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Beschluss

10 L 599/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:0505.10L599.21.00
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Leitsätze

1. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erfasst nicht die Konstellation eines Verzichts auf jegliches Planfeststellungsverfahren.2. Allein der formelle Mangel einer fehlenden Planfeststellung für den Straßenausbau begründet  noch keine zum Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme führende subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, weil ein Individualanspruch des von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht. Das hat zur Folge, dass allein das Unterbleiben eines solchen ihn nicht in seinen Rechten verletzen kann.3. Wird eine Bundesfernstraße ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so kann sich der Betroffene hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit dies unter Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.

Tenor

1.  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500,- €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erfasst nicht die Konstellation eines Verzichts auf jegliches Planfeststellungsverfahren.2. Allein der formelle Mangel einer fehlenden Planfeststellung für den Straßenausbau begründet noch keine zum Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme führende subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, weil ein Individualanspruch des von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht. Das hat zur Folge, dass allein das Unterbleiben eines solchen ihn nicht in seinen Rechten verletzen kann.3. Wird eine Bundesfernstraße ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so kann sich der Betroffene hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit dies unter Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500,- €. G r ü n d e Über den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Straßenbaumaßnahmen zur Herstellung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen B 001 D. / B 002 E-Straße / B 001 E-Straße , 00000 F. , zu unterbrechen und einzustellen, bis über die Klage gleichen Rubrums - 10 K 2157/21 - rechtskräftig entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht Aachen im Rahmen seiner Zuständigkeit zu entscheiden. Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. A. Die Kammer ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Auch wenn diese Zuweisung im Hinblick auf den dahinterstehenden Zweck der Verfahrensbeschleunigung durch eine Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend Neubau und Ausbau von Verkehrswegen auf eine Tatsacheninstanz weit auszulegen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 11 A 6.99 -, juris Rn. 12 und 14, sowie Bay.VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 8 A 02.40063 -, juris Rn. 3, erfasst sie indes nicht die vorliegende Konstellation eines Verzichts auf jegliches Planfeststellungsverfahren. Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 G 293/01 -, juris Rn. 19, und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 6 L 337/21 -, juris Rn. 7 ff. (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). Da die Planfeststellung das maßgebliche Kriterium für die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist, wird die Entscheidung der Behörde, wegen geringer Bedeutung von der Planfeststellung abzusehen, von der Norm ebenso wenig erfasst wie Streitigkeiten betreffend die Ersetzung der Planfeststellung durch einen Bebauungsplan und dessen Vollzug. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23 i.V.m. Rn. 22 f.; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 48 Rn. 32 f. und Rn. 9a.; VGH B.-W., Beschluss vom 21. Juli 2000 - 5 S 1254/00 -, juris (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO). Soweit es in der Rechtsprechung für einen zuständigkeitsbegründenden unmittelbaren Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein fernstraßenrechtliches Vorhaben für ausreichend erachtet wurde, wenn darüber gestritten wird, ob den die Straße betreffenden Maßnahmen rechtlich ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen, ging es hingegen um der vorliegenden nicht vergleichbare Konstellationen, in denen z.B. ein Planfeststellungsverfahren bereits eingeleitet oder das Klagebegehren unmittelbar auf seine Durchführung gerichtet war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 7 VR 12.93 -, juris Rn. 15 (Beginn der Bauarbeiten vor Abschluss der laufenden Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, juris Rn. 25 ff. (Klageantrag gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens). B. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die statthafte Antragsart, da der Antragsgegner davon ausgeht, dass es keines Verfahrens und keiner Genehmigungsentscheidung für sein Vorhaben bedürfe, und die Klage in der Hauptsache auf ein Unterlassen der (faktischen) Baumaßnahme gerichtet ist. Vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 9 und 12; VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 18 f.; VG Gießen, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 G 293/01 -, juris Rn. 20. Mangels eines bezogen auf die vom Antragsteller angeführte Planfeststellungsbedürftigkeit ergangenen Freistellungsbescheides mit Verwaltungsaktqualität besteht in der Hauptsache kein Vorrang der Anfechtungsklage. Ein solcher Freistellungsbescheid der obersten Landesstraßenbaubehörde ist - anders als noch in § 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der bis zum 23. Dezember 1993 gültigen Fassung - gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Vgl. dazu, dass einer solchen Entscheidung Verwaltungsaktqualität beizumessen war, BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, juris Rn. 18 ff. Liegt - wie hier vom Antragsgegner angenommen - ein Fall unwesentlicher Bedeutung vor, entfällt nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungspflichtigkeit nunmehr unmittelbar von Gesetzes wegen. Eine behördliche Freistellungsentscheidung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1. Januar 2022, § 74 Rn. 148; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2021, § 74 VwVfG Rn. 176 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 258. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Planfeststellungsbehörde zwar berechtigt, durch einen - auch für einen Dritten anfechtbaren - förmlichen Freistellungsbescheid verbindlich festzustellen, dass ein Vorhaben keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Für einen der Bestandskraft fähigen Bescheid reicht eine behördenintern gebliebene Willensbildung hingegen nicht aus, die weder i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG nach außen gerichtet noch mangels Bekanntgabe i. S. d. § 41 VwVfG von außen erkennbar ist. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 258 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, juris Rn. 21. Ist kein förmlicher Freistellungsbescheid ergangen, steht dem Betroffenen gegen die faktische Ausführung des Vorhabens die allgemeine Leistungsklage (Unterlassungsklage) offen, mit der er geltend machen kann, das Vorhaben beeinträchtige ihn in seinen materiellen Rechten und habe deshalb zu unterbleiben. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 18 f.; VG Gießen, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 G 293/01 -, juris Rn. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 260; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 10. So liegt der Fall hier. Dass der Antragsgegner mit dem Aktenvermerk zur Feststellung des Falles von unwesentlicher Bedeutung an einer Bundesfernstraße vom 21. Dezember 2021 eine über eine bloße behördeninterne Willensbildung hinausgehende Entscheidung getroffen und diese nach außen bekannt gemacht hätte, ist nicht erkennbar. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 19. II. Das in der Hauptsache beklagte Land - und nicht die Bundesrepublik Deutschland - ist bei der hier gegebenen Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) richtiger Beklagter und somit vorliegend auch richtiger Antragsgegner. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, juris Rn. 7, und OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, juris Rn. 37. C. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Stilllegung der Straßenbauarbeiten zur Sicherung seiner Rechte erforderlich ist, sodass es am Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsteller beruft sich der Sache nach auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Grundlage eines solchen Anspruchs können §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog sowie grundrechtliche Abwehransprüche - etwa aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - sein. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus. Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassen verlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris Rn. 20, und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13; Bay.VGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 8 CE 18.1059 -, juris Rn. 21; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 42. Dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch vorliegen, wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es handle sich bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme um ein Vorhaben, für das ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG darf eine Bundesfernstraße nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Planfeststellung (und Plangenehmigung) entfallen gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG nur in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Es kann indes dahinstehen, ob vorliegend wegen eines Falls unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellung entfallen durfte. Selbst wenn der Antragsgegner verkannt haben sollte, dass eine Planfeststellung geboten gewesen wäre, ließe sich hieraus allein keine Verletzung einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers herleiten. Zwar muss ein Grundeigentümer Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 26 ff. Allerdings begründet allein der formelle Mangel einer fehlenden Rechtsgrundlage für den Straßenausbau noch keine zum Anspruch auf Unterlassung führende subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, weil ein Individualanspruch des von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht. Das hat zur Folge, dass allein das Unterbleiben eines solchen ihn nicht in seinen Rechten verletzen kann. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet jedoch grundsätzlich nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen unabhängig davon erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung kann nur ausnahmsweise dem durch sie Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumen, wenn sie ihrem Schutzzweck nach nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz gibt jedoch nichts für die Annahme her, dass den durch eine Straßenbaumaßnahme betroffenen privaten Dritten eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt werden soll. Das in § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG vorgeschriebene Anhörungsverfahren, das den Umfang der Beteiligung planbetroffener (privater) Dritter maßgeblich bestimmt, ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mittel, das eine umfassende Berücksichtigung der von dem Vorhaben etwa berührten materiellen Rechtspositionen und eine dem das Planfeststellungsrecht beherrschenden Grundsatz der Problembewältigung folgende umfassende Planungsentscheidung gewährleisten soll. Die damit erreichte Ermittlung und Berücksichtigung materieller Rechte Dritter wird jedoch nicht durch eine verfahrensrechtliche Gewährleistung von eigenem Gehalt im Sinne eines selbständigen, vom geschützten materiellen Recht losgelösten subjektiven Verfahrensrechts ergänzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 9 VR 14.04 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 9, sowie Urteile vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, juris Rn. 24 ff., und vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris Rn. 8 ff.; VGH B.-W., Urteile vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 50, und vom 15. Juli 1994 - 8 S 1196/94 -, juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 23, und zur Konstellation eines die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplans, der noch nicht in Kraft getreten ist, VG Arnsberg, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 L 1139/04 -, juris Rn. 24. II. Der Durchführung der Baumaßnahme stehen weiterhin nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2021 - 7 D 47/19.NE -, mit dem der Bebauungsplan Nr. xx1 „ G. “ für unwirksam erklärt wurde, sowie der Beschluss vom 29. September 2021 - 7 B 783/21.NE -, mit dem der vorgenannte Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, entgegen. Denn die vorliegend streitgegenständliche Baumaßnahme erfolgt nicht (mehr) in Umsetzung des Bebauungsplans Nr. xx1 „ G. “, sondern (nur noch) im Hinblick darauf, dass aus Sicht des Antragsgegners und der Beigeladenen der jetzige Kreuzungsbereich insbesondere betreffend die Querungshilfen und die fehlende Barrierefreiheit gerade für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entspreche, was auch mit