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Beschluss

21 K 3576/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0125.21K3576.22.00
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Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Gründe Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich nicht gemäß § 45 VwGO zuständig. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sachlich zuständig, denn die dem Verfahren zugrundeliegende Streitigkeit betrifft ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO. Der durch das Verb "betreffen" in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO geforderte unmittelbare Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein fernstraßenrechtliches Vorhaben ist auch dann gegeben, wenn darüber gestritten wird, ob den die Straße erfassenden tatsächlichen Maßnahmen rechtlich ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen. Nur diese Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht, weil nur so die gesetzgeberisch intendierte Beschleunigung der entsprechenden Verfahren durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 – 11 D 93/09.AK –, juris, Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 11 VR 11.95 –, juris, Rn. 3; OVG SH, Urteil vom 12. Februar 2008 – 4 KS 5/07 –, juris, Rn. 32. Eine Streitigkeit im vorgenannten Sinne ist auch vorliegend gegeben, denn der Kläger begehrt erkennbar die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das in Rede stehende Vorhaben. Dass sich der Kläger beim Verfolgen dieses Begehrens prozessual zuvörderst gegen den sog. Freistellungsbescheid auf Grundlage von § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG vom 28. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2022 wendet, ist im Hinblick auf das von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO geforderte „betreffen“ unschädlich und lässt keine dem Verwaltungsgericht sachlich zugewiesene Zwischenstreitebene über die Rechtmäßigkeit dieses sog. Freistellungsbescheids entstehen. Denn die Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist im Sinne einer möglichst großen Beschleunigungswirkung nach der vorzitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung prinzipiell weit zu verstehen. Auch das auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren gerichtete Begehren, das mithin die (Über-)Prüfung der Voraussetzungen der Planfeststellungspflicht an sich zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens macht, soll von der Zuständigkeitsnorm erfasst sein. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzlich teils vorgenommene Differenzierung der Zuständigkeit danach, ob unmittelbar die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt ist oder zunächst ein sog. Freistellungsbescheid beklagt wird, nicht überzeugend. So aber VG Aachen, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 10 L 596/21 –, juris, Rn. 12. Denn die rechtliche Gebotenheit vorstehender Differenzierung unterstellt, hätte es die entscheidende Behörde in der Hand, das prinzipiell nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beschleunigungswürdige Begehren durch den Erlass eines vom Gesetz nicht geforderten, vgl. hierzu Kupfer in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 74, Rn. 177; Kämper in: BeckOK VwVfG, 57. Edition, 1. Oktober 2022, VwVfG, § 74, Rn. 148, sog. Freistellungsbescheids zu verzögern bzw. die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beeinflussen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich etwaiger beim zunächst angegangenen Gericht entstandener Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).