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Beschluss

8 I 13/21

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG liegt nicht bei den ordentlichen Gerichten; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Richtervorbehalt für Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG folgt aus Art. 13 Abs. 2 GG; das Gericht darf anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit vorliegen. • Eine Durchsuchung bei Dritten nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist zulässig, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den Räumen aufhält. • Bei der Abwägung der Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, dass das beharrliche Nichtbefolgen ausländerrechtlicher Pflichten das Gewicht der Schutzinteressen des Betroffenen erheblich mindern kann.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG zur Ergreifung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers • Die Zuständigkeit für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG liegt nicht bei den ordentlichen Gerichten; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Richtervorbehalt für Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG folgt aus Art. 13 Abs. 2 GG; das Gericht darf anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit vorliegen. • Eine Durchsuchung bei Dritten nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist zulässig, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den Räumen aufhält. • Bei der Abwägung der Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, dass das beharrliche Nichtbefolgen ausländerrechtlicher Pflichten das Gewicht der Schutzinteressen des Betroffenen erheblich mindern kann. Der Antragsteller begehrt die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zu 2–6 in Aachen am 9. August 2021 zwischen 7:00 und 11:00 Uhr, um den Antragsgegner zu 1. zur Vollziehung seiner Abschiebung zu ergreifen. Der Antragsgegner zu 1. ist seit 27. März 2020 vollziehbar ausreisepflichtig; Abschiebungen scheiterten bereits unter anderem wegen fehlender Reisedokumente. Der Antragsgegner zu 1. hielt sich wiederholt nicht an eine Wohnsitzauflage und suchte die Wohnung der Antragsgegner zu 2–6 zeitweise auf; er wurde dort bereits bei einer früheren Durchsuchung angetroffen. Der Antragsteller plant eine Flugabschiebung ab Frankfurt am selben Tag und hält die Durchsuchung für erforderlich, um einen sicheren Zugriff zu gewährleisten. Gesundheits- und familiäre Bindungen wurden vom Antragsgegner geltend gemacht, konnten aber nach Aktenlage die Abschiebung nicht verhindern. • Zuständigkeit: Die Rechtsgrundlage der Durchsuchung ist § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG, damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, landes- und bundesrechtliche Sonderzuweisungen greifen nicht ein. • Örtliche und sachliche Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht Aachen ist örtlich zuständig (§ 52 Nr.1 VwGO) und die Kammer ist nach § 5 Abs.3 VwGO sachlich zuständig. • Anforderungen an den Richtervorbehalt: Art.13 Abs.2 GG verlangt, dass der Richter vorab eigenverantwortlich die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit prüft; die Behörde hat umfassend Tatsachen vorzutragen. • Vollstreckungsvoraussetzungen: Der Antragsteller ist antragsberechtigt; der Antragsgegner ist vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs.1, 58 Abs.2 S.2 AufenthG) und es liegen keine erkennbaren Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs.2 AufenthG vor. • Reisegesundheit und ärztliche Nachweise: Vorgelegte medizinische Unterlagen genügen nicht, die gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs.2c AufenthG zu erschüttern; eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr wurde nicht festgestellt. • Familiäre Bindungen: Art.6 GG/Art.8 EMRK wurden geprüft; es fehlen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, die eine Aufenthaltsgewährung zwingend erforderlich machen würde. • Tatbestand für Durchsuchung bei Dritten: Nach § 58 Abs.6 S.2 AufenthG liegen konkrete Tatsachen vor, die nahelegen, dass sich der abzuschiebende Ausländer gelegentlich in der Wohnung der Antragsgegner aufhält (frühere Anwesenheit, frühere Antrifft bei Durchsuchung, Umzugsantrag in die Region). • Erforderlichkeit und Mildestes Mittel: Mildere Mittel (Betreten nach § 58 Abs.5, Vorladung, Landwegabschiebung) sind entweder nicht geeignet oder nicht erfolgversprechend; daher ist die Durchsuchung erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Abwägung ergibt, dass das gewichtige Interesse des Staates an einer zeitnahen und sicheren Vollstreckung die Schutzinteressen der Wohnungsinhaber überwiegt, insbesondere wegen des wiederholten Pflichtverletzungsverhaltens des Antragsgegners; zeitliche Begrenzung auf 7–11 Uhr berücksichtigt Eingriffsintensität. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Anhörung und vorherige Bekanntgabe unterblieben, um den Erfolg nicht zu gefährden; Vorlage der Anordnung bei Vollstreckung wird angeordnet. Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht ordnet die Durchsuchung der genannten Wohnung am 9. August 2021 zwischen 7:00 und 11:00 Uhr zur Ergreifung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsgegners zu 1. zur Vollziehung seiner Abschiebung an. Die Voraussetzungen des § 58 Abs.6 und Abs.8 AufenthG liegen vor: Der Antragsgegner ist vollziehbar ausreisepflichtig, es bestehen keine erkennbaren Abschiebungshindernisse und konkrete Anhaltspunkte, dass er sich in der Wohnung aufhält. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, mildere Maßnahmen sind nicht gleich geeignet und die schwerwiegenden staatlichen Vollstreckungsinteressen überwiegen die Schutzinteressen der Wohnungs­inhaber; die Anordnung ist auf die notwendige Zeit begrenzt, um unnötige Grundrechtseingriffe zu vermeiden.