Leitsatz: 1. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erfasst nicht die Konstellation eines Verzichts auf jegliches Planfeststellungsverfahren.2. Allein der formelle Mangel einer fehlenden Planfeststellung für den Straßenausbau begründet noch keine zum Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme führende subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, weil ein Individualanspruch des von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht. Das hat zur Folge, dass allein das Unterbleiben eines solchen ihn nicht in seinen Rechten verletzen kann.3. Wird eine Bundesfernstraße ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so kann sich der Betroffene hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit dies unter Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500,- €. G r ü n d e Über den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Straßenbaumaßnahmen zur Herstellung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen B 001 D. / B 002 E-Straße / B 001 E-Straße, 00000 F., zu unterbrechen und einzustellen, bis über die Klage gleichen Rubrums - 10 K 2150/21 - rechtskräftig entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht Aachen im Rahmen seiner Zuständigkeit zu entscheiden. Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. A. Die Kammer ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Auch wenn diese Zuweisung im Hinblick auf den dahinterstehenden Zweck der Verfahrensbeschleunigung durch eine Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend Neubau und Ausbau von Verkehrswegen auf eine Tatsacheninstanz weit auszulegen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 11 A 6.99 -, juris Rn. 12 und 14, sowie Bay.VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 8 A 02.40063 -, juris Rn. 3, erfasst sie indes nicht die vorliegende Konstellation eines Verzichts auf jegliches Planfeststellungsverfahren. Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 G 293/01 -, juris Rn. 19, und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 6 L 337/21 -, juris Rn. 7 ff. (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). Da die Planfeststellung das maßgebliche Kriterium für die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist, wird die Entscheidung der Behörde, wegen geringer Bedeutung von der Planfeststellung abzusehen, von der Norm ebenso wenig erfasst wie Streitigkeiten betreffend die Ersetzung der Planfeststellung durch einen Bebauungsplan und dessen Vollzug. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23 i.V.m. Rn. 22 f.; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 48 Rn. 32 f. und Rn. 9a.; VGH B.-W., Beschluss vom 21. Juli 2000 - 5 S 1254/00 -, juris (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). Soweit es in der Rechtsprechung für einen zuständigkeitsbegründenden unmittelbaren Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein fernstraßenrechtliches Vorhaben für ausreichend erachtet wurde, wenn darüber gestritten wird, ob den die Straße betreffenden Maßnahmen rechtlich ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen, ging es hingegen um der vorliegenden nicht vergleichbare Konstellationen, in denen z.B. ein Planfeststellungsverfahren bereits eingeleitet oder das Klagebegehren unmittelbar auf seine Durchführung gerichtet war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 7 VR 12.93 -, juris Rn. 15 (Beginn der Bauarbeiten vor Abschluss der laufenden Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, juris Rn. 25 ff. (Klageantrag gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens). B. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die statthafte Antragsart, da der Antragsgegner davon ausgeht, dass es keines Verfahrens und keiner Genehmigungsentscheidung für sein Vorhaben bedürfe, und die Klage in der Hauptsache auf ein Unterlassen der (faktischen) Baumaßnahme gerichtet ist. Vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 9 und 12; VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 18 f.; VG Gießen, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 G 293/01 -, juris Rn. 20. Mangels eines bezogen auf die vom Antragsteller angeführte Planfeststellungsbedürftigkeit ergangenen Freistellungsbescheides mit Verwaltungsaktqualität besteht in der Hauptsache kein Vorrang der Anfechtungsklage. Ein solcher Freistellungsbescheid der obersten Landesstraßenbaubehörde ist - anders als noch in § 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der bis zum 23. Dezember 1993 gültigen Fassung - gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Vgl. dazu, dass einer solchen Entscheidung Verwaltungsaktqualität beizumessen war, BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, juris Rn. 18 ff. Liegt - wie hier vom Antragsgegner angenommen - ein Fall unwesentlicher Bedeutung vor, entfällt nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungspflichtigkeit nunmehr unmittelbar von Gesetzes wegen. Eine behördliche Freistellungsentscheidung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vgl. BeckOK, VwVfG, Stand: 1. Januar 2022, § 74 Rn. 148; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2021, § 74 VwVfG Rn. 176 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 258. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Planfeststellungsbehörde zwar berechtigt, durch einen - auch für einen Dritten anfechtbaren - förmlichen Freistellungsbescheid verbindlich festzustellen, dass ein Vorhaben keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Für einen der Bestandskraft fähigen Bescheid reicht eine behördenintern gebliebene Willensbildung hingegen nicht aus, die weder i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG nach außen gerichtet noch mangels Bekanntgabe i. S. d. § 41 VwVfG von außen erkennbar ist. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 258 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, juris Rn. 21. Ist kein förmlicher Freistellungsbescheid ergangen, steht dem Betroffenen gegen die faktische Ausführung des Vorhabens die allgemeine Leistungsklage (Unterlassungsklage) offen, mit der er geltend machen kann, das Vorhaben beeinträchtige ihn in seinen materiellen Rechten und habe deshalb zu unterbleiben. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 18 f.; VG Gießen, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 G 293/01 -, juris Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 260; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 10. So liegt der Fall hier. Dass der Antragsgegner mit dem Aktenvermerk zur Feststellung des Falls von unwesentlicher Bedeutung an einer Bundesfernstraße vom 21. Dezember 2021 eine über eine bloße behördeninterne Willensbildung hinausgehende Entscheidung getroffen und diese nach außen bekannt gemacht hätte, ist nicht erkennbar. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 19. II. Das in der Hauptsache beklagte Land - und nicht die Bundesrepublik Deutschland - ist bei der hier gegebenen Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) richtiger Beklagter und somit vorliegend auch richtiger Antragsgegner. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, juris Rn. 7, und OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, juris Rn. 37. C. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Stilllegung der Straßenbauarbeiten zur Sicherung seiner Rechte erforderlich ist, sodass es am Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsteller beruft sich der Sache nach auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Grundlage eines solchen Anspruchs können §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB ) analog sowie grundrechtliche Abwehransprüche - etwa aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sein. