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Beschluss

7 L 306/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0429.7L306.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. April 2020 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der Versammlung „Abstand halten – zu Virus und RWE … Demonstration mit Maß“ am 30. April 2020 in G. -M. in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 zu erteilen, 5 ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der in Rede stehenden Versammlung. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 7 Danach kommt die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat einen darauf gerichteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich im Wege der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellen, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b) zusteht. Nach dieser Vorschrift können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 8 Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO ist als Ermessensregelung ausgestaltet. Selbst wenn also auf Tatbestandsseite die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben sein sollten, so obliegt es der zuständigen Behörde, darüber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers ist demgemäß nur dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller in das Ermessen einzustellenden Belange die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt (Ermessensreduzierung „auf Null“). 9 Daran fehlt es hier. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles lässt sich nicht feststellen, dass allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der konkret angemeldeten Versammlung rechtsfehlerfrei wäre. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragserwiderung vom 28. April 2020 ausreichend Rechnung getragen. 10 Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 17 f. m.w.N. 12 Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 17 f. m.w.N. 14 Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18 m.w.N. 16 Gemessen daran ist die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin (nunmehr) tragfähig und damit ermessensfehlerfrei begründet. 17 Es greift zwar ersichtlich zu kurz, wenn sie es hat dahinstehen lassen, ob die vom Antragsteller vorgeschlagenen Hygienemaßnahmen ausreichen, um den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen zu gewährleisten (vgl. Ziffer IV des Bescheides vom 23. April 2020, Seite 3). Zum einen ist die Minimierung von Infektionsrisiken nicht allein Sache des Antragstellers. Vielmehr ist dafür auch die Antragsgegnerin verantwortlich. 18 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 25 m.w.N. unter Verweis auf das versammlungsrechtliche Gebot der Kooperation. 19 Zum anderen hat die Aussage, die Geeignetheit von Hygienemaßnahmen könne dahinstehen, nur darauf schließen, dass die Antragsgegnerin weder die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen noch andere, möglicherweise darüber hinausgehende Handlungsoptionen geprüft hat. 20 Indes hat die Antragsgegnerin diese Prüfung, wie die Antragserwiderung vom 28. April 2020 erkennen lässt, nunmehr nachgeholt. Auf dieser Grundlage ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorkehrungen nicht ausreichend sind, um den Infektionsschutz zu gewährleisten. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Einhaltung der gebotenen Abstandsregelungen beim Aufbau der angedachten Menschenkette voraussichtlich nicht gewährleistet werden kann. Diese Überlegung ist nachvollziehbar. Eine Menschenkette setzt naturgemäß eine irgendwie geartete Verbindung zwischen den einzelnen Gliedern voraus. Selbst wenn diese, wie angedacht, durch 3 m lange Bänder hergestellt ist , dürfte die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2m nicht unproblematisch sein. Denn es handelt sich nicht um eine fixe Verbindung, die einen festen Abstand vermittelt. Es die ganze Zeit straff zu halten setzt bei 50 Teilnehmern überdies ein erhebliches Maß an Koordination voraus, die voraussichtlich nicht zu leisten sein wird. Dies würde dann dazu führen, dass Bänder auch „durchhängen“. Sie können naturgemäß auch nicht die ganze Zeit über am ausgestreckten Arm gehalten werden. Schließlich ist die Gefahr groß und voraussichtlich unvermeidbar, dass einzelne Teilnehmer das Flatterband auch aus den Händen verlieren, zumal wenn Wind herrscht. Als problematisch erweist sich überdies die Herstellung . Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Bänder würden einzeln aus einer Kiste entnommen, führt das nicht weiter. Denn der einzelne Versammlungsteilnehmer behält nur ein Ende des Bandes in seiner Hand, das andere Ende muss „irgendwie“ in die Hand eines anderen Teilnehmers gelangen. Wie das geschehen soll, bleibt offen. Genau dies erweist sich als weitere entscheidende Schwäche des Konzepts des Antragstellers. 21 Vgl. in diesem Zusammenhang VG Köln, Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 687/20 –, juris Rn. 7. 22 Zwar ist vorstellbar, dass die Versammlung auch ohne Bildung einer Menschenkette bzw. mit Bildung einer nur angedeuteten Menschenkette durchgeführt werden könnte. Das aber entspricht zum einen gerade nicht dem vorgestellten Konzept. Zum anderen ist dem Recht auf Versammlungsfreiheit in Abwägung zu dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in der vorliegenden Konstellation nicht ohne Weiteres Vorrang zu gewähren. Denn es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass der Antragsteller die erstrebte Versammlung mit der beabsichtigten Meinungsäußerung in sinnvoller Weise nur während der Geltungsdauer der CoronaSchVO durchführen könnte. 