Urteil
6 K 470/19.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0430.6K470.19.WI.A.00
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Leitsätze
1. Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (C-238/19), wonach eine „starke Vermutung“ dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen oder sonst in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU fallen, begründet keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
2. Bei einer bereits während des Erstverfahrens existierenden EuGH-Entscheidung – hier: Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-364/11) zum ipso facto-Flüchtlingsschutz für sog. UNRWA-Flüchtlinge – handelt es sich mangels einer nachträglich, d. h. nach Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens ergangenen EuGH-Entscheidung schon nach dem Wortlaut der Richtlinie in keinem Fall um eine „neue“ Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU.
3. Soweit der EuGH in dem Urteil vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u. a. festgestellt hat, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf einen Folgeantrag nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist (Ziffer 3 S. 3 der Entscheidungsformel), ergibt sich aus den Gründen dieser Entscheidung, dass dies trotz des effet utile-Grundsatzes (Art. 4 Abs. 3 EUV) nicht uneingeschränkt gilt und sich das materielle Europarecht sich nicht in jedem Fall durchzusetzen vermag. Insofern betont der EuGH, dass dem Grundsatz der Rechtskraft auch in der Unionsrechtsordnung eine große Bedeutung zukommt (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 185). Eine Pflicht zur Rücknahme einer materiell europarechtswidrigen Entscheidung besteht daher grundsätzlich nur, wenn die behördliche Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (C-238/19), wonach eine „starke Vermutung“ dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen oder sonst in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU fallen, begründet keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. 2. Bei einer bereits während des Erstverfahrens existierenden EuGH-Entscheidung – hier: Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-364/11) zum ipso facto-Flüchtlingsschutz für sog. UNRWA-Flüchtlinge – handelt es sich mangels einer nachträglich, d. h. nach Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens ergangenen EuGH-Entscheidung schon nach dem Wortlaut der Richtlinie in keinem Fall um eine „neue“ Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. 3. Soweit der EuGH in dem Urteil vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u. a. festgestellt hat, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf einen Folgeantrag nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist (Ziffer 3 S. 3 der Entscheidungsformel), ergibt sich aus den Gründen dieser Entscheidung, dass dies trotz des effet utile-Grundsatzes (Art. 4 Abs. 3 EUV) nicht uneingeschränkt gilt und sich das materielle Europarecht sich nicht in jedem Fall durchzusetzen vermag. Insofern betont der EuGH, dass dem Grundsatz der Rechtskraft auch in der Unionsrechtsordnung eine große Bedeutung zukommt (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 185). Eine Pflicht zur Rücknahme einer materiell europarechtswidrigen Entscheidung besteht daher grundsätzlich nur, wenn die behördliche Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das in der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärte Einverständnis der Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist weiterhin wirksam. Nach der Klarstellung der Beklagten bezog sich der Widerruf ihres Einverständnisses von vorneherein nur auf solche Verfahren, in denen – anders als im vorliegenden Fall – die Klägerseite im Zeitpunkt des Widerrufs noch keine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. Ob der Widerruf bezogen auf anhängige Verfahren grundsätzlich möglich wäre, kann daher dahinstehen. Die Klage ist unabhängig von der Formulierung des Antrags in der Klageschrift im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass der Kläger allein im Wege der Anfechtungsklage um die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2019 nachsucht. Denn zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ist das Bundesamt nach Aufhebung einer Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet, da der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylverfahren fortzuführen hat, auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, BVerwGE 157, 18 Rn. 19). Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Die vorliegend statthafte Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16 ff.) ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere unter Einhaltung der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig im Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrags unzulässig, wenn nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor (dazu 1.). Die Behandlung des Folgeantrags als unzulässig erweist sich auch nicht als unionsrechtswidrig (dazu 2.). 1. