OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2791/20

VG AACHEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Kind, das seinen tatsächlichen Aufenthalt regelmäßig - wenn auch vorübergehend - im Inland hat, unterliegt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 SGB VIII. • Für einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII genügt die tatsächliche Bereitstellung eines Betreuungsplatzes; es bedarf nicht zwingend eines Zuweisungsbescheids. • Ein Träger kann sich nicht auf Kapazitätserschöpfung berufen, ohne ein nachvollziehbares, sachgerechtes Vergabeverfahren und einen belastbaren Nachweis über fehlende Plätze vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Zuteilung Kita-Platz bei grenzpendelndem Kind: tatsächlicher Aufenthalt im Inland begründet SGB-Vorrang • Ein Kind, das seinen tatsächlichen Aufenthalt regelmäßig - wenn auch vorübergehend - im Inland hat, unterliegt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 SGB VIII. • Für einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII genügt die tatsächliche Bereitstellung eines Betreuungsplatzes; es bedarf nicht zwingend eines Zuweisungsbescheids. • Ein Träger kann sich nicht auf Kapazitätserschöpfung berufen, ohne ein nachvollziehbares, sachgerechtes Vergabeverfahren und einen belastbaren Nachweis über fehlende Plätze vorzulegen. Der zweijährige Kläger, mit gewöhnlichem Wohnsitz in den Niederlanden, pendelt regelmäßig nach Aachen und besucht dort eine Kindertagespflege. Die Eltern meldeten über das Kita-Portal Bedarf für einen 45-Stunden-Wochenplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung ab 01.08.2020; als Favorit wurde Kita B angegeben. Die Beklagte lehnte die Aufnahme mit Bescheiden ab und vertrat, es bestehe kein Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil der Kläger seinen Lebensmittelpunkt im Ausland habe und die Entscheidung ins Ermessen falle; außerdem seien Kapazitäten für unter Dreijährige knapp. Die Eltern widersprachen und klagten; sie rügten zudem, die Stadt habe keine einheitlichen Vergabekriterien und habe nicht nachgewiesen, dass Plätze erschöpft seien. Das Gericht hat die Klage zugunsten des Klägers entschieden. • Anwendungsbereich SGB VIII: Nach § 6 Abs. 1 SGB VIII ist maßgeblich, ob der Anspruchsberechtigte seinen tatsächlichen Aufenthalt im Inland hat. Tatsächlicher Aufenthalt ist die physische Anwesenheit; regelmäßiges und hinreichend dauerndes Verweilen in Deutschland genügt, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt/die Wohnung im Ausland liegt. Daher ist der Anwendungsbereich hier über § 6 Abs. 1 SGB VIII eröffnet und nicht über § 6 Abs. 3. • Zuständigkeit: Da Anwendungsbereich über § 6 Abs. 1 SGB VIII eröffnet ist, richtet sich sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 85 Abs. 1 SGB VIII; eine Verlagerung auf den überörtlichen Träger war nicht angezeigt. • Anspruchsinhalt (§ 24 Abs. 2 SGB VIII): Kinder zwischen vollendetem ersten und drittem Lebensjahr haben Anspruch auf frühkindliche Förderung; der Anspruch wird durch tatsächliche Bereitstellung eines Betreuungsplatzes erfüllt, ein formeller Zuweisungsakt ist nicht zwingend erforderlich. • Anzeigepflicht und Fälligkeit: Die Eltern haben den Bedarf rechtzeitig angezeigt (mehr als sechs Monate vorher), sodass der Anspruch fällig war. • Kapazitätsvorbehalt und Nachweispflicht: Zwar besteht kein Anspruch auf Erweiterung der Gesamtplatzkapazität; die Verwaltung konnte jedoch nicht substantiiert nachweisen, dass die Kapazitäten erschöpft sind. Ein sachgerechtes, nachvollziehbares Vergabeverfahren fehlt, weswegen der Kapazitätsvorbehalt nicht greift. • Ermessensprüfung und Zumutbarkeit des Platzes: Der konkrete Anspruch richtet sich auf einen zumutbaren Betreuungsplatz, der vom Elternhaus bzw. der Arbeitsstätte in zumutbarer Weise erreichbar ist; die Stadt hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein solcher Platz nicht vorhanden oder unzumutbar wäre. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger ab 01.09.2021 für 45 Stunden wöchentlich einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen; die Bescheide vom 02.07.2020, 03.11.2020 und 10.11.2020 wurden aufgehoben. Begründend ist, dass der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt regelmäßig im Inland hat, wodurch der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII greift, die Eltern den Bedarf fristgerecht angezeigt haben und die Stadt nicht nachgewiesen hat, dass die Platzkapazitäten erschöpft sind. Die Stadt trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.