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Urteil

4 K 1394/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0805.4K1394.19A.00
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Leitsätze

1. Wird die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Abschiebungsandrohung verbunden, muss gewährleistet sein, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt.

2. Der Ablauf der Frist für die Einlegung des einstweiligen Rechtschutzantrags führt nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung nachträglich gewissermaßen durch Zeitablauf rechtmäßig wird.

3. Die Rechtswidrigkeit ist nicht auf die Ausreisefrist beschränkt.

Tenor

Das Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2019 (Gesch.-Z.: 7723305 - 457) wird aufgehoben, soweit sie auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt wurde.

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des vorgenannten Bescheids werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Abschiebungsandrohung verbunden, muss gewährleistet sein, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt. 2. Der Ablauf der Frist für die Einlegung des einstweiligen Rechtschutzantrags führt nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung nachträglich gewissermaßen durch Zeitablauf rechtmäßig wird. 3. Die Rechtswidrigkeit ist nicht auf die Ausreisefrist beschränkt. Das Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2019 (Gesch.-Z.: 7723305 - 457) wird aufgehoben, soweit sie auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt wurde. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des vorgenannten Bescheids werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 26. November 2018 in F. geborene Klägerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter der Klägerin im Verfahren 4 K 3925/18.A, die Halbschwester der am 9. Januar 2006 in der Mongolei geborenen Klägerin im Verfahren 4 K 1527/17.A, sowie die Schwester der am 21. Dezember 2013 in Paris geborenen S. H., und der am 21. Oktober 2015 in Aachen geborenen M. H. Ihr Vater ist der am 10. Mai 1989 geborene mongolische Staatsangehörige H. H.. Am 3. Januar 2019 zeigte der Kreis Düren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geburt der Klägerin an. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 gab die Klägerin mit Schreiben ihrer Mutter an, sie wünsche die Durchführung des Asylverfahrens und berufe sich auf die Gründe, die die Klägerin im Verfahren 4 K 3925/18.A und ihre Geschwister S. und M. H. im Rahmen ihrer Asylverfahren angegeben hätten. Letztere begründeten ihre Asylanträge nicht. Die Mutter der Klägerin (Klägerin im Verfahren 4 K 3925/18.A) gab im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 19. Mai 2014 als Grund dafür, die Mongolei im September 2011 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, vor ihrer Ausreise habe sie in der Provinz H. D. im Ort V. gelebt. Sie habe dort mit ihren Eltern, ihrer ältesten Tochter und einem jüngeren Bruder in ihrem Elternhaus gelebt. Sie habe die zehnte Klasse abgeschlossen und in der Stadt Darkhan Wirtschaftsmanagement studiert. Im Jahr 2011 habe sie ihren Bachelorabschluss gemacht. Gearbeitet habe sie jedoch nicht. Der Vater ihrer Tochter sei einige Jahre älter als sie. Er sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Um vom ihm wegzukommen, habe sie die Mongolei verlassen. Der Mann sei selbst Polizist und habe ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie zur Polizei gehen sollte. Aus diesem Grund sei sie nicht zur Polizei gegangen, sie habe nicht viele Möglichkeiten gehabt, etwas zu tun. An einen anderen Ort in der Mongolei habe sie sich ebenfalls nicht begeben können, da ihr ehemaliger Lebensgefährte sie überall finden werde. Er komme auch zu ihrer Mutter und Frage nach ihr und danach, wann sie komme. Sie mache sich Sorgen, dass der ehemalige Lebensgefährte ihrem neuen Lebensgefährten etwas antue. Sie habe dann die Mongolei verlassen, und sei zunächst nach Frankreich gegangen. Dort habe sie angegeben, chinesische Staatsangehörige aus der Inneren Mongolei zu sein. Ungefähr im Juni 2012 sei ihr dortiger Asylantrag abgelehnt worden. Ihre Klage sei erfolglos geblieben. Der Vater der Klägerin stellte am 19. Mai 2014 einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2017 abgelehnt wurde. Die Klägerin im Verfahren 4 K 1527/17.A reiste im Herbst 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte im Oktober 2016 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. März 2017 ablehnte. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hob die Kammer den Bescheid auf. Eine erneute Entscheidung über ihren Asylantrag traf das Bundesamt bislang nicht. Die Asylanträge der S. und M. H. lehnte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. November 2018 jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Mit Bescheid vom 26. April 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (2) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (4). Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in die Mongolei an (5). Das gesetzliche Einreise- und aus Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Asylantrag werde gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 7. Mai 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu zuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Mongolei vorliegt. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Das Gericht hat die Mutter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal und dem Verfolgungsschicksal der Klägerin sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört und ergänzend befragt. Insoweit wird auf den Inhalt des entsprechenden Terminprotokolls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2020 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ziffern 1 bis 4 des angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Sie hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Auch liegen in ihrer Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 4, 3a bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, der nicht staatenlos ist, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, sind die Bestimmungen der §§ 3a bis 3e AsylG heranzuziehen. Insbesondere wird einem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Schutzes ‑ der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23/12 ‑ und vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7/11 ‑ juris. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie vom 13. Dezember 2011 ‑ QualRL) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 ‑ 10 C 11/09 ‑, vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4/09 ‑, BVerwGE 136, 360; Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A ‑ juris. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Klägers in Verbindung mit § 25 AsylG folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405/89 ‑, InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 ‑ 9 B 45/90 ‑, InfAuslR 1990, 344. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Anerkennung als Flüchtling zu tragen. Sie macht selbst keine eigenen Verfolgungsgründe geltend, sondern verweist auf die Angaben ihrer Mutter, der Klägerin im Verfahren 4 K 3925/18.A. Diese wiederum war und ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Mongolei von Verfolgung durch ihren Ehemann bedroht. Dazu hat die Kammer im die Mutter betreffenden Urteil vom heutigen Tage folgendes ausgeführt: "Es ist davon auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar war und weiterhin ist, wegen der Bedrohungen durch ihren Ehemann internen Schutz in Anspruch zu nehmen, vgl. § 3e AsylG. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zur Lage in der Mongolei war und ist es ihr möglich, sich an einem anderen Ort in der Mongolei niederzulassen. Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes möglich und gestattet, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 25. Zudem geht das Gericht davon aus, dass ihre Furcht vor Verfolgung für den überwiegenden Teil des Staatsgebiets unbegründet war und weiterhin ist. Es erschließt sich nicht, wie sie durch ihren Ehemann beispielweise in der Millionenstadt Ulaanbaatar oder auch in einer anderen Stadt der Mongolei hätte gefunden werden können. Insbesondere gilt das Meldewesen in der Mongolei als lückenhaft, vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 3. Die Versuche der Klägerin, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erklären, auf welchem Wege es ihrem Ehemann möglich (gewesen) sei, sie zu finden, überzeugen nicht. Soweit sie auf Facebook und ihre Kontakte in ihrem gemeinsamen Heimatort verweist, über die ihr Ehemann erfahren könnte, dass und wo sie sich in der Mongolei aufhalte, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Möglichkeit, auf diesen Wegen gefunden zu werden, wesentlich von ihrem Zutun abhängig wäre. Es wäre ihr mit anderen Worten zumutbar, sowohl auf eine Kontaktaufnahme über Facebook als auch auf Kontakte zu Bekannten in ihrem Heimatort in Zukunft zu verzichten, um sicherzustellen, dass ihr Aufenthaltsort ihrem Ehemann verborgen bliebe. Auch der Verweis darauf, dass ihr Ehemann bei der Polizei sei, erhellt nicht, wie dieser sie finden sollte. Er bleibt unsubstantiiert. Die Klägerin vermittelte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst nicht den Eindruck, sich im Kern um diese Möglichkeit zu sorgen. Vielmehr kam sie auf entsprechende Nachfragen ihres Prozessbevollmächtigten darauf zu sprechen, bereits sechs Jahre im Bundesgebiet zu sein und sich um ihre Mutter