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Beschluss

10 L 780/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1222.10L780.22.00
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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an sie - unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin - ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren

10 L 709/22

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10 L 793/22

10 L 795/22

10 L 822/22

10 L 823/22

10 L 839/22

              eine Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin von dem Ergebnis unverzüglich über ihre Prozessbevollmächtigten formlos zu unterrichten,

2.              die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 bis 2 entfällt,

3.              die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/ 2023 zu immatrikulieren, sofern sie innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der vorläufigen Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und keine Einschreibungshindernisse bestehen,

4.              die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung auf sie der Rangplatz 1 bis 2 nicht entfällt, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Antragstellerinnen/Antragsteller nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der vorläufigen Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt oder Einschreibungshindernisse bestehen,

5.              dem Gericht nach Abschluss des nach Maßgabe der Ziffern 1. bis 4. durchgeführten Los- bzw. Nachrückverfahrens eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung, die Liste mit den jeweils aus-gelosten Rangplätzen sowie eine Liste der letztlich eingeschriebenen Antragstellerinnen und Antragsteller zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

              Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an sie - unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin - ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 10 L 709/22 10 L 766/22 10 L 767/22 10 L 768/22 10 L 769/22 10 L 770/22 10 L 772/22 10 L 773/22 10 L 774/22 10 L 775/22 10 L 780/22 10 L 793/22 10 L 795/22 10 L 822/22 10 L 823/22 10 L 839/22 eine Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin von dem Ergebnis unverzüglich über ihre Prozessbevollmächtigten formlos zu unterrichten, 2. die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 bis 2 entfällt, 3. die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/ 2023 zu immatrikulieren, sofern sie innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der vorläufigen Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und keine Einschreibungshindernisse bestehen, 4. die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung auf sie der Rangplatz 1 bis 2 nicht entfällt, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Antragstellerinnen/Antragsteller nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der vorläufigen Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt oder Einschreibungshindernisse bestehen, 5. dem Gericht nach Abschluss des nach Maßgabe der Ziffern 1. bis 4. durchgeführten Los- bzw. Nachrückverfahrens eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung, die Liste mit den jeweils aus-gelosten Rangplätzen sowie eine Liste der letztlich eingeschriebenen Antragstellerinnen und Antragsteller zu übersenden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist (nur) im tenorierten Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zugelassen zu werden. Denn für die Gewährung von Eilrechtsschutz für die vorläufige Zulassung zum Studium besteht grundsätzlich ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - mit dem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst nach längerer Prozessdauer zu rechnen ist. Die unwiederbringlich verlorene Studienzeit durch eine rechtsfehlerhaft verweigerte Zulassung stellt schon für sich genommen einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12, und vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 11. Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin jedoch lediglich hinsichtlich einer Teilnahme an einem Losverfahren betreffend zwei weitere - innerkapazitäre - Studienplätze glaubhaft gemacht, nicht aber hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang. I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 804) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. S. 992) auf 285 festgesetzt. Die für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 1. Grundsätzlich ist für die Ermittlung der Zahl der im zentralen Vergabeverfahren zu vergebenden Studienplätze auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO NRW ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), zurückzugreifen. Das gilt jedoch nicht für den streitgegenständlichen, seit dem Wintersemester 2003/2004 von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin. Denn die KapVO NRW enthält keine Vorschriften darüber, wie in einem Modellstudiengang Humanmedizin die Studienplatzkapazität berechnet wird. In ihr finden sich lediglich Bestimmungen für den Regelstudiengang Humanmedizin. Das MKW hat durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021, in