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Urteil

4 K 2580/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0610.4K2580.18.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils durch die jeweilige Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils durch die jeweilige Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. und ihre Kinder, die am 00.00.0000 geborenen Klägerinnen zu 2. und 3. sind nach ihren Angaben eritreische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. reiste am 19. September 2013 in das Bundesgebiet ein stellte am 26. September 2013 einen förmlichen Asylantrag. Die Klägerinnen zu 2. und 3. wurden im Bundesgebiet geboren. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 12. Juni 2015 gab die Klägerin zu 1. unter anderem an, sie gehöre der Volksgruppe der Tigrina an. Sie sei in Addis Abeba geboren worden, dort habe sie die Sprache Amharisch gelernt. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, im Jahr 1990, sei sie für 2-4 Monate in Eritrea gewesen. Ihre Eltern hätten sie dorthin mitgenommen. Sie habe nie einen eigenen Personalausweis oder Reisepass besessen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie erneut in Addis Abeba gelebt. Äthiopien habe sie am 5. Januar 2000 verlassen, da die äthiopische Regierung alle Eritrea dazu aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Sie habe weder Verwandte in Äthiopien noch in Eritrea. Nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren, da sie ja aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Nach Eritrea könne sie nicht gehen, weil sie der Pfingstbewegung angehöre. Diese sei in Eritrea nicht erwünscht. Mit Zuweisungsentscheidungen der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. September 2013 bzw. 23. Januar 2015 wurde die Klägerin zu 1. bzw. die Klägerinnen zu 2. und 3. der Stadt K. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen. Mit Bescheid vom 2. März 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin zu 1. den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Einem Vermerk vom 1. März 2017 ist zu entnehmen, dass der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, da die Klägerin zu 1. als volljährige Person verpflichtet sei, den Nationaldienst nachzuholen. Dienstpflichtige seien dem Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 2. März 2017 erkannte das Bundesamt unter Verweis auf § 26 Abs. 2, 5 AsylG auch den Klägerinnen zu 2. und 3. den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte auch ihre Asylanträge im Übrigen ab. Die Klägerinnen besitzen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2017 beantragten die Klägerinnen bei dem Beklagten, ihnen Reiseausweise für Ausländer auszustellen. Mit Schreiben vom 2. bzw. 8. Mai 2018 gab der Beklagte den Klägerinnen Gelegenheit, sich zu beabsichtigten Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Reiseausweisen zu äußern. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerinnen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Ausstellung eines Reiseausweises sei insbesondere die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die Klägerinnen hätten bislang keine Nachweise dafür vorgelegt, dass ihnen die Beschaffung von Pässen unmöglich sei. Aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergäben sich keine Indizien dafür, dass eine Passbeschaffung nicht möglich sei. Die Passbeschaffung bei der Heimatsbotschaft sei bei subsidiärem Schutz möglich und auch zumutbar. Am 19. Juli 2018 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte sei es ihnen nicht zumutbar, Heimatpässe bei der Vertretung des eritreischen Staates zu beantragen. Sie müssten sich mit ihrem Begehren nicht nur an die Vertretung des Verfolgerstaates wenden, sondern mit der Beantragung des Reisepasses im Ergebnis auch seinen Schutz in Anspruch nehmen. Sie müssten sich seiner Ordnung unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenze. Auch wenn die Passbeantragung nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfülle, erscheine ihre verfolgungsrechtliche Situation bei wertender Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar. Insbesondere müssten sie bei Inbesitznahme eines Nationalpasses in Falle einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in das ihnen ausweislich des Passes Schutz gewährende Land - hier Eritrea - rechnen. Es bestünden auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, ihnen im Unterschied zu Flüchtlingen zuzumuten, bei der Heimatvertretung vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen. Bei der Beantragung eines Nationalpasses sei die Abgabe einer sog. "Reueerklärung" gegenüber der eritreischen Botschaft erforderlich. Für Rückkehrer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten, bestehe die Möglichkeit, einen sog. "Diaspora-Status" zu erhalten. Dieser setze voraus, dass eine "Diaspora-Steuer" (2%-Steuer) bezahlt werde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt sei, ein sog. Reueformular zu unterzeichnen. Dieses umfasse auch ein Schuldeingeständnis für die Nichtabsolvierung des Nationaldienstes mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Eine nicht unerhebliche Zahl von Verwaltungsgerichten sei der Ansicht, dass in diesem Fall eine Bestrafung auch wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentziehung entfalle. Bei Abgabe einer Reueerklärung setze sie - die Klägerin zu 1. - sich der Gefahr eines Widerrufs des subsidiären Schutzes aus, da hierdurch die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestünden. Bei Nichtzahlung der Steuer seien Freiheitsstrafe und Geldstrafe vorgesehen, die jedoch offenbar nicht umgesetzt würden. In der Praxis führe die Nichtzahlung zur Verweigerung des Zugangs zu konsularischen und administrativen Diensten. Für die Zahlung der Steuer und die Abgabe der Erklärung müssten zahlreiche Angaben gemacht werden, auch über verwandtschaftliche Beziehungen, sodass diese gegen den Antragsteller und seine Familienangehörigen verwandt werden können. Die Erhebung der "Diaspora-Steuer" stehe in engem Zusammenhang mit dem System von Angst, Unruhe und Einschüchterung durch das eritreische Regime, durch die Botschaften und die PFDJ-Zweigstelle im Gastland. Die Steuer sei damit ein Element der Überwachung und Überprüfung der eigenen Staatsangehörigen. Durch die Nichtzahlung könne auch der Druck auf in Eritrea lebende Familienangehörige erhöht werden. Diese könnten den Zugang zu überlebenswichtigen Lebensmittelgutscheinen oder anderen administrativen Hilfen verlieren. Dies verdeutliche, dass es sich dabei nicht um eine Steuer im klassischen Sinne, sondern um eine Methode der Bespitzelung und Unterdrückung der eigenen Staatsangehörigen handele. Zudem würden sie als Angehörige der Pfingstbewegung in Eritrea verfolgt. Das Ermessen des Beklagten sei aufgrund der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU auf Null reduziert. § 5 Abs. 1 AufenthV sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, ihnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) jeweils einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 25. März 2014 - 2 LB 337/12 - juris, Rn. 48. