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Urteil

7 K 1202/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1017.7K1202.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 15.787,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 15.787,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2018 zu zahlen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin, welche in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasseranlage betreibt, begehrt Schadensersatz für die Teilsanierung des Abwasserkanals in der X. -C. -Straße infolge einer Verstopfung durch eingeleiteten Füllstoff. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X1. , Flur 21, Flurstück 352 mit der postalischen Anschrift X. -C. -Straße 11, 52146 X1. . Ab dem Jahr 2014 plante sie die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem zuvor unbebauten Grundstück (Vorhabengrundstück). Im Zuge der Planungen beauftragte sie das Büro für Bautechnik D. auf der Grundlage eines Angebots vom 7. Juli 2014 mit der Grundlagenermittlung, der Vor-, Entwurfs-, Genehmigungsplanung und der Ausführungsplanung ohne Technik, der Vergabe sowie der Überwachung des Bauvorhabens samt Dokumentation. Die Fachplanung für Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro war nicht Gegenstand der geschlossenen Vereinbarung. Nach einem Angebot des Fachingenieurbüros N. Haus und Technik vom 28. Oktober 2014 beauftragte die Beklagte dieses Ingenieurbüro u.a. damit, die Grundstücksentwässerung zu planen und ein Entwässerungsgesuch zu erstellen. Dem weiteren Inhalt des vorbezeichneten Angebots zufolge sollte die Firma N. die Heizungs- und Sanitärarbeiten ausschreiben, die Kosten der ausgeschriebenen Bauschritte berechnen, eingehende Angebote von Bauunternehmen prüfen und die Ausführung der haustechnischen Gewerke überwachen. In der Folge richtete der Mitarbeiter Even des Ingenieurbüros N. unter dem 25. August 2015 telefonisch und per E-Mail eine Planauskunftsanfrage bezüglich der Abwasserentsorgung des Vorhabengrundstücks an die Klägerin. Am gleichen Tag übersandte die städtische Mitarbeiterin A. Herrn F. einen Kanalkatasterplan mit den Kanaldaten für die X. -C. -Straße in X1. . In der Nachricht teilte Frau A. u.a. mit, die Grundstücksanschlussleitungen im Plan eingezeichnet zu haben. Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben verständigten sich die Beklagte und die Beigeladene am 4. September 2015 darauf, dass letztere auf dem Vorhabengrundstück Geothermiebohrungen durchführen sollte. Nach dem Inhalt des in Bezug genommenen Angebots der Beigeladenen vom 27. Juli 2015 umfassten ihre Leistungen u.a. Erdwärmebohrungen bis zu einer Tiefe von 100 Metern und das Verpressen des Ringraumes der Bohrungen mit einem Bentonit-Zementgemisch. Am 23. November 2015 erteilte die Städteregion Aachen der Beklagten die wasserrechtliche Erlaubnis, auf ihrem Grundstück eine Erdreich-Wärmepumpe zu errichten und zu betreiben. Hierzu erlaubte sie den Einbau von vier Sonden mit einer maximalen Länge von jeweils 100 Metern, deren Einbaustelle sie mittels genauer Koordinaten festlegte. Vor Durchführung der Erdwärmebohrungen für die angedachten vier Sonden ließ die Beklagte den Keller und die Kellerdecke des Rohbaus auf dem Vorhabengrundstück herstellen, wodurch die im Erlaubnisbescheid der Städteregion Aachen festgelegte Einbaustelle verdeckt wurde. Zudem führte die Beigeladene am 1. Februar 2016 eine erste Bohrung auf dem Vorhabengrundstück durch, bei der sie in einer Tiefe von 80 Metern auf Hohlräume und Schluff stieß. Vor diesem Hintergrund änderte die Beigeladene ihre Bohrplanung. Anstelle der eingangs vorgesehenen vier Bohrungen plante sie fortan acht Bohrungen mit einer Tiefe von jeweils 50 Metern. Die Stellen der Bohrungen hielt sie in einer Skizze fest, wonach vier der acht Bohrungen im Grenzbereich zur X. -C. -Straße erfolgen sollten. Die mit der geänderten Bohrungsplanung verbundenen Zusatzleistungen fasste die Beigeladene in einem Nachtragsangebot vom 3. März 2016 zusammen. Darin führte sie u.a. zusätzliches Material zum Verpressen von Hohlräumen und Karsten von zwei Tonnen auf. Am 14. März 2016 kam es auf dem Vorhabengrundstück zu einem Gespräch zwischen einem Geschäftsführer der Beigeladenen, dem Architekten D. , Herrn N. und dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten N1. C1. , bei dem die Abweichung von der genehmigten Bohrstelle besprochen wurde. Währenddessen wurde insbesondere Herr N. nach Leitungen auf dem Grundstück befragt. In der Folge beauftragte die Beklagte die Beigeladene auf der Grundlage des Nachtragsangebotes damit, acht Erdwärmebohrungen auszuführen. Die Beigeladene begann am 31. März 2016 mit den Erdwärmebohrungen und stellte die Arbeiten nach einigen Tagen fertig. Am 16. April 2016 ging bei der Feuerwehr der Klägerin eine Meldung über einen verstopften Regenwassereinlauf in der X. -C. -Straße in Richtung K. -H. ein. Nachdem die Feuerwehr den dortigen Hauptkanal leergepumpt hatte und dieser nach kurzer Zeit wieder vollgelaufen war, beauftragte die Klägerin das Unternehmen T. für L. GmbH (T1. GmbH) damit, den Kanal beidseitig mehrfach zu spülen. Diese Maßnahmen verliefen jedoch ohne Erfolg. Am gleichen Tag informierte die Klägerin den Architekten D. über die Verstopfung des Kanals im Bereich X. -C. -Straße, woraufhin dieser die Schadensstelle aufsuchte. Der Architekt informierte in der Folge u.a. den genannten Gesellschafter der Beklagten und die Beigeladene per E-Mail über den Schaden in der X. -C. -Straße. Er teilte mit, dass für den Folgetag ein weiterer Ortstermin geplant sei, an dem er teilnehmen werde. Am 17. April 2016 führte die T1. GmbH eine Befahrung des Hauptkanals in der X. -C. -Straße durch. Dabei stellte sie dessen vollständige Verstopfung durch Beton fest. Danach ließ die Klägerin den betroffenen Teil des Hauptkanals durch die Firma L1. in einer Länge von elf Metern ausbauen und eine neue Leitung verlegen. Die neu verlegten Leitungen prüfte die T1. GmbH nach Fertigstellung auf ihre Dichtigkeit. Sämtliche Arbeiten wurden von dem städtischen Mitarbeiter U. überwacht und koordiniert. Für die vorbezeichneten Arbeiten stellte die T1. GmbH einen Betrag von insgesamt 1.436,93 Euro und die Firma L1. einen Betrag von 13.719,- Euro in Rechnung. Nachdem die Klägerin diese Rechnungen geprüft hatte, beglich sie die Forderungen. Mit weiterer E-Mail vom 20. April 2016 unterrichtete der Architekt D. u.a. erneut den vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten und einen Geschäftsführer der Beigeladenen über die Kanalarbeiten in der X. -C. -Straße und fügte der Mail ein Lichtbild mit dem Dateinamen „Foto Kanal 20.04.2016.jpg“ bei. Nach dem Inhalt der Mail halte er eine örtliche Begehung seitens der Beigeladenen für sinnvoll. Die Klägerin werde nach seiner Einschätzung mit Sicherheit Kosten für ihre Maßnahme geltend machen. Mit Schreiben vom 26. April 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Kanalverstopfung in der X. -C. -Straße im Bereich ihres Bauvorhabens durch eine verhärtete Ablagerung (Beton, Dämmer) festgestellt und durch Austausch der Rohrleitung beseitigt worden sei. Bei den Sanierungsarbeiten sei deutlich geworden, dass es sich bei der Ablagerung um Zulauf von Beton bzw. Mörtel aus den Bohrlöchern vom Vorhabengrundstück gehandelt habe, der über eine Anschlussleitung in den Hauptkanal gelaufen sei. Die Kosten der Beseitigung des entstandenen Schadens würden der Beklagten in Rechnung gestellt werden. Mit Schreiben vom 6. Juli und 1. September 2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Schaden in Höhe von 15.605,93 Euro zu ersetzen. Die Verstopfung sei durch verhärtete Ablagerungen (Beton, Dämmer) verursacht worden. Bei der Befahrung des Kanals sei erkennbar gewesen, dass es sich um Zulauf von Beton bzw. Mörtel aus den Bohrlöchern vom Vorhabengrundstück gehandelt habe, der über eine (Vorsorge-)Anschlussleitung in den Hauptkanal gelaufen sei. Nach ihren Erkenntnissen seien die Erdwärmebohrungen