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus. Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassen verlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris Rn. 20, und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13; Bay.VGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 8 CE 18.1059 -, juris Rn. 21; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 42. Dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch vorliegen, wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es handle sich bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme um ein Vorhaben, für das ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG darf eine Bundesfernstraße nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Planfeststellung (und Plangenehmigung) entfallen gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG nur in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Es kann indes dahinstehen, ob vorliegend wegen eines Falls unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellung entfallen durfte. Selbst wenn der Antragsgegner verkannt haben sollte, dass eine Planfeststellung geboten gewesen wäre, ließe sich hieraus allein keine Verletzung einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers herleiten. Zwar muss ein Grundeigentümer Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 26 ff. Allerdings begründet allein der formelle Mangel einer fehlenden Rechtsgrundlage für den Straßenausbau noch keine zum Anspruch auf Unterlassung führende subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, weil ein Individualanspruch des von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht. Das hat zur Folge, dass allein das Unterbleiben eines solchen ihn nicht in seinen Rechten verletzen kann. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet jedoch grundsätzlich nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen unabhängig davon erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung kann nur ausnahmsweise dem durch sie Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumen, wenn sie ihrem Schutzzweck nach nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt jedoch nichts für die Annahme her, dass den durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen privaten Dritten eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt werden soll. Das in § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG vorgeschriebene Anhörungsverfahren, das den Umfang der Beteiligung planbetroffener (privater) Dritter maßgeblich bestimmt, ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mittel, das eine umfassende Berücksichtigung der von dem Vorhaben etwa berührten materiellen Rechtspositionen und eine dem das Planfeststellungsrecht beherrschenden Grundsatz der Problembewältigung folgende umfassende Planungsentscheidung gewährleisten soll. Die damit erreichte Ermittlung und Berücksichtigung materieller Rechte Dritter wird jedoch nicht durch eine verfahrensrechtliche Gewährleistung von eigenem Gehalt im Sinne eines selbständigen, vom geschützten materiellen Recht losgelösten subjektiven Verfahrensrechts ergänzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 9 VR 14.04 -, juris Rn. 4, und vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 9, sowie Urteile vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, juris Rn. 24 ff., und vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris Rn. 8 ff.; VGH B.-W., Urteile vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 50, und vom 15. Juli 1994 - 8 S 1196/94 -, juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 23, und zur Konstellation eines die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplans, der noch nicht in Kraft getreten ist, VG Arnsberg, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 L 1139/04 -, juris Rn. 24. II. Der Durchführung der Baumaßnahme stehen weiterhin nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2021 - 7 D 47/19.NE -, mit dem der Bebauungsplan Nr. xx1 „G.“ für unwirksam erklärt wurde, sowie der Beschluss vom 29. September 2021 - 7 B 783/21.NE -, mit dem der vorgenannte Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, entgegen. Denn die vorliegend streitgegenständliche Baumaßnahme erfolgt nicht (mehr) in Umsetzung des Bebauungsplans Nr. xx1 „G.“, sondern (nur noch) im Hinblick darauf, dass aus Sicht des Antragsgegners und der Beigeladenen der jetzige Kreuzungsbereich insbesondere betreffend die Querungshilfen und die fehlende Barrierefreiheit gerade für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entspreche, was auch mit Blick auf die nahgelegene Grundschule behoben werden müsse, und der an der E-Straße 01 beginnende Abzweiger durch die überdimensionierte Asphaltfläche von Kunden der dort ansässigen Geschäfte als Parkmöglichkeit benutzt werde, was zu Konflikten z.B. mit der Anlieferung führe (vgl. dazu auch den Erläuterungsbericht der Q. Planungsgruppe von Oktober 2020, S. 1 ff. = Beiakte IV Bl. 55 ff., und die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020, S. 2 f. = Beiakte IV Bl. 136 ff.). Dass die Baumaßnahme im Bebauungsplans Nr. xx1 „G.“ vorgesehen war, hindert den Antragsgegner nicht, sie unabhängig davon umzusetzen, zumal tragende Erwägung für die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verstoß gegen Raumordnungsziele durch Ausweisung eines großflächigen Wohngebiets war, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Planung bezüglich der hier streitgegenständlichen Baumaßnahmen angekommen wäre. III. Eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Wird eine Bundesfernstraße ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so kann sich der Betroffene hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit dies unter Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Eine nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung. Dadurch wird dem Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen sind. Der Betroffene braucht rechtswidrige Eingriffe nicht zu dulden, soweit seine subjektiven Rechte betroffen sind. Vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40. Dementsprechend müssen auch bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung - als u.a. zu beachtende materielle Bindung - die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Für eine Baumaßnahme, die zulässigerweise ohne förmliche Planung in Angriff genommen wird, ist dies in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f., und 61; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juni 1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 10 und 12 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40 f. Dies muss erst recht gelten, falls eine Baumaßnahme entgegen gesetzlicher Vorgaben ohne förmliche Planung durchgeführt wird. Das Abwägungsgebot verlangt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 73, und Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 u.a. -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 266, und vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris Rn. 104. Das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung zwar ein subjektives öffentliches Recht ein, doch bezieht sich dieses grundsätzlich seinem Gegenstand nach nur auf seine rechtlich geschützten eigenen Belange. Eine Fehlgewichtung öffentlicher Belange kann demgegenüber nur derjenige mit Erfolg geltend machen, dessen Grundeigentum durch den Vollzug der Planung vollständig oder teilweise entzogen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, juris Rn. 18; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juni 1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 12. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 268, und vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris Rn. 106. Wie in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommt, sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 9 B 44.13 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris Rn. 68; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 270. Ausgehend hiervon ist eine (drohende) Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiven Rechten nicht glaubhaft gemacht. 1. In den Fällen, in denen die Ausführung eines Straßenbauvorhabens den unmittelbaren Zugriff auf Rechte Dritter, insbesondere das Grundeigentum, erforderlich macht, ist das Vorhaben rechtmäßigerweise nicht zu verwirklichen, solange nicht das Planfeststellungsverfahren durchgeführt ist und dem Träger der Straßenbaulast durch einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss die Möglichkeit zur Verfügung steht, erforderlichenfalls das Enteignungsverfahren gemäß § 19 FStrG einzuleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 33. Die Baumaßnahme erstreckt sich vorliegend indes nicht auf das Grundeigentum des Antragstellers. Während der Bebauungsplan Nr. xx1 „G.“ ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 29. September 2021 - 7 D 47/19.NE - das Grundeigentum des Antragstellers insoweit betraf, als die vortretende Eingangsstufe zum Fleischereigeschäft als öffentliche Verkehrsfläche überplant worden war, ist die vorliegend streitgegenständliche Baumaßnahme ausweislich der am 6. September 2021 und 21. Dezember 2021 für die Bauausführung freigegebenen Ausführungsplanung um die Treppe herum vorgesehen. Dies wird noch einmal bestätigt durch die Ausführungen auf S. 4 des Aktenvermerks zur Feststellung eines Falles von unwesentlicher Bedeutung vom 21. Dezember 2021, wonach die Bauarbeiten an der Flurstücksgrenze enden und der Zugang zum Fleischereigeschäft nicht verändert wird. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. 2. Ein Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann von vornherein nicht betroffen sein, da er den Fleischereibetrieb an Herrn H. I. verpachtet hat. Unabhängig davon wäre selbst ein bestehendes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt (dazu im Folgenden). 3. Der Antragsteller kann weiterhin nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in seinem Recht auf Anlieger- und / oder Gemeingebrauch verletzt. a) Der Anliegergebrauch gibt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz; geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (sogenannter Kernbereich). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 11 D 81/16.AK -, juris Rn. 200, sowie Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 11 A 748/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 5. Oktober 2017 - 11 A 2438/16 -, juris Rn. 16 ff.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 1. September 2017 - 1 MB 14/17 -, juris Rn. 22. Insbesondere gewährleistet er keinen optimalen Zugang; gegebenenfalls muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. November 2014 - 8 CE 14.1882 -, juris Rn. 9 m.w.N.; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, juris Rn. 35. In der Planfeststellung und bei formloser Planung haben die Anlieger einer Straße daher keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten wird. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Die über eine die angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers sind in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 9 A 27.03 -, juris Rn. 21 f., vom 5. Dezember 2001 - 9 A 15.01 -, juris Rn. 27, und vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, juris Rn. 16 und 19 ff., sowie Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 337, vom 11. September 2019 - 11 D 81/16.AK -, juris Rn. 200, und vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris Rn. 196. Während der Bauphase vorübergehend eintretende Behinderungen durch Ausbesserungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an der Straße, auch solcher, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen, muss der Anlieger - und zwar selbst der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Behörde muss freilich bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben in entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 U 845/15 -, juris Rn. 19 f.; OVG M.-V., Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 -, juris Rn. 16 ff. und 20 ff.; VG München, Beschluss vom 26. März 2012 - M 2 E 12.1384 -, juris Rn. 13. Gemessen hieran ist bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine drohende Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten nicht ersichtlich. aa) Der Anliegerbrauch wird nach Verwirklichung des Vorhabens nach wie vor hinreichend gewährleistet sein. Trotz der teilweisen Verengung der Fahrbahn auf 4,75 m im Seitenarm, an den das Grundstück des Antragstellers grenzt, ist eine angemessene Verbindung zum öffentlichen Wegenetz anzunehmen. Beim geplanten Ausbauzustand handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Anbindung an das Verkehrsnetz in Form einer üblichen Straße. Von einer von Antragstellerseite behaupteten erheblichen Beeinträchtigung oder sogar Beseitigung des Anlieger- und / oder Gemeingebrauchs und davon, dass die Zufahrt zu den öffentlichen Verkehrsanlagen (nahezu) abgeschnitten sei, kann keine Rede sein. Die Kammer folgt auch nicht der Argumentation des Antragstellers, die Anlieferung mit Lkw für den Fleischereibetrieb werde mit Realisierung des Vorhabens erheblich erschwert bzw. sei nur noch eingeschränkt möglich und Gespanne oder 3-achsige Lkw könnten weder vorwärts noch rückwärts gefahrlos das Grundstück anfahren bzw. verlassen. Zum einen ist der Antragsteller nicht Inhaber des Fleischereibetriebs und kann somit kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb geltend machen. Zum anderen besteht auch bei einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten wird, sondern nur auf Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Schleppkurve bleibt eine Andienung mit großen Lkw grundsätzlich möglich. Auf die Aufrechterhaltung einer zuvor einfacheren bzw. bequemeren Möglichkeit für Lkw, rückwärts in die Einfahrt zu setzen, besteht hingegen kein Anspruch. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 29. September 2021 - 7 D 47/19.NE - die Klagebefugnis mit Blick darauf bejaht hat, es sei hinreichend aufgezeigt, dass sich die Erschließungssituation nachteilig verändere; es erscheine hinreichend wahrscheinlich, dass sich (jedenfalls nach einem der möglicherweise umzusetzenden Gestaltungslagepläne) eine nachteilige Veränderung der Erreichbarkeit des Betriebs für Lieferfahrzeuge ergebe, da die Zufahrt zu dem Abzweiger von der E-Straße durch Verlegung der Bordsteinkante verengt und der Abzweiger durch den Rückbau der Fahrbahn auf 4,75 m deutlich enger werde. Dies vermochte zwar die Klagebefugnis im damaligen Verfahren, nach dem Vorgesagten hingegen für sich genommen keine Verletzung des Anliegergebrauchs zu begründen. Die von Antragstellerseite vorgelegte Videoaufnahme eines Fahrversuchs gebietet keine andere Bewertung. Die Kammer vermag anhand dieser letztlich weder zu überprüfen, ob sich der Fahrvorgang tatsächlich an den sich nach Durchführung der Straßenbaumaßnahme ergebenden räumlichen Verhältnissen orientiert, noch ob der Rangiervorgang auch bei einem geübten Fahrer dergestalt ausgefallen wäre, zumal die Schleppkurve die grundsätzliche Möglichkeit zur Anfahrt mit einem großen Lkw belegt. Ungeachtet dessen hat die Beigeladene zurecht darauf hingewiesen, dass etwaige Rangiervorgänge auch auf die Gestaltung des Grundstücks mir einer per se schmal angelegten und durch eine Hecke nochmals verengten Einfahrt zurückzuführen sind, was in den Verantwortungsbereich des Antragstellers bzw. seines Pächters fällt. Ob dies - wie von der Beigeladenen vorgetragen - schon vor der Baumaßnahme für Lkw ohne Rückfahrkamera eine Einweisung erforderlich machte, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob - wie vom Antragsteller behauptet - nach Realisierung der Baumaßnahme ein Überfahren der Bordsteinkante erforderlich wäre. Denn aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass ein Anspruch auf eine für große Lkw ohne Einweisung nutzbare Zufahrtsmöglichkeit nicht besteht, ebenso wenig wie auf eine Zufahrtsmöglichkeit ohne Überfahren der Bordsteinkanten, zumal Lieferanten zuvor ohnehin gezwungen waren, den (wenn auch im Bereich der Einfahrt abgeflachten) Gehweg nicht nur im Randbereich zu überfahren, sondern komplett zu queren. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, in den Wintermonaten scheide bei entsprechenden Schneelasten eine Andienung aus, da keine ausreichende Fahrbahnbreite mehr verfügbar sei, ist zu konstatieren, dass diese Behauptung ins Blaue hinein erfolgt. Dass trotz Räum- und Streupflicht der Beigeladenen hinsichtlich der Fahrbahn sowie des gegenüberliegenden Gehwegs und des Pächters hinsichtlich des Grundstücks und des dortigen Gehwegs grundsätzlich bei Schneefall Probleme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wurde nicht substantiiert dargetan. Eine Beeinträchtigung des Lieferverkehrs bei größeren Schneemassen ist zwar im Einzelfall denkbar. Das bewegt sich freilich im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos und stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar. Fußläufig wird das Grundstück ebenfalls zumutbar erreichbar sein. Auch wenn die in der Planungsphase erarbeiteten Konzepte 1 bis 6, soweit darin der Gehweg in seiner aktuell geplanten Form vorgesehen ist, die Hinweise enthalten, dass der Gehweg aufgrund der Schleppkurve erst versetzt anfangen könne und der Überweg außerhalb von logischen Wegebeziehungen liege, ergibt sich daraus noch keine nach den oben dargelegten Maßstäben unzumutbare Einschränkung der Zugänglichkeit. Soweit der Antragsteller außerdem darauf verweist, das Polizeipräsidium R. habe in einer Stellungnahme vom 14. November 2018 erhebliche Einwände und Bedenken gegen die Realisierung der streitbefangenen Planung geltend gemacht, ist zu konstatieren, dass diese Stellungnahme mittlerweile überholt ist. Sie beruhte auf der Annahme, dass nach damaligem Planungsstand ein Ausfahren aus dem Abzweiger in den Kreisverkehr über den Gehweg möglich sein sollte, was ausweislich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Beschilderung vom 13. Oktober 2021 nunmehr untersagt werden soll. In der Mitteilung vom 5. August 2021 ist das Polizeipräsidium R. demgemäß zu dem Ergebnis gekommen, dass polizeilicherseits keine weiteren Bedenken, die über die alltäglichen Gefahren des Straßenverkehrs hinausgingen, bestünden. Unabhängig davon bezogen sich die ursprünglichen Bedenken im Schwerpunkt auf die damals vorgesehene Überquerung des Fußgängerweges durch Kraftfahrzeuge und somit nicht auf eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers. bb) Die Kammer kann weiterhin nicht feststellen, dass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Antragstellers während der Bauphase droht. Dies gilt namentlich für die vom Antragsteller in Bezug genommene Bauphase 2. Ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Plans zur Verkehrsführung während der Bauphase 2 wird die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück des Antragstellers dadurch nicht tangiert (siehe entsprechend auch Übersicht zur Verkehrsführung während der Bauphase 2 = Beiakte I, Register 9). Ausschließlich während der Bauphase 3, die voraussichtlich vier bis fünf Wochen dauern soll, ist eine Vollsperrung der Einfahrt in den Seitenarm betreffend die gesamte Vorderfront des Grundstücks des Antragstellers vorgesehen, wobei dieses jedoch aus der Gegenrichtung vom Kreisverkehr aus bis auf Höhe des Nachbargrundstücks (E-Straße 02) vorübergehend erschlossen werden soll. Dass der Antragsteller als Anwohner mit Blick auf die Möglichkeit, während der - vorübergehenden - Bauphase 3 bis auf Höhe des Nachbargrundstücks an sein eigenes Grundstück heranzufahren, unzumutbar beeinträchtigt wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist dies übliche Folge jedes Ausbaus einer Straße. Die hinreichende fußläufige Erreichbarkeit über das Baufeld wird die Beigeladene über einen provisorischen Gehweg, der mittels Längsabsperrung zum Baustellenbereich abgesperrt ist, gewährleisten. Die damit einhergehenden Einschränkungen für den dort ansässigen Gewerbetrieb kann der Antragsteller schon deshalb nicht ins Feld führen, da er selbst nicht Inhaber ist. Ungeachtet dessen gilt Folgendes: Eine Belieferung des Betriebes wird nach Planung der Beigeladenen in Absprache mit der ausführenden Firma mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen möglich sein. Dazu soll, falls erforderlich, eine provisorische Baustraße hergestellt werden. Damit entsteht insgesamt keine unzumutbare Beeinträchtigung, sondern die Einschränkungen bewegen sich im Rahmen dessen, was bei Baumaßnahmen üblicherweise für einen vorübergehenden Zeitraum hinzunehmen ist. Dies erhellt schon daraus, dass ansonsten jeglicher Umbau und jegliche Sanierung einer Straße vor einem zu beliefernden Gewerbebetrieb grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Dafür, dass die Beigeladene bei Durchführung der Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet lassen und damit die zuvor erläuterte hoch anzusetzende Opfergrenze überschreiten würde, ist - gerade vor dem Hintergrund der weiterhin eingeschränkt möglichen Belieferung des Betriebs - nichts ersichtlich. b) Außerdem kann der Antragsteller sein Begehren nicht aus dem Gemeingebrauch ableiten. Der Gemeingebrauch gewährleistet das Recht, eine Straße, solange diese vorhanden ist, im Rahmen der Widmung zu nutzen. Vgl. OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 56. Für den Bürger besteht ausschließlich ein Recht, an einem bestehenden Gemeingebrauch teilzuhaben und davon nicht ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen zu werden. Hingegen gibt es weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Eröffnung eines straßenrechtlichen Gemeingebrauchs noch auf Aufrechterhaltung eines einmal eröffneten straßenrechtlichen Gemeingebrauchs gegenüber der Einziehung oder Änderung der Straße durch die zuständige Behörde (siehe dazu auch den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW). Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. März 2021 - 10 K 2973/18 -, juris, Rn. 100 ff. m.w.N. c) Die über eine für die angemessene Nutzung des Grundstücks erforderliche Verbindung hinausgehenden Interessen des Antragstellers durfte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungsentscheidung gegenüber überwiegenden Gemeinwohlbelangen zurückstellen, indem er das öffentliche Interesse höher gewichtete als das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der bisherigen Zufahrtssituation einschließlich seines wirtschaftlichen Interesses als Verpächter an der Aufrechterhaltung einer die Erhaltung und Nutzung der Erwerbschancen des verpachteten Betriebes fördernden Verkehrslage. Die Entscheidung leidet weder an einem Abwägungsausfall noch wurden die Belange des Antragstellers falsch gewichtet oder insgesamt ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarendes Ergebnis herbeigeführt. Die Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers durch die Baumaßnahme wurde erkannt und bei der Planung berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragenen Ausführungen und eingereichten Unterlagen. Vgl. dazu, dass es insoweit keines förmlichen Verfahrens bedarf, sondern die Abwägung sogar während des bereits begonnen Ausbaus nachgeholt werden kann, VGH B.