Urteil
7 K 2203/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2022:0926.7K2203.20A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2020 (Gz.: 00000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2020 (Gz.: 00000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und am 00.00.0000 in L. /Afghanistan geboren. Im Juni 2019 reiste er auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Unter dem 15. August 2019 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger am 18. Februar 2020 zu seinen bisherigen Lebensumständen an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gläubiger Sikh. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern in einem Haus in L. gelebt. Sein älterer Bruder sei aber verschwunden. Dort sei er nicht zur Schule gegangen, sondern in einem Gurdwara im Lesen der Heiligen Schrift und Englisch unterrichtet worden. In L. sei ein Gurdwara geschlossen worden. Der andere Gurdwara heiße Panchatte Gurdwara. Vor Ort gebe es vielleicht noch zwei Sikh-Familien. Früher habe es dort mehr Sikhs gegeben, sie seien aber nach und nach ausgereist. In seinem Gurdwara gebe es das Heilige Buch „Guru Grant Saheb“, aus dem die Führer vorlesen würden. Heute sei es nicht mehr da, weil keine Sikhs mehr vor Ort lebten. Da es nach geraumer Zeit zu gefährlich geworden sei, hätten er und seine Angehörigen nicht mehr in den Tempel gehen können. Er sei von seinem 9. oder 10. Lebensjahr bis zum 14. oder 15. Lebensjahr in den Tempel gegangen. Nachdem er nicht mehr zum Gurdwara gegangen sei, sei er nicht arbeiten gegangen. Er sei geschlagen und bespuckt worden. Auch hätte man ihnen die Haare abgeschnitten. Nur sein Vater habe zwei Geschäfte geführt. Sikhs würden sich wie afghanische Menschen kleiden, nur seien ihre Gewänder länger. Ein Sikh trage fünf Teile: Einen Armreif, zu Hause eine bestimmte Unterhose, einen Kamm im Haar und einen Gürtel am seitlichen Oberkörper. Zudem schneide sich ein Sikh nicht die Haare. Ihm seien die Haare von den Taliban abgeschnitten worden, als er 15 Jahre alt gewesen sei. Ein Feiertag der Sikhs sei das Vaisakhi-Fest, das im April gefeiert werde. Das größte Fest finde aber im November statt, wenn der 1. Guru Geburtstag habe. Dies werde in Afghanistan aber kaum gefeiert, weil die Menschen Angst hätten. Sikhs hätten in Afghanistan nicht die gleichen Rechte und würden bespuckt sowie mit Abfall beworfen. Sie hätten nicht einmal zum Arzt gedurft. Kontakt zu seinen Eltern habe er nicht mehr. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus: Er habe Afghanistan wegen der Gefahren und Nachteile für Sikhs verlassen. Sie hätten aufgrund des Risikos nicht rausgehen dürfen, da sie bespuckt und an den Haaren gezogen worden seien. Einmal seien ihm die Haare abgeschnitten worden. Nachdem sein Vater den Personen 10.000 US-Dollar gegeben habe, sei er freigelassen worden. Diese hätten auf seine Haare uriniert, ihn sexuell missbraucht und ihn körperlich misshandelt. Zu dem letzten Jahr vor seiner Ausreise befragt: Er sei sehr ängstlich gewesen. Sie hätten faules Gemüse auf ihr Haus geworfen. Er und seine Familie hätten sich im Haus versteckt. Besonders hinter ihm seien sie her gewesen. Sein Vater habe ihnen im Vorfeld schon Geld gegeben und das hätten sie erneut gewollt. Wenn er „sie“ sage, meine er die Taliban. Er selbst habe sie nicht gesehen. Sie hätten auch seinen Vater entführt, mit Elektroschocks gefoltert und dessen Haare abgeschnitten. Seither habe er immer seinen Mund geöffnet, da sie ihm Strom in den Mund gelegt hätten. Zu seiner Entführung befragt: Er sei etwa vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen. Sie hätten ihn festgenommen und für acht oder neun Tage gefangen gehalten. Er habe nichts zu essen bekommen und sie hätten schlimme Dinge mit ihm gemacht. Er sei geschlagen worden, wenn er nach Essen gefragt habe. Er sei entführt worden, weil die Taliban dies besonders bei Sikhs gemacht hätten. Daher hätten er und seine Familie auch versucht, sich zu verstecken. Er sei morgens auf dem Weg zum Gurdwara entführt worden. Sein Vater habe ihn dorthin begleitet. Seine Geschwister seien nicht dorthin gegangen, weil sie noch zu jung gewesen seien. Auf weitere Nachfragen: Sein Vater habe infolge