kümmern zu müssen. Es ist der Klägerin auch zumutbar, sich an einem nicht ihrem ursprünglichen Wohnort entsprechenden Ort in der Mongolei niederzulassen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass es der jungen und gesunden Klägerin, die immerhin ein Studium in Wirtschaftsmanagement abgeschlossen hat, möglich sein wird, auch an einem anderen Ort in der Mongolei und insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so ihren notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen (dazu auch unten)." Gründe dafür, von dieser Bewertung mit Blick auf die Klägerin abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen bleibt auch die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte ohne Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn als solcher kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Betracht. Eine entsprechende Gefahr ist nicht erkennbar, da sich die Klägerin und ihre Mutter auch insoweit auf die Möglichkeit verweisen lassen müssen, sich durch eine Verlagerung ihres Wohnsitzes vor eventuellen Übergriffen durch ihren Verfolger zu schützen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG. Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen werden müsste, dass sich die humanitären Situation in der Mongolei auf die Klägerin besonders auswirken würde (dazu auch unten), ist diese jedenfalls nicht einem bestimmten Verfolgungsakteur zuzurechnen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG. Die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet erfolgte im Ergebnis zu Recht. Sie ist jedoch hinsichtlich der Begründung mit Blick auf die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG daran anknüpfenden Rechtsfolgen zur Klarstellung teilweise aufzuheben. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 gestützt. Danach ist ein - wie hier - unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Das Vorbringen der Mutter der Klägerin mag offensichtlich nicht geeignet sein, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung internationalen Schutzes zu tragen (dazu unten). Dies beruht jedoch angesichts ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Kern nicht auf ihren falschen oder in wesentlichen Punkten unvollständigen Angaben, sondern darauf, dass ihr Vorbringen sich auch bei Unterstellung als wahr als offenkundig ungeeignet erweist, den Klageerfolg herbeizuführen. Im Übrigen kann die Ablehnung als offensichtlich unbegründet jedoch jedenfalls auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. März 2020 - 22 L 209/20.A - juris, Rn. 14 f. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 - juris, Rn. 12. So liegt der Fall hier. Das Vorbringen der Mutter der Klägerin, das sich die Klägerin zu eigen macht, war von vornherein ungeeignet, ihre Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu tragen, da ihre Angabe, der Ehemann ihrer Mutter werde sie bei ihrer Rückkehr in die Mongolei überall aufspüren können, aus der Luft gegriffen wirkt und auch unter nur oberflächlicher Befassung mit den Erkenntnismitteln zur Mongolei dort keinerlei Halt findet. Auch liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 25 unter Verweis auf: Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - juris, Rn. 8 ff. (zu § 53 Abs. 4 AuslG). Insbesondere darf niemand durch die Abschiebung der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen, vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 167 ff. m. w. N. Dabei sind grundsätzlich nur dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, sodass es ausreicht, wenn dessen eigener notwendiger Lebensunterhalt gesichert ist. Lebt er jedoch auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die erforderliche Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Entscheidend ist dann, ob er auch in der Lage wäre, für das Existenzminimum seiner Familie zu sorgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 24 ff. Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Mongolei und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das Existenzminimum der Klägerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht gesichert sein wird. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es den Eltern der Klägerin bei realitätsnaher Betrachtung obliegen wird, den Unterhalt der gesamten Familie zu sichern. Es handelt sich insoweit um die Kernfamilie der Klägerin, die auch im Bundesgebiet zusammenlebt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die humanitäre und vor allem wirtschaftliche Situation für Teile der mongolischen Bevölkerung schwierig ist. So lag die Arbeitslosenquote 2017 bei 8 %, bei Jugendlichen war sie mit fast 20 % erheblich höher. Mehr als 20 % der Bevölkerung der Mongolei leben unter der Armutsgrenze. Die Welternährungsorganisation der UN schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 % der Bevölkerung unterernährt waren, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 27; siehe auch: Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 1. Fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung der Mongolei lebt in der Hauptstadt Ulaanbaatar. 