nicht an den genehmigten Stellen ausgeführt worden. Aufgrund der Abweichung sei es zu einer Bohrung in die (Vorsorge-)Anschlussleitung auf dem Vorhabengrundstück gekommen. Vor Beginn der Bohrungen sei der Beklagten am 25. August 2015 eine Übersicht bezüglich der Lage des (Vorsorge-)Anschlusskanals übersandt worden, für dessen Inhalt sie keine Gewähr übernommen habe. Danach seien die Lage der erlaubten Bohrstellen und der Anschlussleitung verschieden gewesen. Sie beabsichtige den Erlass eines Leitungsbescheides. Darauf teilte die Beklagte durch Schreiben vom 10. Oktober 2016 mit, dass sie keine konkreten Erkenntnisse über eine Kanalverstopfung durch den Zulauf von Beton oder Mörtel über eine (Vorsorge-)Anschlussleitung ihres Grundstücks habe. Sie bestreite den behaupteten Kausalverlauf vorsorglich. Eine Abweichung der Beigeladenen von den genehmigten Bohrpunkten könne sie nicht bestätigen. Der Architekt D. habe sich im Vorfeld bei der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin anhand der Leitungspläne über den Verlauf der Abwasserleitungen erkundigt und einen Plan vom 31. Januar 2014 erhalten, in welchem die Anschlussstutzen der städtischen Leitungen händisch eingetragen gewesen seien. Nach dem Inhalt jenes Planes sei nicht zu befürchten gewesen, dass durch die erlaubten Bohrungen eine (Vorsorge-) Anschlussleitung der öffentlichen Kanalisation hätte beschädigt werden können. Sie könne nicht bestätigen, dass dem Leitungsplan erkennbar zu entnehmen gewesen sei, dass der Verlauf des (Vorsorge-)Kanals erheblich von der Lage der erlaubten Bohrpunkte abgewichen habe. Auch seien die Angaben der städtischen Mitarbeiterin nicht ohne Gewähr erfolgt. Zudem sei der Leitungsschaden bei Wahrunterstellung allein darauf zurückzuführen, dass von der städtischen Mitarbeiterin falsche Angaben zum Leitungsverlauf getätigt worden seien. Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 gab die Klägerin der Beklagten auf, einen Betrag von 15.605,93 € an sie zu zahlen, und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen aus den früheren Schreiben Bezug. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis. Ein Mitverschulden falle ihr nicht zur Last, weil der erstellte Leitungsplan ohnehin nur eine Skizze und nicht maßstabsgetreu gewesen sei. Sie habe die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen, für die Richtigkeit des Plans keine Gewähr zu übernehmen. Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben vom 16. Februar 2017 Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung u.a. Folgendes aus: Dem Bescheid fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der gemeindlichen Entwässerungssatzung lasse sich keine Ermächtigung zum Erlass eines Kostenersatzbescheides entnehmen. Zudem habe die Klägerin keine beweiskräftigen Feststellungen dazu vorgelegt, dass die Kanalverstopfung von ihrem Grundstück herrühre. Dem Kausalzusammenhang stehe entgegen, dass die Bohrungen der Beigeladenen an der dafür vorgegebenen und durch die Bediensteten der Klägerin bestätigten Stelle ausgeführt worden seien. Die Klägerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. März 2017 als unbegründet zurück, woraufhin die Beklagte am 27. April 2017 Klage vor dem erkennenden Gericht (7 K 2244/17) erhob. Zu deren Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf ihre früheren Ausführungen. Auf einen Hinweis der Kammer, dass es dem Kostenersatzbescheid an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle, hob die Klägerin den Bescheid auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde in der Folge durch Beschluss vom 12. Oktober 2017 eingestellt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 15.787,01 Euro auf. Der Schaden sei von Bohrungen mit Füllarbeiten auf dem Vorhabengrundstück ausgegangen. Die Füllmasse sei in die dortige Anschlussleitung und daraufhin in den Hauptkanal gelaufen, so dass letzterer zum Teil hätte erneuert werden müssen. Die Beklagte müsse sich das Verschulden der Beigeladenen zurechnen lassen, weil sie die Bohr- und Füllarbeiten beauftragt habe. Die Schadenshöhe ergebe sich aus den genannten Rechnungsbeträgen der beauftragten Unternehmen und eigenen Kosten für die Baustellenkoordination und Rechnungsprüfung in Höhe von 631,08 Euro. Die Beklagte lehnte eine Zahlung unter dem 28. Februar 2018 ab. In einem vor dem Landgericht Aachen geführten Rechtsstreit (7 O 159/17) der Beklagten gegen die Beigeladene stellte das Landgericht Aachen mit Urteil vom 13. Juni 2018 fest, dass die Beigeladene verpflichtet ist, die Beklagte von allen Ansprüchen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit den Geothermiebohrungen auf dem Vorhabengrundstück freizustellen. Die Beigeladene habe ihre Pflichten aus dem Werkvertrag mit der Beklagten verletzt, indem sie die Bohrungen an anderen als den mit Bescheid vom 23. November 2015 erlaubten Bohrstellen durchgeführt habe, ohne sich zuvor über Leitungen erkundigt oder Probebohrungen durchgeführt zu haben. Dadurch seien die Kanalleitungen kausal beschädigt worden. In jenem Verfahren führte die Beklagte aus, die Untersuchungen der T1. GmbH hätten bestätigt, dass der Kanal in der X. -C. -Straße komplett mit Beton verfüllt gewesen und der Zufluss über die Anschlussleitung auf ihrem Grundstück erfolgt sei. Den Kausalzusammenhang zwischen der Geothermiebohrung der Beigeladenen und der Kanalverstopfung stelle sie vorsorglich unter Beweis. Die Sanierungsarbeiten der T1. GmbH und der Firma L1. seien nötig und deren Preise üblich sowie angemessen gewesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (16 U 134/18) trug die Beklagte ebenso vor, dass es im Zuge der Bohrungsarbeiten der Beigeladenen zu einem Zulauf des in die Bohrlöcher eingebrachten Betons über eine Vorsorge-Anschlussleitung der Kanalisation in den Hauptkanal gekommen sei. Die Vorsorge-Anschlussleitung sei auf dem Kanalkatasterauszug vom 25. August 2015 ausgewiesen. Für die Kausalität der Bohrungen für die Kanalverstopfung spreche der Beweis des ersten Anscheins. Die Beigeladene habe die Ringräume der Bohrungen mit dem Material verpresst, das in den Kanal eingedrungen sei. In der Verstopfung des Hauptkanals habe sich genau diejenige Gefahr verwirklicht, vor deren Eintritt die Sorgfaltspflicht der Beigeladenen schützen solle. Im Bohrungsbereich habe sich die Kanalisation der Klägerin befunden, die von der Beigeladenen nicht hinreichend beachtet worden sei. Der zeitliche und unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen den Bohrungen und der Verstopfung stelle einen typischen Sachverhalt dar. Die Beigeladene nahm die Berufung nach einem Hinweisbeschluss des OLG Köln zurück. Die Klägerin hat am 20. März 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt und darüber hinaus geltend macht: Im Laufe der beauftragten Erdwärmebohrungen der Beigeladenen sei entweder der Anschlussstutzen oder dessen Deckel angebohrt worden. Daraufhin sei es zum Zulauf von Beton und Bentonit über den Stutzen und die Grundstücksanschlussleitung des Vorhabengrundstücks in den Hauptkanal gekommen. Die Einleitung könne nur vom Vorhabengrundstück stammen, weil der Füllstoff in dem Hauptkanal, der Grundstücksanschlussleitung und dessen Stutzen vorhanden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich um das Füllmittel handele, welches bei den Erdwärmebohrungen verwendet worden sei. Der Schaden habe unmittelbar vor dem Vorhabengrundstück gelegen. Auch spreche die zeitliche Abfolge der Bohrungen und der Schadensmeldung für den Kausalzusammenhang, weil die Bohrungsarbeiten etwa am 8. April 2016 abgeschlossen gewesen seien und die Verstopfung knapp eine Woche später bekannt geworden sei. Hinzu komme, dass es sich dabei um die einzige Baustelle in der X. -C. -Straße gehandelt habe. Zudem verweise sie auf die gefertigten Lichtbilder sowie die Untersuchungs- und Einsatzberichte der Sanierungsarbeiten. Vor diesem Hintergrund ergebe sich der Kausalzusammenhang zwischen Kanalverstopfung und Geothermiebohrungen aus dem Anscheinsbeweis. Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Die Beklagte sei für die Sanierung des Hauptkanals in der X. -C. -Straße ersatzpflichtig, weil sie schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Sie habe die Beigeladene auf der Basis des Nachtragsangebotes vom 3. März 2016 mit den Erdwärmebohrungen beauftragt, obwohl sie Kenntnis vom Anschlussstutzen auf dem Vorhabengrundstück gehabt habe. Im Jahr 1988 sei neben dem Hauptkanal in der X. -C. -Straße auch ein Vorsorgekanal (Grundstücksanschlussleitung und Anschlussstutzen) zum bzw. auf dem Vorhabengrundstück in einer Tiefe von 2,50 Metern und einer Länge von mindestens 50 Zentimetern verlegt worden, um einen späteren Aufriss der Straße zu vermeiden. Das Bestehen des Anschlussstutzens ergebe sich aus dem Kanalkatasterplan vom 25. August 2015, welcher dem Ingenieurbüro N. übersandt worden sei. Die Beklagte müsse sich das Wissen des Herrn N. zurechnen lassen. Zudem habe die Beklagte wegen früherer Bauvorhaben und der Abwassergebührensatzung von dem Bestehen der Anschlussstutzen wissen müssen. Ferner habe die Beklagte erkennen können, dass die beauftragten Bohrungen in der Nähe der Grenze des Vorhabengrundstücks zur X. -C. -Straße erfolgen sollten, weil sie die Bohrskizze der Beigeladenen erhalten habe und bei dem Gesprächstermin vom 14. März 2016 vertreten gewesen sei. Infolge der Verstopfung habe der Kanal teilweise ausgetauscht werden müssen, wofür sie 15.787,01 Euro aufgewendet habe. Die beauftragten Arbeiten seien zur Erkundung und Sanierung des Kanals notwendig und die Kosten ortsüblich sowie angemessen gewesen. Ein Mitverschulden falle ihr nicht zur Last. Der Anschlussstutzen sei verdeckelt gewesen. Eine Verdeckelung sei bei unbebauten Grundstücken typisch, um u.a. den Eintrag von Boden zu verhindern. Zudem bestehe hier die Besonderheit, dass der hinter dem Deckel liegende Teil des Stutzens angebohrt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 15.787,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit (20. März 2018) an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre früheren Ausführungen und bringt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Es bestehe keine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Zunächst bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin 1988 einen Anschlussstutzen in einer Tiefe von 2,50 Meter und einer Länge von mindestens 50 Zentimetern in das Vorhabengrundstück verlegt habe. Ferner bestreite sie, dass die Verlegung eines Stutzens üblich sei. Die Klägerin habe weder sie noch ihre Rechtsvorgänger von der Verlegung unterrichtet oder diese mit ihnen vereinbart. Aus der rechtswidrigen Verlegung des Stutzens könne die Klägerin insbesondere kein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis ableiten. Unabhängig davon habe sie von dem Stutzen keine Kenntnis gehabt, so dass sie auch keine Informationspflichten getroffen hätten. Die Kanalkatasterauszüge vom 31. Januar 2014 und 25. August 2015 hätten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass auf dem Vorhabengrundstück Leitungen vorhanden gewesen seien. Im Übrigen bestreite sie die Richtigkeit der dortigen Eintragungen vorsorglich mit Nichtwissen. Hinzu komme, dass der Kanalkatasterauszug vom 25. August 2015 allein dem Ingenieurbüro N. und nicht dem Architekten D. zugeleitet worden sei. Das Wissen des Herrn N. könne ihr nicht zugerechnet werden. Dieser sei kein Wissensvertreter, sondern nur mit der Planung der hausinternen Entwässerung beauftragt gewesen. Er habe weder eine Vertretungsvollmacht noch eine Aufgabe in Bezug auf die Geothermiebohrungen gehabt. Letztere habe die Beigeladene eigenständig geplant. Ferner habe sie einen Plan mit den neuen Bohrpunkten der Beigeladenen nicht erhalten. Darauf komme es auch nicht an, weil die Beigeladene die Stellen eigenmächtig festgelegt habe. Unabhängig davon sei der Bohrskizze auch nicht zu entnehmen gewesen, dass eine Bohrung in der Nähe einer Anschlussleitung der Kanalisation der Klägerin geplant gewesen sei. Sie bestreite weiterhin, dass der Anschlussstutzen bei den Geothermiebohrungen angebohrt worden und es in der Folge zur Verfüllung des Hauptkanals gekommen sei. Die diesbezüglichen Darstellungen der Klägerin bestreite sie mit Nichtwissen. Die Kausalität ergebe sich auch nicht aus einem Beweis des ersten Anscheins, weil es an einem typischen Sachverhalt fehle. Das Vorhabengrundstück sei schließlich noch nicht an den öffentlichen Hauptkanal angeschlossen gewesen. Zudem stehe der Schaden nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang zu den Arbeiten, weil dieser erst mehrere Wochen später aufgetreten sei. Ferner bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Stutzen und der Hauptkanal mit dem gleichen Stoff bzw. mit dem Stoff der Erdwärmebohrungen verfüllt gewesen seien. Soweit die Klägerin auf Lichtbilder verweise, bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Bilder im Bereich des Vorhabengrundstücks gefertigt worden seien und das Füllmaterial zeigten, mit dem der Hauptkanal verstopft gewesen sei. Gleiches gelte für die Darstellungen der Klägerin zur Befahrung des Hauptkanals. Soweit sich die Klägerin auf den Sachvortrag im bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit berufe, könne sie daraus nichts herleiten, weil das dortige Vorbringen nur als wahr unterstellt gewesen sei. Im Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Anschlussstutzen verschlossen und der Verschluss im Schadenszeitpunkt noch unversehrt gewesen sei bzw. bei den Bohrungen beschädigt worden sei. Ein Deckel sei bei den Sanierungsarbeiten nicht gefunden worden. Die Einleitung des Füllstoffs in den Hauptkanal könne nur daraus folgen, dass der etwaige Stutzen nicht verschlossen gewesen sei. Schließlich verweise sie auf die Einwendungen der Beigeladenen, die sie sich zu Eigen mache. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zum Streitgegenstand im Wesentlichen wie folgt Stellung: Für den geltend gemachten Schadensersatz bestehe weder gegenüber der Beklagten noch ihr selbst gegenüber eine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hafte vor allem nicht deliktisch, weil sie ein solventes und anerkanntes Geothermie-Unternehmen beauftragt habe und sich damit exkulpieren könne. Sie selbst habe ihre Sorgfaltspflichten vor der Durchführung der Bohrungen erfüllt, indem ihr Geschäftsführer insbesondere die Herren D. und N. nach dem Bestehen von Leitungen im Boden befragt habe. Im Übrigen bestreite sie, dass sie bei den Erdwärmebohrungen eine Leitung auf dem Vorhabengrundstück getroffen habe und es sodann zur Einleitung einer Emulsion in den Hauptkanal gekommen sei. Die Ausführungen der Klägerin seien insoweit spekulativ. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäße Beweissicherung versäumt. Auf einen Anscheinsbeweis könne sie sich nicht berufen, da es an einem tauglichen Erfahrungssatz fehle. Ferner sei der Schaden nicht mehr im zeitlichen Kontext der Arbeiten aufgetreten und der Füllstoff habe nach den Lichtbildern der Klägerin eine bläuliche Färbung aufgewiesen, obwohl das bei den Bohrungen genutzte Verfüllmaterial grau gewesen sei. Ferner habe die Klägerin ihren Schaden durch Vorlage der Rechnungen der T1. GmbH und der Firma L1. weder dargelegt noch bewiesen. Sie bestreite, dass die Rechnungen der Unternehmen mit den Bohrungen zusammenhingen. Auch bestreite sie die Erforderlichkeit der Positionen der Rechnung von L1. . Unabhängig davon falle der Klägerin ein Mitverschulden zur Last, welches eine Haftung vollständig ausschließe. Einerseits bestreite sie, dass der Stutzen auf dem ehemals unbebauten Vorhabengrundstück (ordnungsgemäß) verschlossen gewesen sei. Soweit die Klägerin vorbringe, dass der Deckel angebohrt worden sei, sei dies aus technischen Gründen nicht möglich. Andererseits habe die Klägerin den Architekten D. unrichtig über etwaige Leitungen im Grundstück unterrichtet, weil der Stutzenplan vom 31. Januar 2014 keine Leitungen