der Entführung seine Apotheke verkaufen müssen. Die Situation in Afghanistan sei sehr unsicher. Kontakt zu Moslems habe er nicht gehabt, da sie Witze über Sikhs gemacht hätten. Wenn sie auf der Straße unterwegs gewesen seien, hätten sie sich wie Moslems gekleidet. Für ihre Haare hätten sie einen Schal verwendet. Bei der Entführung hätten die Entführer nach einer Frage erkannt, dass er Sikh sei. Dann seien er und sein Vater mitgenommen worden. Seinem Vater hätten sie gesagt, dass er, der Kläger, freikomme, wenn sie ein Lösegeld von 30.000 US-Dollar zahlten. Dann habe sein Vater versprochen, so viel Geld wie möglich aufzutreiben. Der Verkauf des Ladens habe acht bis neun Tage gedauert. Währenddessen hätten sie schlimme Dinge mit ihm gemacht. Auf seinem Arm hätten sie den Namen seines Gottes gesehen und gesagt, dass dort der Name Allahs stehen müsse. Seinem Vater sei bei der Polizei wiederholt nicht geholfen worden. Er wisse, dass es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt habe, da sie deren Kleidung getragen und ihm gesagt hätten, dass er am Leben bleibe, wenn er Moslem werde. Auf weitere Nachfragen: Sein Vater habe die 10.000 US-Dollar gezahlt, dann sei er freigelassen worden. Daraufhin habe sein Vater ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen müsse. Nach der Entführung sei er noch zwei Jahre in L. geblieben. Er sei aber nochmals entführt worden. Dies sei neun Monate vor der geschilderten Entführung für 20 Tage gewesen. Damals habe sein Vater auch 10.000 US-Dollar bezahlt und dafür den Laden verkauft. Innerhalb der zwei Jahre nach der letzten Entführung sei ihm nichts mehr zugestoßen, da er sich versteckt habe. Nur sein Vater habe das Haus verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Mit Bescheid vom 14. August 2020, zugestellt am 25. August 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5). Ferner ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von 30 Monaten an (Ziffer 6). Der Kläger hat am 1. September 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren bezieht und darüber hinaus im Wesentlichen vorbringt: Er sei gerade kein indischer Staatsangehöriger und könne die indische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. Das indische Gesetz zur Änderung der Staatsbürgerschaft aus dem Jahr 2019 erlaube es religiösen Minderheit zwar, die indische Staatsangehörigkeit erlangen zu können, doch gelte dies nur für diejenigen, die am oder vor dem 31. Dezember 2014 nach Indien gereist seien. Dies sei bei ihm nicht der Fall, da er erst im Juli 2018 dorthin gereist sei. Daher habe das Bundesamt ein falsches Herkunftsland herangezogen. Es sei auf Afghanistan abzustellen. Dort werde er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit von den Taliban – erst recht nach deren Machtübernahme im August 2021 – verfolgt. Jedenfalls liege in seiner Person aber ein Abschiebungsverbot vor, weil er kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan habe und sich angesichts der wirtschaftlichen Lage vor Ort nicht versorgen können werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. August 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Letzterer hat den Kläger im Zuge der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen. Die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Asylbescheid des Bundesamtes vom 14. August 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten. Die Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus, so dass nicht jede Verletzung der Menschenrechte und erst Recht nicht jede beschränkende Maßnahme ausreicht, um einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen. Es muss sich vielmehr um einen schwerwiegenden Verfolgungseingriff handeln, welcher den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3a AsylG, Rn. 4 f.