Urteil
6 K 114/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2022:1108.6K114.19.00
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Leitsätze
Bei Zuwendungen/ Fördermitteln der NRW Bank für den Bereich „Fremdwasserreduzierung – öffentliche oder private Kanalsanierung“ entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis, dass Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Zuwendungen/ Fördermitteln der NRW Bank für den Bereich „Fremdwasserreduzierung – öffentliche oder private Kanalsanierung“ entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis, dass Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt insbesondere die Aufhebung eines Schluss- und Erstattungsbescheides der Beklagten über erhaltene Fördermittel für abwassertechnische Maßnahmen. Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin im Rahmen des Gewässergüteprogramms „Sonderförderung abwassertechnischer Erschließung durch öffentlich-rechtliche Bewilligung – Zuschüsse Eifel (Phase 2.2)" Fördermittel in Höhe von insgesamt 6.639.992,50 € für die Durchführung der Teilmaßnahmen „X" und „Y". Mit dem Änderungsbescheid Nr. 1 vom 1. September 2014 fasste die Beklagte die Teilmaßnahmen „Y“ und „X“ zu einer Maßnahme zusammen, verlängerte den Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2015 und regelte, dass die Maßnahme bis zum 30. Juni 2015 durchzuführen und abzurechnen sei. Mit Anhörungsschreiben vom 7. August 2018 informierte die Beklagte die Klägerin über die beabsichtigte Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Zuwendungsmitteln in Höhe von 128.099,70 €. Grund dafür sei, dass insbesondere Vermessungskosten, Kosten der Beweissicherung einschließlich der dazugehörigen Kosten im Falle von Entschädigungszahlungen sowie Kosten der Bepflanzung der zum Straßenverlauf gehörenden Beete nach Abstimmung mit der Bezirksregierung T nicht förderfähig seien. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. August 2018 nahm die Klägerin gegenüber der Beklagten Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass sie die beanstandeten Kostenpositionen für förderfähig halte. Mit Schluss- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2018 setze die Beklagte die in ihrem Zuwendungsbescheiden vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides bislang vorläufig festgesetzten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 8.617.394,65 € endgültig fest (Ziffer 1.). Aufgrund der unter Ziffer 1. vorgenommenen Regelung setze die Beklagte die Höhe der bislang vorläufig festgesetzten Zuwendung endgültig und rückwirkend ab dem 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 auf 6.361.900,30 € fest (Ziffer 2.). Ferner regelte die Beklagte, dass ihre Zuwendungsbescheide vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides im Umfang der Zuvielbewilligung in Höhe von 278.092,20 € rückwirkend ab dem 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 unwirksam würden. Die auf Grund der Zuwendungsbescheide 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides erbrachte Zuwendung in Höhe von 128.099,70 € seien innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids auf das Konto der Beklagten zu erstatten (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass Vermessungskosten gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie Gewässergüteprogramm nicht förderbar seien. Dies habe ihr auf Nachfrage auch die Bezirksregierung T mit Schreiben vom 13. September 2018 bestätigt. Am Montag, 14. Januar 2019, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der von der Beklagten herangezogene Runderlass „Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte – Gewässergüteprogramm – kommunal" könne schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil er kein Bestandteil der Zuwendungsbescheide vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 sei. Im Übrigen handele es sich bei den in Rede stehenden Vermessungskosten nicht um Vermessungskosten im Sinne des vorgenannten Gewässergüteprogramms. Zwar würden in Nr. 2.4.4 des Gewässergüteprogramms Vermessungskosten als nicht förderfähig deklariert. Jedoch sei dies im Zusammenhang mit Nr. 2.4.3 des Gewässergüteprogramms dahingehend zu verstehen, dass nur Vermessungskosten der getätigten Grunderwerbe nicht förderfähig seien. Solche Vermessungskosten habe die Klägerin aber nicht geltend gemacht, sondern Straßenschlussvermessungskosten. Diese seien aufgrund des unmittelbaren und kausalen Zusammenhangs mit der Baumaßnahme als öffentliche Baukosten anzuerkennen und förderfähig. Ferner habe die O. GmbH ihr gegenüber kommuniziert, dass die Vermessungskosten förderfähig seien. Darauf habe die Klägerin vertraut. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Kosten der Beweissicherung, einschließlich Entschädigungszahlungen und Bepflanzungskosten zurückgenommen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 hat die Klägerin von der Beklagten erstmalig eine Zahlung in Höhe von 31.225,64 € gefordert. Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, 1. den Schluss- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2018 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die vorläufigen Zuwendungsbescheide vom 29. November 2011 und 18. Dezember 2012 durch endgültige Bescheide zu ersetzen, die keine Erstattungsforderungen gegen die Klägerin beinhalten. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, 1. den Schluss- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2018 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die vorläufigen Zuwendungsbescheide vom 29. November 2011 und 18. Dezember 2012 durch endgültige Bescheide zu ersetzen, die keine Erstattungsforderungen gegen die Klägerin beinhalten, 3. die Beklagte zu verpflichten, eine Schlusszahlung in Höhe von 31.225,64 € an die Klägerin zu leisten. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Vermessungskosten seien nicht förderfähig. Die Rechtsgrundlage für die beantragte Förderung bildeten die §§ 23, 44 LHO NRW in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis, die im Rahmen der vorliegenden Sonderförderung insbesondere dem Gewässergüteprogramm analog entspreche. Bei den in Rede stehenden Vermessungskosten handele es sich um nicht förderbare Vermessungskosten im Sinne der Nr. 2.4.4 des Gewässergüteprogramms analog in Verbindung mit der Verwaltungspraxis. Dies habe auch die Bezirksregierung T in ihren Stellungnahmen mehrmals bestätigt. Einschätzungen der O. GmbH komme in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Am 16. November 2021 hat die Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei hat die Kammer den Beteiligten insbesondere aufgegeben, zu ermitteln bzw. nachzuprüfen, wie die Abrechnung der Kostenposition „Vermessung“ bei den Fördermaßnahmen in den anderen drei betroffenen Eifelgemeinden erfolgt ist und ob insoweit die Vermessungskosten vonseiten der Bezirksregierung beanstandet bzw. nicht beanstandet worden sind. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2022 und die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 2022 damit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Soweit die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf die Kosten der Beweissicherung, der Entschädigungszahlungen und der Bepflanzungskosten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei dem Klageantrag zu 3. dürfte es sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung handeln, sondern um eine stets zulässige Klageerweiterung, da der Klageantrag lediglich um eine Zahlungsforderung erweitert wurde, ohne dass sich der zugrunde liegende Lebenssachverhalt – und damit der Klagegrund – geändert hat. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Klageantrag zu 3. als Klageänderung anzusehen wäre, würde es sich gemäß § 91 Abs. 1 VwGO um eine zulässige Klageänderung handeln, weil die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 31. August 2022 auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen, und daher gemäß § 91 Abs. 2 VwGO jedenfalls eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung anzunehmen ist. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Denn der Schluss- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 ist – soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erstattung gegen die Klägerin ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG NRW ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach zu viel erhaltene Leistung daher erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, Rn. 41 f. juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238-247, Rn. 24, 28. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Rückerstattung der auf der Grundlage der Zuwendungsbescheide vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 1. September 2014 vorläufig gewährten Förderung lagen vor, weil die Beklagte fehlerfrei angenommen hat, dass die in Rede stehenden Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind. Der Inhalt dieser Bescheide ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wobei gegebenenfalls auch Förderrichtlinien zu berücksichtigen sind. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat – und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Auf die Frage, wie die Verwaltungsvorschrift anders ausgelegt werden könnte oder sinnvoller Weise ausgelegt werden sollte, kommt es daher nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, Rn. 81 – 85 m.w.N., juris. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die in Rede stehenden Vermessungskosten nicht als förderungsfähig anzusehen, weil sich eine Förderfähigkeit weder aus den Zuwendungsbescheiden selbst noch aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten und den dieser zugrunde liegenden Förderrichtlinien ergibt. Die Zuwendungsbescheide vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 sowie der 1. Änderungsbescheid vom 1. September 2014 enthalten keine Angaben zu der Frage der Förderungsfähigkeit von Vermessungskosten. Allerdings nehmen diese Bescheide in ihrer jeweiligen Überschrift Bezug auf das „Gewässergüteprogramm“. Die Überschriften lauten: Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Gewässergüteprogramms „Sonderförderung abwasser-technischer Erschließung durch öffentlich-rechtliche Bewilligung – Zuschüsse Eifel (Phase 2.2)“, Kapitel 10 050, Titel 661 71 Außerdem wird dieses „Gewässergüteprogramm“ in den beiden Antragsprüfvermerken zu den beiden Zuwendungsbescheiden vom 29. Dezember 2011 und 18. Dezember 2012 als Förderrichtlinien benannt (Bl. 225, 242 Beiakte I). Dort heißt es unter „Bezeichnung der Förderrichtlinie“: Es handelt sich um ein Pilotprojekt und eine Sonderförderung des MKULNV zur Fremdwasserreduzierung in Anlehnung an das Gewässergüteprogramm -kommunal; für die öff.-rechtliche Zuwendung existiert derzeit keine Richtlinie – das MKULNV hat fachlich entschieden Mit „Gewässergüteprogramm“ bzw. „Gewässergüteprogramm -kommunal“ ist gemeint das Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm – kommunal, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990, zuletzt geändert durch RdErl. v. 22.10.2015 (im Folgenden: Gewässergüteprogramm). Abrufbar unter:https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=772&bes_id=2832&val=2832&ver=7&sg=1&aufgehoben=J&menu=0 Darauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2019 (Seite 2) sowie die Bezirksregierung T in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 (Seite 2; Bl. 185 der Gerichtsakte) zutreffend hingewiesen. Nach Nr. 2.4.4 des Gewässergüteprogramms sind Vermessungskosten von der Förderung ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass diese Regelung im Zusammenhang mit Nr. 2.4.3 des Gewässergüteprogramms dahingehend zu verstehen sei, dass nur Vermessungskosten der getätigten Grunderwerbe nicht förderfähig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Nr. 2.4.3 des Gewässergüteprogramms ist der Grunderwerb von der Förderung ausgeschlossen. Aus der Gliederungsstruktur der Nr. 2.4.3 und Nr. 2.4.4 ist jedoch zu erkennen, dass sich beide Nummern auf der gleichen Gliederungsebene befinden und damit nebeneinanderstehen. Unter der übergeordneten Nr. 2.4 heißt es lediglich: Von der Förderung sind ausgeschlossen: Anschließend folgen die Nr. 2.4.1 bis Nr. 2.4.6. Da der in der Nr. 2.4.3 benannte „Grunderwerb“ in der übergeordneten Nr. 2.4 keine Erwähnung findet, bezieht sich der in Nr. 2.4.3 benannte „Grunderwerb“ gerade nicht auf die Nr. 2.4.4 und damit auch nicht auf die dort genannten Vermessungskosten. Zwar trifft es zu, dass Nr. 2.4.4 bestimmte Kosten von der Förderung ausschließt, die im Zusammenhang mit einem Grunderwerb üblicherweise anfallen – wie etwa Grunderwerbsteuern und Notarkosten. Der Formulierung in Nr. 2.4.4 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass alle dort aufgeführten Kostenpositionen nur dann von der Förderung ausgeschlossen seien, wenn sie im Zusammenhang mit einem Grunderwerb entstehen. Gegen diese Lesart der Klägerin spricht auch, dass Nr. 2.4.4 des Gewässergüteprogramms neben den Vermessungskosten noch weitere Kostenpositionen – nämlich Finanzierungskosten, Mehrwertsteuer (wenn vorsteuerabzugsberechtigt), Versicherung, Bauzinsen und Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen – von der Förderung ausschließt, wobei diese Kostenpositionen auch bei Baumaßnahmen auf Grundstücken einer Gemeinde anfallen können, ohne dass ein Grunderwerb dafür zwingend erforderlich wäre. Soweit die Klägerin weiter ausführt, die entstandenen Straßenschluss-vermessungskosten seien aufgrund des unmittelbaren und kausalen Zusammenhangs mit der Baumaßnahme als öffentliche Baukosten anzuerkennen und förderfähig, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Nr. 2.4.4 des Gewässergüteprogramms schließt sämtliche Vermessungskosten von der Förderung aus, unabhängig davon, um welche Art von Vermessungskosten es sich handelt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man zur Bestimmung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten als Förderrichtlinien die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW", RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 088 0010 – v. 01.01.2012 heranzieht. Abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=13186&ver=8&val=13186&sg=0&menu=0&vd_back=N Im Kapitel 10 „Förderbereich 5.2: Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung“ und im Kapitel 11 „Förderbereich 5.3 Fremdwasser - Private Kanalsanierung“ heißt es unter Nr. 10.6 und Nr. 11.6: Sonstige Zuwendungsbestimmungen Nicht förderfähig sind insbesondere: [...] Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerb-steuern, Notarkosten, Gerichtskosten), allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten), [...] Die Richtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen Grunderwerbskosten, zu denen sie gerade keine Vermessungskosten zählt, und allgemeinen Nebenkosten, zu denen die Vermessungskosten gehören. Hieraus wird nochmals deutlich, dass Vermessungskosten nicht förderfähig sind, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem Grunderwerb entstanden sind oder nicht. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch dann, wenn man zur Bestimmung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten als Förderrichtlinien die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des "Investitionsprogramm Abwasser NRW“, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-9 - 025 086 0510 v. 15.11.2006 heranzieht. Abrufbar unter:https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=772&bes_id=9927&val=9927&ver=7&sg=0&aufgehoben=J&menu=1 Dort wird für den Förderbereich 6.2 „Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung“ und den Förderbereich 6.3 „Fremdwasser - Private Kanalsanierung“ jeweils unter Nr. 6 in gleicher Weise zwischen Grunderwerbskosten und allgemeinen Nebenkosten, zu denen Vermessungskosten zählen, unterschieden, wobei all diese Kosten nicht förderfähig sind. Schließlich hat die Beklagte glaubhaft ausgeführt, dass die Nichtförderung von Vermessungskosten ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht. Dafür sprechen auch die oben zitierten Förderrichtlinien. Der Klägerin ist es indes nicht gelungen, diese Ausführungen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin ausführt, aufgrund der Einmaligkeit der hier vorliegenden Sonderförderung von vier Eifel-Kommunen, die losgelöst von jeglichen Förderprogrammen erfolgt sei, habe die Beklagte von der sonst üblichen Verwaltungspraxis abweichen müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Frage der Förderfähigkeit neben den Zuwendungsbescheiden insbesondere auf die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten an. Es ist jedoch auch nicht erkennbar, dass die Beklagte in den übrigen drei geförderten Eifel-Kommunen die Vermessungskosten als förderfähig eingestuft hätte. Die Klägerin teilte auf Nachfrage des Gerichts im Erörterungstermin vom 16. November 2021 mit Schreiben vom 19. Januar 2022 (Seite 2) mit, dass ihre Anfrage bei den anderen drei betroffenen Eifel-Kommunen ergeben habe, dass aus den dort zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervorgehe, ob die Vermessungskosten bei der Fördermittelgewährung oder -prüfung beanstandet worden seien. Die Bezirksregierung T erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 (eingereicht durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2021), dass die ebenfalls geförderte Eifel-Kommune K die strittigen Positionen bereits selbst als nicht förderfähig eingestuft habe. Bei den fachlichen Stellungnahmen zu den übrigen Eifel-Kommune A und C seien keine der strittigen Positionen gefunden worden. Soweit die Klägerin sich auf einen Vertrauensschutz beruft, der darin begründet liege, dass die O. GmbH ihr gegenüber kommuniziert habe, dass die Vermessungskosten förderfähig seien, ist schon nicht erkennbar, dass Aussagen einer privaten GmbH hier einen Vertrauensschutz im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten entfalten könnten. Bei der O. GmbH handelt es sich um das Dienstleistungsunternehmen des Städte- und Gemeindebundes NRW e.V. Laut ihrer Website ist die O. GmbH ein Beratungsunternehmen, dass alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden bei ihrer wirtschaftlichen und umweltorientierten Aufgabenwahrnehmung unterstützt und dabei sein Dienstleistungsangebot im Interesse seiner Kunden kontinuierlich erweitert. Abrufbar unter:https://O./ Es handelt sich offensichtlich nicht um eine staatliche Behörde, die befugt wäre, zu entscheiden, welche Kosten im Rahmen von Zuwendungsbescheiden der Beklagten förderungsfähig sind oder nicht. Dies hätte auch der Klägerin bekannt sein müssen. Im Übrigen ist – ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme – ohnehin nicht erkennbar, dass bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist. Denn die O. GmbH hatte bereits 2013 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass sie selbst hinsichtlich der Frage, welche Vermessungskosten förderfähig sind, zwar die Rechtsauffassung vertritt, dass Bauvermessungskosten förderfähig seien, die Klägerin sich diesbezüglich im Zweifel aber mit der Bezirksregierung T abstimmen solle. So heißt es in der E-Mail vom 7. August 2013 (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 24. Februar 2022; Bl. 215 der Gerichtsakte) von Dipl.