Beschluss
10 L 746/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2021:0119.10L746.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. (hilfsweise im 3., weiter hilfsweise im 1.) Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 3 I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. 4 Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 765) für das 5. Fachsemester auf 242 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 271 Studierende für das 5. Fachsemester eingeschrieben (Stand: 16. November 2020). Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 6 1. Die jährliche Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudiengangs Medizin, der im Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen eingerichtet worden ist, lässt sich nicht mehr anhand der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), herleiten, weil die Erprobungsphase abgelaufen und es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität dieses Studiengangs zu ermitteln. 7 Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20; OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 4 ff., 32, und zuletzt vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), alle zum Aachener Modellstudiengang Medizin. 8 a. Den geltenden Bestimmungen ist (weiterhin) nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist. Die Ausbildungskapazität ist in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, vielmehr zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zu berechnen. 9 Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschluss vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 10, m. w. N. 10 Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit nicht gerecht, weil jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt. 11 b. Daraus folgt aber weder, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt das Fehlen einer normativen Berechnungsmethode für den Modellstudiengang dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherheitszuschlags (etwa 15 %) mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen sowie der Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum früheren Regelstudiengang zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist. 12 Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschluss vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; i. Erg. bestätigt durch VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 27 ff., 29. 13 Ein geeigneteres plausibles Rechenmodell steht zum Wintersemester 2020/2021 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt. 14 2. Die hiernach für den Studiengang Medizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, nach der derzeit geltenden Kapazitätsverordnung zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich dem Grunde nach aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. 15 a. Das Lehrangebot in der vorliegend maßgeblichen Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2020 insgesamt 3.894 DS bei 700 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 24 Universitätsprofessoren (W3) und 24 Universitätsprofessoren (W2) sowie 8 Akademischen Räten mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, einem Junior-Professor mit 5 DS und 4 Junior-Professoren mit jeweils 4 DS, 47 Akademischen Oberräten auf Zeit mit jeweils 7 DS, 65 Akademischen Räten auf Zeit mit jeweils 4 DS, 168 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS und 359 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS. Die für das wissenschaftliche Personal angesetzten Lehrverpflichtungen entsprechen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 3.894 DS. 16 Ausgehend von dieser personellen Ausstattung hat das MKW - basierend auf dem Bericht der Antragsgegnerin gemäß § 4 KapVO - unter Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf, den gewichteten Curricularanteil und einen Schwundausgleichsfaktor eine personalbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von insgesamt 909 Studienplätzen ermittelt. 17 b. Allerdings ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier nach der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Berechnung der Fall. Die Überprüfung nach § 17 Abs. 1 KapVO führt zu einer Zulassungszahl von 237 Studienplätzen im 5. Fachsemester. 18 aa. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. In der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommenen Berechnung wurden 373.077 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügen - sog. „Neuvertragler“ -) veranschlagt. Dividiert man diese durch 365 Tage, errechnet sich eine Anzahl von gerundet 1.022,13 tagesbelegten Betten. 15,5 % von 1.022,13 tagesbelegten Betten ergeben gerundet 158 Studienplätze. 19 Vgl. dazu, dass der Wert von 15,5 % nach wie vor keiner gerichtlichen Korrektur bedarf: OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 13 C 3/19 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N., und vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 31 ff. 20 Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht sämtliche Privatpatienten einbezogen wurden. Maßgeblich hierfür ist, dass die jeweiligen Stelleninhaber, die über sog. Altverträge verfügen, dienst- bzw. arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet sind, Privatpatienten zu behandeln und dass Privatpatienten insoweit auch nicht Patienten des Klinikums sind. Deren fehlende Berücksichtigung verstößt auch nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen. 21 Vgl. OVG NRW, u. a. Beschluss vom 5. Juni 2019 - 13 C 3/19 -, juris, Rn. 15 ff., m. w. N. 22 bb. Zu den zutreffend nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelten 158 Studienplätzen kommen 79 weitere hinzu. Diese ermitteln sich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO. Danach führen die nach der Berechnung der Antragsgegnerin insgesamt 187.125 poliklinischen Neuzugänge grundsätzlich zu einer Erhöhung um einen Studienplatz je 1.000 poliklinische Neuzugänge, hier also zu einer Erhöhung um - gerundet - 187 Studienplätze (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO). Allerdings ist diese Erhöhung auf 50 % der anhand der tagesbelegten Betten ermittelten Plätze gedeckelt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO), weshalb vorliegend eine Erhöhung um 79 Plätze (50 % von 158) vorzunehmen ist. