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Beschluss

M 25 S 18.2859

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung einer Ausreisefrist ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und anfechtbar. • Bei Widerruf einer zuvor gewährten Ausreisefrist kann die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus. • Bei summarischer Prüfung können offensichtlich erfolglose Klagen zurückgewiesen werden; die Erfolgsaussichten sind bedeutendes Abwägungselement. • Die Ausländerbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie eine Verlängerung widerruft, sobald Heimreisepapiere vorliegen und die weitere Fristgewährung das öffentliche Ausreiseinteresse unterlaufen würde.
Entscheidungsgründe
Widerruf verlängerte Ausreisefrist und Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig • Die Verlängerung einer Ausreisefrist ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und anfechtbar. • Bei Widerruf einer zuvor gewährten Ausreisefrist kann die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus. • Bei summarischer Prüfung können offensichtlich erfolglose Klagen zurückgewiesen werden; die Erfolgsaussichten sind bedeutendes Abwägungselement. • Die Ausländerbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie eine Verlängerung widerruft, sobald Heimreisepapiere vorliegen und die weitere Fristgewährung das öffentliche Ausreiseinteresse unterlaufen würde. Die Antragstellerin ist jordanische Staatsangehörige palästinensischer Herkunft, wohnhaft in Deutschland; das BAMF lehnte ihren Asylantrag ab und setzte eine Ausreisefrist. Die Ausländerbehörde verlängerte mehrfach die Ausreisefrist zuletzt bis 28. Juni 2018. Die jordanische Botschaft stellte Heimreisepapiere mit Gültigkeit bis 24. Juni 2018 aus, die bei der Behörde eintrafen. Die Behörde widerrief mit Bescheid vom 4. Juni 2018 die zuletzt gewährte Verlängerung und ordnete den Sofortvollzug an; eine geplante Abschiebung schlug fehl, da die Antragstellerin untergetaucht war. Die Antragstellerin beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung des Sofortvollzugs. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Klage im summarischen Eilverfahren. • Zulässigkeit: Die Fristsetzung und deren Verlängerung sind eigenständige Verwaltungsakte und mit Anfechtungsklage angreifbar. • Widerruf und Sofortvollzug: Der Widerruf der zuletzt gewährten Ausreisefrist durch die Ausländerbehörde und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sind formell und materiell zulässig; damit entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Bei Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung und dem privaten Interesse der Antragstellerin abzuwägen; hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu gewichten. • Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Die Klage gegen den Widerruf war offensichtlich erfolglos, weil die Behörde die Verlängerung ursprünglich ohne Kenntnis der Heimreisepapiere getroffen hatte und nach deren Vorlage der Widerruf ermessensgerecht und verhältnismäßig war. • Relevanz der Heimreisepapiere: Da die verlängerte Ausreisefrist über das Ende der Gültigkeit der Heimreisepapiere hinausgereicht hätte, wäre ohne Widerruf das öffentliche Interesse an Durchsetzung der Ausreise gefährdet gewesen. • Gesundheitsvorbringen: Die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen des Ehemanns sind für die Beurteilung des Widerrufs einer rechtmäßig gewährten Frist ohne entscheidende Relevanz und wurden von der Behörde bereits berücksichtigt. • Begründung des Sofortvollzugs: Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ausreichend individuell begründet entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO; ein formeller Mangel ist nicht ersichtlich. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Ausländerbehörde den Widerruf der zuletzt gewährten Verlängerung der Ausreisefrist und die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig ausgeübt hat; die Klage hat im summarischen Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten gezeigt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt der Widerruf in Kraft, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung das private Abwägungsinteresse überwiegt.