Beschluss
7 L 687/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0409.7L687.20.00
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Tenor
1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 07.04.2020 angemeldete Veranstaltung zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 07.04.2020 angemeldete Veranstaltung zuzulassen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für die von ihm geplante Veranstaltung, die in der Zeit der Osterfeiertage, nämlich vom 10. bis 13. April 2020, auf einer Grünfläche im Stadtgebiet Köln stattfinden soll. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 30.03.2020 (GV.NRW. vom 30.03.2020, S. 201) - CoronaSchVO. Nach § 11 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO können die nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei der beabsichtigten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne der CoronaSchVO und im Sinne des Art. 8 GG handelt. Zweifel am Vorliegen einer Versammlung bestehen insoweit, als es sich nicht um eine gleichzeitige örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen an demselben Ort handelt. Vielmehr sollen die Teilnehmer nacheinander am Demonstrationsort erscheinen und dort ihre Pappschilder/Avatare aufbauen. Eine gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmer ist weder beim Auf- und Abbau noch in der Zwischenzeit vorgesehen. Dies kann jedoch dahinstehen, da die weitere Voraussetzung für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Versammlungsverbot nicht vorliegt. Nach dem vorgestellten Demonstrationskonzept ist die Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen, insbesondere der erforderlichen Mindestabstände nicht gewährleistet. Es kann zum einen nicht sichergestellt werden, dass die Mindestabstände der Teilnehmer voneinander, vom anwesenden Versammlungsleiter und von den im inneren I. der Stadt Köln befindlichen Passanten beim Auf- und Abbau gewährleistet ist. Auch durch einen Ordnungsdienst oder durch den Versammlungsleiter kann nicht sichergestellt werden, dass sich die Teilnehmer begegnen und miteinander Kontakt aufnehmen. Die Einhaltung eines zeitlichen Sicherheitsabstandes von 20 Minuten kann nicht garantiert werden. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach dem Aufstellen der Schilder/Avatare Menschenansammlungen im Bereich der Schilder bilden, die sich für die Aktion und ihr Anliegen interessieren. Der Zweck der Schilder besteht gerade darin, das Interesse und die Aufmerksamkeit von Besuchern der Grünanlagen zu wecken. Die Schilder werden vermutlich auch deshalb eine Attraktion bilden, weil andere Veranstaltungen sowie die meisten Freizeitbeschäftigungen im öffentlichen Raum derzeit verboten sind. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass im Bereich des inneren I1. in den letzten Tagen und Wochen zahlreiche Menschen unterwegs waren, um das gute Wetter zu genießen und sich im Freien zu bewegen. Dies ist auch für die bevorstehenden Osterfeiertage zu erwarten. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter war schon unter den bisher herrschenden Bedingungen nur mit Mühe möglich. Wegen des starken Publikumsverkehrs haben die örtlichen Ordnungsbehörden zeitweise schon erwogen, bestimmte Grünflächen zu sperren. Unter diesen Verhältnissen kann die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes bei einem zusätzlichen Personenaufkommen, das auch das Interesse der übrigen Besucher weckt, nicht garantiert werden. Der Veranstalter hat laut seinen Angaben auf der angegebenen Facebookseite bereits 180 Zusagen für eine Teilnahme sowie 289 Interessenten. Deswegen ist von einem erheblichen zusätzlichen Personenaufkommen auf der stark frequentierten Grünfläche auszugehen, auch wenn die Teilnehmer bei Auf- und Abbau nacheinander kommen. Dass die vom Veranstalter angebotenen Ordnungskräfte den Überblick über diese beweglichen Personenströme behalten und die Einhaltung des Mindestabstandes sicherstellen können, erscheint unter den örtlichen Bedingungen zweifelhaft, vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 B 30/20 – juris, Rn. 10. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Wahrung der notwendigen Sicherheitsabstände möglich wäre, hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung. Denn diese steht nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO im Ermessen der zuständigen Behörden. Dieses Ermessen ist auch unter Beachtung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, dem eine tragende Bedeutung bei der politischen Willensbildung in einem demokratischen Gemeinwesen zukommt, nicht auf Null reduziert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hier zu Recht dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem lebensbedrohlichen Coronavirus den Vorrang eingeräumt. Die Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch ein weitgehendes Verbot von Versammlungen und Menschenansammlungen im öffentlichen Raum ist bei weiter dynamisch ansteigenden Infektionszahlen geeignet und erforderlich, um die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Gefahren für Gesundheit und Leben des Einzelnen sowie für die Aufrechterhaltung der Krankenhausversorgung abzuwehren. Die Einschätzung, dass zur Krankheitsbekämpfung wegen des hohen Ansteckungsrisikos durch Tröpfcheninfektion derzeit eine weitgehende Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum erforderlich ist, beruht auf der wissenschaftlichen Expertise des Robert-Koch-Instituts und erweist sich bei Fehlen eines Impfstoffs oder eines zugelassenen wirksamen Arzneimittels als nachvollziehbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – m.w.N. Auch ein Versammlungsverbot ist ein angemessenes Mittel, um die erheblichen Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich das Grundrecht auf Leben und Gesundheit und die öffentliche Gesundheitsversorgung, abzuwehren. Dies gilt insbesondere für den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, die mit hohen Infektionszahlen überdurchschnittlich vom Ausbreitungsgeschehen betroffen ist. Nach den vom zuständigen Ministerium des Landes NRW veröffentlichten Fallzahlen liegt Köln derzeit bei 1.866 bestätigten Coronafällen und damit an der Spitze der landesweiten Statistik. Bei den Todesfällen wird Köln mit 36 Todesfällen nur durch die Städteregion Aachen (41 Todesfälle) und den Kreis Heinsberg (48 Todesfälle) übertroffen, vgl. www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Ausnahme von dem Versammlungsverbot des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO mit Hinweis auf die hohen Infektionszahlen, das hohe Infektionsrisiko und zweifelhaften Steuerungsmöglichkeiten der erwarteten Teilnehmer und Besucherströme abgelehnt hat. Hierbei durfte die Antragsgegnerin auch auf mögliche Folgewirkungen einer Ausnahmegenehmigung abstellen, die zu einem kontraproduktiven Signal an weitere Antragsteller führen könnte und damit die Erreichung des Ziels der Schutzmaßnahmen, nämlich durch eine weitgehende Kontaktbeschränkung eine Ausbreitung des Virus zu vermindern, unterlaufen könnte. Demgegenüber ist es dem Antragsteller zuzumuten, vorübergehend auf die Ausübung seines Versammlungsrechts und auf eine Meinungsäußerung zu aktuellen politischen Problemen mittels öffentlicher Demonstration zu verzichten. Die Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der CoronaSchVO sind bis zum 19.04.2020 befristet. Durch die Befristung wird der Grundrechtseingriff erheblich abgemildert, zumal die Zielrichtung der Aktion (Eintreten für ein demokratisches und solidarisches Europa, gegen die antidemokratischen Bestrebungen in Polen und Ungarn sowie die Flüchtlingssituation in Griechenland) auch nach Ostern noch wirksam verfolgt werden kann, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – . Die Landesregierung hat in Aussicht gestellt, dass nach Ostern gemeinsam mit den übrigen Landesregierungen und der Bundesregierung eine Neubewertung der Lage und eine Entscheidung darüber getroffen werden soll, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zu verschärfen oder zu lockern sind. Es erscheint nicht unangemessen, wenn der Antragsteller die geplante Aktion im Hinblick auf die fortwährende Überprüfung und Neubewertung einer bisher beispiellosen und besorgniserregenden Entwicklung einer Pandemie vorübergehend zurückstellen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das im Fall eines Versammlungsverbots die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.