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat somit insbesondere darzulegen, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese Gründe können nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, wenn der Ausländer ohne grobes Verschulden außer Stande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Zudem ist der Asylfolgeantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die dreimonatige Ausschlussfrist gilt auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 28). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat der Asylfolgeantragsteller die Darlegungspflicht. Diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1998 - 9 C 47/87 -, juris). Der Vortrag muss jedenfalls geeignet sein, sich möglicherweise zugunsten des Betroffenen auszuwirken. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Soweit der Kläger mit am 11. Dezember 2018 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vorgetragen hat, er habe sich als Reservist pflichtwidrig nicht bei der zuständigen Wehrdienststelle in Syrien gemeldet, rechtfertigt dies nicht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Dieses Vorbringen war zwar – mangels entsprechenden Vortrages des Klägers – nicht bereits Gegenstand des im Jahr 2013 durchgeführten Asylverfahrens. Gründe, die die verspätete Geltendmachung nach Maßgabe von § 51 Abs. 2 VwVfG entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass bereits seit 2011 und verstärkt seit 2012 Reservisten in den Militärdienst einberufen wurden. Dass der Kläger, der – ausweislich der schriftlichen Angaben zu seinem Asylantrag 2013 – nach seiner Überstellung nach Griechenland im Jahr 2007 zunächst nach Syrien zurückgekehrt ist und erst nach Kriegsbeginn (erneut) aus Syrien ausgereist ist und zudem auch noch (männliche, wehrpflichtige) Familienmitglieder in Syrien hatte, von dieser Einberufungspraxis im Zeitpunkt seines Asylverfahrens 2013 nichts mitbekommen haben will, ist nicht plausibel und behauptet der Kläger auch nicht. Vielmehr macht er geltend, die Relevanz dieser Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens nicht überblickt zu haben. Dies lässt jedoch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entfallen, weil Asylbewerber gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG verpflichtet sind, alle Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung begründen oder sonst ihrer Abschiebung entgegenstehen. Dies war dem Kläger bereits seit seinem ersten Asylverfahren 2007 bekannt. Dort wurde er im Rahmen der Anhörung ausführlich belehrt und auch auf die Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen (vgl. Bl. 26 der Ausländerakte). Auch dass ein Teil der Obergerichte erstmals nach unanfechtbarem Abschluss des 2013 durchgeführten Asylverfahrens entschieden hat, dass die Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine unterstellte politische Gesinnung nach sich zieht (etwa Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, Hess. VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, OVG Sachsen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, alle juris), stellt keinen Wiederaufgreifensgrund dar. Eine Änderung der Rechtsprechung steht einer Änderung der Rechtslage nicht gleich (Schoch, in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 51 VwVfG, Rn. 63 m.w.N.). Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A -, juris Rn. 51 f.). Zudem sind andere Obergerichte unter Auswertung derselben Erkenntnisquellen zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 18/18 -, alle juris) und tun dies auch nach wie vor. Die Sachlage hat sich auch nicht aufgrund des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 (C-238/19) verändert. Danach spricht zwar eine „starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen oder sonst in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 der QRL (RL 2011/95/EU) fallen. Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof jedoch keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen. Bei dem EuGH-Urteil handelt sich um eine Entscheidung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, im Rahmen dessen der EuGH über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union entscheidet (Art. 267 AEUV). Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den Möglichkeiten des Gerichtshofs im Rahmen der Vorabentscheidung, eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 8). So ist es auch nach Ansicht des EuGH in der vorgenannten Entscheidung Sache der nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 -, Rn. 57, 61). Insoweit führt auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u.a. zu keiner anderen Bewertung. In dieser Entscheidung betreffend die ungarischen Transitzonen hat der EuGH bestimmt, dass die Existenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Rahmen eines Folgeantrags darstellt (Ziffer 3 S. 3 der Entscheidungsformel). Bei Vorliegen einer solchen – die Unionsrechtswidrigkeit einer nationalen Regelung oder deren Auslegung feststellenden – gerichtlichen Entscheidung mag es eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gebieten, diese Entscheidung ausnahmsweise als Rechtsänderung anzusehen. Einen derartigen allgemeinverbindlichen Rechtssatz