Blick auf die nahgelegene Grundschule behoben werden müsse, und der an der E-Straße 01 beginnende Abzweiger durch die überdimensionierte Asphaltfläche von Kunden der dort ansässigen Geschäfte als Parkmöglichkeit benutzt werde, was zu Konflikte z.B. mit der Anlieferung führe (vgl. dazu auch den Erläuterungsbericht der Q. Planungsgruppe von Oktober 2020, S. 1 ff. = Beiakte IV Bl. 55 ff., und die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020, S. 2 f. = Beiakte IV Bl. 136 ff.). Dass die Baumaßnahme im Bebauungsplans Nr. xx1 „ G. “ vorgesehen war, hindert den Antragsgegner nicht, sie unabhängig davon umzusetzen, zumal tragende Erwägung für die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verstoß gegen Raumordnungsziele durch Ausweisung eines großflächigen Wohngebiets war, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Planung bezüglich der hier streitgegenständlichen Baumaßnahmen angekommen wäre. III. Eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Wird eine Bundesfernstraße ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so kann sich der Betroffene hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit dies unter Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Eine nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung. Dadurch wird dem Erfordernis des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen sind. Der Betroffene braucht rechtswidrige Eingriffe nicht zu dulden, soweit seine subjektiven Rechte betroffen sind. Vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40. Dementsprechend müssen auch bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung - als u.a. zu beachtende materielle Bindung - die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Für eine Baumaßnahme, die zulässigerweise ohne förmliche Planung in Angriff genommen wird, ist dies in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f. und 61; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juni 1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 10 und 12 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40 f. Dies muss erst recht gelten, falls eine Baumaßnahme entgegen gesetzlicher Vorgaben ohne förmliche Planung durchgeführt wird. Das Abwägungsgebot verlangt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 73, und Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 u.a. -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 266, und vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris Rn. 104. Das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung zwar ein subjektives öffentliches Recht ein, doch bezieht sich dieses grundsätzlich seinem Gegenstand nach nur auf seine rechtlich geschützten eigenen Belange. Eine Fehlgewichtung öffentlicher Belange kann demgegenüber nur derjenige mit Erfolg geltend machen, dessen Grundeigentum durch den Vollzug der Planung vollständig oder teilweise entzogen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, juris Rn. 18; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juni 1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 12. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 268, und vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris Rn. 106. Wie in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommt, sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 9 B 44.13 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris Rn. 68; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 270. Ausgehend hiervon ist eine (drohende) Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiven Rechten nicht glaubhaft gemacht. 1. In den Fällen, in denen die Ausführung eines Straßenbauvorhabens den unmittelbaren Zugriff auf Rechte Dritter, insbesondere das Grundeigentum, erforderlich macht, ist das Vorhaben rechtmäßigerweise nicht zu verwirklichen, solange nicht das Planfeststellungsverfahren durchgeführt ist und dem Träger der Straßenbaulast durch einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss die Möglichkeit zur Verfügung steht, erforderlichenfalls das Enteignungsverfahren gemäß § 19 FStrG einzuleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 33. Die Baumaßnahme erstreckt sich vorliegend indes nicht auf das Grundeigentum des Antragstellers. 2. Der Antragsteller kann weiterhin nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in seinem Recht auf Anlieger- und / oder Gemeingebrauch verletzt. a) Der Anliegergebrauch gibt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz; geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (sogenannter Kernbereich). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 11 D 81/16.AK -, juris Rn. 200, sowie Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 11 A 748/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 5. Oktober 2017 - 11 A 2438/16 -, juris Rn. 16 ff.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 1. September 2017 - 1 MB 14/17 -, juris Rn. 22. Insbesondere gewährleistet er keinen optimalen Zugang; gegebenenfalls muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. November 2014 - 8 CE 14.1882 -, juris Rn. 9 m.w.N.; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, juris Rn. 35. In der Planfeststellung und bei formloser Planung haben die Anlieger einer Straße daher keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten wird. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Die über eine die angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers sind in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 9 A 27.03 -, juris Rn. 21 f., vom 5. Dezember 2001 - 9 A 15.01 -, juris Rn. 27, und vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, juris Rn. 16 und 19 ff., sowie Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 337, vom 11. September 2019 - 11 D 81/16.AK -, juris Rn. 200, und vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris Rn. 196. Während der Bauphase vorübergehend eintretende Behinderungen durch Ausbesserungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an der Straße, auch solcher, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen, muss der Anlieger - und zwar selbst der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Behörde muss freilich bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben in entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 U 845/15 -, juris Rn. 19 f.; OVG M.