die KapVO NRW zwar die Vorschrift des § 17a neu eingefügt und eine Vorgabe für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität in humanmedizinischen Modellstudiengängen formuliert. Hierdurch ist jedoch allein für den klinischen Abschnitt von Modellstudiengängen eine Neuregelung getroffen worden, die deren Besonderheiten Rechnung tragen soll. a. Solange der Modellstudiengang sich in der Zeit bis zum Wintersemester 2013/14 noch im ursprünglich geplanten Erprobungsstadium befand, wurde die Kapazitätsfeststellung basierend auf §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO NRW durchgeführt. Hiernach können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO NRW festgesetzt werden. Dabei war es nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer gefolgt ist, nicht zu beanstanden, dass die Berechnung der Ausbildungskapazität für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten eines (fiktiven) Regelstudiengangs erfolgte, d. h. unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen Ausbildungsanforderungen und des Curricularnormwerts und -eigenanteils eines mit der Vorklinik beginnenden Regelstudiums. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 18. April 2016 - 13 B 115/16, juris, Rn. 6; VG Aachen, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC -, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht). b. Nach dem Ablauf des Erprobungszeitraums lässt sich die jährliche Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudiengangs Medizin nicht mehr anhand der KapVO NRW herleiten. Es ist nunmehr rechtlich geboten, die wahre Kapazität dieses Studiengangs zu ermitteln. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20; OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 4 ff., 32, und zuletzt vom 21. April 2021 - 13 B 214/21 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht); VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 9 ff., 31 ff., und zuletzt vom 21. Juni 2022 - 10 L 272/22 -, juris, Rn. 8. Den geltenden Bestimmungen ist jedoch (weiterhin) nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin zu ermitteln ist. Die Ausbildungskapazität war in den vergangenen Studienjahren in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer gefolgt ist, daher auch nach Ablauf des Erprobungszeitraums zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der KapVO NRW zu berechnen. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 21. April 2021 - 13 B 214/21 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschlüsse vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 10, vom 19. Januar 2021 - 10 L 746/20 -, juris, Rn. 7, und vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 9 ff., 31 ff., jeweils m. w. N. Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber weiterhin nicht gerecht, weil nunmehr bereits seit Jahren und trotz wiederholter Beanstandungen durch das OVG NRW und inzwischen auch durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen jegliche Regelung für die Berechnung der Studienanfängerzahl in (integrierten) Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20 („Das jahrelange Untätigbleiben des Verordnungsgebers ist rechtswidrig“). Daraus folgt aber weder, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt das Fehlen einer normativen Berechnungsmethode für den Modellstudiengang dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherheitszuschlags (etwa 15 %) mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen sowie der Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum früheren Regelstudiengang zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 26, der u. a. ausführt, dass es keine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige „Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule“ gibt, vgl. Rn. 23; vgl. zudem OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 15; VG Aachen, u. a. Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Daran hält die Kammer auch in Ansehung der fortdauernden gesetz- und verordnungsgeberischen Untätigkeit weiter fest. Denn ein geeignetes und plausibles Rechenmodell, das zu höheren Kapazitäten führt, steht auch zum Wintersemester 2022/2023 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt. Vgl. zum Vorjahr bereits eingehend VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 31 ff., 34 ff. 2. Die hiernach für den Modellstudiengang Humanmedizin nach der derzeit geltenden KapVO NRW - für ein „fiktives“ Regelstudium - zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich dem Grunde nach aus einer nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO NRW vorzunehmenden Gegenüberstellung von Lehrangebot (dazu a.) und Lehrnachfrage (dazu b.) und einer abschließenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO NRW (dazu c.). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO NRW der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO NRW sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das 1. bis 4. Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Das hier streitgegenständliche 1. Fachsemester ist dabei im Rahmen des - fiktiven - Regelstudiengangs der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ zugeordnet (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO NRW). a. Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO NRW) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 10 KapVO NRW) abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO NRW). aa. Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO NRW grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV NRW -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), ergibt. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die KapVO NRW auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der KapVO NRW führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studierendenzahl. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 15, vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 7, vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 4 ff., und vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 u. a. -, juris, Rn. 12 ff., jeweils m. w. N. Bei der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. September 2022 von 53,25 Personalstellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen und hat diese der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO NRW) zugrunde gelegt. Die im Stellenplan verbuchten 53,25 Stellen verteilen sich wie folgt: Stellengruppe LVV Stellen DS W3 Universitätsprofessor 9 4 36 W2 Universitätsprofessor 9 6 54 A15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 28 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 13 52 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 4 16,25 65 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 8 7 56 Zusätzl. Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 3 Summe 53,25 313 Danach beträgt das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin insgesamt 313 DS. Die im Stellenplan berücksichtigten Regellehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben der LVV NRW und begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Einwände sind insoweit nicht substantiiert erhoben. Fehler sind bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht festzustellen. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 9, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16-, juris, Rn. 10 ff., und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG vielmehr allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7, und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 6. (2) Bereits in den Vorjahren wurden im Stellenplan 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage des Hochschulpakts angesetzt. Dies beruhte auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der RWTH Aachen vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und zuletzt vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studierende im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet waren. Auf der Grundlage des ab dem 1. Januar 2021 gültigen und auf unbestimmte Zeit geschlossenen „Sonder-Hochschulvertrags zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ zwischen der Antragsgegnerin und dem zuständigen Ministerium werden zur Aufrechterhaltung der im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfügung gestellten Studienanfängerplätze im Studiengang Humanmedizin auch weiterhin 6 (weitere) Stellen für Wissenschaftliche Angestellte ausgewiesen. Das ist kapazitätsfreundlich. Beanstandungen ergeben sich hieraus nicht. (3) Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zum Stellenplan weiter mitgeteilt, dass darüber hinaus 3,25 zusätzliche Stellen der Kategorie „TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ mit 4 SWS je Stelle berücksichtigt worden seien. Hierbei handele es sich um Stellen, die aus Mitteln finanziert würden, die für den Aufbau der im Wintersemester 2022/23 gestarteten Studiengänge „Hebammenwissenschaft, Bachelor“ (2,75 Stellen) und „Klinische Psychologie und Psychotherapie, Master“ (0,50 Stelle) vom MKW zur Verfügung gestellt würden. In den Curricula der beiden Studiengänge seien Lehrveranstaltungen verankert, die von wissenschaftlichem Personal der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werde. Dementsprechend werde in dieser Lehreinheit ein Dienstleistungsexport generiert. Im Gegenzug würden die genannten zusätzlichen Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt. Durch die zusätzlichen Stellen folge aus den neuen Studiengängen und dem mit diesen verbundenen Dienstleistungsexport daher im Ergebnis keine Reduzierung der Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs Medizin. Auch diese Erhöhung der Lehrkapazität, durch die ein zusätzlicher Dienstleistungsexport für neue Studiengänge zugunsten einer stabilen Anfängerzahl in der Lehreinheit Vorklinische Medizin aufgefangen wird, ist kapazitätsfreundlich und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vgl. i. Ü. dazu, dass eine Universität mit Blick auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre neue Studiengänge auch zu Lasten der Kapazität bestehender Studiengänge einführen darf: Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 7 CE 22.10017 u. a. -, juris, Rn. 8. (4) Zum Stellenplan hat die Antragsgegnerin erläuternd weiter mitgeteilt, dass eine