enthält das Urteil des EuGH vom 19 November 2020 (C-238/19. juris) jedoch nicht. Dort wird nicht die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung oder deren Auslegung mit dem Unionsrecht festgestellt, die für die dem Folgeantrag zugrundeliegende Erstentscheidung entscheidungserheblich war. Das materielle Recht der §§ 3 ff. AsylG, welches Art. 9 und 10 der RL 2011/95/EU umsetzt, ist unverändert geblieben. Der EuGH hat lediglich eine deklaratorische Feststellung zur Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU getroffen und ausgeführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine starke Vermutung dafür spreche, dass eine Militärdienstverweigerung aus Sicht des Asylbewerbers mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU, also einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG, in Zusammenhang steht, wobei diese Vermutung nicht in jedem Fall zutreffen muss (vgl. Urteilsabdruck in juris Rn. 49). Dies führt für syrische Asylbewerber, für die dieses Urteil von Bedeutung ist, nicht automatisch zu einer bestimmten – für den Asylbewerber positiven – Entscheidung. Vielmehr kommt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (nur) darauf an, aus welchem Grund ein Asylbewerber ein bestimmtes Verhalten zeigt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Asylbewerber Verfolgungshandlungen – vorliegend Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Militärdienstentziehung – drohen und diese (aus Sicht des Verfolgers, vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3b Abs. 2 AsylG) mit einem der Verfolgungsgründe verknüpft ist. Der EuGH hat sich jedoch weder dazu verhalten, ob tatsächlich Bestrafung oder Strafverfolgung wegen des Militärdienstentzuges drohen, noch aus welchen Gründen dies der Fall wäre. Selbst wenn die Vermutung also eingreift, hängt der Erfolg des Asylbegehrens nach wie vor von einer Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände ab, wie auch der EuGH in seinem Urteil feststellt (vgl. Urteilsabdruck in juris Rn. 61). Diese Prüfung wurde auch bislang vom Bundesamt sowie den deutschen Verwaltungsgerichten durchgeführt und muss im Einzelfall nicht zwingend zu einer positiven Entscheidung führen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A -, juris Rn. 42 ff.). b) Das Vorbringen zum Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Kläger stellt keinen Wiederaufgreifensgrund dar. Mangels Vorlage eines solchen Haftbefehls liegt schon kein neues Beweismittel vor, das (bei Vorliegen in dem vorangegangenen Verfahren) für den Kläger eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Auch eine Änderung der Sachlage hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Seinem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass er vermutet, gegen ihn liege ein Haftbefehl vor. Diese Vermutung liegt in dem Umstand begründet, dass im Internet die Namen von durch Haftbefehl gesuchten Personen, darunter auch von Wehrdienstentziehern, auffindbar sind. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist sein Name dort, „soweit ersichtlich“ nicht aufgeführt. Soweit der Kläger sich auf den im Asylrecht geltenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit beruft, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezieht sich auf die zu treffende Gefahrenprognose (etwa einer drohenden Verfolgung), nicht aber auf die als Prognosegrundlage dienenden Anknüpfungstatsachen. c) Soweit der Kläger sich auf seine Registrierung als Flüchtling bei der UNRWA als Grundlage für einen automatischen („ipso-facto“) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung der individuellen Verfolgungsgefahr beruft, rechtfertigt dies ebenfalls kein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Eine Änderung der Sachlage gegenüber derjenigen während des 2013 durchgeführten Asylverfahrens ist nicht gegeben. Eine andere Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen Tatsachen geändert haben. Hierzu zählen im Asylverfahren insbesondere tatsächliche oder rechtliche Veränderungen im Herkunftsland eines Ausländers, die zu tatsächlich veränderten Umständen führen (vgl. Engels in NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019 Rn. 26 m.w.N.). Die für die Anerkennung eines ipso facto-Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG erforderliche (vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 16. Mai 2018 - 1 A 679/17 - und Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A -, beide juris) Registrierung des Klägers bei der UNRWA, die frühere Inanspruchnahme von Schutz und Leistungen derselben in Damaskus sowie der (unfreiwillige) Wegfall des Schutzes aufgrund des Ausbruchs des syrischen Bürgerkrieges bestanden bereits 2013. Denn entgegen der Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger sich nicht bereits 2007 freiwillig des Schutzes des UNRWA (endgültig) begeben, sondern ist vor Ausbruch des Bürgerkriegs noch einmal nach Syrien zurückgekehrt (s.o.). Der Kläger hat sich bei der Stellung seines Folgeantrags 2013 der Sache nach sogar auf seine UNRWA-Registrierung berufen, indem er darauf hingewiesen hat, im Besitz einer Kopie