-V., Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 -, juris Rn. 16 ff. und 20 ff.; VG München, Beschluss vom 26. März 2012 - M 2 E 12.1384 -, juris Rn. 13. Gemessen hieran ist bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine drohende Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten nicht ersichtlich. Der Anliegerbrauch wird nach Verwirklichung des Vorhabens nach wie vor hinreichend gewährleistet sein. Dass für die Grundstücke des Antragstellers nach Ausführung der Baumaßnahme eine hinreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz verbleibt, steht außer Zweifel. Soweit der Antragsteller behauptet, durch die auf Höhe der Ausfahrten aus seiner Tiefgarage und seiner oberirdischen Garage zwischen den beiden Fahrspuren vorgesehenen Verkehrsinseln werde eine gefahrlose Ein- und Ausfahrt mit Kraftfahrzeugen unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, wird dies durch die vom Antragsgegner vorgelegte Schleppkurve für beide Fahrtrichtungen widerlegt. Von einer von Antragstellerseite behaupteten erheblichen Beeinträchtigung oder sogar Beseitigung des Anlieger- und / oder Gemeingebrauchs und davon, dass die Zufahrt zu den öffentlichen Verkehrsanlagen erheblich beeinträchtigt werde, kann angesichts dessen keine Rede sein. Dies gilt insbesondere auch für die Phase des Ausbaus. Soweit sich der Antragsteller im laufenden Verfahren während der Bauphase 1 mehrfach darauf berufen hat, der Anliegergebrauch sei durch Maßnahmen der Beigeladenen unterbrochen worden, hat er dies stets durch Vorlage von Lichtbildern selbst widerlegt. Die Kammer hat daher keinen Anlass, an den Angaben der Beigeladenen dahingehend zu zweifeln, dass der Antragsteller sein Grundstück grundsätzlich - d.h. bis auf kurze, mit ihm durch die Bauleitung abgesprochene und somit zumutbare Intervalle - während der Bauphase 1 anfahren konnte und anfahren können wird. Ausweislich der Übersichten zur Verkehrsführung während der weiteren Bauphasen wird die Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken des Antragstellers während dieser Bauphasen von vornherein nicht tangiert. b) Außerdem kann der Antragsteller sein Begehren nicht aus dem Gemeingebrauch ableiten. Der Gemeingebrauch gewährleistet das Recht, eine Straße, solange diese vorhanden ist, im Rahmen der Widmung zu nutzen. Vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 56. Für den Bürger besteht ausschließlich ein Recht, an einem bestehenden Gemeingebrauch teilzuhaben und davon nicht ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen zu werden. Hingegen gibt es weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Eröffnung eines straßenrechtlichen Gemeingebrauchs noch auf Aufrechterhaltung eines einmal eröffneten straßenrechtlichen Gemeingebrauchs gegenüber der Einziehung oder Änderung der Straße durch die zuständige Behörde (siehe dazu auch den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW). Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. März 2021 - 10 K 2973/18 -, juris, Rn. 100 ff. m.w.N. c) Einer Würdigung von über eine für die angemessene Nutzung des Grundstücks erforderliche Verbindung hinausgehenden Interessen des Antragstellers und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägungsentscheidung gegenüber überwiegenden Gemeinwohlbelangen bedurfte es nicht, da eine maßgebliche Verschlechterung der Zufahrtssituation von vornherein nicht ersichtlich ist. 3. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers lässt sich des Weiteren nicht aus den von dem Vorhaben ausgehenden und auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Immissionen ableiten. a) Insoweit kann an dieser Stelle wiederum dahinstehen, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für das ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. In diesem Fall fiele die streitgegenständliche Baumaßnahme zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) und es käme somit grundsätzlich die Anwendung der in § 6 Satz 1 und 2 UmwRG vorgesehenen Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zur Geltendmachung der zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel im Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt das Gesetz u.a. für Zulassungsentscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 21. Für das streitgegenständliche Vorhaben war gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 14.6 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Vgl. dazu, dass unter Nr. 14.6 Spalte 2 der Anlage 1 nicht nur der Neubau, sondern auch die Änderung durch bauliche Maßnahmen fällt, OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 35 ff. Indes kann jedoch sowohl die Anwendbarkeit des UmwRG offen bleiben als auch die Frage, ob selbst dann, wenn eigentlich ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, die Anwendbarkeit des § 6 UmwRG nach dem Rechtsgedanken des § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG wiederum ausgeschlossen gewesen wäre. Denn der Antragsteller hat die in § 6 Satz 1 UmwRG (und auch in § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) vorgesehene Frist von zehn Wochen ab Klage- und Antragseingang am 11. Oktober 2021 mit dem am 1. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem er zur Verletzung seiner subjektiven Rechte im Einzelnen vorgetragen hat, eingehalten. Des Weiteren kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle an der (ordnungsgemäßen) Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine UVP-Vorprüfung wurde durchgeführt. Insofern ist es unschädlich, dass die UVP-Vorprüfung in einem Verfahrensstadium erfolgte, in dem noch die Verwirklichung des Wohngebiets geplant war, da sie durch die nur teilweise Umsetzung des damals anvisierten Vorhabens nicht hinfällig wird. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob im Falle eines durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens, zu dem die UVP-Vorprüfung einen unselbstständigen Bestandteil dargestellt hätte, gegebenenfalls eine andere behördliche Zuständigkeit bestanden hätte. Dies berührt nicht die Rechtsposition des Antragstellers, weil dessen materiell-rechtliche Abwehransprüche sich nicht danach bestimmen, welche Behörde gehandelt hat. Denn Regelungen über die Zuständigkeit sind regelmäßig nicht drittschützend. Vgl. zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einschließlich UVP-Vorprüfung als unselbstständigem Bestandteil VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 18. April 2016 - 3 K 818/14.NW -, juris Rn. 76 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 6 K 2244/09 -, juris Rn. 67 ff., jeweils m.w.N. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 4 UmwRG berufen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können natürliche Personen die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorliegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt dies - wie aufgezeigt - auch, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens getroffen wurde. Vorliegend kann sowohl dahinstehen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, als auch, ob ein Verfahrensfehler im o.g. Sinne einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu begründen vermag, da bei summarischer Prüfung kein derartiger Verfahrensfehler festzustellen ist. Als absolute Verfahrensfehler können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG insoweit das vollständige Unterbleiben der UVP-Vorprüfung (Nr. 1 lit. b) oder einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) ebenso wie andere, nicht geheilte Verfahrensfehler gerügt werden, die nach Art und Schwere mit einer unterbliebenen UVP-Vorprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sind und dem Betroffenen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben (Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 lit. b gleich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die im Rahmen einer Vorprüfung gewonnene Einschätzung der zuständigen Behörde (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG schreibt vor, dass die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt wird. Die UVP-Pflicht besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Regelungen der § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Außerdem können gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG sonstige, relative Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einen Aufhebungsanspruch begründen, wenn sie nach § 46 VwVfG beachtlich sind. Jedenfalls auf einen absoluten Verfahrensfehler könnte sich der Antragsteller berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedürfte. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 UmwRG greift, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen, und zwar gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend auch bei Rechtsbehelfen von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 57; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 269; siehe zu relativen Verfahrensfehlern BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 -, juris Rn. 31, und OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 150. Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt indes nicht vor. Relative Verfahrensfehler hat der Antragsteller bereits nicht aufgezeigt. Die einzig in Betracht zu ziehende und einen absoluten Verfahrensfehler begründende Fallgruppe, dass eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Satz 2 UmwRG), ist nicht gegeben. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung einerseits nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 25. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben und darf das Ergebnis der Vorprüfung keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris 9. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller entsprechende Fehler vorliegend nicht aufgezeigt. Dass die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 insbesondere hinsichtlich des Schutzguts Mensch nicht ansatzweise den Erfordernissen einer rechtskonformen Vorprüfung genüge, hat er zwar behauptet, aber nicht untermauern können. Vielmehr knüpft diese an die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 an (vgl. S. 19 = Beiakte IV Bl. 157), gegen die durchgreifende Bedenken nicht bestehen. Insoweit ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Soweit in der Bekanntmachung der Beigeladenen über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit vom 3. September 2021 von einem dreiarmigen Kreisverkehr die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, das ohne Auswirkungen bleibt. b) Eine Verletzung eigener Rechte kann der Antragsteller nicht aus Lärmimmissionen ableiten. Der Schutz des Betroffenen wird für Straßenbauvorhaben durch die drittschutzvermittelnde Vorschrift des § 41 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) gewährleistet. Danach ist u.a. bei dem Bau oder einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Abs. 1), soweit die Kosten der Schutzmaßnahme nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (Abs. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die verursachten Emissionen sind jedenfalls dann vermeidbar, wenn die Maßnahme nicht erforderlich ist, um das Ziel, das sich die Behörde mit ihrer Planung gesetzt hat, zu verwirklichen. Das ist dann der Fall, wenn es andere, weniger belastende Möglichkeiten gibt, das Ziel zu erreichen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen im Einzelnen vor, so erhält das Optimierungsgebot des § 41 Abs. 1 BImSchG alsdann die Kraft eines absoluten Verbotes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 NB 20.89 - juris LS Ziff. 2.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 44; vgl. auch VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54.. Die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle wird durch die Immissionsgrenzwerte markiert, die in § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchVO) enthalten sind. Der Schutz, den § 41 Abs. 1 BImSchG bietet, wird durch die 16. BImSchV konkretisiert (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 45. Deren § 2 Abs. 1 sieht vor, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel die dort angeführten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet, bei denen (mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Regelung an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO) nach Baugebietstypen und außerdem nach Tages- und Nachtzeit differenziert wird. Die Art der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der 16. BImSchVO bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Abs. 2 der Vorschrift aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen (Satz 1). Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1 der Vorschrift entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Satz 2). Eine Änderung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchVO wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchVO). Die vorbeschriebene Erhöhung des Beurteilungspegels muss für die einzelnen schutzwürdigen Immissionsorte festgestellt werden und bei diesen durch den baulichen Eingriff bewirkt sein. Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 1 der 16. BImschVO Rn. 7; siehe auch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rn. 25, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris Rn. 19 und 26. aa) Im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. xx2 ist für das Grundstück des Antragstellers ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Davon ausgehend ist keine wesentliche Änderung feststellbar, durch die der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO überschritten würde. Die Beigeladene hat insoweit auf die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020, erstellt durch Dipl.