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Edition (Stand: 1. April 2022), § 3a AsylG, Rn. 4 f. Zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen, vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris, Rn. 22 und 24. Für diese Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG indes nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Eine Verfolgung kann vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder nicht-staatlichen Akteuren, sofern weder der Staat noch Parteien oder Organisationen der genannten Art einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, ausgehen, vgl. § 3c AsylG. Dem Ausländer wird nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG aber dann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn einem Ausländer – im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland – die in § 3a AsylG benannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Maßstab ist erfüllt, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 14 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG (Nachfluchttatbestände). Der der Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits eine Vorverfolgung erlitten hat. Macht der Ausländer jedoch geltend, bereits vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland verfolgt worden zu sein, so besteht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis für eine begründete Verfolgungsfurcht. Sofern die Vorverfolgung an einen Verfolgungsgrund anknüpft, bewirkt sie für den Ausländer eine Beweiserleichterung dergestalt, dass er entlastet wird, stichhaltige Gründe für eine erneute Verfolgung in seinem Herkunftsland darzulegen. Die Erleichterung ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe gegen eine wiederkehrende Verfolgungslage sprechen. Dies ist im Rahmen einer freien Gesamtwürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 –, juris, Rn. 27, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris, Rn 16-19 und vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 15. Gleichzeitig folgen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU aber auch Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers. Dieser ist gehalten, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht schlüssig vorzutragen. Es ist Sache des Schutzsuchenden, einen detaillierten und in sich stimmigen Lebenssachverhalt zu schildern, der bei Wahrunterstellung geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch eigenständig zu tragen. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/ 89 –, InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, InfAuslR 1990, 344. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Kläger besitzt allein die afghanische Staatsangehörigkeit (dazu 1.) und befindet sich als gläubiger Sikh aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion durch die Taliban außerhalb seines Herkunftslandes (dazu 2.). 1. Das Herkunftsland des Klägers ist Afghanistan. Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger afghanischer Staatsangehöriger ist (dazu a.) und nicht (auch) die indische Staatsangehörigkeit besitzt (dazu b.), weshalb für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein auf Afghanistan abzustellen ist, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AsylG. a. Zunächst ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger afghanischer Staatsbürger ist, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierfür spricht, dass er gegenüber dem Bundesamt eine Tazkira mit der Nr. 00000 vorgelegt hat, nach deren Inhalt er die afghanische Staatsangehörigkeit aufweist. Nach den Feststellungen des Bundesamtes hat sich das Dokument bei einer technischen Untersuchung als manipulationsfrei erwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Tazkira nicht als gefälscht eingestuft werden kann. Allerdings sind auch formal echte Tazkiras kein eindeutiger Beleg dafür, dass die Person, auf welche dieses Dokument ausgestellt ist, die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach den Erkenntnismitteln des Gerichts waren echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan aufgrund gravierender Mängel des Personenstands- und Beurkundungswesens leicht zu beschaffen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 (Stand: Mai 2021), S. 25. Dennoch ist die afghanische Staatsangehörigkeit des Klägers durch die Vorlage der Tazkira jedenfalls als möglich zu erachten. Vorliegend kommt als Besonderheit des Verfahrens aber hinzu, dass der Kläger neben der Tazkira im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Geburtsurkunde der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin vom 25. August 2022 