seiner Karte von der UNO zu sein. Hierbei kann es sich unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Angaben bei seiner Anhörung im Asylverfahren 2007 nur um die Registrierungskarte von der UNRWA gehandelt haben. Diese hat er – obwohl sie ihm nach seinen Angaben bereits bei der Antragstellung im August 2013 vorlag – dem Bundesamt jedoch erst nach bestandskräftigem Abschluss dieses Asylverfahrens am 21. Oktober 2013 vorgelegt. Insoweit handelt es sich bei der im aktuellen Verfahren vorgelegten UNRWA-Registrierung auch nicht um ein neues Beweismittel. Eine Rechtsprechungsänderung stellt grundsätzlich – wie oben ausgeführt – keine Änderung der Rechtslage dar, sodass die vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen, die den ipso facto-Flüchtlingsschutz aus einer richtlinienkonformen Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG hergeleitet haben, keinen Wiederaufgreifensgrund darstellen. Diese Vorschrift existierte auch schon im Zeitpunkt des unanfechtbaren Abschlusses des 2013 vom Kläger durchlaufenen Asylverfahrens. Auch die zugrundeliegende europarechtliche Vorschrift – Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 2 RL 2011/95/EU (vgl. zur dessen Inkrafttreten Art. 41 RL 2011/95/EU) – gab es damals schon. Gleiches gilt für die insoweit relevante Judikatur des EuGH zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift, wonach einem Ausländer, welcher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 2 RL 2004/83/EG den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genossen hat, ipso facto die Eigenschaft als Flüchtling zukommt, sofern ihm dieser Schutz nicht länger gewährt wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 72 ff.). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob das auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichtes gegangene Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2012 (C-364/11) ein Urteil darstellt, welches die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung bzw. deren Auslegung mit dem Unionsrecht feststellt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris, Ziffer 3 S. 2 der Entscheidungsformel). Denn es handelt sich mangels einer nachträglich, d.h. nach Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens ergangenen EuGH-Entscheidung schon nach dem Wortlaut der Richtlinie in keinem Fall um eine „neue“ Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Die möglicherweise erst nach Ergehen der oben genannten obergerichtlichen Entscheidungen erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis des Bundesamtes stellt auch weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage dar (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 51 Rn. 60 f.). Insofern führen auch die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Bescheide zu – nach dem Vorbringen der Klägerseite – vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen, in denen den jeweiligen Betroffenen aufgrund einer UNRWA-Registrierung nachträglich die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ zuerkannt worden sein soll, nicht weiter. Selbst wenn es sich tatsächlich um vollkommen identische Sachverhalte handeln sollte, kommt ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege (unter Berufung auf den Gleichheitssatz) schon wegen des Verweises in § 71 Abs. 1 AsylG nur auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht in Betracht. Das Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung gesperrt. d) Soweit der Kläger ferner eine Gefahrerhöhung wegen ihm drohender Sippenhaft geltend macht, weil verschiedene Familienmitglieder nach seiner Anerkennung 2013 Syrien verlassen hätten, die als regimefeindlich einzustufen seien, hat er eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage nicht geltend gemacht. Er benennt insoweit einen Bruder und mehrere Cousins, die ihren Militärdienst nicht angetreten haben, sowie – ohne nähere Darlegungen – seine Schwester. Es ist nach der Erkenntnislage zwar zutreffend, dass die syrische Regierung Maßnahmen der Reflexverfolgung bzw. Sippenhaft anwendet, die sich insbesondere gegen nahe Angehörige von (potentiellen) Regimegegnern richten. Allerdings droht Angehörigen von Militärdienstflüchtlingen nicht beachtlich wahrscheinlich eine Reflexverfolgung (vgl. z.B. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2018 - 21 B 18.30825 - sowie VG Leipzig, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 7 K 462/20.A -, alle juris). Somit ist das Vorbringen des Klägers betreffend seinen Bruder und seine Cousins nicht geeignet, sich möglicherweise zu seinen Gunsten auszuwirken und stellt somit keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Schwester des Klägers. Hier käme – mangels anderweitigen Vortrags des Klägers – als Anknüpfungspunkt für eine etwaige Sippenhaft nur ihre Ausreise aus Syrien, ihr längerer Aufenthalt im westlichen Ausland und/oder ihre Asylantragstellung dort in Betracht. Dies führt aber nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung für sich genommen schon nicht zur Unterstellung einer politischen Gesinnung bei der unmittelbar betroffenen Person (vgl. nur Hess. VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A -, juris Rn. 60). Nach alledem besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Zwar hat der EuGH in dem Urteil vom 14. Mai 2020 in der Sache C-924/19 u.a. festgestellt, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf einen Folgeantrag nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist (Ziffer 3 S. 3 der Entscheidungsformel). Allerdings ergibt sich aus den Gründen dieser Entscheidung, dass dies trotz des effet utile-Grundsatzes (Art. 4 Abs. 3 EUV) nicht uneingeschränkt gilt und sich das materielle Europarecht sich nicht in jedem Fall durchzusetzen vermag. Insofern betont der EuGH, dass dem Grundsatz der Rechtskraft auch in der Unionsrechtsordnung eine große Bedeutung zukommt (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 185). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Behörde daher nur dann zur Überprüfung und eventuellen Rücknahme ihrer Entscheidung verpflichtet, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Behörde muss nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zurückzunehmen (1). Die Entscheidung muss infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein (2). Das Urteil muss, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war (3). Und der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (4) (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 u.a. -, juris Rn. 192, 187). Vorliegend fehlt es bereits an der zweiten Voraussetzung, denn der Kläger hat den Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2013 bestandskräftig werden lassen, indem er hiergegen nicht fristgerecht Klage erhoben hat. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 30. September 2013 lief die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG am 14. Oktober 2013 ab; eingegangen ist die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht jedoch erst am 18. Oktober 2013. Dieses Versäumnis seines damaligen Bevollmächtigten, welches dem Kläger zuzurechnen ist, kann er nun nicht durch den Verweis auf die (materielle) Unionsrechtswidrigkeit beheben. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob aus der EuGH-Entscheidung zum ipso facto-Flüchtlingsschutz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris) folgt, dass die Entscheidung im Erstverfahren auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus Syrien und bereits erstmals 2007 aus Griechenland kommend und ein zweites Mal 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In der Folge stellte er hier bereits zwei Asylanträge. Auf seinen ersten Asylantrag vom 26. Januar 2007 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Februar 2007 (xxxxxxx-499) festgestellt, dass dem Kläger kein Asylrecht in der Bundesrepublik zusteht und seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Daraufhin wurde er nach Griechenland abgeschoben. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hatte er in diesem Verfahren bereits die UNRWA-Familienkarte seiner Familie mit seinem Vater als Familienoberhaupt in Kopie vorgelegt (vgl. die Anhörungsniederschrift Bl. 27 der Ausländerakte). Nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 5. August 2013 stellte der Kläger am 13. August 2013 einen weiteren Asylantrag. Hierbei trug er (schriftlich) vor, bei seiner Rückkehr nach Syrien habe es keinen Krieg gegeben. Nunmehr gebe es aber Krieg in Syrien und sein Cousin sei von der Opposition getötet worden wegen des Verdachts, für die syrische Regierung gearbeitet zu haben. Die syrische Regierung würde das Volk töten. Ferner sei er im Besitz einer Kopie seiner Karte von der UNO (wohl gemeint: Registrierungskarte von der UNRWA, die er am 21. Oktober 2013 dem Bundesamt in Kopie vorlegte, vgl. Bl. 90 der Bundesamtsakte xxxxxxx-499). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2013 (xxxxxxx-499), zugestellt am 30. September 2013, wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt; im Übrigen wurde der Asylantrag des Klägers (als unbegründet) abgelehnt. Eine hiernach am 15. Oktober 2013 (verfristet) zum Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage wurde in der Folge wegen Nichtbetreibens des Verfahrens mit Beschluss vom 24. März 2014 eingestellt. Dem Kläger ist in der Folge nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 9 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte erteilt worden. Am 11. Dezember 2018 stellte der Kläger einen weiteren, ausdrücklich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten Asylfolgeantrag und legte zur Begründung einen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. November 2018 vor. Danach seien mittlerweile Tatschen aufgetreten, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Der Kläger sei nach Ableistung seines Pflichtwehrdienstes von 2004 bis 2006 Reservist der syrischen Armee und angesichts des tobenden Bürgerkrieges verpflichtet gewesen, sich bei der zuständigen Wehrdienststelle in Syrien zu melden, was er nicht getan habe. Dadurch sei ihm nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Außerdem habe der Kläger mittlerweile erfahren, dass gegen ihn in Syrien „wohl“ ein Haftbefehl vorliege. Ferner habe der Kläger palästinensische Wurzeln und verfüge über eine Registrierung bei der UNRWA, was ebenfalls nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH automatisch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Letztlich sei auch die gesamte Familie des Klägers als regimefeindlich einzustufen. Auch der wehrdienstpflichtige Bruder des Klägers, B., sei – ebenso wie Schwestern von ihm – vor dem syrischen Regime geflohen. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2019 (xxxxxxx-997) wurde der Asylantrag vom 11. Dezember 2018 als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Soweit vorgetragen sei, es würde ein Haftbefehl vorliegen, stelle dies keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar, da der Kläger keinen solchen Haftbefehl vorgelegt habe. Soweit der Kläger sich auf seine Registrierung als Flüchtling bei der UNRWA berufe, scheitere die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bereits daran, dass der Kläger nicht binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung hiervon den Folgeantrag gestellt habe. Zudem habe der Kläger Syrien bereits vor Beginn des Bürgerkrieges verlassen und damit einen etwaigen Schutz durch den UNRWA freiwillig durch Verlassen des UNRWA-Mandatsgebietes aufgegeben. Soweit der Kläger vortrage, er sei aufgrund der Flucht von Familiengegnern als Regimegegnern einzustufen, sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dies nicht in seinem früheren Asylverfahren vorgetragen habe. Auch eine Änderung der Rechtslage sei nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 1. März 2019 als Einschreiben zur Post an den Bevollmächtigten des Klägers aufgegeben. Am 13. März 2019 hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien bereits aufgrund der unterlassenen Meldung als Reservist und der vorherigen Flucht der Vorwurf von regimefeindlichem bzw. illoyalem Verhalten seitens der syrischen Behörden. Insoweit verweist der Kläger u.a. auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020, wonach eine „starke Vermutung“ dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL genannten Voraussetzungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht. Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung C-924/19 könne eine Entscheidung im Erstverfahren, die vom EuGH als unionsrechtswidrig befunden worden sei, als neue Erkenntnis einen Folgeantrag begründen. Hinsichtlich des Haftbefehls ist der Kläger der Auffassung, seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nachgekommen zu sein. Insbesondere komme es in Asylverfahren nicht auf Beweismittel an. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den Kläger ein Haftbefehl vorliege, da im Internet entsprechende Namenslisten von betroffenen Reservisten veröffentlicht worden seien. Der Name des Klägers sei jedoch, soweit ersichtlich, nicht aufgeführt. Darüber hinaus sei es angesichts der seitens der syrischen Armee begangenen Kriegsverbrechen dem Kläger jedenfalls nicht zumutbar, dieser, wie bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten sei, beitreten zu müssen. Der Umstand, dass der Kläger nicht bereits im Jahre 2013 auf seine Reservistenstellung hingewiesen habe, könne zudem nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, da dies dem Kläger als juristischem Laien nicht habe bekannt sein müssen. Auch ungeachtet der Reservistenstellung folge ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits aus der Registrierung des Klägers bei der UNRWA als staatenloser Palästinenser. Die Familie des Klägers sei ursprünglich aus Palästina nach Syrien geflohen und habe dort unter dem Schutz der UNRWA in einem Camp bei Damaskus gelebt. Weshalb die Registrierung in dem Verfahren des ersten Folgeantrages aus dem Jahre 2013 nicht dargelegt und mittels der Karte nachgewiesen worden sei, könne der Kläger im Nachgang nicht mehr nachvollziehen. Er schließe ein dahingehendes Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler nicht aus. Im Übrigen habe die Beklagte mehrfach im Rahmen von Folgeanträgen die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ zugesprochen. Schließlich sei zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien im Wege der Sippenhaft belangt werde, da mehrere männliche Familienmitglieder aus Syrien geflohen seien, ohne sich zum Kriegsdienst zu melden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20. November 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 27. März 2019 hat der Kläger sein Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt für Migration hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Diese Erklärung hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020, erläutert durch Schreiben vom 20. Januar 2021, auch für anhängige Verfahren widerrufen, „soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung“ durch Abgabe einer solchen Erklärung durch sämtliche Verfahrensbeteiligte eingetreten sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf den Inhalt der beigezogenen elektronischen Bundesamtsakten des Klägers (xxxxxxx-997 und xxxxxxx-499) sowie seiner Ausländerakte verwiesen.