Beschluss
3 L 1330/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0420.3L1330.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 2.524,33 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 3314/19 - gegen 4 die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der festgesetzten Gebühr anzuordnen, 5 sowie 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den vom Antragsteller ausgehändigten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben, 7 bleibt insgesamt ohne Erfolg. 8 In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der in Rede stehenden Drogenproblematik über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. 9 Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die in der Hauptsache erhobene Klage dürfte sich als erfolglos erweisen. 10 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 ist als rechtmäßig anzusehen. 11 Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit §§ 46 und 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 12 Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen. Dieser hat es unterlassen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen, obwohl die dazu ergangene Aufforderung und Fristsetzung (Gutachtenanordnung) auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV beruht und auch formell und materiell rechtmäßig ergangen ist. 13 Die Gutachtenanordnung ist formell rechtmäßig ergangen. 14 Der Antragsgegner ist die sachlich und örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass der Gutachtenanordnung, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW und §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW. 15 Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben über die Gutachtenanordnung enthält die Darlegungen, Hinweise und Belehrungen, die nach § 11 Abs. 6 und 8 FeV vorgeschrieben sind. Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchungen in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Auch ist der Betroffene darüber zu belehren, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden darf, wenn der Betroffenen geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. 16 Die Gutachtenanordnung vom 25. Juni 2019 ist dementsprechend abgefasst. Insbesondere hat der Antragsgegner anhand des geschilderten Vorfalls vom 17. April 2019 im Einzelnen seine Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers dargelegt. Er hat eine Fragestellung formuliert und darauf hingewiesen, dass diese durch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu beantworten ist. Schließlich hat er die ‑ hier vom Antragsteller als zu kurz angegriffene ‑ dreimonatige Frist (bis zum 25. September 2019) bestimmt, bis zu deren Ablauf der Antragsteller das Gutachten vorzulegen hat. Schließlich hat er auch darüber belehrt, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden darf, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. 17 Die Gutachtenanordnung ist hinreichend bestimmt, vgl. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW analog. 18 Insbesondere die Formulierung der an den Gutachter gerichteten Fragestellung wirft ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‑ keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Gutachtenanordnung auf. Sie lautet wörtlich: 19 „Kann der Proband [scil.: Antragsteller] trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ 20 Diese (übliche) Fragestellung ist nicht zu beanstanden. Das Gericht vermag die Befürchtung des Antragstellers nicht zu teilen, dass die Fragestellung, weil sie sich generell auf „Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe“ beziehe, zu weit, jedenfalls aber zu unbestimmt sei. Nach dem für den Inhalt der Fragestellung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers und des von ihm zu beauftragenden Gutachters richtet sich die Fragestellung darauf, ob eine Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums vorliegt. Die Anschlussfrage („insbesondere“) soll dies lediglich erläutern. Es geht, wie der Klammerzusatz verdeutlicht, darum, ob der Antragsteller künftig Konsum und Verkehrsteilnahme voneinander trennen kann. Damit ist das Problem der zukünftigen Vermeidung von Rauschfahrten angesprochen. Hier soll der Gutachter u.a. feststellen, ob beim Antragsteller ein Problembewusstsein vorhanden ist und von einer Bewusstseinsänderung ausgegangen werden kann. Angesichts dieser psychologischen Zusammenhänge bestehen keine Bedenken, wenn die Frage nach zukünftigen Rauschfahrten generell gestellt wird, nämlich als das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von „Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen“. Die vom Antragsteller gerügte Unbestimmtheit besteht in Wahrheit nicht. 21 Die Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig ergangen. 22 Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV setzt der Erlass einer Gutachtenanforderung auf der Tatbestandsseite der Ermächtigungsgrundlage voraus, dass - erstens - eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und - zweitens - weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. 