Urteil
A 4 S 335/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Subsidiärschutz für wehrdienstflüchtige syrische Männer bleibt weiterhin gerechtfertigt; Gefährdungslage hat sich trotz Machtkonsolidierung des Regimes nicht derart entspannt, dass Subsidiärschutz wegfällt (§ 4 AsylG).
• Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG kann nicht allein aus Wehrdienstflucht abgeleitet werden; es bedarf zusätzlicher individuell gefahrerhöhender Umstände, die eine gezielte Verfolgung wegen eines der in § 3b AsylG genannten Gründe begründen.
• Alleinige Merkmale wie sunnitische Religionszugehörigkeit, Herkunft aus ehemals oppositionellen Gebieten oder illegale Ausreise/aufenthalt im Westen (Trias) begründen für sich genommen keine pauschale Annahme politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
• Bei der Prüfung des Subsidiärschutzes ist der Maßstab des ‚real risk‘ bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU gilt.
• Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr.5 AsylG (Wehrdienst und Kriegsverbrechen) muss plausibel dargelegt werden, dass die betreffende militärische Einheit mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begangen hat; bloße Flucht vor Einziehung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Wehrdienstflucht in Syrien rechtfertigt Subsidiärschutz, nicht ohne Weiteres Flüchtlingseigenschaft • Subsidiärschutz für wehrdienstflüchtige syrische Männer bleibt weiterhin gerechtfertigt; Gefährdungslage hat sich trotz Machtkonsolidierung des Regimes nicht derart entspannt, dass Subsidiärschutz wegfällt (§ 4 AsylG). • Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG kann nicht allein aus Wehrdienstflucht abgeleitet werden; es bedarf zusätzlicher individuell gefahrerhöhender Umstände, die eine gezielte Verfolgung wegen eines der in § 3b AsylG genannten Gründe begründen. • Alleinige Merkmale wie sunnitische Religionszugehörigkeit, Herkunft aus ehemals oppositionellen Gebieten oder illegale Ausreise/aufenthalt im Westen (Trias) begründen für sich genommen keine pauschale Annahme politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. • Bei der Prüfung des Subsidiärschutzes ist der Maßstab des ‚real risk‘ bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU gilt. • Für die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr.5 AsylG (Wehrdienst und Kriegsverbrechen) muss plausibel dargelegt werden, dass die betreffende militärische Einheit mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begangen hat; bloße Flucht vor Einziehung genügt nicht. Der Kläger, 1971 in Aleppo geboren, syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit, reiste 2015 aus Syrien über mehrere Staaten nach Deutschland ein und stellte am 01.04.2016 Asylantrag. Das Bundesamt gewährte subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) ab. Das Verwaltungsgericht Freiburg erkannte dem Kläger wegen befürchteter Verfolgung wegen Wehrdienstflucht die Flüchtlingseigenschaft zu; die Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger gab vor dem Bundesamt an, er sei nicht politisch aktiv gewesen, habe als Sänger und Verkäufer gearbeitet und sei wegen Krieg und Angst um seine Familie geflohen; konkrete Verfolgungsvorwürfe gegen ihn vor der Ausreise tragen nicht vor. Der Senat ließ Berufung zu und verhandelte die Frage, ob zusätzlich zur subsidiären Schutzberechtigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. • Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Subsidiärschutz ist zuerkannt zu Recht, aber Flüchtlingseigenschaft kann nicht zusätzlich gewährt werden (§ 4 AsylG bejaht, § 3 AsylG verneint). • Subsidiärschutz (§ 4 Abs.1 AsylG) setzt eine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Nachteile (Todesstrafe, Folter, ernsthafte individuelle Bedrohung) voraus; für wehrdienstflüchtige syrische Männer besteht weiterhin ein ‚real risk‘ dieser Schäden aufgrund willkürlicher Gewalt und repressiver Geheimdienstpraxis. Art.4 Abs.4 RL 2011/95/EU (Beweiserleichterung) ist zu beachten. • Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs.1 AsylG) verlangt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende gezielte Verfolgung wegen eines in § 3b AsylG genannten Grundes; hierfür muss eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund bestehen (§ 3a Abs.3 AsylG). • Der Kläger ist nicht als vorverfolgt vor Ausreise darlegbar; er hat keine konkreten Anhaltspunkte für politische Verfolgung vorgetragen, lediglich allgemeine Kriegsbedrohung und wirtschaftliche Einschränkungen. • Wehrdienstflucht stellt ein massenhaftes Phänomen dar; ohne zusätzliche individuelle gefahrerhöhende Umstände darf nicht pauschal angenommen werden, das Regime betrachte alle Wehrdienstflüchtigen als Oppositionelle. Herkunft aus einer Rebellenhochburg, sunnitische Religionszugehörigkeit oder illegale Ausreise begründen für sich allein keine gezielte Verfolgung. • § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG (Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes bei Kriegsverbrechen) greift nicht, weil der Kläger vor Ausreise keiner konkreten militärischen Einheit zugeordnet war und nicht plausibel darlegt, dass ihm Einsätze mit hoher Wahrscheinlichkeit kriegsverbrecherischen Charakters gedroht hätten. • Selbst bei Berücksichtigung aller Umstände besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer verfolgungsbezogenen Gefährdung im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG; die bestehende Gefährdung rechtfertigt subsidiären Schutz, nicht jedoch Flüchtlingsanerkennung. • Auf Grundlage der dargestellten Lage in Syrien (Willkür, Geheimdienstpraktiken, dokumentierte Fälle von Folter und Verschwindenlassen) bleibt der Subsidiärschutz erforderlich, ändert aber nichts an der fehlenden Individualisierung für eine Flüchtlingseigenschaft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde aufgehoben: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger behält den ihm bereits zuerkannten internationalen Subsidiärschutz (§ 4 AsylG), weil für wehrdienstflüchtige syrische Männer weiterhin ein real risk schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht. Eine zusätzliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wurde jedoch verneint, weil der Kläger keine hinreichend individuellen, gefahrerhöhenden Umstände dargelegt hat, die eine gezielte Verfolgung wegen eines in § 3b AsylG genannten Grundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen würden. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.