auf dem Vorhabengrundstück enthalten habe. Im Übrigen seien die Feststellungen in dem bürgerich-rechtlichen Rechtsstreit nicht präjudiziell. Am 4. September 2020 hat die Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2020 hat sie festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (Az.: 15 E 16/21) zurückgewiesen. Die Kammer hat am 17. Oktober 2022 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. A. Sie ist zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 10. Dezember 2020 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 5. Mai 2021 verwiesen. Ferner liegt das Rechtsschutzbedürfnis für die statthafte allgemeine Leistungsklage vor, weil die Klägerin keine Möglichkeit hat, den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf einfacherem, schnellerem und kostengünstigerem Wege durchzusetzen. Einerseits fehlt ihr die Befugnis, den begehrten Schadensersatz mittels Verwaltungsaktes zu erheben. Dies würde nach dem Vorbehalt des Gesetzes im Sinne des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes eine gesetzliche Ermächtigung oder aber ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten in Bezug auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch verlangen, der durch Leistungsbescheid geregelt werden müsste. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1989 – 10 S 2252/89 –, juris, m.w.N. Daran fehlt es. Insbesondere enthält § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt X1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 16. Dezember 2009 (Entwässerungssatzung), wonach Anschlussnehmer und Indirekteinleiter für alle Schäden und Nachteile haften, die der Stadt X1. infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen, keine Verwaltungsaktbefugnis. Eine derartige Satzungsvorschrift wäre mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam, weil die Klägerin durch §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666) in der Fassung vom 18. Juli 2009 und der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 in der Fassung vom 16. Dezember 2009 nicht ermächtigt war, sich durch den Erlass einer Satzung die Befugnis zu schaffen, Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage mittels Leistungsbescheids geltend machen zu können. Vielmehr beschränken sich die Satzungsermächtigungen nach ihrem Wortlaut und Zweck darauf, der Gemeinde zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht zu ermöglichen, die Überlassung des auf den Grundstücken ihres Gemeindegebietes anfallenden Abwassers durch einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der öffentlichen Abwasseranlage beziehen sich die Regelungen nicht. Innerhalb des etwaig entstandenen Anschluss- und Benutzungsverhältnisses ist eine Über- und Unterordnung zwischen der Klägerin und der Beklagten ebenso wenig ersichtlich. Andererseits hat die Klägerin die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 16. Februar 2018 außergerichtlich erfolglos zur Zahlung des Schadensersatzes aufgefordert. B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.787,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2018. I. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Anspruch der Klägerin bereits aus einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die culpa in contrahendo auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis folgt, da er sich zumindest aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 1. Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. a. Die Klägerin war in ihrem Eigentum an der öffentlichen Abwasseranlage in der X. -C. -Straße verletzt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn durch die Einwirkung auf eine Sache deren Substanz verletzt oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht nur kurzfristig und teilweise beeinträchtigt wird. Vgl. Teichmann, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 823, Rn. 7 f. So liegt der Fall hier. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt war die Funktion des öffentlichen Hauptkanals in der X. -C. -Straße, welcher als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Gemarkung X1. , Flur 21, Flurstück 343 im Eigentum der Klägerin stand (vgl. § 94 BGB), zur Abwasserbeseitigung infolge seiner kompletten Verstopfung vollständig gemindert. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorliegenden Bau-Tagesbericht, der zur Befahrung des Hauptkanals gefertigten Haltungsgrafik und dem Haltungsbericht der T1. -GmbH vom 17. April 2016. Danach wies der Kanal in der X. -C. -Straße nach knapp 16 Metern der Befahrung erste verhärtete Ablagerungen auf und war nach etwas mehr als 17 Metern vollständig mit Beton verstopft. Mit diesen schriftlichen Feststellungen stimmen die gefertigten Lichtbild- und Videoaufnahmen der T1. GmbH überein, auf denen ein Kanalrohr abgebildet ist, das erst nicht, in der Folge leicht und am Ende vollständig mit einer Masse verstopft ist. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin (mit Nichtwissen) bestreitet, der die Feststellungen der T1. -GmbH zum Gegenstand hat, ist dies jedenfalls als unsubstantiiert zu werten. Denn sie setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem Vorbringen im landgerichtlichen Verfahren, in dem sie sich die Feststellungen der T1. GmbH aufgrund ihrer Haltungsgrafik vom 17. April 2016 unbedingt zu Eigen gemacht hat. Vgl. die auf Entsorgungsleitungen übertragbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eigenschaft von Versorgungsleitungen als wesentliche Bestandteile von Grundstücken u.a.: BGH NJW 1962, 1817 (1818). b. Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin mittelbar verletzt, indem sie ihre Verkehrssicherungspflichten als Bauherrin und unmittelbare Veranlasserin des Bauvorhabens vernachlässigte. Die Bauherrin hat nämlich u.a. dafür zu sorgen, dass von ihrem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Denn sie ist es in erster Linie, welche die Gefahrenquelle eröffnet. Von ihrer Verantwortung wird sie auch nicht schon dadurch befreit, dass sie die Bauplanung, die Bauaufsicht und die Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. Zwar erübrigt sich ihre Aufsichtspflicht oft, wenn sie einen als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und einen solchen Bauunternehmer beauftragt hat. Als zunächst Verkehrssicherungspflichtige ist sie aber zu einem Eingreifen dann verpflichtet, wenn sie Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn sie Anlass zu Zweifeln hat, ob der oder die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung tragen, oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihr, der Auftraggeberin, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. November 1992 – III ZR 91/91 –, NJW 1993, 1647 (1648) m.w.N. auf BGH, LM (Dc) BGB Nr. 106 = Warn 1976, Nr. 111. Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden, weil sie die Beigeladene nach dem Gesprächstermin vom 14. März 2016 damit beauftragte, vier Bohrungen an der Grenze des Vorhabengrundstücks zur X. -C. -Straße durchzuführen, obwohl sie aufgrund ihres Wissensvorsprungs erkennen musste, dass Bohrungen in diesem Grundstücksbereich mit besonderen Gefahren für die Rechtsgüter der Klägerin einhergingen. Einerseits muss sie das Wissen ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters N1. C1. analog § 31 BGB gegen sich gelten lassen, der Kenntnis davon hatte, dass einige Bohrungen der Beigeladenen im vorderen Grundstücksteil an der X. -C. -Straße erfolgen sollten. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen im landgerichtlichen Verfahren, wonach auf dem Vorhabengrundstück am 14. März 2016 ein Gespräch zwischen dem vorgenannten Gesellschafter der Beklagten, einem Geschäftsführer der Beigeladenen, dem Architekten D. und dem Ingenieur N. stattfand. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 ließ die Beklagte dort insoweit ausführen: „Zutreffend ist, dass am 14. März 2016 das Gespräch mit den dazu durch die Beklagten (Anmerkung: Beigeladene in diesem Verfahren) benannten Teilnehmern stattgefunden hat. Anlässlich dieses Termins wurde seitens der Beklagten erläutert, im Hinblick darauf, dass über der in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassenen Bohrstelle bereits die Bodenplatte des Gebäudes betoniert war einerseits, und auf die vorgefundenen Bodenverhältnisse andererseits sollten weniger Tiefe, dafür aber mehrere Bohrungen vorgenommen werden. Die dazu vorgebrachten Bedenken, die Bohrstelle sei in der wasserrechtlichen Erlaubnis verbindlich festgeschrieben, wurden seitens des Geschäftsführers der Beklagten mit Hinweis darauf ausgeräumt, die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Bohrung vor deren Durchführung würde zur erheblichen zeitlichen Verzögerung führen; nach der ständigen Praxis der Beklagten sei es völlig ausreichend, nach der Vornahme der Bohrungen eine nachträgliche Anzeige der neuen Bohrkoordinaten gegenüber der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen, solange und soweit die Bohrungen nicht tiefer als bereits genehmigt vorgenommen würden. Im Hinblick auf diese Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten bestand für den die Klägerin (Anmerkung: Beklagte in diesem Verfahren) vertretenden N1. C1. keine Veranlassung, der Vornahme der Bohrungen nach Maßgabe der abgeänderten Planung der Beklagten (Anlage B 1) nicht zuzulassen. (...)“ . Mit der Anlage B 1 bezog sich die Beklagte im landgerichtlichen Verfahren auf die Skizze der Beigeladenen über die neu festgelegten Bohrstellen S1 bis S8, in welcher die Erdwärmebohrpunkte S2 bis S4 in einer Entfernung von etwa einem Meter zur Grundstücksgrenze an der X. -C. -Straße eingezeichnet waren. Soweit die Beklagte nunmehr vorbringt, keine Kenntnis von den Bohrstellen gehabt bzw. die Bohrskizze der Beigeladenen nicht erhalten zu haben, folgt die Kammer ihren insoweit erkennbar widersprüchlichen Angaben nicht. Andererseits muss sie sich das Wissen des Fachingenieurbüros N. über die Verlegung einer Grundstücksanschlussleitung zum Vorhabengrundstück und eines Anschlussstutzens in dem Grenzbereich des Vorhabengrundstücks zur X. -C. -Straße zurechnen lassen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB auf den sogenannten Wissensvertreter. Dies ist jeder, der nach der Organisation des Geschäftsherrn damit betraut ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant aufzutreten, bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggf. weiterzuleiten. Der Geschäftsherr muss sich die Kenntnis des Wissensvertreters grundsätzlich zurechnen lassen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Vertreter für den Geschäftsherrn bestellt oder Vertretungsmacht hat. Vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2021, § 166 Rn. 28, Schäfer, in: BeckOK, BGB, Stand: 1. August 2021, § 166 Rn. 18. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. anerkannt, dass ein Architekt als Wissensvertreter des Bauherrn anzusehen ist, da ihm kraft seines Vertrages die Planung und Ausführung des Bauvorhabens obliegt. In diesem Zusammenhang hat er als Sachwalter des Bauherrn dessen Interessen insbesondere auch nach außen gegenüber den sonst am Bau Beteiligten oder den durch den Bau Betroffenen zu wahren. Er gilt dementsprechend im Verkehr als der "Repräsentant" des Bauherrn. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 – V ZR 235/75 –, juris, Rn. 10. Diese Anforderungen sind hier in der Person des Herrn N. erfüllt, weil er im Zuge der Errichtung des Mehrfamilienhauses, das auch Verkehrssicherungspflichten der Beklagten auslöste, eine vergleichbare Stellung innehatte. Denn nach dem Angebot über die Planung der erforderlichen HSL-Grundausstattung vom 28. Oktober 2014 umfasste seine Leistung nicht nur die Grundlagenermittlung der HSL-Technik, die Erstellung des Entwässerungsgesuchs mit erforderlichen Berechnungen für die Abwasserleitungen und die möglichen Anschlusspunkte, die Berechnungen zu Heizung, Sanitär und Wohnraumlüftung sowie die Erstellung der Planunterlagen, sondern auch Aufgaben, in denen er als Repräsentant der Beklagten im Rechtsverkehr auftrat. Dementsprechend enthielt sein Angebot auch die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Gewerke Sanitär- und Heizungsinstallation, die Kostenberechnung der ausgeschriebenen Baumaßnahmen, die Prüfung eingehender Angebote und die Begleitung dieser Maßnahmen. In Ausübung dieser Tätigkeit war es allein Herr N. , welcher bei der Beigeladenen eine Anfrage für die beabsichtigten Erdwärmebohrungen stellte, und dem die Beigeladene ihr erstes Angebot vom 27. Juli 2015 übersandte. Ferner nahm Herr N. an dem Gesprächstermin am 14. März 2016 auf dem Vorhabengrundstück teil, das zur Besprechung der Abweichung von den erlaubten Bohrstellen sowie der neuen Bohrpunkte (S1 bis S8) diente. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen im bürgerlich-rechtlichen Verfahren fragte ein Vertreter der Beigeladenen u.a. auch Herrn N. , ob er von unterirdischen Leitungen im Vorhabengrundstück wisse. Zudem steht die Errichtung einer Erdreich-Wärmepumpe in erkennbarem Zusammenhang zur Wärmeversorgung des Mehrfamilienhauses, die als Gegenstand des Gewerks Heizung und Sanitär nach dem Vorstehenden sicher in den Tätigkeitskreis des Herrn N. fiel. Aufgrund des Auftrags der Beklagten wandte sich der Mitarbeiter F. des Ingenieurbüros N. am 25. August 2015 telefonisch und per E-Mail an die Klägerin und bat um Auskunft über die Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück. Auf diese Anfrage übersandte die Klägerin Herrn F. am 25. August 2015 einen Kanalkatasterauszug samt händischer Einzeichnungen, welche die Grundstücksanschlussleitung zwischen dem Hauptkanal und dem Vorhabengrundstück sowie den Anschlussstutzen auf dem Vorhabengrundstück zeigen. Die in dem Auszug eingezeichnete Leitung reichte erkennbar über die Grundstücksgrenze bis in das Vorhabengrundstück hinein. In dem Antwortschreiben wies die städtische Mitarbeiterin A. im Übrigen explizit darauf hin, dass für das Gesamtvorhaben trotz der bereits verlegten Anschlüsse noch ein Entwässerungsantrag bei der Klägerin einzureichen sei. Auch daraus wurde ersichtlich, dass Leitungen im Grenzbereich des Vorhabengrundstücks lagen. Ferner sind auch die Beklagte und die Beigeladene im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln von einer Kenntnis des Herrn N. bzw. seiner Mitarbeiter über die Grundstücksanschlussleitung und den Anschlussstutzen auf dem Vorhabengrundstück ausgegangen. Dort ließ insbesondere die Beklagte insoweit Folgendes vortragen: „(...) hat Frau A. entsprechend der Sachdarstellung auf Blatt 2 des Schreibens vom 1.9.2016 (Bl. 217 GA) zwar in der Tat am 25.8.2015 eine Übersicht versandt, in der die Lage des (Vorsorge-) Anschlusskanals ausgewiesen war; allerdings ist diese Unterlage nicht der Klägerin (Anmerkung: Beklagte in diesem Verfahren) bzw. ihrem Streithelfer (Anmerkung: Architekt D. ) zur Verfügung gestellt worden, sondern dem Zeugen N. auf dessen Anforderung wegen der ihm übertragenen Planung der Abwasserversorgungsanlagen.“ . Im Übrigen wurde die Beklagte durch die Beauftragung der Beigeladenen mit den Erdwärmebohrungen auch deshalb nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht frei, weil sie Anlass zu Zweifeln hatte, ob die Beigeladene den damit einhergehenden Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trug. Nach dem Vorbringen der Beklagten in dem landgerichtlichen Verfahren stellte die Beigeladene ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter im Gesprächstermin vom 14. März 2016 ihre neuen Pläne zur Durchführung mehrerer, aber weniger tiefer Bohrungen vor. Nachdem der vertretungsberechtigte Gesellschafter Bedenken an der eigenmächtigen Abweichung von der wasserrechtlichen Erlaubnis äußerte, teilte der anwesende Geschäftsführer der Beigeladenen mit, eine weitere wasserrechtliche Erlaubnis werde zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen und die Bohrungen könnten nachträglich erlaubt werden. Dadurch ließ die Beigeladene aber erkennen, dass sie reinen Effizienzgesichtspunkten, nicht aber der sorgfältigen Vorbereitung ihrer Bautätigkeit den Vorrang einräumte. c. Zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und dem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht besteht ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang, weil die Beschädigung des Hauptkanals nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte die Beigeladene nicht mit der Durchführung von Erdwärmebohrungen in der Nähe der Grenze des Vorhabengrundstücks zur X. -C. -Straße beauftragt hätte. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beigeladene im Zuge dieser Bauarbeiten einen auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Anschlussstutzen anbohrte und es infolgedessen zur Verstopfung des Hauptkanals mit Beton kam. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der an sich bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird durch die richterrechtlich ausgebildeten Regeln des indiziellen Beweises eingeschränkt. Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um das Vorhandensein der Haupttatsachen folgern zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28/89 –, juris, Rn. 20. So liegt der Fall hier. Die Überzeugung der Kammer stützt sich auf den örtlichen Zusammenhang zwischen den Erdwärmebohrungen und der Kanalverstopfung (dazu aa.), den Einsatz erheblicher Mengen Füllstoff durch die Beigeladene in der Nähe der Schadensstelle (dazu bb.) sowie das festgestellte Schadensbild im Hauptkanal (dazu cc.) und wird nicht durch den Zeitabstand zwischen den Bauarbeiten der Beigeladenen und dem Auftreten der Verstopfung, die teilweise bläuliche Oberflächenfärbung des vorgefundenen Materials, die senkrechte Bohrungsweise und den bloßen Verweis auf vermeintliche Dritteinleiter erschüttert (dazu dd.). aa. Zunächst spricht der örtliche Zusammenhang für die Kausalität zwischen der Durchführung der Erdwärmebohrungen auf dem Vorhabengrundstück und der Verstopfung des Hauptkanals in der X. -C. -Straße, weil sich die Verstopfung aufgrund der Untersuchungsergebnisse der T1. GmbH, des Kanalkatasterauszugs vom 25. August 2015 und der Schadenslänge [dazu (1)], der Rechnung der Firma L1. [dazu (2)] und dem Verhalten des Architekten D. nach der Schadensfeststellung [dazu (3)] dem Vorhabengrundstück zuordnen lässt. (1) Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich die Verstopfung des Hauptkanals der Grundstücksanschlussleitung zum Vorhabengrundstück zuordnen. Nach dem Auszug aus dem Kanalkataster vom 25. August 2015 lag zwischen dem Revisionsschacht 41149006, von welchem die Befahrung des Kanals entgegen der Fließrichtung erfolgte, und der Grundstücksanschlussleitung zum Grundstück der Beklagten eine Distanz von 27,1 Metern. Ferner ergibt sich aus der Haltungsgrafik der T1. GmbH über die Inspektion des Kanals vom 17. April 2016, dass sie auf dieser Strecke erst nach 16,1 Metern Ablagerungen von hartem oder verdichtetem Material feststellte. Nach 17,7 Metern musste sie die Befahrung abbrechen, weil sie die Kamera aufgrund der zunehmenden Verfüllung des Kanals nicht weiterführen konnte. Ausweislich der Rechnung der Firma L1. vom 10. Mai 2016, die mit der Sanierung des Kanals beauftragt war, nahm das Unternehmen 11 Meter alte Rohrleitungen auf und entsorgte sie. Addiert man den befahrenen und unbeschädigten Kanalteil von 16,10 Metern und die aufgenommene Menge der schadhaften Rohrleitungen (11 Meter) erhält man eine Leitungslänge von 27,1 Metern, welche der Distanz zwischen Revisionsschacht und der Grundstücksanschlussleitung zum Vorhabengrundstück entspricht. Selbst wenn man gewisse Ungenauigkeiten in dem Kanalkatasterauszug vom 25. August 2015 zugunsten der Beklagten unterstellt, lässt sich der weit überwiegende Anteil der Schadensstelle aber noch vor dem Vorhabengrundstück verorten und weist dementsprechend ebenso darauf hin, dass die Einleitung des Füllstoffs von dem Vorhabengrundstück aus erfolgt ist. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Eintragungen im Kanalkatasterauszug bestreitet, weichen ihre Angaben von ihrem Vorbringen im bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit ab und sind daher jedenfalls als unsubstantiiert zu werten. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt, soweit sie den Sachvortrag der Klägerin zur Schadensfeststellung der T1. -GmbH bestreitet. Denn im landgerichtlichen Verfahren ließ die Beklagte in dieser Hinsicht ohne Vorbehalt vortragen: „ Als Anlage 17 überreichen wir ergänzend den Bautagesbericht der T1. für den 17.4.2016 und die aufgrund der Untersuchungen am 18.4.2016 erstellte Haltungsgrafik. Die Untersuchungen durch die T1. GmbH haben bestätigt, dass die Kanalverstopfung darauf zurückzuführen war, dass der untersuchte Kanal komplett mit Beton verstopft war. Weiter wurde festgestellt, dass der Zufluss über die auf dem Baugrundstück der Klägerin (Anmerkung: Beklagte des vorliegenden Verfahrens) vorhandene Anschlussleitung erfolgt war. “. (2) Hinzu kommt, dass sich die genannten Feststellungen zur Verstopfung im Hauptkanal mit den Sanierungsarbeiten der Firma L1. in Einklang bringen lassen. Nach der Rechnung vom 10. Mai 2016 hat das Unternehmen die Sanierungsarbeiten in der X. -C. -Straße zwischen dem Neubau und dem Grundstück mit der Anschrift X. -C. -Straße 14 ausgeführt, welches dem Vorhabengrundstück genau gegenüberliegt. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hat das erkennende Gericht nicht. (3) Ferner findet die Annahme des örtlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und den Bohrungen eine Stütze im Verhalten des Architekten D. , welchen die Klägerin über die Schadensmeldung unterrichtete. Dieser informierte die Beklagte und die Beigeladene erstmalig mit E-Mail vom 17. April 2016 darüber, dass dem Notdienst der Klägerin am 16. April 2016 eine Kanalverstopfung in der X. -C. -Straße mitgeteilt wurde. In einer weiteren E-Mail vom 20. April 2016 führte er aus, dass die Verstopfung des Kanals auf eine Länge von acht bis zehn Metern geschätzt werde. Er halte eine örtliche Begehung durch die Beigeladene für sinnvoll und kündigte an, dass durch die Arbeiten der Stadt X1. „mit Sicherheit Kosten geltend gemacht“ würden. Aus welchem Grund sich der Architekt D. als zuständiger Ansprechpartner der Klägerin sah und die Informationen an die Beklagte und die Beigeladene weitergab, wenn sich die Verstopfung des Kanals nicht auf das Vorhabengrundstück zurückverfolgen ließ, ist nicht plausibel. Zudem fügte der Architekt D. seiner Mail vom 20. April 2016 ein Lichtbild mit dem Dateinamen „Foto Kanal 20.04.2016.jpg“ bei, auf dem sich jedenfalls die Örtlichkeit näher eingrenzen lässt. Dieses Bild wurde vom Vorhaben- oder Nachbargrundstück (X. -C. -Straße 9) gefertigt und zeigt in südöstliche Richtung. Darauf ist das Doppelhaus K. -H. Nrn. 12 und 14 zu erkennen, das dem Grundstück der Beklagten schräg gegenüberliegt. Ob das genannte Lichtbild vom Vorhaben- oder Nachbargrundstück aus gefertigt wurde, ist nicht beachtlich, da der flüssige Füllstoff mit dem Gefälle des Abwasserkanals in den Hauptkanal geflossen sein muss. Das Gefälle des Kanals liegt in Richtung des Nachbargrundstücks. bb. Hinzu kommt, dass die Beigeladene in unmittelbarer Nähe zur Schadensstelle erhebliche Mengen eines Füllstoffes verwendet hat, welcher mit dem während der Befahrung des verstopften Hauptkanals vorgefundenen Material jedenfalls vergleichbar ist [dazu (1)], und im maßgeblichen Zeitraum keine Anhaltspunkte für andere Baustellen in der Nähe der Schadensstelle bestehen, bei welchen mit potenziellen Füllstoffen gearbeitet wurde [dazu (2)]. (1) Die Beigeladene hat in der Nähe zur Grundstücksgrenze an der X. -C. -Straße erhebliche Mengen an Füllstoff verwendet. Ausweislich ihres Angebotes vom 27. Juli 2015 umfassten die Erdwärmebohrungen nicht nur die Durchführung der Bohrung an sich, sondern auch das Verpressen der entstehenden Ringräume mit einem Bentonit-Zementgemisch. In