Urteil
10 K 670/25
VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0404.10K670.25.00
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Leitsätze
1. Die auf Nachweis eines Betreuungsplatzes gerichtete Klage ist auf ein rein tatsächliches Handeln gerichtet, weshalb die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.(Rn.17)
2. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) regelt den Umfang des Förderungsanspruchs nicht. Der Umfang ist durch das Gericht zu bestimmen, denn andernfalls wären Inhalt, Art und Umfang der Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt (vgl. zur Tenorierung der Entfernung der Tageseinrichtung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 21).(Rn.29)
3. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (regelmäßig) eine sechsstündige Betreuung in einer Einrichtung umfasst, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 30 Minuten entfernt ist.(Rn.33)
(Rn.36)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden werktäglich (Montag – Freitag) nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Klägerin entfernt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf Nachweis eines Betreuungsplatzes gerichtete Klage ist auf ein rein tatsächliches Handeln gerichtet, weshalb die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.(Rn.17) 2. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) regelt den Umfang des Förderungsanspruchs nicht. Der Umfang ist durch das Gericht zu bestimmen, denn andernfalls wären Inhalt, Art und Umfang der Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt (vgl. zur Tenorierung der Entfernung der Tageseinrichtung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 21).(Rn.29) 3. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (regelmäßig) eine sechsstündige Betreuung in einer Einrichtung umfasst, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 30 Minuten entfernt ist.(Rn.33) (Rn.36) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden werktäglich (Montag – Freitag) nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Klägerin entfernt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten insofern ihr Einverständnis erteilt haben, § 87a Abs. 3, 2 VwGO. Es konnte ferner ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Durchführung einer solchen verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung hat Erfolg. I. Sie ist sowohl zulässig als auch begründet. 1. Die Klage ist entsprechend dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO) als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die auf Nachweis eines Betreuungsplatzes gerichtete Klage ist auf ein rein tatsächliches Handeln gerichtet, weshalb die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (umfassend und m. w. N. Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 Rn. 69; Mayer, VerwArch 2013, 344 [363]; grundsätzlich für allgemeine Leistungsklage, inkonsequent aber für Verpflichtungsklage, wenn eine Ablehnung per Verwaltungsakt erfolgt, Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 29, 20 und hierauf verweisend Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Ed. 2024, § 24 SGB VIII Rn. 31; gleicher Ansicht auch Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 60, 50; ebenfalls eine Leistungsklage annehmend VG Aachen, Urteil vom 31.08.2021 – 2 K 2791/20 – juris; eine Verpflichtungsklage – ohne inhaltliche Auseinandersetzung – annehmend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.03.2021 – 10 K 3326/20 –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26.04.2019 – 6 A 105/19 SN –, juris; VG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – 19 K 6973/14 –, juris; ferner – ebenfalls ohne eingehende Auseinandersetzung – Etzold, in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.6.2023, § 24 Rn. 86, 59; Bohnert, in: GK-SRB, 3. Aufl. 2023, § 24 SGB VIII Rn. 10). Denn die Klägerin begehrt nicht den Erlass eines regelnden Verwaltungsaktes (etwa die Zulassung zu einer konkreten Einrichtung durch den Träger einer Kindertagesstätte), für den die vorrangige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft wäre. Sie begehrt stattdessen den tatsächlichen Nachweis eines Betreuungsplatzes. Diese Nachweispflicht trägt dem begehrten Rechtsanspruch Rechnung, der nicht auf die konkrete Zuweisung eines Platzes in einer konkreten Einrichtung gerichtet ist, sondern dem Beklagten die Art und Weise der Erfüllung weitestgehend überlässt (vgl. eingehend zum Inhalt des Rechtsanspruchs BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris Rn. 24 ff.; zu den insofern unterschiedlichen Klagegegenständen und Klagearten Mayer, VerwArch 2013, 344 [363 ff.]). 2. Die Klage ist auch begründet. Denn der Klägerin steht der begehrte Anspruch im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig sechs Stunden zur Seite, der noch nicht erfüllt wurde. a) § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt der am 21.03.2022 geborenen Klägerin seit Vollendung ihres dritten Lebensjahres mit Ablauf des 20.03.2025 einen Anspruch darauf, dass ihr der sachlich und örtlich zuständige Jugendhilfeträger (vgl. § 85 Abs. 1, § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 LKJHG und § 86 Abs. 1 SGB VIII) einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nachweist. b) Den hierfür notwendigen Antrag haben die erziehungsberechtigten Eltern der Klägerin beim Beklagten gestellt. Der Anspruch ist auch mit Erreichen der Altersgrenze fällig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 12). c) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII liegen vor. Denn die Klägerin hat das dritten Lebensjahr bereits vollendet und der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Erfüllung (dazu aa) oder Unmöglichkeit (dazu bb) berufen. Der Anspruch