist gegeben, weil ansonsten die langandauernde Beschäftigungslosigkeit des Beamten fortbestünde und der Gesellschaft wirtschaftlich nachteilige Kosten entstünden. Die Beschwerde des Dienstherrn hatte Erfolg; der erstinstanzliche Beschluss wurde abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zuweisungsverfügung vom 16. Mai 2011 (Widerspruchsbescheid 21. Juli 2011) wurde abgelehnt, weil die Zuweisung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet sowie ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist. Die Verfügung ist dauerhaft, hinreichend bestimmt und weist dem Kläger eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zu, die nach der vorläufigen Bewertung der Entgelt-/Besoldungszuordnung (T5/A9) amtsangemessen ist. Der Kläger kann die im Hauptsacheverfahren noch zu prüfenden Einwendungen gegen die Bewertung und tatsächliche Umsetzung der Beschäftigung geltend machen; sie reichen aber derzeit nicht aus, um die Vollziehung auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.