23 Die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums, ist erfüllt. 24 Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 16 B 273/11 – n.v.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 -, juris Rn. 10. 26 Aus den Gesamtumständen des Vorfalls vom 17. April 2019 durfte der Antragsgegner schließen, dass der Antragsteller zum Kreis der Personen zu zählen ist, die gelegentlich Cannabis konsumieren. 27 Am Mittwoch, den 17. April 2019, führte der Antragsteller gegen 13:35 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) 0 vom Autobahnkreuz X kommend in Richtung Autobahnkreuz N einen PKW der Marke Toyota (Yaris) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Bei einer Verkehrskontrolle fiel den Beamten des Polizeipräsidiums N auf, dass der Antragsteller ein starkes Lidflattern aufwies. Des Weiteren waren die Augenbewegungen des Antragstellers nicht ruckfrei. Beim Versuch, mit geschlossenen Augen und ausgestreckten Armen seine Zeigefinger zu berühren, verfehlte er diese deutlich. Ein freiwillig durchgeführter Urintest reagierte positiv auf den Cannabis-Wirkstoff THC. Die Untersuchung der am Vorfallstag um 14.40 Uhr entnommenen Blutprobe durch die ‑ für forensische Zwecke akkreditierte ‑ Gesellschaft für Rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit (GRUS) aus N ergab ausweislich des dort erstellten forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 6. Mai 2019 im Blutserum des Antragstellers folgende Werte: 28 Substanz Messergebnis Tetrahydrocannabinol (THC) 1,3 ng/ml THC-Carbonsäure (Abbauprodukt) 24,7 ng/ml 29 Gegenüber den Polizeibeamten hat der Antragsteller eingeräumt, dass er „am Abend zuvor“ Marihuana konsumiert hatte. Allerdings kann dies nicht der einzige Konsum des Antragstellers gewesen sein. Der eingeräumte Konsum lag nämlich mehr als 14 Stunden vor der Blutentnahme und konnte nach dieser Zeitspanne als (einmaliger) Konsum nicht mehr zu einer Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs THC in der Höhe von 1,3 ng/ml geführt haben. Nach einem Einzelkonsum ist der Cannabis-Wirkstoff THC im Blutserum nämlich nur ca. vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne (auf gelegentlich über 24 Stunden) verlängern. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 -, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 16 B 1333/13 -, juris Rn. 7 f. 31 Der Antragsteller muss also neben dem eingeräumten Konsum noch ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben, was ihn zu einem gelegentlichen Konsumenten im Rechtssinne werden lässt. 32 Die zweite Voraussetzung, wonach weitere Tatsachen „Zweifel an der Eignung“ des Fahrerlaubnisinhabers begründen müssen, durfte der Antragsgegner ebenfalls aus dem Vorfall vom 17. April 2019 entnehmen. 33 Dieser Vorfall belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und damit einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Nach den vorgenannten Messergebnissen hat der Antragsteller mit einer Konzentration von 1,3 ng/ml THC im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist ab einem Wert von 1,0 THC anzunehmen. 34 Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 58 ff. 35 Abgesehen davon steht der Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Az.: 505.06.402150.2) vom 17. Juni 2019 fest. Der Antragsteller muss die Feststellungen im Bußgeldverfahren in aller Regel ‑ und so auch hier ‑ gegen sich gelten lassen. 36 Zutreffend hat der Antragsgegner angenommen, dass bei dieser Sachlage (gelegentlicher Cannabiskonsum und erstmalige Cannabisfahrt) noch nicht feststeht, dass der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, vgl. § 11 Abs. 7 FeV. Der Antragsgegner hat sich dabei an der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –) orientiert, der auch hier gefolgt wird. Danach gilt: Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der - wie hier - erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr hat sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. 37 Vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 ‑ 3 C 13/17 ‑, juris, sowie zur Einordnung der Änderung der Rechtsprechung, Zwerger, jurisPR-VerkR 21/2019 Anm. 1. 38 Der Antragsgegner hat das in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf der Rechtsfolgenseite der Norm („kann“) eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO analog. 39 In der angegriffenen Gutachtenanordnung vom 25. Juni 2019 findet sich auf Seite 2 des Behördenschreibens folgende Formulierung: „Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung geben ich ihnen auf (…)“. Dies belegt, dass der Antragsgegner sein Ermessen erkannt hat. 40 Der Antragsgegner hat sein Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt, vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO analog. 