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Beschluss

1 L 558/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0819.1L558.20.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt Gründe : Der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu dem am 17. August 2020 begonnenen Aufstiegslehrgang (B III Lehrgang) zum Erwerb der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zuzulassen, bis über sein Zulassungsbegehren für den Lehrgang bestandskräftig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist, ist unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil er an dem Gruppenführerlehrgang teilnehmen möchte, der am 17. August 2020 begonnen hat. Jedoch wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt entgegen der Antragsfassung nicht die Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang im Sinne von § 13 LVOFeu NRW, bei der eine Verletzung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch möglich wäre. Nach Aktenlage hat weder die Antragsgegnerin eine Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 getroffen noch hat der Antragsteller seine Zulassung zum Aufstieg beantragt. Vielmehr erstrebt er die Teilnahme am Gruppenführerlehrgang, die ihm die Antragsgegnerin nach Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens versagt hat, weil der am 17. August 2020 begonnene Lehrgang aus Kapazitätsgründen und zur Vermeidung einer personeller Unterbesetzung nicht um einen Teilnehmerplatz erweiterbar sei und der Antragsteller bei drei Teilnehmerplätzen in der Rangfolge der Bewerber auf Platz vier stehe. Nur wenn Streitgegenstand tatsächlich die Zulassung zum Laufbahnaufstieg wäre, wäre das Vorgehen der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Rechtsprechung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Der Dienstherr steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Hinsichtlich der prognostischen Entscheidung, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die Eignung für den Aufstieg in die für ihn nächsthöhere Laufbahn besitzt bzw. erwarten lässt, ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. In Bezug auf die weitere Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden, steht ihm Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 1 B 715/18 -, juris, Rn. 11, vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, juris, Rn. 7, und vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 CE 15.815 -, juris, Rn. 41; VG Aachen, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 L 1609/18 -, n.v. Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige nach Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für die Entscheidung, ob einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. aber Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 1 B 715/18 -, a.a.O., Rn. 13, vom 11. Dezember 2017 - 1 B 1394/17 -, a.a.O., Rn. 9, vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, a.a.O., Rn. 22 f., vom 5. Oktober 2017 - 1 B 1139/17 -, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Der Beamte hat danach einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das Auswahlermessen, das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zusteht, fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch), dass also insbesondere die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Diese Grundsätze finden vorliegend keine Geltung, weil die Teilnahme an dem Gruppenführerlehrgang nicht mit einer statusverändernden beamtenrechtlichen Ernennung verbunden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 B 371/18 -, juris Rn. 8, und ein vorab absolvierter Gruppenführerlehrgang keine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zum Aufstieg ist. Zwar verlangt die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) LVOFeu NRW die abgeschlossene Ausbildung zu Gruppenführern für den Aufstieg; nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LVOFeu NRW kann die Ausbildung aber auch während der Einführungszeit absolviert werden. Zudem kann jeder Feuerwehrbeamte Gruppenführer sein, ohne am Laufbahnaufstieg interessiert zu sein. Nur wenn bereits bei der Auswahl der Teilnehmer am Gruppenführerlehrgang Art. 33 Abs. 2 GG zur Geltung käme, müsste die Antragsgegnerin ihr Eignungsfeststellungsverfahren überarbeiten. Denn in dem Verfahren werden keine dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, und das Abschlussgespräch hat ein zu großes Gewicht. Durch die Vergabe von 0,5 Plus- oder Minuspunkten zur Bewertung des Gesprächs vermag dieses die auf den Leistungsnachweisen beruhende vorherige Rangfolge der Bewerber in ihr Gegenteil verkehren. Dabei ist das Gespräch ein Auswahlinstrument, welches weder formalisierte Vorgaben noch eine wissenschaftliche Absicherung oder eine Gewährleistung der Vergleichbarkeit bietet und daher allenfalls zur Abrundung herangezogen werden darf. Vgl. zum Vorrang der dienstlichen Beurteilung und weiteren Auswahlinstrumenten VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 26 L 1884/15 -, juris Rn. 66 ff., m.w.N. Nach Maßgabe einer allgemeinen Willkürkontrolle ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin hingegen nicht zu beanstanden. Sie hat für die Zulassung zum Gruppenführerlehrgang seit dem Jahr 2016 mit dem Eignungsfeststellungsverfahren einen Weg gewählt, der fachliche Module (Diktat, Rechnen, Fachkunde, Planbesprechung und Kurzunterricht) aufweist, die Dienstzeit berücksichtigt und das besagte abschließende Gespräch beinhaltet. Die hierdurch erstellte Rangfolge ist in sich schlüssig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Verfahrens.