vorlegen konnte, welche ihm aufgrund der vorbezeichneten Tazkira ausgestellt wurde. Sie bestätigt die Angaben des Klägers zu seiner Person, indem sie die Namen seiner Eltern und den Geburtsort entsprechend der obigen Ausführungen enthält. Der Homepage der Afghanischen Botschaft lässt sich entnehmen, dass sie die Beglaubigung von Geburtsurkunden und auch in Ausnahmefällen die Ausstellung von Geburtsurkunden vornimmt. Dies setzt aber voraus, dass die jeweiligen Antragsteller einen Reisepass der Islamischen Republik Afghanistan oder aber ihren afghanischen Personalausweis (Tazkira) vorlegen. Im Anschluss prüft die Botschaft die Originalität der vorgelegten Urkunden, bevor sie eine Geburtsurkunde ausstellt. Angesichts des Prüfungsverfahrens in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin und des Ausnahmecharakters der Ausstellung von Geburtsurkunden geht das Gericht davon aus, dass die Botschaft keine Zweifel an der Originalität der Tazkira und der afghanischen Abstammung des Klägers hatte. Die Botschaft ist am ehesten in der Lage, inhaltliche Manipulationen oder Falschangaben zu überprüfen und aufzudecken. Vgl. die allgemeinen Informationen der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin: https://www.berlin.mfa.af/en/legal-services/birth-certificate.html, zuletzt abgerufen am 26. September 2022. Ferner spricht die Sprachfärbung des Klägers zur Überzeugung des Einzelrichters indiziell für die Richtigkeit der Dokumente und seine afghanische Herkunft. Denn er spricht einen Dialekt, welcher allein der südafghanischen Provinz L. zugeordnet werden kann. Dies hat das Bundesamt bereits während des behördlichen Asylverfahrens wiederholt festgestellt. Zum einen folgt aus einem Vermerk des Bundesamtes vom 16. August 2019, dass für die persönliche Anhörung des Klägers ein Dolmetscher für die Sprache Multani „zwingend aus Afghanistan“ geladen werden sollte. Zum anderen konnte die persönliche Anhörung des Klägers am 18. November 2019 nicht durchgeführt werden, weil eine Verständigung zwischen ihm und dem ausgewählten Sprachmittler aufgrund einer Sprachbarriere nicht möglich war. Der eingesetzte Sprachmittler gab gegenüber dem Bundesamt zu erkennen, dass er den Kläger nur schwer verstehen könne, weil dieser einen Dialekt spreche, welcher aus der Provinz L. stamme. Dies entspricht den Angaben des Dolmetschers im Klageverfahren. Zum Zwecke der Absprache des Termins zur mündlichen Verhandlung erkundigte sich der Einzelrichter bei dem Dolmetscher darüber, ob er – wie im Übrigen auch von der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 23. August 2022 sinngemäß vorgetragen – den Multani-Dialekt des Klägers spreche. Daraufhin führte der Dolmetscher aus, dass eine Verständigung zwischen ihm und dem Kläger möglich sei, wenn der Kläger aus Afghanistan komme. Denn er selbst komme ebenfalls aus Afghanistan und könne einen indischen oder pakistanischen Dialekt der Sprache nicht verstehen. Vor diesem Hintergrund teilte der Dolmetscher auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der informatorischen Anhörung des Klägers mit, dass er sich mit dem Kläger verständigen könne. Der Kläger spreche einen Akzent, welcher in Afghanistan gesprochen werde. Es handele sich um einen Akzent der Sprache Multani, welcher Unterschiede zum pakistanischen Akzent erkennen lasse. Nach allgemein verfügbaren Informationen ist Multani der Kandhari-Dialekt der Sprache Saraiki bzw. Siraiki. Vgl. allgemein abrufbar unter: http://www.siraiki.20fr.com/photo.html; Pakistan/India/Afghanistan: Multani language; extent to which it is used by Hindus in Afghanistan, Immigration and Refugee Board of Canada vom 1. Februar 2001, abrufbar unter: https://www.refworld. org/docid/3df4bed320.html, jeweils am 26. September 2022 zuletzt abgerufen. Saraiki ist eine indoarische Sprache und wird von etwa 20 Millionen Menschen in Indien, Pakistan und Teilen Afghanistans gesprochen. Sie weist eine Ähnlichkeit zu Panjabi und Sindhi auf. Zentrum der Sprache sind die in Pakistan gelegenen Städte Multan in der Provinz Punjab und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkwha. Vgl. allgemein abrufbar unter: https://www.wikiwand.com/de/Saraiki, zuletzt abgerufen am 26. September 