ihrem Nachtragsangebot, das sie u.a. aufgrund der Verlegung der ursprünglich angedachten Bohrpunkte erstellte, nahm sie als Zusatzleistung auch das Verpressen von Hohlräumen und Karsten auf, wobei sie mit zwei Tonnen von einem erheblichen Bedarf an Verpressmaterial ausging. Der bei ihren Arbeiten verwendete Füllstoff ist mit dem Material, welches bei der Befahrung des Kanals vorgefunden wurde, jedenfalls vergleichbar. Nach dem zu den Akten gereichten Sicherheitsdatenblatt handelte es sich bei dem Baustoff der Beigeladenen um einen hydraulischen Stoff in Form eines grauen Pulvers, welcher bei Kontakt mit Wasser aufgrund einer beabsichtigten Reaktion zu einer festen Masse erhärtet. Auf den Videoaufzeichnungen der T1. GmbH von der Befahrung des Hauptkanals, welche wegen der Übereinstimmung mit den Daten der Haltungsgrafik und der Ortsangabe „X. -C. -Straße“ dem vorliegenden Sachverhalt zugeordnet werden können, zeigt sich nach 16,1 Metern eine graue Masse, welche offensichtlich erhärtet war und angesichts der zunehmenden Verstopfung eine weitere Befahrung des Kanals nicht zuließ. (2) Hinzu kommt, dass die Baustelle auf dem Vorhaben- und Nachbargrundstück nach dem nicht näher bestrittenen Vorbringen der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 31. März 2016 und dem 16. April 2016 die einzige Baustelle im Bereich der X. -C. -Straße war. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dieses Vorbringen anzuzweifeln. cc. Ferner spricht das im Kanal aufgefundene Schadensbild unter Berücksichtigung allgemeiner Denkgesetze für eine Einleitung des Füllstoffs von dem Grundstück der Beklagten [dazu (1)] und schließt die Einleitung aus dem öffentlichen Straßenraum sowie dem Nachbargrundstück X. -C. -Straße 9 aus [dazu (2)]. (1) Es ist nach allgemeinen Denkgesetzen angesichts des bestehenden Gefälles im Hauptkanal in der X. -C. -Straße davon auszugehen, dass sich eingeleiteter (zäh-)flüssiger Füllstoff von der Einleitungsstelle mit der vorhandenen Fließrichtung bis zu seiner Erhärtung ausbreitet und der Umfang der Kanalverfüllung in Fließrichtung abnimmt. Damit lassen sich die Feststellungen der T1. GmbH in Einklang bringen. Danach fand sich – von dem Revisionsschacht 41149006 ausgehend und damit gegen die Fließrichtung – nach 16,1 Metern die erste Ablagerung von verdichtetem oder erhärtetem Material in dem Hauptsammler der X. -C. -Straße. In der Folge nahm der Umfang der Ablagerung in Richtung des Vorhabengrundstücks immer weiter zu, so dass die T1. GmbH die Befahrung nach 17,7 Metern abbrechen musste. Erst an dieser Stelle war der Hauptkanal so stark verstopft, dass die Kamera nicht weitergeführt werden konnte. In dem zur Befahrung des Kanals gefertigten Video ist in Richtung des Vorhabengrundstücks die komplette Verstopfung des Hauptkanals erkennbar, so dass die Masse aus dieser Richtung in den Hauptsammler gelaufen sein muss. (2) Mit diesem Schadensbild lässt sich eine Einleitung des Füllstoffes über Zugänge im öffentlichen Straßenraum denknotwendig ausschließen. Für den Revisionsschacht 41149006 gilt dies bereits deshalb, weil die T1. GmbH erste Ablagerungen bei der Befahrung des Kanals erst nach 16,1 Metern feststellte. Sollte ein Dritter das Material über diesen Revisionsschacht in den Kanal geleitet haben, wäre bereits auf diesen sechzehn Metern mit Ablagerungen des Betons zu rechnen gewesen. Dies war aber erkennbar nicht der Fall. Ferner kommt die Einleitung über den Schacht 41149007 nicht in Betracht, weil dies mit einer deutlich längeren Verstopfung im Hauptkanal hätte einhergehen müssen. Ausweislich des Kanalkatasterauszugs der Klägerin vom 25. August 2015 lag zwischen den Revisionsschächten 41149007 und 41149006 eine Distanz von 35,45 Metern, so dass der Bereich der Kanalverstopfung nicht bis zum Schacht 41149007 gereicht haben kann. Denn die T1. GmbH ist – von dem Schacht 41149006 ausgehend – bereits nach 16,1 Metern auf das erhärtete Material gestoßen. Mit der Anzahl der aufgenommenen und alten Rohrleitungen von elf Metern ergibt sich, dass die Verstopfung auf der Haltungslänge zwischen den beiden Schächten lediglich bis zu einer Distanz von etwa 27 Metern – von dem Schacht 41149006 aus betrachtet – gereicht haben kann. Gemessen an der Haltungslänge waren die weiteren knapp siebeneinhalb Meter bis zum Schacht 41149007 schadlos und mussten dementsprechend nicht ausgetauscht werden. Daneben lässt sich auch die Einleitung über das Nachbargrundstück X. -C. -Straße 9 sicher ausschließen. Den der Haltungsgrafik der T1. GmbH beigefügten Lichtbildern und der Videoaufzeichnung der Befahrung lässt sich deutlich entnehmen, dass die Grundstücksanschlussleitung zu diesem Grundstück völlig frei war und keinerlei Rückstände von Beton enthielt. dd. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat das erkennende Gericht einen Grad an Überzeugung von der Verursachung der Kanalverstopfung durch die Bohrungen der Beigeladenen gewonnen, welcher durch den Zeitabstand zwischen den Bauarbeiten der Beigeladenen und der Schadensmeldung [dazu (1)], die zum Teil bläuliche Färbung des im Hauptkanal vorgefundenen Materials [dazu (2)], die technische Unmöglichkeit der Bohrung in einen Verschlussdeckel des Stutzens [dazu (3)] und den Verweis auf vermeintliche Dritteinleiter [dazu (4)] nicht erschüttert wird. (1) Soweit die Beklagte und die Beigeladene gegen den Kausalzusammenhang einwenden, die Verstopfung des Kanals sei erst geraume Zeit nach Fertigstellung der Bohrungen auf dem Vorhabengrundstück aufgetreten, kommt dem Einwand kein erhebliches Gewicht zu. Selbst nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen im landgerichtlichen Verfahren erweist es sich als möglich, dass zwischen der Einleitung des Füllstoffs bei den Arbeiten auf dem Vorhabengrundstück und der Schadensmeldung am 16. April 2016 nur etwas mehr als eine Woche lag. Danach begann die Beigeladene am 31. März 2016 mit den Bohrungen und stellte ihre Arbeiten binnen weniger Tage fertig. Hinzu kommt, dass das Aufnahmevolumen des nicht verstopften Kanalbereichs einen weiteren sachlichen Grund für die verzögerte Schadensmeldung begründet. Auch ist wegen des Aushärtungsprozesses des Füllstoffs ohnehin nicht mit einer sofortigen Verstopfung des Hauptkanals infolge seiner Einleitung zu rechnen. (2) Entsprechendes gilt für den Einwand, der im Kanal vorgefundene Stoff habe nach den Angaben der Klägerin eine bläuliche Färbung aufgewiesen, obwohl das bei den Erdwärmebohrungen verwendete Material nach dem Sicherheitsdatenblatt grau gewesen sei. Denn die Frage, ob ein grauer Baustoff nach seiner Verwendung und Aushärtung in einem Hauptkanal eine bläuliche Färbung an Teilen seiner Oberfläche annehmen kann, weist angesichts des dargestellten Schadensbildes, der örtlichen und sachlichen Nähe zwischen den Erdwärmebohrungen und der Kanalverstopfung sowie den Videoaufnahmen von dem Füllmaterial kein Gewicht auf, welches den Kausalzusammenhang ernsthaft in Frage stellt. Auf den Videoaufzeichnungen der T1. GmbH wird insbesondere deutlich, dass die in den Kanal gelaufene Füllmasse eine graue Färbung aufweist und damit der Ausgangsfarbe des Baustoffs der Beigeladenen entspricht. Auch das in Bezug genommene Lichtbild der Klägerin vom 21. April 2016 zeigt lediglich eine blaue Verfärbung am vorderen Rand des Materials, während die dahinter liegende Masse gräulich erscheint. (3) Auch verfängt es nicht, soweit die Beklagte und die Beigeladene vortragen, die Erdwärmebohrungen hätten einen Verschlussdeckel des Anschlussstutzens wegen ihres senkrechten Verlaufs aus technischen Gründen nicht treffen und die Einleitung des Füllstoffs damit nicht verursachen können. Dabei lassen die Beklagte und auch die Beigeladene bereits unberücksichtigt, dass die Bohrung in einen Verschluss des Anschlussstutzens keine notwendige Bedingung für die Einleitung des Füllstoffs in den Hauptkanal über den Anschlussstutzen ist. Denn dafür genügt bereits, dass eine der Bohrungen den hinter einem Deckel liegenden Bereich