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Beschluss

9 L 59/22

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schulbesuchsanordnung ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht besteht. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das Vollziehungsinteresse und erscheint die Verfügung in summarischer Prüfung rechtmäßig, ist der Antrag abzulehnen. • Eltern können durch die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet werden, für die regelmäßige Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht zu sorgen; Zwangsmittel einschließlich Zwangsgeld sind als zulässiges Durchsetzungsinstrument vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Schulbesuchsanordnung wegen Durchsetzung der Schulpflicht • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schulbesuchsanordnung ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht besteht. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das Vollziehungsinteresse und erscheint die Verfügung in summarischer Prüfung rechtmäßig, ist der Antrag abzulehnen. • Eltern können durch die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet werden, für die regelmäßige Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht zu sorgen; Zwangsmittel einschließlich Zwangsgeld sind als zulässiges Durchsetzungsinstrument vorgesehen. Die Bezirksregierung L. erließ eine Ordnungsverfügung, mit der die Eltern aufgefordert wurden, für die regelmäßige Teilnahme ihres zehnjährigen Sohnes am Unterricht des D.-Gymnasiums in F. und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen und dies bis zum 14.01.2022 durch eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen; für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht. Die Eltern stellten Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit denen sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrten. Die Bezirksregierung hatte die Verfügung mit Verweis auf das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht sofort vollziehbar erklärt. Der Sohn nahm seit dem 20.09.2021 nicht regelmäßig am Präsenzunterricht teil; die Eltern lehnten Maskenpflicht und Testungen ab. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung, die gesetzlichen Voraussetzungen nach SchulG NRW sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Bezirksregierung hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gesondert und ausreichend nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet; bei der Schulpflicht liegen regelmäßig geringere Begründungsanforderungen vor, weil die Dringlichkeit offenkundig ist. • Rechtsgrundlage: Ziffer 1 der Verfügung stützt sich auf § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW; Zwangsgeldandrohung beruht auf § 41 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 55 ff. VwVG NRW. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 5 SchulG NRW sind erfüllt, da das Kind schulpflichtig ist (§ 34 SchulG NRW) und seit dem 20.09.2021 nicht am Unterricht teilgenommen hat; ein Ruhen der Schulpflicht gemäß § 40 SchulG NRW liegt nicht vor. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt; die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, weil Eltern in häuslicher Gemeinschaft regelmäßig über wirksame Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. • Elterliche Mitwirkungspflichten: Zu § 41 Abs. 1 SchulG NRW gehört die Pflicht der Eltern, das Kind zu erziehen und auszustatten, damit es am Unterricht teilnehmen kann; bloße Verweigerung gegenüber notwendigen Schutzmaßnahmen (Masken, Tests) genügt nicht als Rechtfertigung. • Evidenz bei summarischer Prüfung: Nach summarischer Überprüfung erscheinen die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. • Gesundheitliche Einwände: Die vom Kind angegebenen Husten- und Kopfschmerzen reichen ohne substantielle Nachweise nicht aus, um von Masken- oder Testpflicht zu befreien; insoweit bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Corona-Regelungen. Die Anträge der Eltern werden abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Sohnes am Unterricht ist formell und materiell rechtmäßig und verhältnismäßig. Das besondere öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht überwiegt nach summarischer Prüfung die Belange der Antragsteller, sodass die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird. Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500 € ist rechtlich tragfähig und in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.