besteht ferner in dem beantragten Umfang von sechs Stunden in einer Einrichtung, die für die Klägerin binnen 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss (dazu cc). aa) Der Anspruch der Klägerin besteht ab Vollendung des dritten Lebensjahres, was bei der Klägerin im entscheidungserheblichen bzw. dem gemäß Klageantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Fall ist. Der Beklagte hat den gegenständlichen Anspruch auch nicht bereits dadurch erfüllt, dass er einen Tagespflegeplatz angeboten hat. Denn der Anspruch ist ausweislich des Wortlauts des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – anders als der Anspruch in § 24 Abs. 2 SGB VIII – auf „Förderung in einer Tageseinrichtung“ gerichtet. Tageseinrichtungen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden“. Im Unterschied hierzu wird Kindertagespflege gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII „von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet“. Das Angebot eines Platzes bei einer Tagesmutter ist nach dieser Begriffsbestimmung der Kindertagespflege zuzuordnen. Diese kommt nur beim Anspruch von unter-3-Jährigen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in Betracht. Der Anspruch von über-3-Jährigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht dies nicht vor. Eine Betreuung in der Kindertagespflege wegen „besonderen Bedarfs“ (des Kindes) oder in ergänzender Form nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII war hier nicht beantragt. bb) Ferner ist anzumerken, dass – entgegen dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren – der Anspruch auf Förderung in einer kommunalen oder öffentlich geförderten Tageseinrichtung weder dem Einwand der Kapazitätserschöpfung noch dem Einwand der Unmöglichkeit unterliegt. Denn er ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen kommunalen oder öffentlich geförderten privaten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.11.2022 – 12 S 2224/22 –, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 – 12 S 3227/21 –, juris Rn. 15 ff.). Der zuständige Träger muss alle notwendigen – auch die baulichen oder personellen – Maßnahmen ins Werk setzen, die sicherstellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden ist. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden den zuständigen Träger gerade nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten, einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz anzubieten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, juris Rn. 134; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 – 6 S 2.18 –, juris Rn. 11 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 – 7 B 10222/20 –, juris Rn. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.06.2017 – 4 B 104/17 –, juris Rn. 4, 7). Es handelt sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungs-pflicht. Der Anspruch ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern – sofern diese Plätze nicht ausreichend sind – auf die Schaffung neuer Plätze, also auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und § 9 Abs. 1 LKJHG, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sind, ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten. Ihnen obliegt es im Rahmen der aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 –, juris Rn. 134). cc) § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelt den Umfang des Förderungsanspruchs nicht. Der Umfang ist durch das Gericht zu bestimmen, denn andernfalls wären Inhalt, Art und Umfang der Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt (vgl. zur Tenorierung der Entfernung der Tageseinrichtung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 21). In zeitlicher und örtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (regelmäßig) eine sechsstündige Betreuung in einer Einrichtung umfasst, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 30 Minuten entfernt ist. (1) Hinsichtlich der werktäglichen Betreuungsdauer ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung, sondern auf eine halbtägige Betreuung umfasst. Denn andernfalls wäre die in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII normierte – objektiv-rechtlich ausgestaltete – Pflicht, auf Ganztagesplätze hinzuwirken, überflüssig (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 16). Umstritten ist in der Rechtsprechung hingegen, ob hieraus ein Anspruch auf fünf- oder sechsstündige Betreuung folgt. Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur spricht sich – allgemeinhin – für einen Umfang von sechs Stunden aus (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschlüsse vom 19.01.2024 – 1 B 146/23 –, juris Rn. 12 und vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 –, juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2023 – 7 K 5849/23 –, juris Rn. 12 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 25.11.2022 – 19 L 1576/22 –, juris Rn. 12, sowie VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 15 spricht davon, dass maximal sechs Stunden beansprucht werden können; m. w. N. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 17: „zumindest […] fünf Stunden täglich“). Die Gegenauffassung will – allgemeinhin – nur einen Anspruch von fünf Stunden anerkennen (vgl. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2022 – 9 K 4400/22 –, juris Rn. 26 f., und vom 02.09.2021 – 9 K 3324/21 –, juris Rn. 44; ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 16.12.2021 – 10 B 2295/21 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf VG Darmstadt, Beschluss vom 26.10.2021 – 2 L 1935/21.DA –, juris Rn. 7 ff.). Der Berichterstatter schließt sich der erstgenannten Auffassung an, die in der Regel höchstens eine sechsstündige Betreuung zuspricht. Insoweit ist zunächst – mit allen Ansichten übereinstimmend – festzustellen, dass das Gesetz keine Aussagen zum konkreten zeitlichen Umfang des Anspruchs trifft. Gleichwohl darf der Anspruch naturgemäß nicht „ins Leere laufen“. Der Anspruch muss in seiner Ausgestaltung hinsichtlich des von ihm verfolgten Zweckes wirksam sein. Er muss gleichwohl mit Blick auf die endlichen Ressourcen des Staates nicht den maximal möglichen oder optimalen Umfang umfassen. Das bezeugt auch § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, der hinsichtlich Ganztagsplätzen (nur) eine objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht statuiert. Wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ergibt, soll der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – unter anderem auch – den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund – und korrespondierend mit dem oben erwähnten Anspruch auf Halbtagsbetreuung – ist es vernünftig, den Umfang des Anspruchs unter Beachtung der aufzuwendenden Zeit für eine halbtägige Erwerbstätigkeit zu bestimmen. Unter Berücksichtigung, dass Fahrten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz sowie ggf. Arbeitspausen anfallen und dass Arbeitszeiten nicht immer auf die Minute genau enden können, erscheint eine Betreuung im Umfang von höchstens sechs Stunden – und nicht von fünf Stunden – als angemessen und in der Regel auch ausreichend. (2) Hinsichtlich der räumlichen Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes ist eine Entfernung von 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in aller Regel zumutbar. Für die Bestimmung der Entfernung sind nicht nur die bereits oben herangezogenen Wertungen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch das Prinzip der Wohnortnähe aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 19). Für die Frage der Zumutbarkeit können demnach neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit liefern (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris Rn 42). Obwohl hier grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, geht der Berichterstatter davon aus, dass in Fällen ohne Besonderheiten des Einzelfalls – wie nach Aktenlage hier – eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen dem Wohnsitz des Kindes und der Tageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII als zumutbar angesehen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 –, juris Rn. 19). Besondere Umstände, die für oder gegen diese Einschätzung sprechen, sind im hiesigen Fall nicht erkennbar. Denn hier lebt die Klägerin in Böblingen, einer großen Kreisstadt mit über 50.000 Einwohnern. In einer derartigen Stadt ist es durchaus typisch, dass je nach konkreter Lage der Wohnstätte eine Fahrtzeit zu öffentlichen Einrichtungen in der Größenordnung von knapp 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen ist. Dass die Klägerin hier besonders abgelegen wohnen oder aus sonstigen Gründen eine andere räumliche Nähe festzulegen wäre, ist nicht erkennbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. III. Das Urteil war nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu erklären (vgl. zur vorläufigen Vollstreckbarkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2024 – 12 S 775/22 –, juris; und Beschluss vom 19.07.1995 – 5 S 348/95 –, juris Rn. 9 f.). Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach einem möglichen Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 709 ZPO Rn. 3). Möglich erscheint allenfalls ein Schaden, der auf der Geltendmachung der Kosten des Verfahrens beruht, da der Klägerin offensichtlich der begehrte Anspruch zusteht und die Erfüllung des Anspruchs (ein Nachweis) nicht zu einem erkennbaren bzw. messbaren Vollstreckungsschaden führen kann. Der Beklagte muss sich „so oder so“ um den Nachweis eines Platzes bemühen. Insoweit erscheint nach gründlicher Schätzung des Gerichts eine Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 EUR für die anwaltlichen Kosten im gerichtlichen Verfahren angemessen. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO vorliegt, § 124a Abs. 1 VwGO. Die am xx.03.2022 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. Ihre Eltern meldeten bei der Stadt B. am 15.01.2024 und per E-Mail vom 15.01.2025 beim Beklagten einen entsprechenden Betreuungsbedarf an. Mit E-Mail vom 10.02.2025 teilte der Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass momentan in B. kein Platz zur Verfügung stehe, dass gleichwohl die Betreuung bei einer Tagesmutter über das dritte Lebensjahr hinaus angeboten werden könne, bis in B. ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stehe. Hiergegen hat die Klägerin am 29.01.2025 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben sowie einen Eilantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Anspruch gegeben sei und nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt stehe. Der Nachweis eines Tagespflegeplatzes erfülle den Rechtsanspruch der Klägerin nicht und werde daher nicht angenommen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich – sachdienlich ausgelegt –, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, frühestens zum 22.03.2025, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden werktäglich (Montag – Freitag) nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Klägerin entfernt ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der Anspruch der Klägerin entfallen sei, weil diese erst am 21.03.2025 das dritte Lebensjahr vollende und weil dieser am 10.02.2025 ein anspruchserfüllender Platz bei einer Tagesmutter angeboten worden sei. Mit Schriftsätzen vom 29.01.2025 und vom 11.03.2025 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und das Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 10 K 670/25 und 10 K 671/25 verwiesen.