des Stutzens trifft und beschädigt. Ein solcher Schaden ermöglicht den Zufluss von Füllstoff in den Stutzen, über welchen das Material ungehindert in den Hauptkanal gelangen kann. (4) Schließlich erweist es sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung und angesichts der örtlichen Gegebenheiten in der X. -C. -Straße als fernliegend, dass der Füllstoff durch Dritte über das Vorhabengrundstück in den Hauptkanal geleitet wurde, um sich des Materials zu entledigen bzw. der Beklagten und/oder der Beigeladenen zu schaden. Hinsichtlich der potenziell denkbaren Entsorgungsvariante ist es nach Auswertung der allgemein vorhandenen Luftbilder nicht plausibel, dass sich Dritte Zugang zu einem Baugrundstück verschaffen, das in einem dicht besiedelten Wohngebiet mit verhältnismäßig beengten Verkehrsverhältnissen liegt. Im Zeitraum der Einleitung war die X. -C. -Straße einseitig vollständig bebaut. Auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks standen jedenfalls auf den Grundstücken mit der postalischen Anschrift K. -H. 8 und 10 zwei Wohnhäuser auf, die an ihrer westlichen Grundstücksseite direkt an das Vorhabengrundstück grenzten. Vor dem Hintergrund hätten Dritte bei der widerrechtlichen Entsorgung ihres Materials mit einem hohen Aufkommen von Zeugen rechnen müssen. Dies gilt auch deshalb, weil das Ablassen von Beton – insbesondere in der vorliegenden Menge – erfahrungsgemäß mit erheblichen Lärmemissionen verbunden ist. Wenn sich also Dritte außerhalb der Arbeitszeiten Zutritt zur Baustelle auf dem Grundstück der Beklagten verschafft hätten, wäre in dem genannten Wohngebiet damit zu rechnen gewesen, dass zumindest die unmittelbaren Nachbarn diesen Vorgang beobachten bzw. als ungewöhnlich empfinden und den zuständigen Stellen melden. Gegen eine Entsorgung auf dem Vorhabengrundstück spricht auch, dass diese im öffentlichen Straßenraum oder in weniger belebten Bereichen wie etwa einem Gewerbe- oder Industriegebiet deutlich einfacher und anonymer hätte erfolgen können. Dies vorausgeschickt, ist auch der Schädigungsvariante nicht zu folgen. Neben der erheblichen Entdeckungsgefahr in der X. -C. -Straße streitet auch der Umstand gegen diese Sachverhaltsvariante, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene Kenntnis von dem Anschlussstutzen und der daraus folgenden Verbindung von Vorhabengrundstück und öffentlichem Hauptsammler gehabt haben wollen. Für das erkennende Gericht ist es daher nicht plausibel, wie Dritte von dieser Verbindung hätten Kenntnis nehmen und sie mit Schädigungsvorsatz zu Lasten der Beklagten und der Beigeladenen hätten ausnutzen können. Ferner müsste die Einleitung über das Vorhabengrundstück erfolgt sein, nachdem die Beigeladene die Bohrungen vorgenommen hatte und bevor sie die Hohlräume verpresste. Sollten Dritte vor Fertigstellung der Füllarbeiten der Beigeladenen aber eine erhebliche Menge an Beton in eines der Bohrlöcher eingefüllt haben, hätte die Beigeladene dies anhand von Betonrückständen am oder im Bohrloch feststellen müssen, bevor sie ihre eigenen Arbeiten abschloss. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben derartige Auffälligkeiten vorgebracht. Andere Stellen für die Einleitung des Füllstoffes sind unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht ersichtlich. d. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten auch schuldhaft verletzt. Denn sie muss sich analog § 31 BGB zurechnen lassen, dass ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er die Beigeladene mit der Durchführung der Erdwärmebohrungen im unmittelbaren Grenzbereich des Vorhabengrundstücks zur X. -C. -Straße beauftragte. Es war aufgrund der zurechenbaren Kenntnis vom Bestehen des Anschlussstutzens auf dem Vorhabengrundstück offensichtlich, dass es bei den Erdwärmebohrungen und den Füllarbeiten im Grenzbereich des Grundstücks zur X. -C. -Straße zu Gefahren für das Eigentum der Klägerin an dem Hauptkanal kommen konnte. Ferner hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, weil ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter die Beigeladene ohne weitere Erkundigungen mit den Bohrungen beauftragte, obwohl er Anlass zu Zweifeln hatte, dass die Beigeladene den mit ihrer Arbeit verbundenen Risiken hinreichend Rechnung trägt. e. Da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, erweist sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als widerrechtlich. 2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach gegeben. Zwischen der Verstopfung des städtischen Hauptkanals und dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 15.787,01 Euro besteht eine haftungsausfüllende Kausalität. Diesen Betrag hat die Klägerin zur Sanierung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kanals aufgewendet. Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten stehen und nicht erforderlich sind, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt worden. Dies gilt insbesondere für die Rechnungspositionen der Firma L1. , die anhand des Aufmaßblattes und der Massenberechnung nachvollziehbar sind. Der Klägerin fällt kein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last, vgl. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 und § 254 Satz 1 BGB. Der Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen, der auf dem Vorhabengrundstück befindliche Anschlussstutzen sei nicht (ordnungsgemäß) verschlossen gewesen, geht ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte für den Umstand erkennbar, dass die Klägerin den Anschlussstutzen im Zeitpunkt seiner Verlegung auf das zuvor brachliegende Vorhabengrundstück nicht oder nur unzureichend verschloss oder der Deckel im Schadenszeitpunkt schadhaft war. Im Übrigen spricht für einen Verschluss des Anschlussstutzens indiziell vielmehr, dass der Ingenieur N. auf dem ehemals auch brachliegenden Nachbargrundstück (X. -C. -Straße 9) einen Verschluss feststellen konnte. Dies legt nahe, dass die Klägerin im Laufe der Verlegung des Hauptsammlers in der X. -C. -Straße die Anschlussstutzen auf unbebauten Grundstücken verschließen ließ. Insoweit hat die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht Aachen vortragen lassen: „ (...). N. hat in seinem Informationsschreiben an den Streithelfer des Beklagten (Anmerkung: Architekt D. ) lediglich angeregt zu klären, ob es sich bei dem Verschluss-Rohrstutzen auf dem Nachbargrundstück um einen dem Stand der Technik entsprechenden Verschluss handele.“ . Daneben fällt der Klägerin entgegen dem Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen auch kein Mitverschulden zur Last, weil sie dem Architekten D. den Kanalkatasterauszug vom 31. Januar 2014 überreichte. Denn sie hat spätestens mit der Übersendung des Auszugs vom 25. August 2015 an den Mitarbeiter F. des Fachingenieurbüros N. dafür Sorge getragen, dass die Beklagte vor der Beauftragung der acht Erdwärmebohrungen Kenntnis von dem Vorhandensein eines Anschlussstutzens nehmen konnte. Das Wissen des Herrn N. muss sich die Beklagte nach Vorstehendem zurechnen lassen. Im Übrigen war die Grundstücksanschlussleitung zu dem Vorhabengrundstück in roter Farbe auf dem Kanalkatasterauszug vom 31. Januar 2014 eingezeichnet, so dass der Architekt D. – auch wegen etwaiger Ungenauigkeiten händischer Eintragungen – nicht ohne Weiteres von einer Leitungsfreiheit des Grundstücks ausgehen konnte. Für ein Erlöschen oder eine fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder substantiiert vorgetragen worden. II. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 BGB, weil die zur Durchsetzung der Geldschuld (vgl. § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 Abs. 2 BGB) erhobene Klage mit ihrem Eingang bei Gericht am 20. März 2018 rechtshängig ist, vgl. § 90 Satz 1 VwGO. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag unterlegen ist, war es gerechtfertigt, ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Aus diesem Grund ist es auch nicht billig, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.