2022. Dabei ist es nicht unüblich, dass Dolmetscher die konkrete Herkunft einer Person auf der Grundlage ihrer Sprache bestimmen können. So werden beim Bundesamt eingesetzte Sprachmittler nach der Aktenanlage oder der ersten Anhörung in der Regel nach sprachlichen Auffälligkeiten der Antragsteller befragt. Diese Frage zielt darauf ab, die Übereinstimmung zwischen der Sprache des Antragstellers und seinen Angaben zu seinem Herkunftsland zu klären. Dass der Dolmetscher hier zwischen dem afghanischen Akzent des Klägers und insbesondere einem pakistanischen Dialekt unterschied, erweist sich für das erkennende Gericht in Anbetracht der örtlichen sprachlichen Einflüsse als nachvollziehbar. So hat er am Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Einzelrichters bekräftigt, dass er sich mit der Herkunft des Klägers sicher sei. Dabei hat er sich plausibel auf die örtlichen sprachlichen Einflüsse bezogen, welche den Dialekt des Klägers prägen. Denn der Dialekt des Klägers weist danach eine Nähe zu Dari bzw. Paschtu auf, während beispielsweise der pakistanische Akzent mit Elementen der Sprache Urdu vermischt ist. Dies entspricht auch allgemein zugänglichen Informationen über die Kandhari-Sprache, auf welche das Gericht zurückgreifen kann. Vgl. Karthik Venkatesh, A language buried by Partition, abrufbar über: https://www.livemint.com/Sundayapp/fRoCQd06R5hxITfdgrT5qI/A-language-buried-by-Partition.html, am 26. September 2022 zuletzt abgerufen. Die konkrete Sprachfärbung des Klägers aufgrund der in Afghanistan vorwiegend gesprochenen Sprachen Dari und Paschtu lässt sich des Weiteren auch mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt vereinbaren. Dort trug er auf Nachfrage u.a. vor, dass er etwas Farsi sprechen und ein wenig Paschtu verstehen könne. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden und in Anbetracht dessen, dass auch das Bundesamt die afghanische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen hat, hat das Gericht keine Veranlassung, die Äußerungen des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. b. Das Gericht geht allerdings nicht davon aus, dass der Kläger (auch) die indische Staatsangehörigkeit besitzt. Soweit das Bundesamt seine Annahme einerseits auf den indischen Reisepass stützt, aufgrund dessen dem Kläger ein Visum durch die Französische Botschaft in Neu-Delhi/Indien erteilt wurde, folgt das Gericht dieser Annahme nicht. Denn nach seinen aktuellen Erkenntnissen lässt sich daraus kein sicherer Rückschluss auf eine indische Staatsangehörigkeit des Klägers ziehen. Danach ist der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Urkunden falschen Inhalts auch in Indien leicht. Gegen eine entsprechende Bezahlung sind viele Dokumente zu erhalten. Dies wird dadurch erleichtert, dass Namen ohne größeren Aufwand geändert werden können. Aus diesem Grund werden indische öffentliche Urkunden bereits seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Indien vom 22. September 2021 (Stand: Juni 2021), S. 20 f. Dies betrifft auch indische Reisepässe. Zwar liegen dem Auswärtige Amt keine Kenntnisse über den Vertrieb totalgefälschter indischer Reisepässe vor, doch sind Fälle bekannt, in denen indische Reisepässe unter Zuhilfenahme gefälschter antragsbegründender Unterlagen erschlichen wurden. Ebenso gibt es indische Passämter, welche den Ruf haben, verdächtige Dokumente auszustellen. Vgl. Auskünfte des AA an das Bundesamt vom 8. Juni 2022 zum Gz.: 508-9-516.80/00013-0166, S. 2 und vom 17. August 2022 zum Gz.: 508-9-516.80/E 0054, jeweils abrufbar unter MiLO, zuletzt abgerufen am 26. September 2022. Dies vorausgeschickt, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem indischen Reisepass und dem Visum des Klägers um inhaltlich unwahre Dokumente handelt. Hierfür spricht zum einen, dass der Pass unter einer abweichenden Identität ausgestellt wurde und damit nicht authentisch ist. Als Vorname des Klägers ist dort „Lakhwinder“ genannt, obwohl der Kläger – bestätigt durch die Geburtsurkunde der Afghanischen Botschaft – mit Vornamen „Gurjeet“ heißt. Auch soll er nach dem Visum in Ghaziabad/Indien und nicht in L. geboren worden sein, obwohl sein Dialekt in eine andere Richtung deutet. Zum anderen