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 237 Studienplätzen. 23 c. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Kapazität nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studierendenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. 24 Vgl. zur Schwundberechnung durch die Antragsgegnerin allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, juris, Rn. 16 ff. 25 Die Berechnung der Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat den Schwundausgleichsfaktor nach der Berechnungsmethodik des sog. „Hamburger Modells“ mit 1/0,98 ermittelt, so dass sich im Wintersemester 2020/2021 für das 5. Fachsemester im Ergebnis eine Kapazität von gerundet 242 (237 : 0,98 = 241,84) Studienplätzen ergibt. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 26 II. Soweit die Antragstellerin hilfsweise ihre Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im 3. bzw. weiter hilfsweise im 1. Fachsemester begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. 27 Für Studierende, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, besteht regelmäßig kein rechtlich anerkennenswertes Interesse dahingehend, zu dieser Ausbildung - aus welchen Gründen auch immer - erneut zugelassen und damit nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff sie bereits kennen und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits erfolgreich absolviert haben. Ein Recht auf erneute Zulassung zu dieser Ausbildung kann angesichts der Vielzahl der Mitbewerber, die an dieser Ausbildung noch nicht teilnehmen konnten, nicht anerkannt werden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 57/08 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); Hess. VGH. Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 -, juris, Rn. 36; VG Ansbach, Beschluss vom 22. Februar 2019 - AN 2 E 18.10212 -, juris, Rn. 21; VG Freiburg, Beschluss vom 29. November 2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rn. 46; VG Sigmaringen, Beschluss vom 31. März 2008 - NC 6 K 318/08 -, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.; a. A.: Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2019 - 2 NB 15/18 -, juris, Rn. 11, m. w. N. 29 Die Antragstellerin hat den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an der T. Universität S. /M. absolviert. Nach dem vorgelegten Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Juli 2020 ist das dortige Studium mit vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der ÄApprO n. F. angerechnet und sind die während des Studiums in M. abgelegten Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt worden. 30 Letztlich kann die Kammer offen lassen, ob damit auch vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester fehlt, oder ob mit Blick auf die abweichende Struktur des Modellstudiengangs, der anders als der Regelstudiengang in den ersten vier Fachsemestern bereits klinische Ausbildungsinhalte aufweist, etwas anderes gelten muss. Denn der Hilfsantrag bleibt ohnehin ohne Erfolg, weil die durch das MKW vorgenommene Festsetzung der Kapazitäten in den Semestern, die dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt des Regelstudiengangs entsprechen (3. Fachsemester: 272 Studienplätze / 1. Fachsemester: 284 Studienplätze) rechtlich nicht zu beanstanden ist und darüber hinausgehende Kapazitäten nicht bestehen. 31 1. Das Lehrangebot in der insoweit maßgeblichen Lehreinheit Vorklinische Medizin der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2020 insgesamt 297 DS bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) sowie einem Akademischen Rat mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, 2 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit jeweils 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit jeweils 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit jeweils 4 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS und 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS. Wie in den Vorjahren sind hierbei 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage des Hochschulpakts angesetzt. Dies beruht auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der RWTH Aachen vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und zuletzt vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studierende im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet sind. Die für das wissenschaftliche Personal angesetzten Lehrverpflichtungen entsprechen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 297 DS. 32 Eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht. 33 Vgl. dazu OVG NRW, u. a. Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u. a. -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. 34 Von dem Lehrangebot ist entsprechend § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin hier für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. 35 Vgl. etwa VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 9 Nc 4/17 -, juris, Rn. 23, vom 4. Februar 2019 - 9 L 1696/18 -, juris, Rn. 34, und vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 23. 36 Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin angesetzten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 58 Studierenden jährlich ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 29 = 25,23 DS. 37 Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (297 DS - 25,23 DS =) 271,77 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (271,77 DS x 2 =) 543,54 DS führt. 38 2. Der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularnormwert für die Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MKW Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 543,54 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Bei einer Anteilquote von 1 ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,98. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 275 Studienanfänger (543,54 : 1,98 = 274,52). 39 3. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studierendenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. 40 Vgl. allgemein zur Schwundberechnung durch die Antragsgegnerin: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. -, juris, Rn. 16 ff. 41 Die Berechnung der Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat für das 1. Fachsemester die Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend hat sie den Schwundausgleichsfaktor nach der Berechnungsmethodik des sog. „Hamburger Modells“ mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich für das Wintersemester 2020/2021 im Ergebnis eine Studienanfängerzahl von gerundet 284 (275 : 0,97 = 283,51) ergibt. Für das 3. Fachsemester ergibt sich hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquote eine Zulassungszahl von 272. Darüber hinausgehende Kapazitäten bestehen nicht. 42 III. Soweit die Antragstellerin weiter hilfsweise ihre vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität(en) begehrt, bleibt auch dieser Hilfsantrag ohne Erfolg. 43 1. Nach § 26 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW - StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), wird die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt. 44 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Stand: 16. November 2020) ist die für das 5. Fachsemester ermittelte Zulassungszahl von 242 Studienplätzen durch die vorgenommenen 271 Rückmeldungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft. Die für das 3. Fachsemester ermittelte und durch das MKW festgesetzte Zulassungszahl von 272 Studienplätzen ist durch die vorgenommenen 275 Rückmeldungen ebenfalls ausgeschöpft. Gleiches gilt für das 1. Fachsemester, für das einer Zulassungszahl von 284 Studienplätzen insgesamt 289 Einschreibungen gegenüber stehen. Eine „Auffüllung“ scheidet daher aus. Etwaige Fehler des Zulassungsverfahrens sind nicht aufgezeigt. 45 2. Ungeachtet fehlender Kapazitäten dürften einer innerkapazitären Zulassung auch weitere Gesichtspunkte entgegenstehen. 46 a. Hinsichtlich des Antrags für das 5. bzw. 3. Fachsemester ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass der am 24. September 2020 unmittelbar bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag die formalen Antragsvoraussetzungen für die Zulassung in einem höheren Fachsemester überhaupt erfüllt (vgl. §§ 26 f. StudienplatzVVO NRW i. V. m. §§ 5, 24 Abs. 3 i. V. m. Anlage 12 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 5. November 2008 i. d. F. der Vierten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 2. August 2018, veröffentlicht als Gesamtfassung, im Folgenden: StPrO). 47 Die Antragstellerin, die bereits (mehr als) ein Semester Medizin an einer Universität eines EU-Mitgliedstaats studiert hat, gilt als sog. „Ortswechslerin“. Nach § 5 StPrO erfolgt die Anrechnung von Studienleistungen und -zeiten, die an anderen Universitäten im In- und Ausland erbracht wurden, auf Antrag an den Prüfungsausschuss der Medizinischen Fakultät und auf der Basis der Äquivalenzlisten in Anlage 12 der StPrO, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Die damit für die Frage der Anrechenbarkeit von Studienleistungen aus dem Regelstudiengang für den Modellstudiengang neben einem Anerkennungs- bzw. Anrechnungsbescheid des Landesprüfungsamtes maßgeblichen Äquivalenzlisten sollen beim Wechsel zwischen Regel- und Modellstudiengang eine Vergleichbarkeit der Studienleistungen ermöglichen bzw. erleichtern. Gemäß der Liste können ganze Studienabschnitte wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit als äquivalent anerkannt werden. Einzelbescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen im Regelstudiengang können ggf. nach Antrag beim zuständigen Landesprüfungsamt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss des Modellstudiengangs Medizin als äquivalent anerkannt werden. 48 Die von der Antragstellerin an der Universität S. abgelegten Prüfungen sind ausweislich des Anerkennungsbescheids des Landesprüfungsamtes vom 13. Juli 2020 zwar als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO anerkannt worden. Nach Abschnitt A der Äquivalenzliste (Übergang vom Regelstudiengang in den Modellstudiengang) sind diese im Regelstudiengang erbrachten Leistungen aber inhaltlich vergleichbar (lediglich) mit den im 1. und 2. Fachsemester des Modellstudiengangs erbrachten Leistungen einschließlich der Zulassung zum II. Studienabschnitt (3. bis 6. Fachsemester) und der erfolgreichen Teilnahme am „Systemblock Psyche“. Für die Zulassung im 5. Fachsemester des Modellstudiengangs etwa müssen Bewerber neben dem Zeugnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gemäß ÄAppO zusätzlich noch 6 weitere Leistungsnachweise aus dem Regelstudiengang Medizin vorlegen. Über die auf der Grundlage der einzelnen von der Antragstellerin erfolgreich erbrachten Studienleistungen vorzunehmende Einstufung in das 5. bzw. 3. Fachsemester entscheidet daher letztlich der Prüfungsausschuss auf entsprechenden Antrag. Für den Zulassungsantrag verlangt die Antragsgegnerin, dass die Erteilung einer Einstufungsbescheinigung durch das Prüfungsamt auf den Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin hin jedenfalls in Aussicht gestellt und ihm bzw. ihr dies durch das Prüfungsamt bescheinigt wird. 49 Vgl. hierzu das auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlichte „Infoblatt Ortswechsel Modellstudiengang“: https://www.medizin.rwth-aachen.de/gl obal/show_document.asp?id=aaaaaaaaaatpuos&do wnload=1 (abgerufen am 19. Januar 2021). 50 Dass die Antragstellerin hier eine solche Inaussichtstellung der Einstufungsbescheinigung vorgelegt oder diese beim Prüfungsamt nach § 5 StPrO jedenfalls bereits beantragt hat, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. 51 b. Hinsichtlich der weiter hilfsweise begehrten innerkapazitären Zulassung im 1. Fachsemester fehlt es dem Akteninhalt nach (überdies) an dem für eine Zulassung im ersten Semester des Studiengangs Humanmedizin erforderlichen Antrag im Zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. hierzu §§ 4 ff. StudienplatzVVO NRW, § 24 Abs. 1 StPrO). 52 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.