Urteil
1 K 2968/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0819.1K2968.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach ihren Angaben verließ sie im Jahr 2015 Syrien und hielt sich für zweieinhalb Jahre in der Türkei auf. Dort arbeitete sie als Schneiderin. Im Mai 2018 stellte sie in Griechenland einen Asylantrag und erhielt dort internationalen Schutz in Form der Flüchtlingsanerkennung. Im August 2018 reiste sie mit dem Flugzeug nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin vor, sie wolle in Deutschland leben, weil ihre Schwester auch hier sei. In der Heimat lebten noch Halbgeschwister, Vater und Mutter seien verstorben. In Syrien habe sie in der Provinz Aleppo gelebt. Ihr Bruder sei von der PKK zwangsrekrutiert worden, ihr habe dies ebenfalls gedroht. Deshalb sei sie ausgereist. Nachdem das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 als unzulässig abgelehnt hatte, hob das VG Minden mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (12 K 4100/18.A) den Bescheid auf. Das Bundesamt erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Die Klägerin hat am 16. Oktober 2019 Klage erhoben und ausgeführt, ihr drohe eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit. Zudem sei sie wegen der Flüchtlingsanerkennung in Griechenland ispo facto Flüchtling. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Oktober 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, sowie die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht daraus, dass die Klägerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist. Zwar durfte der Asylantrag der Klägerin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihr - wie mit Urteil des VG Minden vom 21. Dezember 2018 (12 K 4100/18.A) festgestellt worden war - in Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Gleichwohl ist das Bundesamt nicht verpflichtet, im nun weiter durchzuführenden Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung die Flüchtlingsanerkennung auszusprechen und allein mögliche Ausschlussgründe in den Blick zu nehmen. Dieser unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - zum Teil vertretenen Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Das besagte Urteil bejaht allein die Frage, ob bei Palästinensern, denen der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, Art. 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/83/EG (QualifikationsRiL a.F.) dahin auszulegen ist, dass der ipso facto Schutz dieser Richtlinie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen nach sich zieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris, Rn. 81. Der EuGH hat in seiner Entscheidung den spezifischen Sonderfall der Palästinenser und des UNRWA betont, in dem er ausführt, "dass die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Jahr 1951 ausdrücklich beschlossen haben, ihnen die Sonderbehandlung nach Art. 1 Abschnitt D dieser Konvention zu gewähren, auf die Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/ 83 verweist." Ziel der Vorschrift sei es, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistands zu gewährleisten, nicht nur durch die Bestandssicherung einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution. Mit der Frage, ob Antragstellern, die in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen haben, diese ohne erneute sachliche Prüfung auch in einem weiteren Mitgliedstaat erhalten, weil die Rückkehr in den ersten Mitgliedstaat sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt, wird sich hingegen in der Entscheidung nicht befasst. Vgl. zu der Problematik der Sekundärmigration auch FAZ vom 9. Juni 2021 "Schutz in Griechenland - Antrag in Deutschland". Einer Übertragung des Urteils auf den vorliegenden Fall steht auch entgegen, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRiL) Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, gerade von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen sind (vgl. auch § 3 Abs. 3 AsylG), die Kläger aber in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge sind. Vgl. zu § 3 Abs. 3 AsylG BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, S. 1362 = beck-online Rn. 18. Die bislang offene Frage, welche Bindungswirkung die erstmalige Gewährung internationalen Schutzes durch einen Mitgliedstaat (hier Griechenland) hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) eine Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen ist, ist in Anlehnung an das OVG NRW dahin zu entscheiden, dass - wie hier - eine erneute Sachprüfung durch das angegangene Bundesamt zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 101; danach hat das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung den Asylantrag materiell zu prüfen; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 - 1 K 1646/20.A -, juris; vgl. zu dieser Frage auch Berlit, jurisPR-BVerwG 23/2020, Anmerkung 1, der offen lässt, ob es eine wie immer geartete Bindungswirkung gibt; vgl. auch Vogt, Anmerkungen zum Beschluss des EuGH vom 13. November 2019 - C-540/17 -, NVwZ 2020, 139, der auf die Widersprüchlichkeit einer Erstanerkennung als Flüchtling und einer Zweitanerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verweist. Der EuGH deutet in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17), ergangen auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG vom 2. August 2017 (1 C 37.16), zumindest an, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein neues Asylverfahren durchzuführen ist. So wird ausgeführt, dass das deutsche Recht ohne ein neues Asylverfahren nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland vorsehe. Der vom BVerwG angedachten aufenthaltsrechtlichen Lösung folgte der EuGH damit nicht. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris, Rn. 42. Auch aus einem weiteren Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (C-297/17 u.a.), welches sich dazu verhält, ob Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden dürfen, wenn subsidiärer Schutz in Bulgarien und Polen gewährt worden ist, kann man im Umkehrschluss eine Prüfpflicht zur Sache ableiten, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Lage im erstangegangen Mitgliedstaat nicht ergehen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 -, juris, Rn. 4, welches diesen Umkehrschluss nicht für zwingend hält. Die danach gebotene inhaltliche Prüfung des klägerischen Begehrens führt nicht dazu, das Bundesamt zu verpflichten, ihr Flüchtlingsschutz zu gewähren. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) und nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rn. 