41 Insbesondere bei der Festsetzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Gutachtens ist dem Antragsgegner weder ein Rechtsanwendungs- noch ein Ermessensfehler unterlaufen, vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV. Diese Frist durfte auf drei Monate angelegt werden und endete für den Antragsteller ungeachtet der anwaltlich gestellten Verlängerungsanträge verbindlich am 25. September 2019. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war diese Frist nicht zu kurz bemessen. 42 Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlagend sind. Wird die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt, sondern ‑ wie hier ‑ im Rahmen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, muss den Eignungszweifel so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglichkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so Leben und Gesundheit anderer gefährdet. 43 Vgl. dazu jüngst OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 B 269/19 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09 –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 11 CS 13.219 -, juris Rn. 20. 44 Die Beibringungsfrist darf in diesen Fällen daher nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. 45 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 B 269/19 -, juris Rn. 15 m.w.N. 46 Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt. 47 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09 -, juris Rn. 8 am Ende. 48 Für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Drogenkonsums sieht die obergerichtliche Rechtsprechung Zeitspannen von circa 2 Monaten regelmäßig als ausreichend an. 49 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 B 269/19 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 11 CS 18.1808 -, juris Rn. 26; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. September 2011 - 2 EO 487/11 -, juris Rn. 3, 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2019 ‑ 3 B 122/19 ‑, juris Rn. 2, 10 f. 50 Gemessen an diesen Vorgaben ist die hier gewählte Zeitspanne von 3 Monaten für die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung nicht zu beanstanden. 51 Der Antragsteller hält dem entgegen: Der Antragsgegner verstoße mit dem Beharren auf einer derart kurzen Frist gegen anerkannte Grundsätze der Rechtstaatlichkeit, übe sein Ermessen fehlerhaft aus, verkenne den vorliegenden Sachverhalt und verlange Unmögliches von ihm. Die mehrfachen Anträge auf Fristverlängerung hätten vom Antragsgegner verlängert werden müssen. Die Gutachtenanordnung vom 25. Juni 2019 sei ihm am 26. Juni 2019 zugestellt worden. Am 15. August 2019 habe er an einer Führerscheinberatung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung teilgenommen. Der dortige Diplom-Psychologe und Führerscheinberater sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeitpunkt für die anstehende medizinisch-psychologische Untersuchung „frühestens in 7 Monaten nach Abstinenz“ zu wählen sei. Der erforderliche Abstinenzzeitraum betrage „6 Monate“. Der Abstinenznachweis sei gemäß den Beurteilungskriterien über eine chemisch-toxikologische Untersuchung durch 4 Urinproben zu führen. Seitens des beratenden Diplom-Psychologen werde dem Antragsteller gemäß den Beurteilungskriterien die sogenannte „Hypothese D 3“ zugeordnet. Nach alledem sei eine Begutachtung in drei Monaten schon vom Ansatz her nicht zu schaffen, eine behördliche Verlängerung der Frist um 7 Monate sei zwingend geboten. 52 Dem ist nicht zu folgen. Bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde eine Frist zur Gutachtenvorlage, hat sie sich nach § 40 VwVfG NRW daran zu orientieren, dass § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient. In diesem Sinne geht es um eine zügige Abklärung von Eignungszweifeln. Bei der Beurteilung, ob die Länge der Frist zur Gutachtenvorlage angemessen ist, muss berücksichtigt werden, dass der von der Gutachtenanordnung betroffene Fahrerlaubnisinhaber für die Dauer des Fristlaufs weiter als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen darf. Mit zunehmender Länge der Frist erhöht sich das Risiko, dass sich bei der Verkehrsteilnahme des Betroffenen, dessen Fahreignung zweifelhaft ist, eine Gefahr für seine Person bzw. Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verwirklicht. 53 Die vom Führerscheinberater des Antragstellers genannte Zeitspanne („7 Monate“) rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Sichtweise. Diese Frist steht nicht in einem gefahrenabwehrrechtlichen Zusammenhang und darf daher keinesfalls, wie es der Antragsteller hier mit Nachdruck fordert, unbesehen von der Fahrerlaubnisbehörde als Maßstab für die Frist zur Vorlage des Gutachtens übernommen werden. Für die Führerscheinberatung ist der betroffene Fahrerlaubnisinhaber ein Kunde, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Zielrichtung dieser Beratung ist es, dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber einen Weg aufzuzeigen, der zu einem positiven Nachweis seiner Fahreignung führt. Vor diesem Hintergrund hat der Führerscheinberater des Antragstellers