Beschluss
1 B 715/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0606.1B715.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Senat ist nicht gehindert, bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 18. Juni 2018 zu entscheiden. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 erklärt, mit einer Entscheidung am 6. oder 7. Juni 2018 einverstanden zu sein. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin als Rechtsmittelführerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag des Antragstellers abzulehnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV (Beginn: 4. Juni 2018) zuzulassen. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die unter Rückgriff auf die einschlägige Senatsrechtsprechung – OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017– 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 –, jeweils in juris – gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den behaupteten Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst glaubhaft gemacht, wenn und solange der dem Antragsteller am 7. Mai 2018 zugestellte Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 26. April 2018 nicht in Bestandkraft erwachse. Hiergegen macht die Antragsgegnerin geltend: Entgegen der unzutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts seien die dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung zur Zulassung zum Aufstiegsverfahren ausreichend berücksichtigt worden. Zur Begründung stellt sie sodann zunächst detailliert ihr Vorgehen bei der Vergabe der vier Hebungsmöglichkeiten für den Aufruf 2018 bei der Bundespolizeiinspektion N. auf die 20 Bewerber mit positiver Eignungsprognose (sechs Polizeihauptmeister mit Amtszulage – PHMZ –, zwölf Polizeihauptmeister – PHM – und zwei Polizeiobermeister – POM –) dar. Sie wende insoweit ein zweistufiges Verfahren an: Auf einer ersten Prüfungsstufe ermittele sie diejenigen Bewerber, die entsprechend dem Prinzip der Bestenauslese unter vorrangiger Berücksichtigung der Beurteilungsnote (das Notensystem sieht – absteigend – die Noten A1, A2, B1, B2, B3, C vor) an dem Auswahlverfahren (Schriftliches Testverfahren; Persönliche Auswahlvorstellung) teilnehmen (dürfen). Auf der zweiten Prüfungsstufe werde in diesem Auswahlverfahren für jeden Bewerber ein Gesamtpunktwert ermittelt; hierbei komme den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung mehr zu. Die Bewerber mit den höchsten Gesamtpunktzahlen würden schließlich ausgewählt. Für das Auswahl-Ranking auf der ersten Stufe habe sie hier zunächst die Gesamtnoten der jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausgehend vom Amt des Polizeihauptmeisters mit Amtszulage statusamtsbereinigt, indem sie die jeweils erzielten Gesamtnoten der PHM um zwei und der POM um vier Notenstufen abgesenkt habe. Das habe zu einem Bewerberfeld mit einem Bewerber der Note A2, sechs Bewerbern mit der Note B2, fünf Bewerbern mit der Note B3 sowie acht Bewerbern mit der Note C geführt. Unter den zwölf Bewerbern mit einer besseren Note als C seien vier Bewerber – darunter der Antragsteller – gewesen, die wegen ihrer früheren Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf eine erneute Teilnahme am Auswahlverfahren verzichtet hätten und deshalb bei der Auswahlentscheidung mit ihrer damals erzielten Gesamtpunktzahl („Ergebnis AV“) berücksichtigt worden seien. Die übrigen acht Bewerber mit einer Note oberhalb von C seien zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen worden. Mit seiner Gesamtpunktzahl 212 sei der damit auf Platz sechs gelistete Antragsteller nicht an das Leistungsbild der ausgewählten Bewerber (PHM H. : 233 Punkte; PHMZ C. : 230 Punkte; PHM L. : 227 Punkte; PHM T1. : 226 Punkte) hergekommen. Er habe mithin „in der Gesamtwürdigung der Leistungsbewertung unter Einbeziehung der aktuellen Beurteilungsnoten in Verbindung mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens“ nicht berücksichtigt werden können. Die getroffene Auswahlentscheidung sei auch angesichts des angewandten Verfahrens rechtmäßig. Es sei hier gar nicht möglich, eine Entscheidung im Sinne der Bestenauslese unter weitgehender oder gar ausschließlicher Berücksichtigung der Beurteilungen zu treffen. Deren Aussagekraft sei gering, weil die Hebungsmöglichkeit für Dienstposteninhaber des gesamten mittleren Dienstes gelte, eine Bewerbung also aus (fast) jedem Statusamt dieses Dienstes möglich sei. Zudem bildeten die dienstlichen Beurteilungen nur die Leistungen der Bewerber im mittleren Dienst ab und erlaubten keine – aber erforderliche – Prognose für die Aufgabenwahrnehmung im gehobenen Dienst. Genau dies gebe aber § 36 Abs. 4 BLV mit dem dortigen Maßstab der Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben vor. Da die dienstlichen Beurteilungen bereits bei der Vorauswahl berücksichtigt worden seien, sei auch nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – (Orientierungssatz 2b.) die Beurteilung nicht mehr im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es zeigt nicht auf, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers, der am 29. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg rechtzeitig Klage gegen den die Zulassung zum Aufstiegsverfahren betreffenden Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 erhoben hat (Az.: 13 K 2519/18), und der übrigen Bewerber in dem Verfahren auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Weise berücksichtigt worden sind. 1. Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 11. Dezember 2017– 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 –, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion T. B. im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20): „Der Dienstherr steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Hinsichtlich der prognostischen Entscheidung, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die Eignung für den Aufstieg in die für ihn nächsthöhere Laufbahn besitzt bzw. erwarten lässt, ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. In Bezug auf die weitere Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden, steht ihm Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017– 1 WB 2.16 –, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 41, und OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 20. Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige nach Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für die Entscheidung, ob einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. aber Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 22 f., und vom 5. Oktober 2017 – 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Der Beamte hat danach einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das Auswahlermessen, das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zusteht, fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch), dass also insbesondere die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Das verlangt im Grundsatz zunächst, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber überhaupt zu berücksichtigen. Vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 – 1 M 74/10 –, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013– 2 B 436/13 –, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N. Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein anhand dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Mittel der Bestenauslese nicht vor und schließt es deshalb nicht aus, insoweit weitere Hilfsmittel zu nutzen wie z. B. Prüfungen, Tests und Bewerbungsgespräche. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr andere Auswahlinstrumente als die dienstliche Beurteilung ergänzend zu dieser heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Hat der Dienstherr sich entschieden, für seine Auswahl unter den Aufstiegsbewerbern auch andere Hilfsmittel als die dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, ist er – anders als insbesondere bei der Beförderungsauswahl – nicht von Verfassungs wegen gezwungen, dabei den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen das ausschlaggebende Gewicht zuzumessen. Das ergibt sich aus der begrenzten Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen für die aufstiegsbezogene Eignungsprognose. Dienstliche Beurteilungen bewerten die im innegehabten Statusamt gezeigten Leistungen des Beamten – dazu, dass die erbrachten Leistungen eines Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen sind, vgl. den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris, Rn. 15 bis 18, m. w. N. – und schätzen dessen Eignung und Befähigung für dieses und/oder das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn ein. Sie treffen mithin – abgesehen von dem Fall, in dem der Dienstherr von der Möglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz BLV Gebrauch macht – keine (explizite) Aussage über die Eignung des Beamten, Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen – vgl. auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 10. Kap. Rn. 9 – und damit grundsätzlich höheren, seiner bisherigen Laufbahn fremden Anforderungen gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sein Ziel, in Bezug auf die Aufstiegsbewerber zu verlässlichen Eignungsaussagen zu kommen, dadurch verfolgt, dass er gleichrangig neben den dienstlichen Beurteilungen auf andere, insoweit (besonders) geeignete Auswahlinstrumente zurückgreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig – bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 – neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 –, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010– 1 M 74/10 –, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen „in erster Linie“).“ An diesen Ausführungen hält der Senat für das vorliegende Verfahren auch in Ansehung der Beschwerdebegründung fest. Zunächst greift nicht der Vortrag der Antragsgegnerin durch, eine Entscheidung im Sinne der Bestenauslese „unter weitgehender oder gar ausschließlicher Berücksichtigung der Beurteilungen“ sei nicht möglich, weil Bewerbungen aus (fast) jedem Statusamt des mittleren Dienstes möglich seien und die dienstlichen Beurteilungen nicht die erforderliche Prognose erlaubten. Es trifft schon nicht zu, dass die dienstlichen Beurteilungen weitgehend oder gar ausschließlich zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist auf sie, wie das obige und auch das nachfolgende Zitat verdeutlichen, gerade wegen ihrer begrenzten Aussagekraft für die aufstiegsbezogene Eignungsprognose nur gleichrangig zurückzugreifen.Außerdem kann (und wird) dem Umstand, dass die Bewerber unterschiedliche Statusämter innehaben (können), gerade – in nicht zu beanstandender Weise, s. u. – durch die Statusamtsbereinigung der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen Rechnung getragen. Ferner ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – nicht geeignet, ihre Ansicht zu stützen, die dienstlichen Beurteilungen müssten hier im Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Denn die zitierte Entscheidung trifft lediglich die allgemeine, vom Senat nicht in Zweifel gezogene Aussage, dass der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, seine Auswahlentscheidung (in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit) „ allein nach Aktenlage“ (Hervorhebung durch den Senat), d. h. auf der Grundlage aussagekräftiger und aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen, sondern auch befugt ist, „prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren“ (juris, Rn. 12). 