der Stellen „A15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“, mit der gemäß Lehrverpflichtungsverordnung eine Lehrverpflichtung von 5 DS verbunden ist, mit einem wissenschaftlichen Angestellten mit einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und 8 SWS Lehrverpflichtung besetzt sei. Insofern würden neben der Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS als zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung weitere 3 DS angesetzt. Die zweite Stelle dieser Stellengruppe sei zurzeit nicht besetzt. Das mit dieser Stelle (abstrakt) verbundene Lehrangebot von 5 DS werde berücksichtigt. Auch das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100 - LVV NRW a. F. -), die in den hier maßgeblichen Regelungen der vorherigen Fassung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) entsprach, hatten Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte und Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, eine reduzierte Lehrverpflichtung von 5 DS. In allen anderen Fällen bestand für die vorgenannten Stellengruppen nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW a. F. eine Lehrverpflichtung von grundsätzlich 9 DS. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV NRW a. F. hatte die Dekanin oder der Dekan studienjährlich zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen u. a. von der höheren Lehrverpflichtung gemäß Nr. 10 abgewichen wurde. Dies war nach Satz 2 der Vorschrift aktenkundig zu machen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer gefolgt ist, handelte es sich bei den von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW a. F. erfassten Stellen nicht um eine eigene Stellengruppe mit einem aufgrund des Stellenzuschnitts niedrigeren Deputat, weswegen für diese Stellen grundsätzlich ein festes Stellendeputat von 5 DS anzusetzen gewesen wäre. Die Ermäßigung des auf eine volle Stelle bezogenen Lehrdeputats von 9 DS auf 5 DS war vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn eine einzelfallbezogene Betrachtung der den in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW a. F. benannten Personen zugewiesenen Aufgaben eine solche rechtfertigte. War dies nicht der Fall, blieb es bei dem Grundsatz, dass sich das auf die Stelle entfallende Lehrdeputat - abstrakt - nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW bestimmte und mit 9 DS anzusetzen war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u. a. -, juris, Rn. 11, vom 30. September 2021 - 13 C 30/21 -, juris, Rn. 10, vom 1. Februar 2022 - 13 B 1856/21 -, S. 3 des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht), und vom 11. August 2022 - 13 C 7/22 und 13 C 8/22 -, juris, Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 74 ff. Durch die zum 1. Dezember 2021 In Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) sind die Absätze 1 und 3 des § 3 LVV NRW jedoch geändert worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW in der nunmehr gültigen Fassung haben Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte und Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen, eine Lehrverpflichtung von 5 DS, während gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte und Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen, eine Lehrverpflichtung von 9 DS haben. Die in Abs. 3 geregelte Überprüfungspflicht ist auf die Stellen der Nrn. 12 und 16 des Absatzes 1 beschränkt worden, die nach der Altfassung bestehende studienjährliche Überprüfungspflicht hinsichtlich der Lehrverpflichtung von Lehrenden im Sinne von Absatz 1 Nr. 11 damit entfallen. Damit hat der Verordnungsgeber auf die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW reagiert, das Regel- und Ausnahmeverhältnis von § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 LVV NRW a. F., vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 13 C 30/21 -, juris, Rn. 11 ff., 23, aufgelöst und durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV NRW deutlich gemacht, dass die der Nr. 11 zuzuordnenden Personen nunmehr eine eigene Stellengruppe mit einem festen Lehrdeputat von 5 DS bilden sollen. Das ist von der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers umfasst und von den Hochschulen und den Gerichten zu berücksichtigen. Dieser Neuregelung entspricht die Berücksichtigung der beiden Stellen im Stellenplan. Dass eine der beiden Stellen zurzeit vakant ist, war nach den eingangs dargestellten Auswirkungen des (abstrakten) Stellenprinzips nicht zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf hat die Antragsgegnerin das auf diese Stelle entfallende Lehrdeputat zutreffend in den Stellenplan eingestellt. Ob im Fall der anderen Stelle das (abstrakte) Stellenprinzip ausnahmsweise durchbrochen wird, weil die Antragsgegnerin die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und sie dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt hat, muss die Kammer nicht entscheiden. Denn die Antragsgegnerin hat die überschießende Lehrverpflichtung des Stelleninhabers als zusätzliches Lehrangebot berücksichtigt. Das ist kapazitätsfreundlich. bb. Eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund § 10 KapVO NRW (Lehrauftragsstunden) wurde vom MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht. Vgl. dazu OVG NRW, u. a. Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u. a. -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. cc. Von dem unbereinigten Lehrangebot von damit insgesamt 313 DS ist entsprechend § 11 KapVO NRW der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin hier für die Zahnmedizin und die neuen Studiengänge „Hebammenwissenschaft“ und „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ erbringt, in Abzug zu bringen. Die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für den grundrechtlichen Anspruch eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei zulassungsbeschränkten Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, einhergeht, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazitäten in einem anderen Studiengang schafft. Der einzelne Studienbewerber hat namentlich keinen Anspruch darauf, dass das vorhandene Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte ausschließlich einem bestimmten Studiengang zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 18, und vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 6. Nach § 11 Abs. 1 KapVO NRW sind Dienstleistungen einer Lehreinheit allerdings nur solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u. a. -, juris, Rn. 16, und vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 6. Ausgehend hiervon begegnet der in Abzug gebrachte Dienstleistungsexport für die nicht zugeordneten Studiengänge im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. (1) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anteil am CNW des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird, in Höhe von 0,83 ist nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 11, und vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 112. Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin zutreffend von dem in der Anlage 2 zur KapVO NRW aufgeführten CNW für Zahnmedizin von 8,86 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, dem insoweit ein weites Gestaltungsermessen zusteht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 f., unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, d. h. willkürlich ist, bestehen nicht. Dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Zahnmedizin auf der Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 10.08.2022 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2022/105) zu erbringen hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Ausgehend von der - nach § 11 Abs. 2 KapVO NRW maßgeblichen - für die Lehreinheit Zahnmedizin für den Berechnungsstichtag angesetzten Kapazität von 58 Studierenden jährlich (ohne Schwundausgleich) ergibt sich damit ein im Ergebnis nicht zu beanstandender Dienstleistungsexport von 0,83 x 29 = 24,07 DS. (2) Auch die Dienstleistungsexporte für die neuen und der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordneten Studiengänge „Hebammenwissenschaft“ und „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ sind nicht zu beanstanden. Für die Berechnung des Lehrexports sind regelmäßig die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Dabei sind gemäß § 11 Abs. 1 KapVO NRW zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3. Ausgehend hiervon begegnet die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Antragsgegnerin keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für diese Studiengänge auf der Grundlage der geltenden Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den primärqualifizierenden, praxisintegrierenden, dualen Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 27.06.2022 in der Fassung der ersten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 15.12.2022 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2022/163) sowie der Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 22.08.2022 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2022/108) zu erbringen hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge die Curricularwerte individuell berechnet. Dass diese Berechnung willkürlich erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Die Antragsgegnerin hat die Studienanfängerzahlen der beiden Studiengängen von 40 (Hebammenwissenschaft) bzw. 41 (Klinische Psychologie und Psychotherapie) zugrunde gelegt und rechnerisch richtig einen Dienstleistungsexport von 0,55 x 20,00 = 11 DS für den Studiengang Hebammenwissenschaft und von 0,07 x 20,50 = 1,44 DS für den Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie ermittelt. Hieraus folgt ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von ([313 DS - 36,51 DS = 276,49 DS] x 2 =) 552,98 DS. b. Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist der Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW bestimmt der CNW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO NRW aufgeführten CNW anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der für die Berechnung der Lehrnachfrage damit maßgebliche CNW für die Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO NRW 2,42. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die CNW sind nach Anlage 1 zur KapVO NRW als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den CNW ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Insbesondere enthält die KapVO NRW keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche Curriculareigenanteil (CA p ) inhaltlich bestimmt wird. Sie sieht lediglich in Anlage 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, und gewährt damit ausdrücklich einen Spielraum für die Aufteilung des CNW. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 sind die Hochschulen im Rahmen des CNW bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CA p ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u. a. -, juris, Rn. 4 ff., vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u. a. -, juris, Rn. 22 ff., vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 17, und vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14 ff. Für eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraums fehlen hier aber hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat den CNW von 2,42 in Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) und einen Eigenanteil von 1,98 aufgeteilt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vgl. im Einzelnen und m. w. N.: VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 131 ff. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 552,98 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO NRW durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Bei einer Anteilquote von 1 ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,98. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 279 Studienanfänger (552,98 : 1,98 = 279,282828). c. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO NRW (Schwundquote) vorgenommen. Danach soll die Studienanfängerzahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge und das Personal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt (Schwundquote). Nach der aufgrund der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung war ein Schwund zu verzeichnen. Die errechnete Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung, die sie zutreffend nach dem sog. „Hamburger Modell“ vornehmen konnte, auf fünf aufeinanderfolgende Stichprobensemester (Wintersemester 2019/2020 bis Wintersemester 2021/2022) unter Berücksichtigung von vier der Regelstudienzeit in der Vorklinik des Regelstudiengangs entsprechenden Fachsemestern. Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschluss vom 16. Mai 2022 - 13 B 348/22 u. a. -, juris, Rn. 10 f. Auch die Einbeziehung der Sommersemester ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 6 ff., vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 8. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester unter Zugrundelegung der Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens einen Schwundausgleichsfaktor von 0,98 ermittelt. Hieraus ergibt sich bei einer rechnerisch ermittelten Zulassungszahl von 279 für das Wintersemester 2022/2023 im Ergebnis eine Studienanfängerzahl von gerundet 285 (279 : 0,98 = 284,693878). Die Kapazität ist daher zu Recht auf 285 Studienanfänger festgesetzt worden. Ein außerkapazitärer Studienplatz, der zur Verteilung anstünde, ergibt sich mithin nicht. II. Soweit der Antrag - nach seiner Begründung jedenfalls hilfsweise - auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, bleibt er ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf Beteiligung an einer Verlosung versteckter Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität, weshalb ihr innerkapazitärer Antrag, der bei interessengerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) dieses Begehren umfasst, insoweit erfolgreich ist. 1. Durchgreifende Fehler des Vergabeverfahrens, aus dem sich ein Zulassungsanspruch ergeben könnte, sind bereits weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 2. Allerdings ergeben sich aus den nachfolgenden Feststellungen zwei weitere, innerkapazitäre Studienplätze. Auf deren Zuteilung besteht jedoch kein Anspruch, weil die Zahl der gerichtlichen Antragsteller höher ist als die Zahl der aufgedeckten Studienplätze und mit Blick hierauf nach dem Ermessen der Kammer ein Losverfahren durchzuführen ist. An diesem Losverfahren ist die Antragstellerin zu beteiligen. a. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin 285 Studierende eingeschrieben, davon zwei Beurlaubte (Stand: 22. November 2022). Die beiden beurlaubten Studierenden hätten nicht kapazitätsverzehrend berücksichtigt werden dürfen. aa. Bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen kommt es zwar grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 13 C 73/19 -, juris, Rn. 7 f., - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden an, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind. Studienplätze sind dementsprechend grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich Studierende beurlauben lassen. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 7 CE 13.10024 -, juris, Rn. 12, vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. -, juris, Rn. 15, und vom 28. Oktober 2013 - 7 CE 13.10355 u. a. -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rn. 11, vom 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, Rn. 31, vom 14. September 2016 - 2 NB 384/15 -, juris, Rn. 18, und vom 14. November 2018 - 2 LC 1786/17 -, juris, Rn. 23; Saarl. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 B 338/17.NC u. a. -, juris, Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 6 B 11209/19 -, juris, Rn. 19. Beurlaubte Studierende sind deshalb in ihrer Ursprungskohorte weiterzuführen, auch wenn sie aktuell keine Lehrleistungen in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 13 C 73/19 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschlüsse vom 16. April 2014 - 2 NB 145/13 -, juris, Rn. 31, und vom 14. November 2018 - 2 LC 1786/17 -, juris, Rn. 23. Etwas anderes gilt jedoch etwa dann, wenn sich Studierende bereits im 1. Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen und sie (aus verwaltungstechnischen Gründen) in einem folgenden 1. Fachsemester erneut zum Bestand gerechnet werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im 1. Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht vereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im 1. Fachsemester „blockieren“ würden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. -, juris, Rn. 15; Saarl. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 B 338/17.NC u. a. -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rn. 14. bb. Nach der Einschreibungsordnung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 13.06.2007 in der Fassung der achtzehnten Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung vom 25.07.2022 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2022/093) i. V. m. § 48 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) ist eine Beurlaubung im 1. Fachsemester bei der Antragsgegnerin zwar generell unzulässig. Der in der Rechtsprechung diskutierte Ausnahmefall, in dem ein Studienanfänger bereits im 1. Fachsemester beurlaubt und in den Folgesemestern nicht weiter in seiner Ursprungskohorte geführt, sondern jeweils im 1. Fachsemester dem Bestand zugerechnet wird, kann daher nicht eintreten. Gleichwohl blockieren die beiden vorliegend dem Bestand des 1. Fachsemesters zugerechneten beurlaubten Studierenden unzulässig Studienanfängerplätze. Denn nach den Angaben der Antragsgegnerin hat eine der beiden Studierenden ihr Studium zum Wintersemester 2019/2020 aufgenommen und ist erstmals zum Sommersemester 2020, mithin im 2. Fachsemester, beurlaubt worden. Die andere Studierende hat ihr Studium zum Wintersemester 2021/2022 aufgenommen und wurde erstmals zum Sommersemester 2022, mithin ebenfalls im 2. Fachsemester, beurlaubt. Zwar ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass beide Studierenden nach § 48 Abs. 5 Satz 5 HG NRW berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und somit ggf. auch Lehrleistung nachzufragen. Das bestätigt allerdings lediglich, dass Beurlaubte grundsätzlich kapazitätsverzehrend dem Bestand zuzurechnen sind. Vorliegend ist jedoch kein sachlicher Grund dafür erkennbar und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen, warum die beiden Studierenden nicht in ihrer Ursprungskohorte weitergeführt werden, sondern sogar in das 1. Fachsemester, das beide bereits absolviert hatten, „zurückgestuft“ worden sind. Das mag verwaltungspraktische Gründe haben, führt jedoch dazu, dass zwei Studienanfängerplätze von Studierenden blockiert werden, die keine Studienanfänger mehr sind, weil sie das 1. Fachsemester bereits absolviert haben und daher - ungeachtet der ohnehin gebotenen Zurechnung zu ihrer Ursprungskohorte - richtigerweise nicht (mehr) diesem Fachsemester zugeordnet werden können. Die Belegung dieser beiden Studienplätze ist daher nicht kapazitätswirksam, weshalb zwei Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität noch frei sind und vergeben werden können. b. Die Antragstellerin hat gleichwohl keinen Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester, weil die Zahl der beiden aufgedeckten innerkapazitären Studienplätze hinter der Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller der insgesamt noch anhängigen 16 gerichtlichen Eilverfahren, in denen von Studienanfängern (auch) eine innerkapazitäre Zulassung im 1. Fachsemester begehrt wird, zurückbleibt und sie mit diesen um einen der zu vergebenden Studienplätze konkurriert. Sie hat aber einen Anspruch auf Teilnahme an einer Verlosung der festgestellten innerkapazitären Studienplätze. Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt, dass die gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht wie Verwaltungsakte dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, sondern das Gericht grundsätzlich losgelöst vom materiellen Recht einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten hat. Das gilt nicht nur dann, wenn das Gericht selbst die betreffende Anordnung trifft, sondern grundsätzlich auch dann, wenn es der Behörde aufgibt, zugunsten des Antragstellers vorläufig bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 28, m. w. N. Die Kammer ist daher weder verpflichtet, die Zuteilung der aufgedeckten Studienplätze nach dem Leistungsprinzip in Orientierung an den Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens vorzunehmen, vgl. hierzu VG