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRiL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der QualifikationsRiL, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O., Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, a.a.O., Rn. 32, und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 26. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht der Klägerin angesichts des ihr mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) im Falle einer hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, dessen Ausführungen die erkennende Kammer folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, liegen nicht vor. Die Klägerin hat selbst geschildert, dass die Frauen der PKK, die sie aufgesucht hatten, konkret nichts unternommen hätten. Sie habe allein befürchtet, dass sie wieder kämen. Wäre die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Syrien in den Fokus der Sicherheitskräfte bzw. von Kräften der PKK geraten, hätte sie zudem nicht ohne Probleme in die Türkei ausreisen können. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung oder ein längerer Auslandsaufenthalt begründen die Annahme, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Erkenntnislage sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der syrische Staat jedem Asylbewerber eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2020 - 14 A 27778/17.A -, juris, Rn. 35, vom 1. August 2018 - 14 A 628/18.A -, juris Rn. 42 und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Mai 2021 - A 4 S 469/21 -, juris, Rn. 28, und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris, Rn. 44; Hessischer VGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8 A 780/17.A, juris, Rn. 24; OVG Saarland, Urteile vom 26. April 2020 - 1 A 543/17 -, juris, und vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 22ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris, Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris, Rn. 41 ff. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind. Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Syrern bei Rückkehr in ihren Heimatstaat liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Gruppe allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf und vom 7. November 2016 an OVG Schleswig-Holstein; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Kriegs in Syrien lebenden Menschen bis Ende 2016 bereits 5,5 Millionen und bis Ende 2019 rund 6,6 Millionen und mithin mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus dem Land geflohen waren, vgl. EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen; UNHCR, "Global Trends Forced Displacement in 2019", 18. Juni 2020, abrufbar unter www.unhcr.org/globaltrends2019, sowie "Global Trends Forced Displacement in 2016", 19. Juni 2017, S. 16, abrufbar unter www.unhcr.org/ 5943e8a34, sowie unter Berücksichtigung der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen in der Zeit von Januar bis Juli 2017 rund 42.000 Personen aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak sowie im Jahr 2018 insgesamt 56.000 Flüchtende nach Syrien zurückgekehrt sein. Andere Berichte gehen davon aus, dass Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen. Nach Angaben des UNHCR sind seit 2015 über 275.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern (überwiegend aus der Türkei) nach Syrien zurückgekehrt. Auch wenn es sich hierbei überwiegend um Rückreisen aus Nachbarländern Syriens auf dem Landweg ohne Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte gehandelt haben mag, so ist diese beträchtliche Zahl von Rückkehrern doch ein Indiz dafür, dass allein die illegale Ausreise keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 469/21 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 56 m.w.N.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 18. Dezember 2020, S. 94. Dafür spricht auch, dass Rückkehrern aus dem Libanon überwiegend die Wiedereinreise gestattet wird. Flüchtende, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen diese Absicht bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden, die den Antrag sodann an syrische Behörden weiterleiten. Die Anzahl der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von verschiedenen Quellen mit lediglich 5 % bis 30 % angegeben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 18. Dezember 2020, S. 95. Doch abgesehen von der vorgenannten Einschätzung würde selbst die Annahme, Rückkehrer wären der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder unmenschlich bzw. erniedrigend behandelt zu werden, um mögliches Wissen über die Exilszene abzuschöpfen, nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung begründen. Denn die allgemeine, jeden unterschiedslos treffende Gefahr einer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an vorhandene oder vom Verfolger unterstellte flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung und damit für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG sein. Sie führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 13. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung einerseits und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - wie hier - innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 1. Dezember 2020 - 17 K 6482/19.A -, juris, Rn. 58, und vom 5. Mai 2017 - 17 K 8493/16.A -, juris, Rn. 54. Der Klägerin kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund drohender Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte berufen. Zwar wurde über Zwangsrekrutierungen in den Kurdengebieten berichtet, die auch Frauen betreffen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020 (Stand: November 2020), S. 14; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, Seite 26. Insoweit liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, die der Klägerin einen über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten hinausgehenden Flüchtlingsschutz vermitteln könnten, unterstellt man, sie würde zum Dienst in den oppositionellen Streitkräften herangezogen, die auf der Basis eines Wehrpflichtgesetzes in der kurdisch beherrschten Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien tätig sind. Schließlich begründet weder eine sunnitische Religionszugehörigkeit noch der - hier gegebene - Umstand einer kurdischen Volkszugehörigkeit die beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Vgl. nur die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 25. Januar 2021 - 14 A 822/19.A -, juris, Rn. 41 ff., m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Bundesamt nach der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin in Griechenland deren Begehren inhaltlich prüfen durfte.