-Ing. O. , abgestellt. Diese wiederum greift zurück auf die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge des Dipl.-Ing. M. vom 29. Januar 2018 (= Beiakte IV Bl. 89 ff.). Dort sind hinsichtlich des Umbaus der T-Kreuzung zu einem Kreisverkehr drei Immissionspunkte an der Bebauung D. 0 (nordwestliche, südwestliche und südöstliche Außenwand) in den Blick genommen worden mit dem Ergebnis, dass keine wesentliche Änderung zu verzeichnen sein wird, durch die der für das Grundstück maßgebliche Immissionsrichtwert von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten würde (vgl. Anlage 2, Tabelle 3 = Beiakte IV Bl. 120). An der südöstlichen und nordwestlichen Gebäudeaußenwand werden die Grenzwerte eingehalten (max. 61 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts). An der südwestlichen Außenwand werden diese zwar nachts überschritten (max. 64 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts). Insoweit liegt indes keine wesentliche Änderung, insbesondere keine vorhabenbedingte Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) vor. Vielmehr verringert sich an den letztgenannten Immissionspunkten die Lärmbelastung gegenüber dem Ausgangszustand um 0,4 dB(A) bzw. 0,3 dB(A). Bezüglich des Neubaus der Erschließungsstraße wurden - abgesehen davon, dass es auf die in diesem Zusammenhang ermittelten Lärmwerte ohnehin nicht entscheidungserheblich ankommt (dazu sogleich) - Immissionspunkte an der nordöstlichen, südöstlichen und südwestlichen Außenwand festgelegt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass dort die Grenzwerte eingehalten werden (max. 52 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts, vgl. Anlage 1, Tabelle 2 und Lageplan = Beiakte IV Bl. 113 f.). Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, wurde bei der in der schallimmissionstechnischen Untersuchung für die B 002 und die B 0 01 zugrunde gelegten Verkehrsbelastung der zu erwartende Zusatzverkehr durch das nunmehr nicht zu realisierende Neubaugebiet mit eingerechnet (vgl. S. 15), sodass der Lärmpegel faktisch für den Antragsteller noch günstiger anzusetzen sein dürfte. Eine methodische oder sonstige relevante Unzulänglichkeit der schallimmissionstechnischen Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Allein die These, ob zwischen der hier zur Beurteilung stehenden Ausführungsplanung einerseits und den Annahmen in der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 29. Januar 2018 Konformität bestehe, sei nicht geprüft worden, führt nicht weiter. Vielmehr hat der Antragsteller, dessen Prozessbevollmächtigtem sowohl die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 als auch die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 bei Gewährung von Akteneinsicht vorlagen, relevante Abweichungen trotz der bestehenden Möglichkeit zum Abgleich nicht überzeugend dargetan. Soweit der Antragsteller behauptet, die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 gehe von einem ganz anderen Planungsbild, nämlich einer Stichstraße ausgehend von der bisherigen T-Kreuzung in nördliche Richtung verlaufend aus, ist dies unzutreffend. Sowohl die Grunddatenerhebung für die Vorprüfung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG vom 16. Juli 2020 als auch die schallimmissionstechnische Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 stellen auf einen vierarmigen Kreisverkehr ab. Es wurde lediglich in der schallimmissionstechnischen Untersuchung eine gesonderte Betrachtung hinsichtlich des Neubaus der Erschließungsstraße für das ursprünglich geplante Neubaugebiet einerseits und des Umbaus der T-Kreuzung zu einem Kreisverkehr andererseits vorgenommen. Die Kammer lässt im Rahmen der hier einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung dahinstehen, ob dies angezeigt war. Nach der Rechtsprechung sind Gegenstand der Beurteilung nach der 16. BImSchVO grundsätzlich allein diejenigen Lärmimmissionen, die von der unmittelbaren Nutzung der neu errichteten oder geänderten Abschnitte des Verkehrsweges wahrscheinlich ausgehen werden. Eine aus verschiedenen Quellen gespeiste kumulative Gesamtlärmbelastung findet grundsätzlich keine Berücksichtigung und zwar auch dann nicht, wenn gerade durch die Summe der Immissionen die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, juris Rn. 94, vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 -, juris Rn. 26, vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, juris Rn. 15, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 33. Beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße besteht ein Abwehranspruch grundsätzlich nur, wenn der von dem Vorhaben ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 der 16. BImSchVO maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 41 f., und Beschlüsse vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99, 4 A 53.99 -, juris Rn. 12, vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 35 ff., was oberhalb von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts anzunehmen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rn. 30, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 41 f., sowie Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99, 4 A 53.99 -, juris Rn. 12; Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 15; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 33, oder wenn z.B. Baumaßnahmen dergestalt in einem engen räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang stehen, dass ohne das eine Vorhaben das andere nicht geplant und verwirklicht würde, oder ein Vorhaben einen zwingenden Anpassungsbedarf an einem vorhandenen Verkehrsweg auslöst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 -, juris Rn. 26, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris Rn. 30; Jarass, BImschG, 13. Aufl. 2020, § 41 Rn. 33 ff.; a. A. allerdings BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 38 ff. Ob die hier gegebene Fallgestaltung dem jedenfalls zu dem Zeitpunkt gleichzusetzen gewesen wäre, als eine Umsetzung des Bebauungsplans Nr. xx1 „ G. “ noch anvisiert war, kann dahinstehen. Jedenfalls nunmehr ist die Verwirklichung des geplanten Neubaugebiets nicht mehr beabsichtigt, sodass eine Erschließungsstraße nicht gebaut wird und sich somit am „vierten Arm“ des Kreisverkehrs lediglich die auch vorher schon vorhandene, wenn auch nunmehr leicht versetzte Zufahrt zum Hofbereich des Grundstücks E-Straße 04 befindet. Die Bauarbeiten in diesem Bereich sind damit nach Auskunft der Beigeladenen bis auf eine noch aufzutragende Asphaltschicht, die Montierung von Lampenköpfen an den bereits errichteten Straßenbeleuchtungsmasten und die Montage eines Absperrgitters am Ende des Geh- und Radwegs im Übergangsbereich zum Hofgrundstück E-Straße 04 , um das Ende des Geh- und Radwegs zu verdeutlichen, abgeschlossen. Zusätzliche Maßnahmen bis auf die oben beschriebenen sind dort nicht geplant. Dass sich über die isoliert untersuchte Verwirklichung des Kreisverkehrs aus dem getrennt betrachteten Umbau des „vierten Arms“, der faktisch nur die Zufahrt zum Grundstück E-Straße 04 ermöglicht, einen maßgebliche Erhöhung der Lärmwerte ergeben würde, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, sodass letzterer Teil der Untersuchung ohnehin außen vor gelassen werden kann. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch sonst keine Abweichungen zwischen dem zum Gegenstand der schallimmissionstechnischen Untersuchung im Rahmen der Lärmvorsorge vom 29. Januar 2018 gemachten und dem nunmehr zu realisierenden Vorhaben feststellen, die sich zum Nachteil des Antragstellers auswirken würden. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass sowohl vor der südlich gelegenen als auch vor der zum „vierten Arm“ des Kreisverkehrs hin gelegenen Gebäudeaußenwand Fuß- und Radwegquerungen hergestellt werden sollen, die zu Brems- und Anfahrtsvorgängen von Kfz führen würden und somit zu im Verhältnis zu fließenden Verkehrsbewegungen zusätzlichen Lärmimmissionen, die nicht gutachterlich betrachtet worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Querungshilfen bei Erstellung der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 29. Januar 2018 nicht bereits vorgesehen waren und berücksichtigt wurden. So weist die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans Nr. xx1 „ G. “ die Verkehrsinseln aus und sie sind insbesondere auch dem beigefügten „zugrundeliegenden Konzept Kreisverkehr“ zu entnehmen. Ungeachtet dessen ist zu konstatieren, dass sich auch vor Durchführung der Baumaßnahme schon eine nur einige wenige Meter versetzte Verkehrsinsel als Querungshilfe auf der Straße D. befand, sodass hier keine substantiierten Anhaltspunkte für eine erhöhte Lärmbelastung bestehen. Im „vierten Arm“ des Kreisverkehrs ist - wie aufgezeigt - ohnehin keine nennenswerte Nutzung durch Kfz (mehr) zu erwarten. bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass Lärmschutzgesichtspunkte unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der 16. BImSchVO, die durch die o.g. Immissionsgrenzwerte als im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze bezeichnet wird, zulasten des Antragstellers abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden wären. Vgl. dazu, dass eine mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit in die Abwägung auch dann einzustellen ist, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibt , BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28/04 -, juris Rn. 45 m.w.N. Das Abwägungsgebot verlangt - wie aufgezeigt -, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dazu ist vorliegend die vom Antragsteller geltend gemachte erhöhte Lärmbelastung nicht zu zählen. Es handelt sich schon nicht um eine mehr als nur geringfügige Erhöhung der Lärmbetroffenheit. Hinsichtlich des Umbaus der T-Kreuzung ergeben sich lediglich Pegelerhöhungen an der Südostseite zwischen 0,1 dB(A) und max. 0,3 dB(A). An der nordwestlichen und südwestlichen Seite verringert sich die Lärmbelastung. Dass durch den „vierten Arm“ ohne Realisierung des Neubaugebietes noch eine maßgebliche Zusatzbelastung entsteht, ist nicht anzunehmen. In dieses Bild passt sich ein, dass der Antragsteller Lärmbelästigungen für sein Grundstück im vorliegenden Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 einführte. Zunächst wurde ausschließlich auf die aus Sicht des Antragstellers unzulässigerweise unterbliebene Planfeststellung und die Zufahrtssituation abgestellt. Erst nachdem das Gericht mit Verfügung vom 3. November 2021 auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu hinwies, dass eine unterbliebene Planfeststellung für sich genommen nicht geeignet sei, eine subjektive Rechtsverletzung zu begründen, und darauf, dass aus den eingereichten Lichtbildern keine unzumutbare Beeinträchtigung der Zufahrtssituation hervorgehe, wurde auf immissionsschutzrechtliche Aspekte abgestellt. Das legt den Schluss nahe, dass der Antragsteller selbst nicht ernsthaft eine maßgebliche Lärmerhöhung befürchtet. Vor diesem Hintergrund hatten Antragsgegner und Beigeladene keine Veranlassung, hier einen für die Abwägung maßgeblichen Belang zu erblicken. Im Übrigen würde selbst eine unterstellte unzureichende Berücksichtigung des Lärmschutzes keinen Anspruch auf Unterlassung der Ausbauarbeiten begründen. Denn derjenige, der von einem nicht-förmlich geplanten Straßenbau betroffen ist, kann nicht weitergehende Rechte haben als im Falle einer förmlichen Planung, bei der Abwägungsmängel im Bereich des Immissionsschutzes grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses begründen, sondern nur auf Nachholung von Schallschutzmaßnahmen, und damit auch keinen (Unterlassungs-)Anspruch auf Verhinderung des Vorhabens als Ganzes (siehe auch § 75 Abs. 1a VwVfG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris Rn. 15. c) Der Antragsteller dringt außerdem nicht mit der Argumentation durch, auf den Verkehrsanlagen des „vierten Arms“ des Kreisverkehrs würden Straßenlaternen errichtet, deren Standorte unmittelbar vor den Fensteröffnungen seiner östlichen Gebäudeaußenwand lägen; die hiervon ausgehenden Lichtimmissionen und Aufhellungen der schutzbedürftigen Wohnräume habe niemand untersucht. Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen existieren bisher nicht. Insbesondere haben die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz beschlossenen „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ - LAI - keinen quasi-normativen Charakter und können nur als Beurteilungshilfe herangezogen werden. Sie sind außerdem betreffend Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen für öffentliche Straßenbeleuchtungen grundsätzlich nicht anwendbar (Ziff. 2 der LAI-Hinweise). Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 1 LA 12/17 -, juris Rn. 13, 17 und 22; VGH B.-W., Urteil vom 29. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris Rn. 38 f.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Dezember 2019 - 5 K 701/19.NW -, juris Rn. 31. Ob die Grenze zu einer erheblichen Belästigung durch von einer Straßenbeleuchtung ausgehende Immissionen überschritten ist, kann daher nicht pauschal anhand einer Beurteilung der Lichtstärke, sondern muss anhand der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft unter Berücksichtigung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz beurteilt werden. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lichteinwirkungen setzt deshalb eine Wertung voraus, die im Sinne einer Güterabwägung die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht und dabei auch gesetzliche Wertungen berücksichtigt. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob und inwieweit der Betroffene ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude bewerkstelligt werden kann. Außerdem sind Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen und werden von daher akzeptiert. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 1 LA 12/17-, juris Rn. 13; VGH B.-W., Urteil vom 29. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris Rn. 40; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Dezember 2019 - 5 K 701/19.NW -, juris Rn. 32 ff. Hiervon ausgehend ergibt die Güterabwägung, dass die Grenze dessen, was dem Antragsteller an ortsüblicher Beeinträchtigung zumutbar ist, durch die geplante Beleuchtung nicht überschritten wird. Bei der Güterabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Straßenleuchten und die davon ausgehenden Lichtimmissionen in geschlossenen Ortslagen seit jeher ortsüblich sind. Sie werden im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs, aber auch zur Bequemlichkeit der Bürger und als Mittel zur Förderung des gemeindlichen Lebens und allgemein als selbstverständlich und die damit gemeinhin verbundenen Beeinträchtigungen in der Regel als tolerabel angesehen. Als ortsübliche Beeinträchtigungen sind Lichtimmissionen innerhalb einer geschlossenen Ortslage daher grundsätzlich zu dulden. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Dezember 2019 - 5 K 701/19.NW -, juris Rn. 35, unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -, Kurznachricht: juris. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lichteinwirkung, die von einer Straßenbeleuchtungsanlage auf das Eigentum eines Anliegers einwirkt, insbesondere die in § 126 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuch es (BauGB) zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Da nach dieser Bestimmung ein Anlieger das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für die Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs an seinem Anwesen dulden muss, muss er es grundsätzlich erst recht hinnehmen, dass von Beleuchtungskörpern Belästigungen durch Lichteinfall auf ihn ausgehen können. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Dezember 2019 - 5 K 701/19.NW -, juris Rn. 36, unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -, Kurznachricht: juris; siehe in diesem Zusammenhang auch VGH B.-W., Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 S 2626/06 -, juris Rn. 4. Diese Duldungspflicht findet ihre Grenze erst dann, wenn durch das Anbringen der Beleuchtungsanlage das Übermaßverbot verletzt wird. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Dezember 2019 - 5 K 701/19.NW -, juris Rn. 37; siehe auch VGH B.-W., Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 S 2626/06 -, juris Rn. 12. Dafür sind vorliegend substantiierte Anhaltspunkte weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, zumal die Beigeladene darauf hingewiesen hat, die künftigen Straßenlaternen seien einzeln dimmbar und könnten entsprechend eingestellt oder abgeschirmt werden, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte. Der Einwand des Antragstellers, eine Untersuchung der zu erwartenden Lichtimmissionen an den Öffnungen der südlichen und östlichen Gebäudeaußenwand sei auch mit Blick darauf nicht vorgenommen worden, dass aufgrund der veränderten Verkehrsführung und der insoweit gestreckten / verlängerten Belichtung / Aufhellung der schutzwürdigen Räume durch Aufblendung von Kfz- und Fahrrad-Beleuchtung sowie insbesondere durch hinzukommende Lichtimmissionen infolge der Verkehrsbewegungen auf dem „vierten Arm“ mit einer erheblichen, zusätzlichen Belastung zu rechnen sei, gebietet keine andere Bewertung. Er ist unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein. Da mangels Verwirklichung des geplanten Neubaugebiets eine Erschließungsstraße nicht gebaut wird und sich somit am „vierten Arm“ des Kreisverkehrs lediglich die vorher schon vorhandene, wenn auch nunmehr leicht versetzte Zufahrt zum Hofbereich des Grundstücks E-Straße 04 befindet, ist nicht ersichtlich, dass sich das Ausmaß des Verkehrs maßgeblich verändern wird. Weiterhin befindet sich der „vierte Arm“ sogar in weiterem Abstand zum Grundstück des Antragstellers als der zuvor vorhandene Wirtschaftsweg (vgl. die Skizze zur Abstimmung in der Beiakte II). Nimmt man außerdem mit in den Blick, dass das Gebäude sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung durch eine teilweise bepflanzte Gartenfläche von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt ist, ergeben sich trotz der geänderten Verkehrsführung keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Baumaßnahme für den Antragsteller unzumutbare Lichtimmissionen nach sich ziehen wird, zumal Lichtimmissionen an Straßenkreuzungen und Kreisverkehren grundsätzlich ortsüblich sind. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbarer Eigenschutz gegen Lichtimmissionen z.B. durch Vorhänge oder Jalousien möglich wäre. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass es hierzu näherer Feststellungen durch den Antragsgegner und die Beigeladene zwecks Ermittlung eines abwägungsrelevanten Sachverhalts bedurft hätte. Im Übrigen könnte der Antragsteller, selbst wenn man unterstellt, dass es zu unzuträglichen Lichtimmissionen durch Straßenbeleuchtung und / oder Scheinwerferlicht käme, gleichwohl nicht die Stilllegung der Straßenbaumaßnahmen verlangen. Er könnte allenfalls erreichen, dass in Ergänzung der derzeitigen Planung Schutzmaßnahmen zu seinen Gunsten ergriffen werden. Es ist hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass die Rechte des Antragstellers durch die Stilllegung der Bauarbeiten gesichert werden müssten. Vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 L 1139/04 -, juris, Rn. 27 und 29. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei bewertet die Kammer das streitgegenständliche Interesse des Antragstellers mit 15.000,- € für das Hauptsacheverfahren, ähnlich dem eines Nachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung (Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder gegen einen Planfeststellungsbeschluss (Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs) wendet. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist dieser Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 8 B 1463/17 -, juris Rn. 64.