München, u. a. Beschluss vom 7. November 2018 - M 3 E Y 17.10407 -, juris, Rn. 31 ff., m. w. N.; vgl. hierzu aber auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 7 CE 13.10049 -, juris, Rn. 16 ff., noch eine Verlosung der Studienplätze nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 6 Satz 9, 28 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW anzuordnen, nach denen Studienplätze, die nach Beendigung des Vergabeverfahrens noch verfügbar sind bzw. wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2017 - 13 C 17/17 -, juris, Rn. 6, vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 27 ff., 30, vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u. a. -, juris, Rn. 21, vom 23. Mai 2022 - 13 B 399/22 u. a. -, juris, Rn. 18, und vom 11. August 2022 - 13 C 7/22 und 13 C 8/22 -, juris, Rn. 21. Die Kammer macht von ihren Gestaltungsmöglichkeiten vielmehr dahin gehend Gebrauch, dass sie aus Gründen effektiven Rechtsschutzes der Antragsgegnerin aufgibt, die beiden aufgedeckten Studienplätze unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch anhängigen gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verlosen. Sie hält es weiter für gerechtfertigt und geboten, am Losverfahren nur diejenigen gerichtlichen Antragstellerinnen und Antragsteller zu beteiligen, die ausdrücklich, wenn auch nur hilfsweise, als Studienanfänger einen Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Kapazität des 1. Fachsemesters geltend gemacht haben, weil nur von diesem Antrag (auch) die Rüge einer fehlerhaften Besetzung der Anfängerstudienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl umfasst ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 B 105/14.FM.W3 -, juris, Rn. 23; vgl. dazu, dass es sich bei inner- und außerkapazitären Anträgen um verschiedene Streitgegenstände handelt: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 2011, 27 ff., 28, m. w. N.; vgl. überdies dazu, dass gerichtliche Antragsteller diese Plätze auch im Kapazitätsprozess beanspruchen können und nicht lediglich im innerkapazitären Vergabeverfahren: Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 79; vgl. hierzu aber auch VG Göttingen, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 8 A 7/19 -, juris, Rn. 15 ff., 16 f. Denn die Verlosung der beiden aufgedeckten innerkapazitären Studienplätze an die Antragstellerinnen und Antragsteller der gerichtlichen Eilverfahren, in denen (auch) die innerkapazitäre Zulassung als Studienanfänger geltend gemacht wird, stellt sicher, dass die Studienplätze tatsächlich so kurzfristig wie möglich kapazitätserschöpfend vergeben werden können. Vgl. zur Verlosung als zulässiger Auswahlmodalität auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 -, juris, Rn. 17, m. w. N. An dem hiernach durch die Antragsgegnerin vorzunehmenden Losverfahren nimmt die Antragstellerin teil; insoweit hat ihr Antrag daher Erfolg. III. Der weiter hilfsweise beantragten vorläufigen Zulassung jedenfalls für einen vorklinischen Ausbildungsabschnitt steht schließlich bereits entgegen, dass es in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin - abweichend vom Regelstudiengang - einen solchen Ausbildungsabschnitt gerade nicht gibt. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 20/17 -, juris, Rn. 15. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenaufhebung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Besetzung der Studienplätze durch die Antragsgegnerin fehlerhaft war und zwei weitere - innerkapazitäre -Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt aber andererseits, dass dies bei Anordnung eines Losverfahrens nicht jeder Antragstellerin bzw. jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft. Die Kammer hält eine Kostenaufhebung daher mit Blick darauf, dass insgesamt 16 Antragstellerinnen und Antragsteller erfolgreich (lediglich) ihre Teilnahme am Losverfahren erstritten haben, vorliegend für sachgerecht. Gegenüber einer Kostenaufhebung wies eine ebenfalls in Betracht zu ziehende Kostenverteilung anhand der Loschance den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen, regelmäßig weder beeinfluss- noch vorhersehbar ist. Die Kostenverteilung hinge damit im Ergebnis vom Zufall ab, was nicht sachgerecht wäre. Vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2010 - NC 2 B 42/09 -, juris, Rn. 47; VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 157. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV ‑) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten (durch einen Rechtsanwalt oder einer der in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellten Personen) einzureichen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Ab dem 1. Januar 2022 sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Schriftstücke als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV zu übermitteln. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV ‑) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Ab dem 1. Januar 2022 sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Schriftstücke als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV zu übermitteln. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.