2. In Anwendung der mithin nach wie vor geltenden, oben zitierten Grundsätze hat die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen der Aufstiegsbewerber nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Fehler resultiert allerdings nicht schon aus dem zugrundeliegenden Verordnungsrecht, sondern erst aus der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige „Richtlinie für das Auswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei gemäß § 16 BPolLV (GBPolVDAufstRL)“ mit dem Stand vom 1. März 2017 und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin. Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 – ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30): „Die mit § 16 BPolLV getroffene Regelung über den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei beschränkt sich, was Aussagen zur Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen anbetrifft, auf die Vorgabe der Zulassungsvoraussetzung, dass der Beamte in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sein muss (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BPolLV; ähnlich § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BLV). Die Regelung des § 36 BLV, die gemäß § 15 Abs. 2 BPolLV mit zwei hier nicht interessierenden Maßgaben für das Auswahlverfahren gilt, stellt es zunächst in das pflichtgemäße Ermessen – vgl. insoweit Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2017, BLV 2009 § 36 Rn. 15 – der zuständigen Dienstbehörde, auf der Grundlage u. a. der dienstlichen Beurteilungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu treffen (§ 36 Abs. 5 BLV). Darüber hinaus regelt die Vorschrift in ihrem Absatz 4 den Inhalt und Ablauf des (eigentlichen) Auswahlverfahrens. In diesem wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft (Satz 1). Diese sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen (Satz 2), und beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten (Satz 3). Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (Satz 4) und kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen (Satz 5). Diese Regelungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV könnten zwar den Eindruck erwecken, dass die dienstlichen Beurteilungen gegenüber den (Mindest-) Erfordernissen einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und einer Bearbeitung schriftlicher Aufgaben (allenfalls) noch von nachrangiger Bedeutung als Erkenntnismittel seien. Einem solchen Verständnis dieser Regelungen steht aber entgegen, dass sich die Auswahlentscheidung, welchen Beamten eine Aufstiegsausbildung ermöglicht werden soll, nach den obigen Ausführungen an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss und deshalb nicht nur auf eine „Momentaufnahme“ gestützt werden darf, deren Resultat regelmäßig auch von der „Tagesform“ des Beamten sowie davon abhängen wird, inwieweit dieser Prüfungsstress toleriert. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, das in Vorauswahl und Überprüfung der Eignung und Befähigung gestufte Verfahren so zu gestalten, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt. Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der – in § 36 Abs. 5 BLV nicht zwingend angeordneten („kann“) – Vorauswahl – vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 38 – wird dabei dann zulässig sein können, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt. Zu diesem Gedanken vgl. schon Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 –, juris, Rn. 17. Findet eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht statt oder erweist sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebietet es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Der Wortlaut dieser Vorschrift steht diesem Verständnis nicht entgegen. Vgl. zum Ganzen auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 10. Kap. Rn. 9 bis 11, der – ausgehend davon, dass bei der Vorauswahl nur ein grobes Raster (keine Feinausschärfung der dienstlichen Beurteilungen) zugrunde gelegt werden sollte – verlangt, dass die dienstlichen Beurteilungen auch und gerade im Rahmen der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV als wesentliches Erkenntnismittel dienen müssen.“ Das Argument aus der Beschwerdebegründung, eine maßgebliche Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des Auswahlverfahrens scheitere an dem sich aus § 36 Abs. 4 BLV ergebenden Maßstab der Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, überzeugt nicht. Einem solchen Verständnis dieser Regelungen steht, wie ausgeführt, entgegen, dass sich die Auswahlentscheidung, welchen Beamten eine Aufstiegsausbildung ermöglicht werden soll, an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss, weshalb sie jedenfalls bei einem nicht im o. g. Sinne homogenen Bewerberfeld nicht nur auf eine „Momentaufnahme“ gestützt werden darf, deren Resultat regelmäßig auch von der „Tagesform“ des Beamten sowie davon abhängen wird, inwieweit dieser Prüfungsstress toleriert. Vgl. insoweit auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. März 2018 – 2 B 89/18 –, juris, Rn. 10, dazu, dass auch § 36 