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Beschluss

15 E 16/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0505.15E16.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. In der entscheidungstragenden Begründung des angegriffenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis. Zwischen der Klägerin und der Beklagten hätten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zumindest vorvertragliche Rechte und Pflichten aus einem solchen Verhältnis bestanden. Die Nebenpflichten auslösende Anbahnungsphase habe nicht erst mit der Durchführung der Anschlussarbeiten an den städtischen Abwasserkanal, sondern jedenfalls schon mit Beginn der Bauarbeiten für das einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten, Gemarkung X. , Flur 21, Flurstück 36, begonnen. Diese rechtliche Würdigung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach Wortlaut und Sinn des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d. h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992- 5 B 144.91 -, juris Rn. 2 f., und vom 4. März 2015- 6 B 58.14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2006 - 5 E 585/06 -, juris Rn. 4 f., vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris Rn. 4, vom 6. August 2014 - 5 E 375/14 -, juris Rn. 3, und vom 8. März 2018 - 15 E 100/18 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. April 2020 - 2 S 1463/19 -, juris Rn. 23 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 5 C 19.2302 -, juris Rn. 6. Ausgehend davon ist auf der Grundlage des Klageantrags und der Klagebegründung ein als öffentlich-rechtlich zu qualifizierender Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer Verletzung von Pflichten aus einem künftigen Kanalbenutzungsverhältnis jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Anerkannt ist, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein - ebenfalls öffentlich-rechtlicher - Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2018- 15 A 2313/17 -, juris Rn. 13 f., und Urteil vom 14. Januar 2003 - 15 A 4115/01 -, juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Da die in §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) auch auf die Anbahnung von öffentlich-rechtlichen Verträgen anwendbar sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 9 B 31.09 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015 - 2 L 2/14 -, juris Rn. 36, Sächs. OVG, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 5 B 178/07 -, juris Rn. 32, ist es jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch auch dann besteht, wenn in der Phase der Anbahnung eines Kanalbenutzungsverhältnisses eine hierauf bezogene Pflicht von einem der Beteiligten verletzt wird. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Beklagte habe die ihr obliegende Pflicht verletzt, Störungen der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Kanalnetzes zu vermeiden, indem die von ihr beauftragte Beigeladene, deren Handeln der Beklagten zuzurechnen sei, bei den vorgenommenen Geothermiebohrungen die Hausanschlussleitung (den sog. Stutzen) auf dem Baugrundstück getroffen und hiernach in das Bohrloch Füllstoff eingeleitet habe, der den in der Straße verlegten Hauptkanal verstopft habe. Ob dieser Vortrag (in Verbindung mit dem Klageantrag) die Annahme stützt, schon zu jener Zeit - d. h. noch während der Bauarbeiten für das erst Monate später fertiggestellte und an den Kanal angeschlossene Wohngebäude - habe die Beklagte gegen eine bereits bestehende (öffentliche-rechtliche) Schutz- oder Rücksichtnahmepflicht im Vorgriff auf ein sich anbahnendes Kanalbenutzungsverhältnis verstoßen, bedarf, sofern sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits aus dem gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls in den Blick zu nehmenden Bürgerlichen Recht (insbes. §§ 823 ff. BGB) ergibt, voraussichtlich näherer Prüfung im Klageverfahren. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt X. vom 16. Dezember 2009 zur öffentlichen Abwasseranlage „weder die Anschluss-Stutzen noch die Kanalanschlussleitungen (Grundstücksanschlussleitung und Hausanschlussleitung)“ gehören, also auch nicht jener angebohrte Teil des sog. Stutzens, der bis auf das Baugrundstück reichte. Ebenso dürfte hier zu würdigen sein, dass die in Rede stehende Verursachung des Schadens durch die Geothermiebohrungen nicht in einem nahen Zusammenhang mit der künftigen Kanalbenutzung stand, wie es etwa der Fall gewesen wäre, wenn ein Schaden am Hauptkanal bei dem Bau der Haus- oder Grundstücksanschlussleitung entstanden wäre. Gleichwohl erscheint das Bestehen einer Pflicht, deren Verletzung zu einem öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin führen kann, nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn es stellt sich als jedenfalls nicht vollkommen fernliegend dar, dass die Beklagte seinerzeit nicht nur aufgrund allgemeiner Sorgfaltspflichten, sondern speziell auch wegen des sich anbahnenden Kanalbenutzungsverhältnisses gehalten war, bei der Beauftragung und Durchführung der Geothermiebohrungen auf etwaige Anschlussleitungen bzw. Leitungsstücke auf dem Baugrundstück Rücksicht zu nehmen, selbst wenn diese nicht zu der öffentlichen Abwasseranlage gehörten, und sich gegebenenfalls ihrer Lage bzw. ihres Verlaufs zu vergewissern. Das Beschwerdevorbringen stellt dies nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).