im vorgelegten Formular davon Abstand genommen, als Zeitpunkt für die anstehende medizinisch-psychologische Untersuchung die Rubrik "ab sofort" anzukreuzen. Eine sofortige Begutachtung ‑ innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Dreimonatsfrist - erschien dem Führerscheinberater im Fall des Antragstellers offenbar deshalb nicht ratsam, weil kein positives Gutachtenergebnis zu erwarten war. Ausweislich der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller zum Gegenstand der Gerichtsakten gemachten Bescheinigung über den Verlauf der Führerscheinberatung erscheint diese Einschätzung des Führerscheinberaters durchaus schlüssig und nachvollziehbar. So hat der Antragsteller auf Nachfrage des Führerscheinberaters nach der Vorgeschichte offenbar auch davon gesprochen „knapp 2 Jahre regelmäßig gekifft“ zu haben. Dementsprechend musste der Führerscheinberater die nach den einschlägigen Beurteilungskriterien maßgebliche „Hypothese D 3“ aufstellen, welche u.a. von gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum ausgeht und 3 bis 6 Monate Abstinenz (in Ausnahmefällen länger) verlangt. 54 Vgl. zum Problemkreis, Kalus, Die MPU im Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsdienst (VD 1/10) 2010, Seite 15 ff. (17), und Aufbau der Beurteilungskriterien, Uhle in: Hettenbach u.a., Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 154 ff. (155). 55 Umgekehrt musste der Antragsgegner nach der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Gutachtenanforderung von der Annahme eines „gelegentlichen Konsums“ ausgehen. Das folgt aus dem nach dem Vorfall festgestellten Wert an THC-Carbonsäure von (nur) 24,7 ng/ml. 56 Bei einer - wie hier gegebenen - spontanen Blutabnahme ist erst ab einem Wert von 150 ng/ml THC-Carbonsäure die Annahme gerechtfertigt, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 3 L 1028/18 -, juris Rn. 15 m.w.N. 57 Hätte sich das durch den Vorfall vom 17. April 2019 nahegelegte Konsummuster eines gelegentlichen Konsums in der nachfolgenden Führerscheinberatung bestätigt, wäre nach den maßgeblichen Beurteilungskriterien für die medizinisch-psychologische Untersuchung die „Hypothese D 4“ angezeigt gewesen. Diese geht von gelegentlichem Cannabiskonsum aus und fordert für die Begutachtung gerade keinen Abstinenznachweis. Unabhängig davon, ob dies im Fall des Antragstellers auch zweckmäßig gewesen wäre, hätte nach Maßgabe der „Hypothese D 4“ dem Grundsatz nach eine sofortige Begutachtung - innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist von drei Monaten - stattfinden können. Ohne dass dies eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung zur Gutachtenanforderung wäre, hätte also durchaus die Möglichkeit bestanden, in der gesetzten Zeitspanne von drei Monaten eine positive Begutachtung zu erlangen. 58 Der vom Antragsteller gerügte Umstand, dass es unter der „Hypothese D 3“ von vornherein unmöglich sei, innerhalb der behördlich gesetzten Frist von nur drei Monaten ein positives Begutachtungsergebnis zu erzielen, liegt auf der Hand. Allerdings ist dieser Umstand nicht etwa Ausdruck einer greifbaren Rechtswidrigkeit der behördlichen Rechts- bzw. Ermessensausübung. Dieser vom Antragsteller nachvollziehbar als misslich empfundene Umstand beruht letztlich darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Aufgabe zukommt, die mit den Eignungszweifeln verbundenen Risiken angemessen zu verteilen. Die vom Antragsteller gewünschte Verlängerung auf eine siebenmonatige Frist zur Vorlage der Begutachtung würde zwar seinem durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑) geschützten Mobilitätsinteresse dienen. Dem steht aber unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit die aus Art. 2 Abs. 2 GG gegebene staatliche Schutzpflicht für verfassungsrechtliche Höchstwerte, namentlich Leben und Gesundheit des Antragstellers und einer unbestimmten Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer entgegen. Angesichts dessen darf eine Frist zur Gutachtenvorlage aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu geräumig erfolgen. Nur für einen überschaubaren Zeitraum, wie hier von 3 Monaten, kann den anderen Verkehrsteilnehmern bei der Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FEV das nicht unerhebliche Risiko aufgebürdet werden, im Straßenverkehr auf einen Fahrerlaubnisinhaber zu treffen, dessen Fahreignung aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums und einer ersten Cannabisfahrt als zweifelhaft und klärungsbedürftig einzustufen ist. 59 Nach alledem ist die auf drei Monate angelegte Frist zur Vorlage des geforderten Gutachtens nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich, vgl. § 114 Satz 1 VwGO analog. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Gutachtenanforderung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil sich ihre Begründung in formularmäßigen Textbausteinen erschöpfe und damit eine Auseinandersetzung mit dem Fall des Antragstellers im Sinne einer einzelfallbezogenen Abwägung der für und gegen die Gutachtenanforderungen sprechenden Belange vermissen lasse. 