weisen die Ausstellungsdaten des indischen Reisepasses und des Visums darauf hin, dass sie – wie vom Kläger vorgetragen – allein zu Ausreisezwecken durch einen Schlepper organisiert wurden. Nach dem Inhalt des Visums war der indische Reisepass des Klägers ab dem 14. Februar 2019 und damit erst nach der behaupteten Ausreise aus Afghanistan im Juli 2018 gültig. Wäre der Kläger tatsächlich indischer Staatsangehöriger wäre es naheliegender, dass er bereits im Besitz eines Reisepasses gewesen wäre und diesen nicht unmittelbar vor seiner Ausreise hätte beantragen müssen. Im Übrigen lässt sich der Gültigkeitsvermerk im Reisepass mit den weiteren Angaben des Klägers vereinbaren. Danach habe er sich infolge seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2018 noch sieben bis neun Monate in Indien aufgehalten, was zum geschilderten Reisezeitraum passt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vortrug, er habe den indischen Reisepass unmittelbar nach seiner Ankunft in Indien erhalten, hat das für dessen Gültigkeit keine Aussagekraft. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass der Kläger die indische Staatsangehörigkeit nach nationalem Recht erwerben können wird. Zwar hat Indien im Jahr 2019 eine Reform des Staatsangehörigengesetzes verabschiedet, die für die Minderheiten der Hindus, Sikhs, Christen, Buddhisten, Parsen und Jains aus muslimisch geprägten Nachbarstaaten wie Afghanistan, Bangladesch sowie Pakistan eine vereinfachte Einbürgerung vorsah, doch setzte dies eine Einreise in den indischen Staat vor dem 31. Dezember 2014 voraus, was bei dem Kläger erkennbar nicht der Fall ist. Dieser hat Afghanistan nach seinen konstanten Angaben erst im Jahr 2018 verlassen. Vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft: Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, Stiftung vom 23. Januar 2020, abrufbar unter: https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A02/, zuletzt abgerufen am 26. September 2022. Auch ist für die indische Staatsangehörigkeit der Eltern des Klägers nichts ersichtlich. 2. Nach der Machtübernahme der Taliban droht dem Kläger als Sikh aufgrund seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure (dazu a.), ohne dass ihm staatlicher Schutz gewährt werden wird oder eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (dazu b.). a. Wegen seines Glaubens – an dessen Bestehen weder das Bundesamt noch der Einzelrichter Zweifel haben – ist eine Verfolgung des Klägers in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich. Der Verfolgungsgrund der Religion im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Wird auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, so liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor. Es muss sich dabei um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch dann vorliegen, wenn nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, vorliegen, sondern auch dann, wenn die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben, beeinträchtigt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 u.a. –, juris, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11, und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 24. Die Beachtlichkeit der drohenden Verletzungshandlung ist somit nicht danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Es kommt dementsprechend darauf an, ob der Schutzsuchende befürchten muss, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung einer religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder verfolgt zu werden. Ein schwerwiegender Eingriff in die Religionsfreiheit setzt dabei nicht voraus, dass der Schutzsuchende seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 26; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24.08.2021 – A 14 K 5099/17 –, juris, Rn. 34. Dies vorausgeschickt, kann das Gericht angesichts der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan infolge der Machtübernahme der Taliban offen lassen, ob bereits aufgrund der individuellen Ausführungen des Klägers zu seinem Fluchtschicksal mit seiner religiösen Verfolgung zu rechnen ist. Nach den aktuellen Erkenntnismitteln des Gerichts stellt sich die Lage in Bezug auf die Religionsfreiheit wie folgt dar: Der Islam ist laut Verfassung in Afghanistan die Staatsreligion. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 (Stand: Mai 2021), S. 9. Mehr als 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie Sikhs, Hindus, Baha’i und Christen machen zusammen 0,3 % der Bevölkerung aus. Vgl. AA, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021 (Stand: 21. Oktober 2021), S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 16. Dezember 2020, S. 246. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Vgl. AA, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021 (Stand: 21. Oktober 2021), S. 10. Die Herrschaft der Taliban führte zu einem Auszug der Sikhs aus Afghanistan, die überwiegend nach Indien geflohen sind. In den 70er Jahren lebten noch etwa 100.000 von ihnen dort. Im Jahr 1992 flohen knapp 65.000 Sikhs vor den Taliban, und in den letzten Jahrzehnten ging ihre Zahl kontinuierlich zurück. Infolge der erneuten Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu einer weiteren Fluchtbewegung. Nach unterschiedlichen Quellen ist von 200 bis 250 bzw. im Januar 2022 von 140 in Afghanistan verbliebenen Sikhs die Rede, und zwar überwiegend in Jalalabad, Kabul, Ghazni und L. . Einige sind geblieben, um ihre Tempel zu pflegen. Die meisten haben das Land infolge des nunmehrigen Machtübergangs verlassen. Vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), Afghanistan: Situation of Sikhs, 23. März 2022, S. 3 f. m.w.N.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 10. August 2022, S. 122. Zwar gab es Erklärungen der Taliban, dass afghanische Hindus und Sikhs nach Indien ausreisen dürfen und ihre Rechte in Afghanistan geschützt sind. Vgl. AA, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021 (Stand: 21. Oktober 2021), S. 10; EUAA, Afghanistan: Situation of Sikhs, 23. März 2022, S. 4. Allerdings herrscht gegenüber dieser Erklärung der radikal-islamischen Taliban weithin Skepsis, und sie hat die oben beschriebene Fluchtbewegung seit August 2021 nicht aufgehalten. Zudem hat sich die indische Regierung veranlasst gesehen, für afghanische Sikhs und Hindus Notfall-Visa auszustellen. Vgl. EUAA, Afghanistan: Situation of Sikhs, 23. März 2022, S. 3 m.w.N.: „evacuation“. Dies gilt auch deshalb, weil es Berichten zufolge zu wiederholten Übergriffen auf den einzig verbliebenen Gurdwara in Afghanistan im Kabuler Stadtteil Kart-e Parwan kam. Im Oktober 2021 belästigten bewaffnete Mitglieder der Taliban die gläubigen Sikhs in ihrem zentralen Tempel. Im Juni 2022 verübte die Miliz Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Anschlag auf eine Gebetsstätte der Sikhs, bei welchem zwei Personen getötet und sieben weitere Personen verletzt wurden. Vgl. EUAA, Afghanistan: Targeting of Individuals vom 16. August 2022, S. 150 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 10. August 2022, S. 122. Afghanen, welche der strikten sunnitischen Auslegung des Islams der Taliban nicht Folge leisten oder anderen Glaubensrichtungen angehören, sind dort großer Gefahr ausgesetzt. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin Information Research and Documentation (ACCORD), Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10. August 2022, S. 19 m.w.N. Angesichts dieser Entwicklung gibt es derzeit keinen Grund für die Annahme, der Kläger könnte in Afghanistan in religiöser Freiheit leben. Dass er die für ihn geltenden religiösen Vorschriften des Sikhismus als verpflichtend ansieht, ist insbesondere nach seinem Erscheinungsbild und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelhaft. b. Gründe, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde oder im Sinne des § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden kann. Denn in der Folge der Machtübernahme der Taliban droht ihm die religiöse Verfolgung landesweit. II. Während die Ziffern 3 und 4 des streitbefangenen Bescheides mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sind, unterliegt auch die Ziffer 5 der gerichtlichen Aufhebung, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das in Ziffer 6 des Asylbescheides ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ebenfalls gegenstandslos und ist daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).