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Urteil

10 K 233/20

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind dahin auszulegen, dass eine unbestimmte Zeitangabe („für drei Jahre") zukunftsoffen verstanden werden kann (§ 88 VwGO). • Zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 1, 2 StrWG NRW sind nur straßenrechtlich relevante Erwägungen maßgeblich; subjektive oder geschäftsbezogene Kriterien wie "bekannt und bewährt" sind unbeachtlich. • Verwaltungsseitige generelle Regelungen zur Beschränkung von Sondernutzungen (z. B. Festlegung einer Höchstanzahl und Standorte) bedürfen einer nachvollziehbaren straßenrechtlichen Begründung; fehlt diese, ist die Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft. • Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit ausschließlicher Vergabe von Sondernutzungen an Dritte sind nur ausnahmsweise zulässig; sie dürfen nicht zu einer faktischen Unmöglichkeit der Erteilung weiterer Erlaubnisse führen. • Bei Verpflichtungsklagen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung; das Gericht kann auf diese Grundlage Neubescheidung verpflichten.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei genereller Beschränkung von Altkleidercontainern im Straßenraum • Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind dahin auszulegen, dass eine unbestimmte Zeitangabe („für drei Jahre") zukunftsoffen verstanden werden kann (§ 88 VwGO). • Zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 1, 2 StrWG NRW sind nur straßenrechtlich relevante Erwägungen maßgeblich; subjektive oder geschäftsbezogene Kriterien wie "bekannt und bewährt" sind unbeachtlich. • Verwaltungsseitige generelle Regelungen zur Beschränkung von Sondernutzungen (z. B. Festlegung einer Höchstanzahl und Standorte) bedürfen einer nachvollziehbaren straßenrechtlichen Begründung; fehlt diese, ist die Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft. • Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit ausschließlicher Vergabe von Sondernutzungen an Dritte sind nur ausnahmsweise zulässig; sie dürfen nicht zu einer faktischen Unmöglichkeit der Erteilung weiterer Erlaubnisse führen. • Bei Verpflichtungsklagen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung; das Gericht kann auf diese Grundlage Neubescheidung verpflichten. Die Klägerin, ein Unternehmen für Sammlung und Recycling von Altkleidern, beantragte am 15. Juli 2019 die Erlaubnis zur Aufstellung von zwölf Altkleidersammelcontainern für drei Jahre an verschiedenen Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten. Der Rat der Beklagten beschloss am 5. November 2019, die Anzahl der Container im Stadtgebiet auf 38 Standplätze zu beschränken und eine Standortliste zu erstellen; der Bescheid der Verwaltung lehnte den Antrag der Klägerin am 11. November 2019 ab. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über fünf beantragte Standorte. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung auf den Ratsbeschluss und auf eine langjährige Zusammenarbeit mit einem Entsorgungsunternehmen; zwischenzeitlich wurden Verträge gekündigt und anderen Trägern Sondernutzungen erteilt. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Ablehnung insbesondere nach § 18 StrWG NRW und gebotener Ermessenskontrolle. • Auslegung des Antrags: Die Angabe ‚für drei Jahre‘ ist zukunftsoffen zu verstehen und rechtlich als genereller Antrag auf dreijährige Erlaubnis zu würdigen (§ 88 VwGO). • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft; sie ist nicht verfristet, da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (§§ 113, 58 VwGO). • Rechtsrahmen: Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 1, 2 StrWG NRW; die Ermessensausübung hat an straßenrechtlichen Belangen auszurichten zu sein (§ 40 VwVfG NRW). • Bestimmtheit: Die Klägerin hat die beantragten fünf Standorte hinreichend bestimmt durch Lichtbilder mit markierten Aufstellflächen; die Anträge sind somit bescheidungsfähig (§ 22 VwVfG NRW, § 26 VwVfG NRW). • Ermessensfehler: Die Ablehnung beruht nicht auf nachvollziehbaren straßenrechtlichen Erwägungen. Der Ratsbeschluss und der Ablehnungsbescheid führen nicht dar, warum die streitigen Standorte trotz Aufnahme in der Standortliste der Ablehnung unterliegen; vielmehr diente der Beschluss erkennbar dazu, an der bisherigen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Unternehmen festzuhalten, ein subjektives Kriterium ohne straßenrechtlichen Bezug. • Abfallwirtschaftliche Belange unzureichend: Die Heranziehung abfallwirtschaftlicher Bedarfsermittlungen (z. B. Container pro Einwohner) ist kein straßenrechtlicher Entscheidungsgrund und kann die Ermessensentscheidung nicht tragen. • Ausschließlichkeitsvereinbarungen: Vertragsklauseln, die eine faktische Ausschließung weiterer Antragsteller bewirken, sind mit § 18 StrWG NRW und dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar; solche Verträge bedürfen einer straßenbezogenen, sachlichen Begründung und dürfen nicht eine dauerhafte Monopolstellung schaffen. • Folge: Da maßgebliche Umstände nicht ausreichend festgestellt und nicht straßenbezogen gewichtet wurden, ist die Ablehnung rechtswidrig; die Behörde ist zur Neubescheidung unter Beachtung der gerichtlich aufgezeigten Rechtsgrundsätze zu verpflichten. • Verfahrenszeitpunkt: Für die Prüfung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich; spätere Änderungen der Verwaltungssituation (u. a. Neuerteilung an Dritte) entbinden die Behörde nicht von der Pflicht zur rechtsfehlerfreien Entscheidung. Die Klage hat Erfolg. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Ablehnungsbescheid vom 11.11.2019 aufzuheben und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die benannten fünf Standorte erneut zu entscheiden. Die bisherige Ablehnung ist ermessensfehlerhaft, weil sie nicht auf tragfähigen straßenrechtlichen Erwägungen beruht und teilweise auf subjektiven bzw. abfallwirtschaftlichen Kriterien sowie auf vertraglichen Ausschließlichkeitswirkungen, die § 18 StrWG NRW nicht tragen. Die Behörde hat bei der Neubescheidung die straßenrechtlich relevanten Belange ordnungsgemäß zu ermitteln und zu gewichten, etwa Schutz des Straßenbilds, Verkehrssicherheit und Ausgleich gegenläufiger Interessen, und darf sich nicht auf rein subjektive Kriterien oder auf vertragliche Monopolwirkungen stützen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.