60 Die Anforderungen, welche die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV an die behördliche Darlegung der Ermessenserwägungen stellt, dürfen in der vorliegenden Fallkonstellation nicht überspannt werden. 61 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und erstmalig gegen das Trennungsverbot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (Cannabisfahrt) verstoßen hat, so ist damit regelmäßig ein Fall gegeben, der im Interesse der Verkehrssicherheit die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung der Eignungszweifel erfordert und damit kein anderes Ergebnis der behördlichen Ermessensausübung zulässt. 62 Die beim Erlass von Verwaltungsakten geltenden Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen gelten hier sinngemäß. Sie besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift ‑ wie hier § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ‑ dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt aber nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. 63 Vgl. für den Widerruf von Subventionen bei Zweckverfehlung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris m.w.N. 64 Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - juris. 66 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanforderung lagen der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles vor. Vielmehr durfte sie den von der Polizei angezeigten Vorfall vom 17. April 2019 mit Blick auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als „regelhaft“ einordnen. Eine Atypik war nicht gegeben. 67 Nach alledem ist die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung zu bejahen. Der Antragsteller ist der Anforderung ‑ unstreitig ‑ nicht nachgekommen. Dementsprechend ist in seiner Person der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 und 3 FeV i. V. m. §§ 11 Abs. 8 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als erfüllt anzusehen. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde ist rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht eröffnet. 68 Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. 69 In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der An-ordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern aus-gehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 70 Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 - 14 L 3652/15 -, juris Rn. 53 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9. 71 Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich über den Nachweis seiner Fahreignung durch eine positive Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle verfügt. 72 Auch im Übrigen bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen nicht. 73 Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). 74 Für die im Wege des Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO verlangte Rückgabe des am 22. Oktober 2019 beim Antragsgegner abgegebenen Führerscheindokuments ist weder inhaltlich noch prozessual ein Raum. 75 Wäre der Aussetzungsantrag erfolgreich gewesen, hätte der Antragsgegner von sich aus dem Antragsteller die Führerscheinkarte zurückgegeben. Diese Annahme beruht auf der jahrzehntelangen Erfahrung, welche die Kammer mit den Fahrerlaubnisbehörden des Gerichtsbezirks in Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg gesammelt hat. Sollte dies wider Erwarten einmal nicht der Fall sein, sieht das Gesetz kein eigenes Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, sondern eine Annexentscheidung zur Aussetzungsentscheidung vor, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach kann das Gericht im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) die Herausgabe des Führerscheindokuments gegenüber der Behörde anordnen, um auf diese Weise die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eingetretenen Vollzugsfolgen beseitigen zu lassen, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 76 Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 16. Oktober 2019 erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt – nach dem Stand der vorgelegten Akten - an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderlichen vorherigen, erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht ebenfalls kein Anhalt. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 78 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 79 etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 - juris, Rn. 17 f., m. w. N., 80 der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Ferner wird der Streitwert entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hinsichtlich des angegriffenen Gebührenbescheids mit ¼ der bezifferten Geldleistung berechnet. Dies ergibt einen Streitwert in Höhe von 2.524,33 Euro, der sich aus 2.500 Euro (Fahrerlaubnisentziehung) und 24,33 Euro (ein Viertel der Gebühr in Höhe von 97,32 Euro) zusammensetzt.