Abs. 5 BLV vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich (mögliche Ausnahme: Die Vorauswahl hat zu einem homogenen Bewerberfeld geführt) nicht dahin verstanden werden kann, dass die Berücksichtigung der Beurteilungen in einer Vorauswahl die (weitere) Einbeziehung in die endgültige Auswahlentscheidung ausschließt oder entbehrlich macht. Dass die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen der Aufstiegsbewerber nicht hinreichend berücksichtigt hat, ergibt sich mithin nicht schon aus dem Verordnungsrecht, folgt aber aus der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin. Hierzu hat der Senat in seinem vorzitierten Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 – u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31): „Die hier maßgebliche Richtlinie (GBPolVDAufstRL; im Folgenden RL) sieht eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen demgegenüber ausschließlich insoweit vor, als die Bewerber neben anderen Erfordernissen (positive Eignungsprognose der Vorgesetzten sowie näher umschriebene fremdsprachliche und sportliche Qualifikationen, Nr. 2.4.2 bis 2.4.4 RL) die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 a bis c BPolLV erfüllen müssen (Nr. 2.4.1 RL), um zu dem Auswahlverfahren zugelassen zu werden. In dem Auswahlverfahren, das aus einem 60minütigen schriftlichen Testverfahren (Nr. 4.3.1 RL) und einer persönlichen Auswahlvorstellung mit einem halbstandardisierten Interview (Nr. 4.3.2 RL) besteht, ist eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen hingegen nicht vorgesehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung wird vielmehr allein „auf der Grundlage der Ergebnisse“ besagten Auswahlverfahrens getroffen (vgl. Nr. 1, 4 und 5 RL).“ Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die seinerzeit im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) und auf die hiesige Beschwerdebegründung (Seite 4, zweiter Absatz) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) „keine Bedeutung mehr“ zukommt. Im Übrigen hat sie nach ihrem Vortrag eine (offenbar auf § 15 Abs. 2 BPolLV i. V. m. § 36 Abs. 5 BLV gestützte) „Vorauswahl“ getroffen, bei der aus dem Bewerberfeld allerdings nur die Bewerber mit der statusamtsbereinigten Gesamtnote C ausgeschieden worden sind. Dieses Vorgehen („Vorauswahl“ mit und Auswahlverfahren ohne Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen) genügt jedenfalls vorliegend nicht den dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Denn die tatsächlich erfolgte „Vorauswahl“ hat nicht zu einem im o. g. Sinne homogenen Bewerberfeld geführt. Nach dem allerdings nicht zu beanstandenden Ansatz der Antragsgegnerin war, da das Bewerberfeld sechs PHMZ, zwölf PHM und zwei POM umfasst, fiktiv eine Notenangleichung vorzunehmen. Dazu, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die dienstliche Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24 f, und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N. Hierbei ist die Antragsgegnerin von dem Statusamt eines PHMZ ausgegangen und hat die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdebegründungschrift, Seite 3; vgl. ferner auch die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der „Rückstufung“ um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums abgesenkt. Das hat – abgesehen von den 8 Bewerbern mit der Note C – zu dem folgenden Leistungsbild geführt: 1 Bewerber Note A2 PHMZ I. 6 Bewerber Note B2 5 PHMZ (C. , U. , O. , X. , T2. ) und 1 PHM (H1. ) 5 Bewerber Note B3 5 PHM (H. , L. , T1. , U1. , L1. ) Diese Übersicht verdeutlicht, dass von einem homogenen Leistungsbild dieses Bewerberfeldes nicht ansatzweise die Rede sein kann. Es bleibt mithin zusammenfassend der Befund, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung in Bezug auf Beamte, die nach ihren (statusamtsbereinigten) dienstlichen Beurteilungen deutlich unterschiedlich leistungsstark waren (von A2 bis B3), allein anhand des Ergebnisses des oben beschriebenen Auswahlverfahrens (Schriftliches Testverfahren; Persönliche Auswahlvorstellung) getroffen hat. So sind dem Antragsteller, der die im Bereinigungsverfahren nicht zu verändernde Gesamtnote B2 vorweisen kann, die jeweils mit der bereinigten Gesamtnote B3 bedachten Bewerber H. , L. und T1. vorgezogen worden, nur weil diese im Auswahlverfahren 21, 18, bzw. 14 Punkte mehr (von 300 insgesamt möglichen Punkten) erreicht haben als der Antragsteller; das verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Es spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller bei hinreichender Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen zu der in Rede stehenden Aufstiegsausbildung zuzulassen wäre. Ordnet man die zwölf Bewerber nach Gesamtnoten und innerhalb einer Gesamtnote nach den erzielten Punkten, so befände sich der Antragsteller nach PHMZ I. (A2) und nach den PHMZ C. und U. (jeweils B2; 230 bzw. 216 Punkte) auf Platz vier des Ranking. Auch nach dem verwaltungsintern unter dem 24. November 2017 erstellten und später offenbar verworfenen Ranking befand sich der Antragsteller unter den sieben leistungsstärksten Aufstiegsbewerbern, die zum Auswahlverfahren für die vier Hebungsmöglichkeiten zugelassen werden sollten, auf Platz 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller angesichts der nur sechsmonatigen Dauer der Aufstiegsausbildung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BPolLV) und der zu erwartenden – längeren – Laufzeit des Hauptsacheverfahrens der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.