-W., Urteil vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 32. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen ist bei der mehrfach angepassten Ausführungsplanung stets darauf geachtet worden, dass der Antragsteller bzw. dessen Pächter den Gewerbebetrieb wie bislang mit einem Pkw mit Anhänger und mit einem 3-achsigen Lkw rückwärts anfahren kann. Die Zufahrt zum Abzweiger sei zwar verengt worden, um zu vermeiden, dass künftig weiterhin Kunden der Fleischerei verkehrswidrig in zweiter, dritter oder sogar vierter Reihe bzw. auf dem Bürgersteig statt auf dem gegenüberliegenden öffentlichen Parkplatz parkten. Das bisherige "wilde" Parken vor der Metzgerei werde unterbunden und die Zufahrt zum Grundstück bleibe frei. Bislang sei es immer wieder mal vorgekommen, dass die Zufahrt zu Stoßzeiten zugeparkt gewesen sei. Damit seien die Nutzer zudem gezwungen, ihre Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Abzweiger zu verringern, während vorher die Möglichkeit bestanden habe, mit nahezu gleichbleibender Geschwindigkeit von der Hauptstraße dort schräg einzufahren. Dies hat die Beigeladene untermauert durch Vorlage von Luftbildern, die sowohl das Parken vor dem Fleischereibetrieb als auch das Vorhandensein eines öffentlichen Parkplatzes schräg gegenüber belegen. Die zu den Akten gereichten Konzepte 1 bis 6 aus der Planungsphase belegen weiterhin, dass auf eine für 3-achsige Fahrzeuge (Müllfahrzeug und Lieferverkehr) ausreichende Schleppkurve geachtet und somit die Interessen derjenigen, die auf eine Zufahrtsmöglichkeit für derartige Fahrzeuge angewiesen sind, in den Blick genommen wurden. Dies geht ebenso aus dem Erläuterungsbericht der Q. Planungsgruppe von Oktober 2020, S. 7 (= Beiakte IV Bl. 63), hervor. Dass zu den jeweiligen Konzepten 1 bis 6 auch auf Nachteile (z.B. Gefahr von Falschparkern, versetzter Beginn des Fußgängerüberwegs, Überweg außerhalb von logischen Wegebeziehungen) hingewiesen wurde, steht einer hinreichenden Abwägung nicht entgegen. Vielmehr ist der Abwägung die Berücksichtigung und Gewichtung von mit der einen oder anderen Variante einhergehenden Vor- und Nachteilen immanent. So wurde z.B. die Unterbrechung des Gehwegs gerade mit Blick auf die Schleppkurve für 3-achsige Fahrzeuge vorgesehen (siehe auch Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020, S. 7 = Beiakte IV Bl. 145, und Erläuterungsbericht der Q. Planungsgruppe von Oktober 2020, S. 7 = Beiakte IV Bl. 63). Ob darüber hinaus - wie von der Beigeladenen vorgetragen, vom Antragsteller jedoch bestritten - die Ausführungsplanung mehrfach auf Wunsch des Antragstellers überarbeitet und das vor dem Grundstück E-Straße 02 geplante Gehwegstück ursprünglich nicht vorgesehen war, jedoch auf Wunsch des Antragstellers dort anstelle einer Mischverkehrsfläche wieder eingefügt wurde, kann vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen dahinstehen. Der Antragsteller hat im Übrigen das weitere Vorbringen der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt, in einem gemeinsamen Termin hätten mit ihm verschiedene Alternativen zur Ausgestaltung des Seitenarmes besprochen werden sollen; er sei jedoch nicht erschienen, in der Folgezeit zu einem anderen Termin nicht bereit gewesen und persönliche Gespräche bzw. Telefonate mit ihm und / oder seinem Sohn seien trotz der Unterbreitung von weiteren Änderungsvorschlägen nicht zielführend gewesen. Letztendlich kommt es aber auch hierauf nicht entscheidungserheblich an. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Abwägung vorgenommen wurde, ist unerheblich, inwieweit im Ergebnis den Wünschen des Antragstellers entsprochen wurde oder nicht. Die durch die Beigeladene angestellten Überlegungen sind dem Antragsgegner zurechenbar. Gemäß § 2 Ziff. 1 der zwischen Antragsgegner und Beigeladener getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 3./9. August 2017 (= Beiakte IV Bl. 124 ff.) erfolgt die Planung der gesamten Maßnahme durch die Beigeladene in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung (des Antragsgegners). Die Genehmigung der Planung erfolgt durch die Straßenbauverwaltung. Daraus ergibt sich, dass die vorgenannten Überlegungen mit dem Antragsgegner abgestimmt wurden und dieser sie sich zu eigen gemacht hat. Im Übrigen wird auch aus den Ausführungen auf S. 7 des Erläuterungsberichts der Q. Planungsgruppe von Oktober 2020 (= Beiakte IV Bl. 63) - wenn auch zu einem mittlerweile veralteten Planungsstand - deutlich, dass Erwägungen zur Schleppkurve für die Anlieferungsfahrzeuge der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der daran anzupassenden Ausgestaltung des Gehwegs angestellt wurden. Dieser Erläuterungsbericht wurde durch den Antragsgegner genehmigt. 4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers lässt sich des Weiteren nicht aus den von dem Vorhaben ausgehenden und auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Immissionen ableiten. a) Insoweit kann an dieser Stelle wiederum dahinstehen, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für das ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. In diesem Fall fiele die streitgegenständliche Baumaßnahme zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) und es käme somit grundsätzlich die Anwendung der in § 6 Satz 1 und 2 UmwRG vorgesehenen Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zur Geltendmachung der zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel im Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt das Gesetz u.a. für Zulassungsentscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 21. Für das streitgegenständliche Vorhaben war gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 14.6 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Vgl. dazu, dass unter Nr. 14.6 Spalte 2 der Anlage 1 nicht nur der Neubau, sondern auch die Änderung durch bauliche Maßnahmen fällt, OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 35 ff. Indes kann sowohl die Anwendbarkeit des UmwRG hier offen bleiben als auch die Frage, ob selbst dann, wenn eigentlich ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, die Anwendbarkeit des § 6 UmwRG nach dem Rechtsgedanken des § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG wiederum ausgeschlossen gewesen wäre. Denn der Antragsteller hat die in § 6 Satz 1 UmwRG (und auch in § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) vorgesehene Frist von zehn Wochen ab Klage- und Antragseingang am 8. Oktober 2021 mit dem am 15. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem er zur Verletzung seiner subjektiven Rechte im Einzelnen vorgetragen hat, eingehalten. Des Weiteren kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle an der (ordnungsgemäßen) Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine UVP-Vorprüfung wurde durchgeführt. Insofern ist es unschädlich, dass die UVP-Vorprüfung in einem Verfahrensstadium erfolgte, in dem noch die Verwirklichung des Wohngebiets geplant war, da sie durch die nur teilweise Umsetzung des damals anvisierten Vorhabens nicht hinfällig wird. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob im Falle eines durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens, zu dem die UVP-Vorprüfung einen unselbstständigen Bestandteil dargestellt hätte, gegebenenfalls eine andere behördliche Zuständigkeit bestanden hätte. Dies berührt nicht die Rechtsposition des Antragstellers, weil dessen materiell-rechtliche Abwehransprüche sich nicht danach bestimmen, welche Behörde gehandelt hat. Denn Regelungen über die Zuständigkeit sind regelmäßig nicht drittschützend. Vgl. zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einschließlich UVP-Vorprüfung als unselbstständigem Bestandteil VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 18. April 2016 - 3 K 818/14.NW -, juris Rn. 76 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 6 K 2244/09 -, juris Rn. 67 ff., jeweils m.w.N. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 4 UmwRG berufen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können natürliche Personen die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorliegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt dies - wie aufgezeigt - auch, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens getroffen wurde. Vorliegend kann sowohl dahinstehen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, als auch, ob ein Verfahrensfehler im o.g. Sinne einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu begründen vermag, da bei summarischer Prüfung kein derartiger Verfahrensfehler festzustellen ist. Als absolute Verfahrensfehler können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG insoweit das vollständige Unterbleiben der UVP-Vorprüfung (Nr. 1 lit. b) oder einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) ebenso wie andere, nicht geheilte Verfahrensfehler gerügt werden, die nach Art und Schwere mit einer unterbliebenen UVP-Vorprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sind und dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben (Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 lit. b gleich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die im Rahmen einer Vorprüfung gewonnene Einschätzung der zuständigen Behörde (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG schreibt vor, dass die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt wird. Die UVP-Pflicht besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Regelungen der § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Außerdem können gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG sonstige, relative Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einen Aufhebungsanspruch begründen, wenn sie nach § 46 VwVfG beachtlich sind. Jedenfalls auf einen absoluten Verfahrensfehler könnte sich der Antragsteller berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedürfte. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 UmwRG greift, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen, und zwar gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend auch bei Rechtsbehelfen von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 57; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 269; siehe zu relativen Verfahrensfehlern BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 -, juris Rn. 31, und OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 150. Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt indes nicht vor. Relative Verfahrensfehler hat der Antragsteller bereits nicht aufgezeigt. Die einzig in Betracht zu ziehende und einen absoluten Verfahrensfehler begründende Fallgruppe, dass eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Satz 2 UmwRG), ist nicht gegeben. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung einerseits nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 25. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben und darf das Ergebnis der Vorprüfung keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris 9. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller entsprechende Fehler vorliegend nicht aufgezeigt. Dass die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 insbesondere hinsichtlich des Schutzguts Mensch nicht ansatzweise den Erfordernissen einer rechtskonformen Vorprüfung genüge, hat er zwar behauptet, aber nicht untermauern können. Vielmehr knüpft diese an die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 an (vgl. S. 19 = Beiakte IV Bl. 157), gegen die durchgreifende Bedenken nicht bestehen. Insoweit ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Soweit in der Bekanntmachung der Beigeladenen über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit vom 3. September 2021 von einem dreiarmigen Kreisverkehr die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, das ohne Auswirkungen bleibt. b) Eine Verletzung eigener Rechte kann der Antragsteller nicht aus Lärmimmissionen ableiten. Der Schutz des Betroffenen wird für Straßenbauvorhaben durch die drittschutzvermittelnde Vorschrift des § 41 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) gewährleistet. Danach ist u.a. bei dem Bau oder einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Abs. 1), soweit die Kosten der Schutzmaßnahme nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (Abs. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die verursachten Emissionen sind jedenfalls dann vermeidbar, wenn die Maßnahme nicht erforderlich ist, um das Ziel, das sich die Behörde mit ihrer Planung gesetzt hat, zu verwirklichen. Das ist dann der Fall, wenn es andere, weniger belastende Möglichkeiten gibt, das Ziel zu erreichen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen im Einzelnen vor, so erhält das Optimierungsgebot des § 41 Abs. 1 BImSchG alsdann die Kraft eines absoluten Verbotes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 NB 20.89 -, juris LS Ziff. 2.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 44; vgl. auch VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54. Die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle wird durch die Immissionsgrenzwerte markiert, die in § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchVO) enthalten sind. Der Schutz, den § 41 Abs. 1 BImSchG bietet, wird durch die 16. BImSchV konkretisiert (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 45. Deren § 2 Abs. 1 sieht vor, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel die dort angeführten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet, bei denen (mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Regelung an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO) nach Baugebietstypen und außerdem nach Tages- und Nachtzeit differenziert wird. Die Art der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 16. BImSchVO bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Abs. 2 der Vorschrift aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen (Satz 1). Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1 der Vorschrift entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Satz 2). Eine Änderung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchVO wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchVO). Die vorbeschriebene Erhöhung des Beurteilungspegels muss für die einzelnen schutzwürdigen Immissionsorte festgestellt werden und bei diesen durch den baulichen Eingriff bewirkt sein. Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 1 der 16. BImschVO Rn. 7; siehe auch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rn. 25, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris Rn. 19 und 26. aa) Im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. xx2 ist für das Grundstück des Antragstellers ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Davon ausgehend ist keine wesentliche Änderung feststellbar, durch die der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO überschritten würde. Die Beigeladene hat insoweit auf die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020, erstellt durch Dipl.-Ing. J., abgestellt. Diese wiederum greift zurück auf die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge des Dipl.-Ing. M. vom 29. Januar 2018 (= Beiakte IV Bl. 89 ff.). Dort sind hinsichtlich des Umbaus der T-Kreuzung zu einem Kreisverkehr zwei Immissionspunkte an der E-Straße 01 (nordwestliche und nordöstliche Außenwand) in den Blick genommen worden mit dem Ergebnis, dass keine wesentliche Änderung zu verzeichnen sein wird, durch die der maßgebliche Immissionsrichtwert von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten würde (vgl. Anlage 2, Tabelle 3 = Beiakte IV Bl. 120). An der nordöstlichen Gebäudeaußenwand werden die Grenzwerte eingehalten (max. 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts). An der nordwestlichen Außenwand werden diese zwar nachts überschritten (max. 64 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts). Insoweit liegt indes keine wesentliche Änderung, insbesondere keine vorhabenbedingte Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) vor, sondern lediglich um max. 0,4 dB(A). Bezüglich des Neubaus der Erschließungsstraße wurde kein Immissionspunkt an der E-Straße 01 festgelegt. Abgesehen davon, dass es auf die in diesem Zusammenhang ermittelten Lärmwerte ohnehin nicht entscheidungserheblich ankommt (dazu sogleich), kommt die Untersuchung jedoch zu dem Ergebnis, dass für die Immissionsorte E-Straße 02 und 03 die Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) unterschritten werden (max. 45 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts, vgl. Anlage 1, Tabelle 2 und Lageplan = Beiakte IV Bl. 113 f.). Nichts anderes kann für alle Gebäude in günstigerer Lage zum „vierten Arm“ des Kreisverkehrs gelten, wozu das vom Antragsteller bewohnte Gebäude unzweifelhaft zu zählen ist. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, wurde bei der in der schallimmissionstechnischen Untersuchung für die B 002 und die B 001 zugrunde gelegten Verkehrsbelastung der zu erwartende Zusatzverkehr durch das nunmehr nicht zu realisierende Neubaugebiet mit eingerechnet (vgl. S. 15), sodass der Lärmpegel faktisch für den Antragsteller noch günstiger anzusetzen sein dürfte. Eine methodische oder sonstige relevante Unzulänglichkeit der schallimmissionstechnischen Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Allein die These, ob zwischen der hier zur Beurteilung stehenden Ausführungsplanung einerseits und den Annahmen in der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 29. Januar 2018 Konformität bestehe, sei nicht geprüft worden, führt nicht weiter. Vielmehr hat der Antragsteller, dessen Prozessbevollmächtigtem sowohl die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 als auch die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 bei Gewährung von Akteneinsicht vorlagen, relevante Abweichungen trotz der bestehenden Möglichkeit zum Abgleich nicht überzeugend dargetan. Soweit der Antragsteller behauptet, die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 gehe von einem ganz anderen Planungsbild, nämlich einer Stichstraße ausgehend von der bisherigen T-Kreuzung in nördliche Richtung verlaufend aus, ist dies unzutreffend. Sowohl die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 als auch die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 stellen auf einen vierarmigen Kreisverkehr ab. Es wurde lediglich in der schallimmissionstechnischen Untersuchung eine gesonderte Betrachtung hinsichtlich des Neubaus der Erschließungsstraße für das ursprünglich geplante Neubaugebiet einerseits und des Umbaus der T-Kreuzung zu einem Kreisverkehr andererseits vorgenommen. Die Kammer lässt im Rahmen der hier einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung dahinstehen, ob dies angezeigt war. Nach der Rechtsprechung sind Gegenstand der Beurteilung nach der 16. BImSchVO grundsätzlich allein diejenigen Lärmimmissionen, die von der unmittelbaren Nutzung der neu errichteten oder geänderten Abschnitte des Verkehrswegs wahrscheinlich ausgehen werden. Eine aus verschiedenen Quellen gespeiste kumulative Gesamtlärmbelastung findet grundsätzlich keine Berücksichtigung und zwar auch dann nicht, wenn gerade durch die Summe der Immissionen die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, juris Rn. 94, vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 -, juris Rn. 26, vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, juris Rn. 15, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 20 ff. sowie Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 33. Beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße besteht ein Abwehranspruch grundsätzlich nur, wenn der von dem Vorhaben ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 der 16. BImSchVO maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 41 f., und Beschlüsse vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99, 4 A 53.99 -, juris Rn. 12, vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 35 ff., was oberhalb von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts anzunehmen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rn. 30, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 41 f., sowie Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99, 4 A 53.99 -, juris Rn. 12; Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 15; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 33, oder wenn z.B. Baumaßnahmen dergestalt in einem engen räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang stehen, dass ohne das eine Vorhaben das andere nicht geplant und verwirklicht würde, oder ein Vorhaben einen zwingenden Anpassungsbedarf an einem vorhandenen Verkehrsweg auslöst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 -, juris Rn. 26, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris Rn. 30; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 33 ff.; a. A. allerdings BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 38 ff. Ob die hier gegebene Fallgestaltung dem jedenfalls zu dem Zeitpunkt gleichzusetzen gewesen wäre, als eine Umsetzung des Bebauungsplans Nr. xx1 „G.“ noch anvisiert war, kann dahinstehen. Jedenfalls nunmehr ist die Verwirklichung des geplanten Neubaugebiets nicht mehr beabsichtigt, sodass eine Erschließungsstraße nicht gebaut wird und sich somit am „vierten Arm“ des Kreisverkehrs lediglich die auch vorher schon vorhandene, wenn auch nunmehr leicht versetzte Zufahrt zum Hofbereich des Grundstücks E-Straße 04 befindet. Die Bauarbeiten in diesem Bereich sind damit nach Auskunft der Beigeladenen bis auf eine noch aufzutragende Asphaltschicht, die Montierung von Lampenköpfen an den bereits errichteten Straßenbeleuchtungsmasten und die Montage eines Absperrgitters am Ende des Geh- und Radwegs im Übergangsbereich zum Hofgrundstück E-Straße 04, um das Ende des Geh- und Radwegs zu verdeutlichen, abgeschlossen. Zusätzliche Maßnahmen bis auf die oben beschriebenen sind dort nicht geplant. Dass sich über die isoliert untersuchte Verwirklichung des Kreisverkehrs aus dem getrennt betrachteten Umbau des „vierten Arms“, der faktisch nur die Zufahrt zum Grundstück E-Straße 04 ermöglicht, einen maßgebliche Erhöhung der Lärmwerte ergeben würde, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, sodass letzterer Teil der Untersuchung ohnehin außen vor gelassen werden kann. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch sonst keine Abweichungen zwischen dem zum Gegenstand der schallimmissionstechnischen Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 gemachten und dem nunmehr zu realisierenden Vorhaben feststellen, die sich zum Nachteil des Antragstellers auswirken würden. Der Seitenarm der E-Straße, über den die Grundstücke des Antragstellers erschlossen werden, war zwar nach dem Bebauungsplan Nr. xx1 „G.“ als Mischverkehrsfläche in Form einer Einbahnstraße vorgesehen, die von der E-Straße erschlossen und bei der die Ausfahrt über den Kreisverkehrsplatz als Gehwegüberfahrt erfolgen sollte. Darauf basiert die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018. Die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 geht von einer Erschließungsstraße im Zweirichtungsverkehr mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m, einem Wendehammer für Pkw und einer Gehwegüberfahrt in den Kreisverkehrsplatz für den Anlieferungsverkehr (3-achsiges Müllfahrzeug) aus. Nunmehr soll der Abzweiger gegenüber dem Planungsstand im Bebauungsplan Nr. xx1 „G.“ deutlich verengt und außerdem als Sackgasse ausgeschildert werden, in die von der E-Straße eingefahren und auch wieder auf diese ausgefahren wird. Es ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, vom Kreisverkehr in den Abzweiger einzufahren, jedoch nicht, diesen auf diesem Wege zu verlassen. Damit soll nach dem Bekunden der Beigeladenen insbesondere den Lieferanten und Kunden der Bäckerei N. die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fahrvorgang einfacher zu gestalten. Die Beschilderung soll außerdem ein Durchfahrtsverbot vom Seitenarm in den Kreisverkehr umfassen (vgl. dazu auch die Anordnung zur Beschilderung vom 13. Oktober 2021 = Beiakte IV Bl. 170 ff.). Dafür, dass dies eine andere Bewertung als die in der schallimmissionstechnischen Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 getroffene nach sich ziehen würde, bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte. Vielmehr dürfte gerade die Fahrbahnverengung zur Verkehrsberuhigung beitragen. Dass allein vorstellbare eventuelle Auswirkungen der Fahrbahnverengung auf das - regelmäßig tagsüber erfolgende - Rangieren der Lieferfahrzeuge trotz der von der Beigeladenen aufgezeigten Schleppkurve in der Gesamtbilanz zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Es spricht vielmehr weit Überwiegendes dafür, dass die Verengung der Fahrbahn und das damit einhergehende Erfordernis, die Geschwindigkeit zu reduzieren, sich hinsichtlich der Lärmbelastung für den Antragsteller positiv auswirken wird, ebenso wie die Tatsache, dass die eingeschränkten Parkmöglichkeiten einen Großteil der Kundschaft des Fleischereibetriebs dazu bewegen dürfte, erst gar nicht in den Abzweiger einzufahren, sondern den öffentlichen Parkplatz schräg gegenüber jenseits der E-Straße zu nutzen. Der Antragsteller vermag die Stichhaltigkeit der Begutachtung auch nicht mit dem Argument in Zweifel zu ziehen, der bisher als Sackgasse bestehende Abzweiger solle für Einrichtungs- oder sogar Zweirichtungsverkehr geöffnet werden, um dem Kfz-Durchgangsverkehr die Möglichkeit zu geben, Bushalteintervalle des ÖPNV durch Nutzung des Seitenarms zu umfahren. Der Seitenarm ist - wie aufgezeigt - als Sackgasse ausgeschildert, in die von der E-Straße eingefahren und auch wieder auf diese ausgefahren wird. Es ist lediglich die soeben erörterte Möglichkeit vorgesehen, vom Kreisverkehr in den Abzweiger einzufahren, was indes ein Umfahren der Bushaltestelle in nordöstliche Fahrtrichtung gerade nicht zulässt. In der Gegenrichtung wird ein Vorbeifahren am haltenden Bus auf der E-Straße voraussichtlich möglich sein. bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass Lärmschutzgesichtspunkte unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der 16. BImSchVO, die durch die o.g. Immissionsgrenzwerte als im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze bezeichnet wird, zulasten des Antragstellers abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden wären. Vgl. dazu, dass eine mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit in die Abwägung auch dann einzustellen ist, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt, BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28/04 -, juris Rn. 45 m.w.N. Das Abwägungsgebot verlangt - wie aufgezeigt -, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dazu ist vorliegend die vom Antragsteller geltend gemachte erhöhte Lärmbelastung nicht zu zählen. Es handelt sich schon nicht um eine mehr als nur geringfügige Erhöhung der Lärmbetroffenheit. Hinsichtlich des Umbaus der T-Kreuzung zu einem Kreisverkehrsplatz ergeben sich lediglich Pegelerhöhungen zwischen 0,3 dB(A) und maximal 0,8 dB(A). Dass durch den „vierten Arm“ ohne Realisierung des Neubaugebietes noch eine zusätzliche Belastung entstünde, ist nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beigeladenen der Antragsteller Lärmbelästigungen für sein Grundstück erstmals im vorliegenden Verfahren anführte. Diese seien weder Thema im Rahmen der Stellungnahme zur Offenlage des Bebauungsplans Nr. xx1 „G.“ noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Denn selbst im hiesigen, am 8. Oktober 2021 eingegangenen Verfahren wurde zunächst auf die aus Sicht des Antragstellers unzulässigerweise unterbliebene Planfeststellung und die Zufahrtssituation abgestellt. Erst nachdem das Gericht in Reaktion auf immissionsschutzrechtliche Einwände im Parallelverfahren 10 L 599/21 unter Setzung einer Ausschlussfrist mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 zur abschließenden Darlegung etwaiger subjektiver Rechtsverletzungen aufforderte, wurde erstmals mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 eine Wohnnutzung überhaupt erwähnt und auf immissionsschutzrechtliche Aspekte abgestellt. Trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung sah sich der Antragsteller sodann erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 und somit nahezu vier Monate nach Verfahrenseingang veranlasst, nähere Ausführungen zur Wohnnutzung zu machen. Das legt den Schluss nahe, dass der Antragsteller selbst nicht ernsthaft eine maßgebliche Lärmbelästigung befürchtet. Vor diesem Hintergrund hatten Antragsgegner und Beigeladene keine Veranlassung, hier einen für die Abwägung maßgeblichen Belang zu erblicken. Im Übrigen würde selbst eine unterstellte unzureichende Berücksichtigung des Lärmschutzes keinen Anspruch auf Unterlassung der Ausbauarbeiten begründen. Denn derjenige, der von einem nicht-förmlich geplanten Straßenbau betroffen ist, kann nicht weitergehende Rechte haben als im Falle einer förmlichen Planung, bei der Abwägungsmängel im Bereich des Immissionsschutzes grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses begründen, sondern nur auf Nachholung von Schallschutzmaßnahmen, und damit auch keinen (Unterlassungs-)Anspruch auf Verhinderung des Vorhabens als Ganzes (siehe auch § 75 Abs. 1a VwVfG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris Rn. 15. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei bewertet die Kammer das streitgegenständliche Interesse des Antragstellers mit 15.000,- € für das Hauptsacheverfahren, ähnlich dem eines Nachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung (Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder gegen einen Planfeststellungsbeschluss (Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs) wendet. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist dieser Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 64.