60 % der dortigen Bevölkerung wohnen in den am Stadtrand gelegenen slumähnlichen Gher-Bezirken (Juchten-Bezirke), vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 1; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 2. Diese sind überdies im Zuge geplanter Modernisierungsmaßnahmen der Gefahr von Zwangsräumungen ausgesetzt, vgl. Amnesty International, Mongolei 2017/18, S. 4. Dieser Befunde zum Trotz liegt die Lebenserwartung in der Mongolei bei 70 Jahren, vgl. Congressional Research Service, Mongolia (Update December 2019), S. 1. Zur wirtschaftlichen Lage speziell der Frauen in der Mongolei ist zunächst festzustellen, dass sie nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung haben. Auch verzeichnet das Land einen positiven Trend zur Verringerung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern. Gleichwohl ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen gering. Die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt lag im Jahr 2018 bei 56,6 % gegenüber 69,3 % bei Männern, vgl. Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 22. Auch existiert ein staatliches Sozialversicherungssystem, wobei der Zugang zu den Leistungen oft sehr schwierig ist. Das für Sozialleistungen vorgesehene Budget umfasst 2,7 % des BIP, was deutlich höher ist, als in anderen Schwellenländern, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 28; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 21; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 3. Die Angaben dazu, welche Bevölkerungsgruppen unter welchen Bedingungen Sozialleistungen erhalten, variieren, was auch mit der hohen Zahl unterschiedlicher staatlicher Hilfsprogramme (mehr als 70) in Zusammenhang stehen dürfte, vgl. nur BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 28; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 22 und SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 4. Gesichert scheint der Kammer jedoch, dass ein staatliches Kindergeld gezahlt wird. So wurde zunächst im Rahmen des "Child Money Programme" nach Prüfung der individuellen Bedürftigkeit ein geringes Kindergeld pro Kind und Monat ausgezahlt, vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 4. Ab 1. Juni 2019 soll es wieder an alle (bzw. nahezu alle) Kinder ausgezahlt werden, vgl. Xinhua.net - Mongolia to provide monthly allowances to all children; MongoleiOnline (www.mongolei.de) - Mongoleinachrichten Mai 2019: Kindergeldzahlung ab dem 1. Juni. Insbesondere auf die Inanspruchnahme des letztgenannten Kindergelds können die Klägerin und die anderen Mitglieder ihrer Kernfamilie verwiesen werden. Der Vater der Klägerin geht nach Angaben der Mutter der Klägerin in Deutschland ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm dies nicht auch in der Mongolei möglich sein sollte. Die Mutter der Klägerin hat zehn Jahre die Schule besucht und anschließend Wirtschaftsmanagement studiert. Sie hat nur deshalb nicht gearbeitet, weil sie unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums ausgereist ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einem Aufenthalt in Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen Zentrum der Mongolei, in dem auch die größten Chancen bestehen dürften, einer ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung nachzugehen, entgegenstehen sollten. Und selbst wenn es nicht (auf Anhieb) möglich sein sollte, in diesem Bereich Fuß zu fassen, spricht doch nichts dafür, dass die Mutter der Klägerin nicht wenigstens die Möglichkeit haben wird, durch die Aufnahme einer sonstigen Erwerbstätigkeit entscheidend zum Erhalt der Lebensgrundlage der Klägerin beizutragen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entsprechende Gefahren sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Demgegenüber hat die Klage Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Insoweit ist nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, bei der es sich unzweifelhaft um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, sondern auch mit Blick auf die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die Anfechtungsklage statthaft. In dieser Befristungsentscheidung liegt die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, vgl. insbesondere zur erforderlichen Auslegung der Befristungsentscheidung: BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris, Rn. 21 ff. Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie durfte nicht mit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verbunden werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1 und 2, 36 AsylG zu entnehmen. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Asylantrag insgesamt nicht zur Zuerkennung eines Schutzstatus führt bzw. eine Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist insbesondere im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet eine Woche. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Bei der hier angegriffenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -), nämlich um eine behördliche Entscheidung mit welcher der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris, Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 - juris, Rn. 10. Nach Art. 6 Abs. 6 RRL haben die Mitgliedstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit - wie im vorliegenden Fall geschehen - mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch (nur) unbeschadet der nach Kapitel III RRL und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 49. Nach den insoweit vom EuGH entwickelten Vorgaben muss in Fällen, in denen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Abschiebungsandrohung verbunden wird, gewährleistet sein, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 - juris, Rn. 24 ff., 36 ff., in Auseinandersetzung mit EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 3 L 1715/18.A - juris, Rn. 13 ff. Diesen Anforderungen genügt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Das Bundesamt hat der Klägerin darin eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche gesetzt, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen begann. Sie lief damit entgegen den Vorgaben des EuGH parallel zur Rechtsbehelfsfrist. Die Beklagte hat die Ausreisefrist auch nicht nachträglich den genannten Vorgaben angepasst. Weder hat sie die Abschiebungsandrohung unmittelbar verändert, vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 4 L 1009/20.A - juris, Rn. 29; zu den insoweit bestehenden Einwänden: VG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 2 V 1086/20 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 9a L 598/20.A - juris, Rn. 25 ff., noch hat sie gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Abschiebungsandrohung für den maßgeblichen Zeitraum ausgesetzt, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 - juris, Rn. 59 ff. Durch die Aussetzung würde die zuletzt festgesetzte Ausreisefrist kraft Gesetzes durch eine Wochenfrist ersetzt, deren Lauf mit dem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt. Auch der Ablauf der bereits verstrichenen Frist für die Einlegung des einstweiligen Rechtschutzantrags gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO führt nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung nachträglich gewissermaßen durch Zeitablauf rechtmäßig geworden ist. Die rechtswidrig erlassene Abschiebungsandrohung bleibt rechtswidrig, bis die Ausreisefrist durch die Erlassbehörde oder von Gesetzes wegen infolge einer behördlichen oder gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung (vgl. insoweit § 37 Abs. 2 AsylG) abgeändert wird; In diesem Sinne wohl auch BVerwG, a. a. O., Rn. 56, 60, das betont, dass eine (heilende) Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch noch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Ausreisefrist möglich ist. Die Rechtswidrigkeit ist nicht auf die Ausreisefrist beschränkt, vgl. allgemein zur Möglichkeit, allein die Ausreisefrist aufzuheben: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 - juris, Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2018 - M 25 S 18.2859 - juris, Rn. 17; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 72. Der Mangel der Ausreisefrist hat vielmehr zur Folge, dass die (gesamte) Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 6 Abs. 6 RRL nicht mit der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag hätte verbunden werden dürfen, im Ergebnis ebenso: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2020 - W 10 K 19.31764 - juris, Rn. 34 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2020 - A 12 K 1714/18 - A 12 K 1714/18 - juris, Rn. 31 ff.; a. A.: VG Minden, Urteil vom 16. April 2019 - 10 K 2632/17.A - juris, Rn. 140. Da die unverändert rechtswidrige Abschiebungsandrohung die Grundlage für eine Abschiebung der Klägerin sein kann, ist diese fortwirkend in ihren Rechten verletzt. Auch die als Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehende Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist vor diesem Hintergrund aufzuheben. Denn diese Entscheidung kann das Bundesamt erst treffen, wenn eine Abschiebungsandrohung bzw. Anordnung erlassen werden kann, vgl. § 11 Abs. 1, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.