-Ing. L. (O. GmbH) an die Klägerin und andere: „Bezugnehmend auf unser Abstimmungsgespräch im Erfahrungsaustausch am 09.07.2013 habe ich nach der Durchsicht der Richtlinie für das Gewässergüteprogramm 1990 bezüglich des Hinweises, dass Vermessungskosten nicht gefördert werden mit der Bezirksregierung T Rücksprache gehalten. Bei der Durchsicht der oben genannten Richtlinie fällt auf, dass die Nichtförderfähigkeit von Vermessungskosten im direkten Zusammenhang mit Grunderwerb und Katastervermessungen aufgeführt wird. Jedem Techniker ist indes klar, dass keine Baumaßnahme ohne die Bauvermessung (Lage- und Höhenangaben in der Örtlichkeit) umgesetzt werden kann. Ich vertrete daher die Auffassung, dass Vermessungskosten im Zusammenhang mit Grunderwerb gemäß der oben genannten Richtlinie nicht förderfähig sind. Weiterhin vertrete ich die Auffassung, dass naturgemäß Bauvermessungen förderfähig sein müssen, da ohne diese planerischen Angaben die Bauleistungen nicht umgesetzt werden können. Ich bitte Sie daher die anfallenden Vermessungskosten in den Beleglisten exakt zu beschreiben und entsprechend aufzuführen. [...] B: Die Kosten für die Bauvermessung Zusammenhang mit der Kanalverlegung/Trassenbestimmung und der Wiederherstellung der Straßenoberfläche (Lagebestimmung der Bordanlage) gehören nach meinem Dafürhalten naturgemäß zu den förderfähigen Kosten. Im Zweifelsfall würde ich dazu raten, dieses mit der Bezirksregierung T im Einzelfall abzustimmen. [...]“ Dass die Klägerin sich der bestehenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Förderfähigkeit von Vermessungskosten bewusst war, ist auch ihrem Schreiben an die Beklagte vom 7. August 2018 zu entnehmen. Dort heißt es auf Seite 2 (Bl. 30 der Gerichtsakte): „Herr L. von der O. hat in einer Mail vom 01.08.2013, die Sie ebenfalls cc erhalten haben, bereits dargelegt, dass die Auflistung des Punktes der Vermessungskosten im Runderlass zum Gewässergüteprogramm nicht eindeutig abgegrenzt ist. Eine schriftliche Konkretisierung des Begriffs wurde meines Wissens im Nachgang nicht zur Verfügung gestellt. Auch enthält der Zuwendungsbescheid selber dazu keine weiteren Informationen.“ Darüber hinaus erklärte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2022 (Bl. 213 der Gerichtsakte): „Eine konkrete Aussage zur Förderfähigkeit der Bauvermessungskosten seitens der Bezirksregierung oder der NRW.Bank, im Vorfeld und / oder während der Fördermaßnahme bis zum Abschluss der Maßnahme, zu dieser Thematik lag der Stadt B selbst auf Nachfrage nicht vor. Sonstige Hinweise, Informationen etc., woraus die Stadt B entnehmen konnte, dass die Kosten der Bauvermessung nicht förderfähig sind, bestehen ebenso nicht.“ Auch diese Aussage bestätigt, dass die Klägerin sich der bestehenden Rechtsunsicherheit bewusst war. Soweit sie gehofft hat, dass die Beklagte sich der Rechtsauffassung der O. GmbH anschließen würde, ist ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen bereits nicht erkennbar. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Da der Schluss- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 mit der enthaltenen Erstattungsforderung i.H.v. 128.099,70 € insoweit bestandskräftig ist als die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und im Übrigen rechtmäßig ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, die vorläufigen Zuwendungsbescheide vom 29. November 2011 und 18. Dezember 2012 durch endgültige Bescheide zu ersetzen, die keine Erstattungsforderungen gegen die Klägerin beinhalten. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 3. unbegründet. Wie sich aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 24. Juni 2022 und der Beklagten vom 31. August 2022 ergibt, sind sich die Beteiligten darüber einig, dass die Klägerin für den Fall, dass die in Rede stehenden Vermessungskosten förderungsfähig wären, eine Schlusszahlung i.H.v. 31.225,64 € erhalten müsste. Da die Vermessungskosten – wie bereits dargestellt – vorliegend jedoch nicht förderungsfähig sind, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Leistung einer Schlusszahlung i.H.v. 31.225,64 €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. § 708 Nr. 11 ZPO findet keine Anwendung, weil nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und aufgrund des Streitwerts in Höhe von 159.325,34 € eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 € ermöglicht.