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV. Die Klägerinnen, die weder Pass noch Passersatz besitzen und jeweils im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, können nicht auf zumutbare Weise einen Heimatpass erlangen. Wann einem Ausländer die Erlangung eines Heimatpasses unzumutbar ist, beurteilt sich - vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 AufenthV - nach den Umständen des Einzelfalls. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vgl. zum Begriff der Zumutbarkeit allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 - juris, Rn. 4; zur Passbeschaffung: Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 10 C 16.773 - juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2014 - 2 LB 337/12 - juris, Rn. 34. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, vgl. VGH München, Beschlüsse vom 13. Juni 2016 - 10 C 16.773 - juris, Rn. 17 und vom 14. April 2014 - 10 C 12.498 -, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2014 - 2 LB 337/12 - juris, Rn. 34; vgl. auch VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2011 - 8 K 930/09 -. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 - juris, Rn. 3, und vom 9. November 2010 - 18 A 2222/09 - juris, Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 8 K 504/13 -. Einem Ausländer, der als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 - juris, Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 - juris, Rn. 4 ff.; so wohl auch: VGH Kassel, Beschluss vom 20. September 2019 - 3 D 2520/18 - juris, Rn. 8. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache im Konsulat ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist, oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung durch die Ausländerbehörde ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist. Dies ist insbesondere möglich, wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 - juris, Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2011 - 19 B 10.2157 - juris, Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 5 K 7317/18 - juris, Rn. 23 ff. So liegt der Fall hier. Mit Bescheid vom 2. März 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Einem Vermerk der Behörde vom 1. März 2017 ist zu entnehmen, dass der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin den Nationaldienst in Eritrea nachholen müsse und dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung verbreitet vertreten, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A - juris, Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 - 6 K 1503/19.A - juris, Rn. 55 ff. Auch der Beklagte zieht den Schluss des Bundesamts nicht begründet in Zweifel. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die vom Staat ausgeht, und der sie auch nicht durch die Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen könnte. Wesentliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind mithin erfüllt. Dass die (wohl) überwiegende Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt, da der eritreische Staat mit dieser Behandlung der Einwohner nicht an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG anknüpft, steht dem nicht entgegen. Insoweit wird im Kern darauf verwiesen, dass der Nationaldienst alle Eritreer gleichermaßen trifft, vgl. VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 - juris, Rn. 28 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A - juris, Rn. 23, 25; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A - juris, Rn. 45; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 19 A 2875/17.A - juris, das die Berufung zugelassen hat, um diesen in NRW umstrittenen Punkt abschließend zu klären. Es wäre verfehlt, diesen Befund zu Lasten der Klägerin zu 1. zu werten, da es aus ihrer Sicht keinen Unterschied machen kann, ob neben ihr auch andere Landsleute in derselben Weise durch den Staat bedroht werden, dessen Rechtsordnung sie sich nun erneut unterwerfen soll. Die Kläger zu 2. und 3. teilen im Ergebnis das rechtliche Schicksal ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., da sie, auch wenn sie selbst vom eritreischen Staat nicht in derselben Weise bedroht werden, darauf angewiesen sind, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Namen bei der eritreischen Botschaft vorspricht. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung eines Reiseausweises durch die Kläger in der Vergangenheit oder die entsprechende Absicht (vgl. § 5 Abs. 4 AufenthV), sieht das Gericht nicht. Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1, 6 AufenthV vor, steht die Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Ermessen des Beklagten. Die Kammer kann gleichwohl die beantragte Verpflichtung des Beklagten aussprechen, da die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Ermessen des Beklagten ist vor dem Hintergrund des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU vom 3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auf Null reduziert. Art. 25 Qualifikationsrichtlinie gebietet die Ausstellung von Reiseausweisen, vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 5 K 7317/18 - juris, Rn. 81 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2015 - W 7 K 14.1220 - juris, Rn. 28; in diesem Sinne auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 11 S 3282/19 - juris, Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 19 ZB 14.2708 - juris, Rn. 7. Danach stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Für letzteres ist im Fall der Kläger nichts ersichtlich. Da die Klage bereits in ihrem Hauptantrag Erfolg hat, war der Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 708 Nr. 11 ZPO ist insoweit einschlägig, da nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500,- € ermöglicht. Obsiegen - wie hier - mehrere Kläger gegen einen Beklagten, ist die Höhe entscheidend, in der der jeweilige Kläger gegen den Beklagten vorgehen kann, nicht die Gesamtsumme, vgl. Herget, in: Zöller (Begr.), ZPO, 33. Aufl. 2020, § 708 Rn. 13; Götz, in: MüKO ZPO, 5. Aufl. 2016, § 708 ZPO Rn. 21; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 708 Rn. 10.