23 Vgl. zu diesem Kriterium der zeitlichen Relevanz BayVGH, Beschluss vom 09.04.2020 – 20 CE 20.755 –, juris Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 687/20 –, juris Rn. 18 m.N. 24 Zwar behauptet der Antragsteller, RWE würde die durch die Coronapandemie bedingten Einschränkungen ausnutzen, um „im Eiltempo Fakten zu schaffen“. Allerdings ist er einen Beleg für diese Aussage schuldig geblieben. Dafür gibt es auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr spricht nichts gegen die Annahme, dass RWE auch weiterhin auf rechtlich gesicherter Grundlage arbeitet. Das Unternehmen ist dabei nicht gehalten, darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Möglichkeiten von Kohleabbaugegnern pandemiebedingt beschränkt sind, ihre Kritik zum Ausdruck zu bringen. Zudem ist auszuschließen, dass unmittelbar nach dem 30. April 2020 entweder die Pandemie zu einem Ende gekommen oder die Arbeiten im Braunkohletagebau abgeschlossen sein werden. 25 Ist der Antragsteller zur Verwirklichung seines Anliegens mithin nicht zwingend auf den 30. April 2020 angewiesen, so dürfte es ihm zuzumuten sein, dass er vorübergehend auf die Ausübung seines Versammlungsrechts und auf eine Meinungsäußerung zu aktuellen politischen Problemen mittels öffentlicher Demonstration verzichtet. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die derzeit geltende Coronaschutzverordnung zeitlich bis zum 3. Mai 2020 befristet ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin durch die Erklärung in dem ablehnenden Bescheid vom 23. April 2020, die beabsichtigte Veranstaltung könne „jedenfalls nicht zu dem beantragten Zeitpunkt“ durchgeführt werden und sie müsse „vorübergehend“ zurückgestellt werden, bereits signalisiert, einer zeitlich später angesetzten Versammlung – gemeint sein dürfte: nach dem 30. April 2020 – positiver gegenüberzustehen. 26 Dass die Antragsgegnerin der geplanten Versammlung den Charakter einer „Attraktion“ zuschreibt, bewertet die Kammer als zutreffende Einschätzung. Dabei dürfte nicht in erster Linie maßgeblich sein, dass am 30. April 2020 unter normalen Umständen Maifeierlichkeiten stattfinden. Der 1. Mai ist freilich nicht nur ein Tag, an dem das Maibrauchtum gepflegt wird. Vielmehr ist er im allgemeinen Bewusstsein auch ein Tag, an dem – deutschlandweit – politisch organisierte Demonstrationen stattfinden. Jedenfalls dieser Aspekt der Attraktion entfiele, wenn die Versammlung nicht am 30. April 2020, sondern später stattfände. 27 Freilich ist es lebensfremd anzunehmen, dass eine Demonstration gegen RWE im Kreis Heinsberg tatsächlich nur 50 Personen anziehen würde, zumal wenn der Antragsteller auf die Veranstaltung auch noch in sozialen Netzwerken hinweist. Dies gilt unabhängig davon, ob er auf die Beschränkung auf 50 Teilnehmer aufmerksam macht oder nicht, weil für niemanden, der eine Demonstration gegen RWE für geboten erachtet, feststeht, wer diese sein sollen. Diese Erwägungen machen aber eine zeitliche Verschiebung nicht irrelevant. Zum einen ist eine restriktive Handhabung im Infektionsschutz auch weiterhin geboten, weil der Kreis Heinsberg, in dem die Antragsgegnerin liegt, nach Aachen und der StädteRegion Aachen immer noch die höchsten Fallzahlen aufweist, nämlich 1.742 bestätigte Fälle. 28 Vgl. https://www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw (Stand: 28. April 2020). 29 Einzubeziehen ist in die Betrachtung zum anderen auch die Zahl der Genesenen. Der Kreis Heinsberg hat mit Stand 28. April 2020, 15.00 Uhr, 1.741 positive Tests und 1.446 Genesene gemeldet. Die Anzahl der aktuellen Infektionen wird mit 228 angegeben. 30 Vgl. https://www.kreis-heinsberg.de/aktuelles/aktuelles/?pid=5149. 31 Berücksichtigt man ferner, dass aufgrund steigender Genesungszahlen (und Todesfällen) die für die weitere Infektion maßgebliche Zahl der akut Erkrankten – ähnlich auch die Anzahl der Dunkelziffer an akut Infizierten – mit jedem Tag weiter abfällt, wird deutlich, dass sich gerade in der besonders betroffenen Region Heinsberg (einschließlich der anliegenden Gebiete der StädteRegion Aachen und des Kreises Düren mit ähnlichem Trend) bereits innerhalb einer vergleichbar kurzen Wartezeit, das Ansteckungsrisiko erheblich senken ließe. So fiel die Zahl der erfassten akut Erkrankten vom 20.04.2020 von 343 Personen bis zum 22.04.2020 auf 275, weiter bis zum 25.04.2020 auf 247 und betrug nach aktueller Datenlage vom 28. April 2020 nur noch 228 Personen. 32 Vgl. https://www.kreis-heinsberg.de/aktuelles/aktuelles/?pid=5149. 33 Daraus folgt, dass die mit einer Veranstaltung der in Rede stehenden Art verbundene Gefahr der Schaffung neuer Infektionsketten täglich sinkt. 34 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Ausnahme von dem Versammlungsverbot des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO mit Hinweis auf die hohen Infektionszahlen, das hohe Infektionsrisiko und zweifelhaften Steuerungsmöglichkeiten der erwarteten Teilnehmer und Besucherströme abgelehnt hat. 35 Vgl. in diesem Zusammenhang VG Köln, Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 687/20 –, juris Rn. 16. 36 II. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von einer Herabsetzung des Regelwertes ab, da die Entscheidung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.